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Beschluss

4 Ws 61/17

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0503.4WS61.17.0A
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Leitsätze
1. Auch wenn man der Begehung sog. "konnexer" Straftaten eine Indizwirkung für das Vorliegen eines Arrestgrundes beimisst und die Steuerhinterziehung zu den insoweit für einschlägig erachteten Straftaten zählt, entbindet dies nicht von der gebotenen Einzelfallprüfung unter Darlegung der konkreten Umstände, aus denen sich nach einer Gesamtabwägung das Urteil rechtfertigt, der Schuldner werde ohne die Arrestierung die künftige Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren.(Rn.23) 2. Ein strafprozessualer dinglicher Arrest zugunsten des Steuerfiskus darf nicht angeordnet werden - jedenfalls aber nicht über längere Zeit aufrechterhalten bleiben -, wenn der Steuerfiskus von der ihm zustehenden Möglichkeit, selbst einen dinglichen Arrest nach § 324 AO zu erlassen, ohne erkennbaren Grund keinen Gebrauch gemacht und dadurch ein fehlendes oder zumindest stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis in Bezug auf den strafprozessualen Arrest gezeigt hat.(Rn.26)
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der M GmbH, xx, vertreten durch den Geschäftsführer Y, xx, werden der Arrestbeschluss des Amtsgericht Tiergarten vom 2. November 2016 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 und 22. März 2017 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn man der Begehung sog. "konnexer" Straftaten eine Indizwirkung für das Vorliegen eines Arrestgrundes beimisst und die Steuerhinterziehung zu den insoweit für einschlägig erachteten Straftaten zählt, entbindet dies nicht von der gebotenen Einzelfallprüfung unter Darlegung der konkreten Umstände, aus denen sich nach einer Gesamtabwägung das Urteil rechtfertigt, der Schuldner werde ohne die Arrestierung die künftige Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren.(Rn.23) 2. Ein strafprozessualer dinglicher Arrest zugunsten des Steuerfiskus darf nicht angeordnet werden - jedenfalls aber nicht über längere Zeit aufrechterhalten bleiben -, wenn der Steuerfiskus von der ihm zustehenden Möglichkeit, selbst einen dinglichen Arrest nach § 324 AO zu erlassen, ohne erkennbaren Grund keinen Gebrauch gemacht und dadurch ein fehlendes oder zumindest stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis in Bezug auf den strafprozessualen Arrest gezeigt hat.(Rn.26) Auf die weitere Beschwerde der M GmbH, xx, vertreten durch den Geschäftsführer Y, xx, werden der Arrestbeschluss des Amtsgericht Tiergarten vom 2. November 2016 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 und 22. März 2017 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ermittelt gegen den Beschuldigten Y wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO). Ihm wird vorgeworfen, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, einem im Bauhauptgewerbe tätigen Unternehmen, den Finanzbehörden unrichtige bzw. unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht zu haben, indem er im Zeitraum von April 2011 bis Dezember 2015 Lohnzahlungen an Arbeitnehmer der M GmbH in den eingereichten Lohnsteueranmeldungen nicht angemeldet habe; die Schwarzlohnzahlungen seien durch die Verwendung von Scheinrechnungen (u.a.) der Firmen A GmbH, B GmbH, D GmbH, DA GmbH, DE GmbH, G GmbH, J GmbH, L GmbH, LU GmbH, R GmbH, SCH GmbH, S GmbH, SL GmbH, ST GmbH und T GmbH in der Buchhaltung abgedeckt worden. 