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Beschluss

2 Ws 149/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0412.2WS149.10.00
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Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird – unter Verwerfung der Beschwerde im übrigen - wie folgt abgeändert:

Unter Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 12.05.2009 – 502 Gs 1480/09 – wird gemäß § 126a StPO nachfolgender

Unterbringungsbefehl

erlassen:

Die einstweilige Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
1. Der angefochtene Beschluss wird – unter Verwerfung der Beschwerde im übrigen - wie folgt abgeändert: Unter Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 12.05.2009 – 502 Gs 1480/09 – wird gemäß § 126a StPO nachfolgender Unterbringungsbefehl erlassen: Die einstweilige Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Durch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts E vom 24.11.2009 wurde die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unerlaubten Führens eines einer Schußwaffe gleichgestellten Gegenstandes und unerlaubten Umgangs mit Molotowcocktails zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagten liegt die Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens durch Herstellung von "Molotowcocktails", ein Waffenvergehen wegen Führens einer Schreckschusswaffe sowie versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin B Q zugrunde, die von der Angeklagten mit einem Kurzschwert in Tötungsabsicht zur Ermöglichung des beabsichtigten Amoklaufs an ihrer Schule, dem C-F-Gymnasium in T D am 11.05.2009 an den Händen schwer verletzt wurde, Verbrechen und Vergehen gem. §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2a WaffG, 1,3,17 JGG. Die - von der Nebenklage beantragte und mit der Revision nunmehr wohl von der Angeklagten auch selbst angestrebte – Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist unterblieben, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB für nicht gegeben erachtet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 24.11.2009 Bezug genommen, gegen das sowohl die Angeklagte als auch die Nebenklägerin Revision eingelegt haben. Die Tat war Gegenstand des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 12.05.2009 – 502 Gs 1480/09 –, jedoch wurde die Angeklagte aufgrund mit dem Haftbefehl zugleich erlassenen Beschluss von der Untersuchungshaft verschont und am 13.05.2009 in die M-Klinik in E verlegt. Nach Maßgabe der Verurteilung hat die Jugendkammer den Haftbefehl vom 12.05.2009 aufrechterhalten, den Haftverschonungsbeschluss vom selben Tage aufgehoben und gegen die Angeklagte die Untersuchungshaft angeordnet, die nunmehr seit dem 24.11.2009 vollzogen wird. Die Angeklagte hat mit Verteidigerschriftsatz vom 20.01.2010 die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen erneute Aussetzung und weiter hilfsweise den Erlaß eines Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO beantragt. Zur Begründung wird vorgebracht, es sei von Haftunfähigkeit auszugehen, jedenfalls sei der Widerruf der Haftverschonung nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt L zur Frage der Haftfähigkeit und der psychischen Verfassung der Angeklagten die Anträge der Verteidigung mit Beschluss vom 08.02.2010 zurückgewiesen und ausgeführt, es sei von der Haftfähigkeit der Angeklagten auszugehen, die trotz depressiver Symptome mit dem Haftalltag bisher zurecht komme. Gegen diese Entscheidung hat die Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 18.02.2010 Beschwerde eingelegt, mit der die gestellten Anträge wiederholt werden. Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des im Erkenntnisverfahren tätigen Sachverständigen Prof. Dr. G zur Frage der psychiatrischen Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung der Angeklagten gemäß § 126a StPO eingeholt. Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu der vom Senat getroffenen Entscheidung gegeben worden. II. Die zulässige Beschwerde der Angeklagten hat den Erfolg, dass der Haftbefehl in einen Unterbringungsbefehl umzuwandeln war, da aus Sicht des Senats nicht die Voraussetzungen des § 112 StPO, sondern des § 126a StPO vorliegen (vgl Meyer-Goßner, StPO, 52.Aufl., § 126a, Randnr. 12; KK- Boujong , StPO, 6. Aufl., § 126a, Randnr. 9 je m.w.N.). Die Bestimmung des § 126a Abs.3 S.1 StPO, nach der ein Unterbringungsbefehl aufzuheben ist, wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anordnet, steht der Umwandlung des Haftbefehls in einen Unterbringungsbefehl nicht entgegen. Die Bestimmung schafft im wesentlichen die Angleichung der vorläufigen Unterbringung an die Untersuchungshaft (vgl die Regelung des § 120 Abs. 1 S.2 StPO) und hindert die Umstellung eines Haftbefehls auf einen Unterbringungsbefehl aufgrund anderer rechtlicher Bewertung durch das Beschwerdegericht nicht (vgl. Hans Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 126a vor Randnr. 1 und Randnr. 19 ; Meyer-Goßner a.a.O., § 126a, Randnr.12) 1. Die Angeklagte ist der durch das Landgericht abgeurteilten Tat dringend verdächtig. Zum objektiven Tatgeschehen wird auf die Urteilsfeststellungen Bezug genommen. Mit der Beschwerde wird dagegen nichts erinnert, so dass weitere Ausführungen dazu nicht veranlasst sind. 2. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts bestehen aus Sicht des Senats dringende Gründe für die B hme, dass die Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldunfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und aufgrund einer neuen Hauptverhandlung deshalb ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird. Dabei geht der Senat von einer gewissen Erfolgsaussicht der Revision aus, weil die Auffassung des Landgerichts, verminderte Schuldfähigkeit sei lediglich nicht auszuschließen, angreifbar erscheint. Die durch zwei Sachverständige, die zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten zu unterschiedlichen Auffassungen gelangt sind, beratene Jugendkammer hat im Urteil hierzu folgendes ausgeführt : "Nach Überzeugung der Kammer war zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass bei Tatbegehung ihre Steuerungsfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Ein sicheres Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gem. § 21 StGB konnte dagegen nicht festgestellt werden". Diese Formulierung erscheint insofern widersprüchlich, als einerseits die Überzeugung vom Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit ausgedrückt, diese andererseits aber als nicht sicher festgestellt angesehen wird. Beides kann nicht zugleich angenommen werden, so dass fraglich erscheint, ob das Urteil in diesem Punkt der revisionsrechtlichen Prüfung Stand halten wird. 3. Der Senat stützt sich zur Frage der Anwendung des § 21 StGB auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G . Nach dessen Gutachten vom 30.07.2009 läßt sich für den Tatzeitpunkt aufgrund hochgradig beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten positiv annehmen. An dieser Einschätzung hat der Sachverständige sowohl in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.11.2009 als auch – nach nochmaliger Exploration der Angeklagten in der Untersuchungshaft - in der vom Senat eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 09.04.2010 festgehalten. Der kinder- und jugendpsychiatrisch erfahrene Sachverständige hat im einzelnen und für den Senat überzeugend ausgeführt, dass eine die Entwicklungsdynamik der zur Tatzeit erst 16 Jahre alten Angeklagten suffizient erfassende Klassifizierung nach dem ICD-Schlüssel fehle. Die bei der Angeklagten vorliegenden erlebnisbedingten und erfahrungsabhängigen Störungen ließen sich als hoch neurotische Persönlichkeitsentwicklung mit Eskalation in einer juvenilen Krise beschreiben, die der Eingangskategorie der "anderen schweren seelischen Abartigkeit" im Sinne der §§ 20,21 StGB zuzuordnen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. G hat im Rahmen der jetzigen Untersuchung der Angeklagten weiterhin Anzeichen für eine Fremdgefährlichkeit der Angeklagten gefunden, die auch während der Untersuchungshaft – nicht aggravierend wirkende, als authentisch anzusehende - Tötungsphantasien entwickle. Dazu heißt es - auszugsweise - im Gutachten S. 6/7: "Manchmal denke sie, warum es denn nicht geklappt habe, aber dann würde sie oft auch weinen müssen, dass sie so was schon wieder denke... Sie finde es furchtbar, dass da immer noch der Wunsch sei, so was zu machen, umgekehrt sei da aber auch der Wunsch, dass sie das endlich loswerden wolle. Wenn sie jemand blöd anmache oder jemand über sie lästere oder wenn eine Beamtin sie anschreie, dann wünsche sie sich manchmal schon, eine Waffe zu haben. Meistens sei es der Wunsch, die mit so einer Waffe einfach zum Schweigen zu bringen. Meistens stelle sie sich das aber gar nicht im einzelnen vor. Nur selten hätte sie "ein bisschen" so Vorstellungen, wie das ablaufen könne : Dass sie "auf die Ampel gehe", dass sie dann die eintretende Beamtin erschieße ..." und an anderer Stelle (S. 15) : "Daher hasse sie die Leute auch "zurück" ... Deshalb sei es am besten, wenn sie möglichst viele Leute aus dem Leben reiße und dann auch sich selbst." Der Sachverständige Prof. Dr. G hat in der ergänzenden Stellungnahme vom 09.04.2010 abschließend folgendes ausgeführt : "Aus gutachterlicher Sicht ist die Angeklagte nach wie vor stationär behandlungsbedürftig. Wie im Vorgutachten vom 13.11.2009 ausgeführt, geht der Referent davon aus, dass für die vorgeworfene Tathandlung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit positiv anzunehmen ist. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist neben der latenten Selbstgefährdung eine Fremdgefährlichkeit gegeben. Diese Fremdgefährlichkeit geht von jener psychischen Störung aus, für die die vorgeworfene Tathandlung Symptomcharakter hat". 4. Die vom Landgericht als weitere Sachverständige hinzugezogene Psychiaterin Prof. Dr. S hat in Übereinstimmung mit Prof. Dr. G das 4. Eingangsmerkmal des § 20 StGB zwar ebenfalls für gegeben erachtet, eine unmittelbare Auswirkung auf die Steuerungsfähigkeit aber verneint. Das hat den Senat nicht zu überzeugen vermocht, der sich dem Sachverständigen Prof. Dr. G anschließt. Die Begutachtung der Angeklagten erfordert in besonderem Maße kinder- und jugendpsychiatrische Sachkunde, über die die Sachverständige Prof. Dr. S , die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der gynäkologischen Psychosomatik tätig ist, nicht in gleicher Weise wie Prof. Dr. G verfügen dürfte, der die Anerkennung als Facharzt für Kinder-und Jugendpsychiatrie besitzt und sich mit der Delinquenz im Jugendalter gerade auch unter dem Aspekt der Persönlichkeitsstörung - wissenschaftlich und forensisch - beschäftigt. 5. Nach dem Vorstehenden erfordert die öffentliche Sicherheit die Anordnung der einstweiligen Unterbringung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem nicht entgegen. Zweck der einstweiligen Unterbringung ist – anders als bei der Untersuchungshaft - der Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Rechtsbrechern (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2006, § 126a Rdnr. 1). Dementsprechend ist die Frage der Verhältnismäßigkeit auch bezogen auf diesen Zweck zu beurteilen. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist die Angeklagte weiterhin in ihrer Persönlichkeit massiv gestört und behandlungsbedürftig. Aus der Schwere der Störung resultiert mangels bisher nicht suffizienter Behandlung die hohe Gefahr, dass die Angeklagte erneut Straftaten begehen wird, durch die erhebliche Rechtsgüter, insbesondere die körperliche Integrität anderer Personen gefährdet werden. Die Behandlung erscheint derzeit nur unter den Bedingungen einer geschlossenen Unterbringung gewährleistet. Da die Angeklagte das wesentliche Ziel ihres Rechtsmittels – die Beendigung der Untersuchungshaft – erreicht hat, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.