1. Mit Beschluss vom 2. November 2016 hat das Amtsgericht Tiergarten zur Sicherung der dem Steuerfiskus aus den Straftaten erwachsenen Ansprüche gemäß den §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d Abs. 1 Satz 1, 111e Abs. 1 Satz 1 StPO; §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a StGB den dinglichen Arrest in Höhe von 276.284,92 Euro in das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet. Konkret listet der Arrestbeschluss für 26 einzelne Monate aus dem genannten Zeitraum jeweils Lohnsteuerbeträge in monatlichen Summen zwischen 390,43 Euro und 31.545,60 Euro auf, die sich zu dem Arrestbetrag summieren. Die Lohnsteuerbeträge sind nicht näher aufgeschlüsselt und ihre Berechnung ist nicht dargelegt. Auch sind keine konkreten (Schein-)Rechnungen der im Beschluss genannten 15 sog. Serviceunternehmen, von denen in der Antragsbegründung allerdings nur 12 Unternehmen aufgeführt waren, benannt. Zum Vorliegen des Arrestgrundes hat das Amtsgericht das Folgende ausgeführt (Text im Original): „Der dingliche Arrest zur Sicherung der Ansprüche des Verletzten ist anzuordnen, da zu befürchten ist, dass die Beschuldigten bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun werden, das Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung von Ansprüchen des Verletzten zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Dies wird insbesondere an den vorstehenden Ausführungen deutlich“. Die Bezugnahme auf die „vorstehenden Ausführungen“ zielt ersichtlich auf eine Passage in den Beschlussgründen, wonach das Amtsgericht der Ansicht ist, dass die Verwendung von Scheinrechnungen („grundsätzlich“) und eine Straftat gegen das Vermögen einen Arrestgrund dann begründet, wenn die „unerlaubte Handlung“ nach den Umständen des Einzelfalles die Annahme rechtfertigt, der „Schuldner“ werde seine rechtsfeindliche Verhaltensweise fortsetzen, um den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil zu behalten, d.h. die „Zwangsvollstreckung“ zu vereiteln. Im Anschluss an diese Rechtsausführungen hat das Amtsgericht noch angeführt: „In Anbetracht der für das vorliegende Verfahren errechneten Steuernachforderung von 276.284,92 € kann auch unter Berücksichtigung der bisher bekannten Vermögenswerte nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Durchsuchung etwa vorgefundene Vermögenswerte ohne Durchführung vermögenssichernder Maßnahmen bei den später ergehenden Steuernachforderungsbescheiden des Finanzamts noch vorhanden sind“. 2. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. November 2016, auf dessen Inhalt der Senat wegen des näheren Beschwerdevorbringens verweist, hat die Beschwerdeführerin gegen die Arrestanordnung Beschwerde erhoben. 3. Das Landgericht Berlin hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 als unbegründet verworfen. Es hat unter Darlegung von Ermittlungsergebnissen angenommen, diese trügen „mit aktuell ausreichender Verdachtslage“ die Annahme, dass bei der Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Personen als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, für die – im Umfang des Arrestes – keine Lohnsteuer abgeführt worden sei. Zum Arrestgrund hat das Landgericht – abschließend – das Folgende ausgeführt: „Es besteht auch eine Notwendigkeit zur sofortigen Sicherung der (aktuell anzunehmenden) Ansprüche, weil es – insbesondere nach nunmehr erfolgter Ausweitung der Verdachtslage auf weitere Schäden – überwiegend wahrscheinlich ist, dass diese Vermögenswerte andernfalls durch Abfluss aus dem Gesellschaftsvermögen bei einer späteren Geltendmachung nicht mehr vorhanden sein würden. Anhaltspunkte dahingehend, die finanzielle Unternehmenssituation sei dergestalt gefestigt, dass der Steuerfiskus auch ohne Arrest nach erfolgter Sachprüfung und Festsetzung seine Ansprüche würde durchsetzen können, liegen nicht vor. Auch die Beschwerdeschrift belegt [Anm. des Senats: hier fehlt das vom Landgericht ersichtlich gewollte Wort ‚nichts‘] Gegenteiliges“. 4. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin („zur Vorbereitung einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung“) die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und „ergänzend Gegenvorstellung“ erhoben. Nachdem sich in der Folgezeit eine Korrespondenz zur Frage (des Umfangs) der dem Verfahrensbevollmächtigten gewährten Akteneinsicht entwickelt hatte, trug der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 16. März 2017 umfangreich zur Sache vor und stellte – nach entsprechender Rückfrage des Kammervorsitzenden – mit E-Mail vom 21. März 2017 klar, dass er seine Ausführungen als weitere Beschwerde gegen den Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2016 verstanden wissen wolle. 5. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 22. März 2017 diesem Rechtsmittel ohne nähere Ausführungen nicht abgeholfen und die Sache über das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen dem Kammergericht zur Entscheidung zugeleitet, wo die Akten am 5. April 2017 mit einer ergänzenden Stellungnahme des Finanzamts vom 4. April 2017 eingegangen sind. Mit weiterem ausführlichem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5. April 2017 hat die Beschwerdeführerin unter Mitteilung neuer Tatsachen ergänzend zur Sache vorgetragen. Die irrtümlich am 7. April 2017 an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin gelangten Akten sind von dort erst am 21. April 2017 – zudem unvollständig – an den Senat zurückgelangt. Die mit Verfügung des Senats vom 25. April 2017 erbetene Stellungnahme des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen zu dem umfangreichen Beschwerdeschriftsatz vom 5. April 2017 ist bereits am 28. April 2017 eingegangen, während die von der Generalstaatsanwaltschaft zurückgeforderten, zunächst dort verbliebenen Aktenbestandteile erst am 2. Mai 2017 an den Senat zurückgegeben worden sind. Mit ihrer weiteren Beschwerde begehrt die Beteiligte weiterhin die Aufhebung des Arrestbeschlusses vom 2. November 2016. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es liege weder ein Arrestanspruch noch ein Arrestgrund vor; zudem sei sie durch die in Vollziehung des dinglichen Arrestes vorgenommenen Pfändungen ihrer Geschäftskonten in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. II. Die gemäß § 310 Abs.1 Nr. 3 StPO zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg, denn die Voraussetzungen für den dinglichen Arrest zur Zurückgewinnungshilfe zu Gunsten des Verletzten sind nicht festzustellen. 1. Der Senat lässt dahinstehen, ob der schriftliche Arrestbefehl den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Darlegung der materiell-rechtlichen Arrestvoraussetzungen im Sinne einer hinreichend substantiierten Beschreibung der zugrunde liegenden Taten enthält. Dahingestellt bleiben kann auch, ob sich der Arrestanspruch in hinreichender Weise jedenfalls dem Akteninhalt entnehmen lässt und ob seine Voraussetzungen auch noch im derzeitigen Stadium des Verfahrens, in dem wegen des Ablaufs von sechs Monaten nunmehr „dringende Gründe“ im Sinne des § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO für die Anordnung des Wertersatzverfalls gegeben sein müssten, vorliegen (zu den sich grundsätzlich mit fortschreitender Ermittlungsdauer verschärfenden Anforderungen vgl. etwa OLG Hamburg StV 2009, 122; KG, Beschluss vom 14. November 2013 – 2 Ws 536/13 –). 2. Offen bleiben kann auch, ob der erforderliche Arrestgrund (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 Abs. 1 ZPO) gegeben ist. Der Senat bemerkt hierzu lediglich das Folgende: a) Das Landgericht hat das Vorliegen dieser Arrestvoraussetzung nicht ausreichend dargelegt. Der erste Satz der Beschwerdeentscheidung zur Begründung des Arrestgrundes enthält keine inhaltliche Argumentation, sondern das Wort „weil“ leitet vielmehr lediglich die Wiederholung des zu Begründenden mit anderen Worten ein. Der sodann folgende Satz legt einen schon vorliegenden Arrestgrund zugrunde und enthält allein eine Prüfung, die nach (nur) einem Umstand sucht, der den ohne tragfähige Grundlage angenommenen Arrestgrund wieder beseitigen könne. Dies genügt den Anforderungen nicht, zumal das Landgericht auch nicht dargelegt hat, welche finanzielle Unternehmenslage nach seiner Vorstellung maßgeblich und „dergestalt“ gefestigt wäre, dass sie den unterstellten Arrestgrund wieder zu beseitigen in der Lage wäre. b) Auch das Amtsgericht Tiergarten hat, wenngleich es um nähere (Rechts-) Ausführungen bemüht war, den Arrestgrund nicht in tragfähiger Weise begründet. Es hat diesen vielmehr – unter Übernahme des vorformulierten Entscheidungsentwurfs des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen – allein aus (vermeintlichen) Regeln bzw. Vermutungen hergeleitet. Dies genügt nicht. Weder allein aus der Verwendung von Scheinrechnungen noch allein aus der Natur der vorliegenden Straftat folgt nach inzwischen ganz herrschender Meinung – gleichsam „automatisch“, ohne Betrachtung der Umstände des Einzelfalles – ein Arrestgrund. Soweit es die Verwendung von Scheinrechnungen angeht, trägt der Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Tiergarten nicht; dieselbe Kammer des Landgerichts Berlin hat in einer späteren Entscheidung (Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 514 Qs 32/11 – [juris]), ohne die vermeintliche Entscheidungsregel auch nur anzusprechen, die erforderliche Einzelfallprüfung anhand der konkreten tatsächlichen Umstände vorgenommen. Dies entspricht für Fallgestaltungen mit der Verwendung von Schein- bzw. Abdeckrechnungen auch sonst der Rechtsprechung (vgl. nur OLG Schleswig, Beschluss vom 24. November 2015 – 2 Ws 370/15 [143/15] – [juris] = SchlHA 2016, 151). Auch wenn man (dem Verdacht) der Begehung sog. „konnexer“ Straftaten eine Indizwirkung für das Vorliegen eines Arrestgrundes beimisst und die Steuerhinterziehung zu den insoweit für einschlägig erachteten Straftaten zählt, entbindet dies nach zutreffender Ansicht nicht von der gebotenen Einzelfallprüfung unter Darlegung der konkreten Umstände, aus denen sich nach einer Gesamtabwägung das Urteil rechtfertigt, der Schuldner werde ohne die Arrestierung die künftige Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren (vgl. dazu nur MüKo/Bittmann, StPO, § 111d Rn. 6; SK/Rogall, StPO 5. Aufl., § 111d Rn. 17, jeweils mit zahlr. Nachw.; zum Arrest nach § 324 AO ebenso: FG Berlin-Brandenburg EFG 2017, 186). Zu diesen Umständen können beispielsweise (vgl. Rogall aaO, Rn. 16 mwN) die Verschleierung der Vermögensverhältnisse, das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder Vorbereitungen dazu, Fluchtpläne oder ein gar bereits geschehenes Absetzen ins Ausland oder Untertauchen im Inland, die Transferierung von Geldbeträgen ins Ausland, das gezielte Begünstigen einzelner Gläubiger, anlassloses Veräußern von Geschäftsinventar, die Belastung von Vermögensgegenständen bis zur Wertgrenze sowie auffällige Gewinnausschüttungen (vgl. LG Hamburg NStZ-RR 2004, 215) oder allgemein eine unklare Vermögenslage (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 111) zählen, während Kooperation des Betroffenen mit den Verfolgungsbehörden (vgl. etwa Rogall aaO, Rn. 14; Bittmann aaO, Rn. 5) insbesondere seine Bereitschaft, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, sowie die Absicht zur oder eine schon begonnene Schadenswiedergutmachung (vgl. KG NStZ-RR 2010, 179; LG Halle wistra 2009, 39) sich zu seinen Gunsten auswirken können. Da es insbesondere auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass ein Schuldner, der seinen Gläubiger durch eine strafbare Handlung geschädigt hat, sich weiterhin unredlich verhalten wird, insbesondere die ihm drohenden Vollstreckung aus einem gerichtlichen Titel vereiteln werde (vgl. OLG Köln NJW-RR 2000, 69; KG ZWH 2014, 165), müssen nach allem durch Tatsachen belegte und im Arrestbefehl oder in der Beschwerdeentscheidung näher darzulegenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass und warum mit (weiteren) Unregelmäßigkeiten und Verschiebungen zu rechnen ist (vgl. Rogall aaO, Rn. 17 mwN). Daran mangelt es bisher. 3. Der Senat brauchte über die angesprochenen Arrestvoraussetzungen indessen nicht abschließend zu entscheiden, weil es jedenfalls an dem für den strafrechtlichen Arrest erforderlichen Sicherungsbedürfnis fehlt. Das Gericht hat, da die Arrestanordnung schon nach dem Gesetzeswortlaut („kann“) auch bei Vorliegen der materiell- und verfahrensrechtlichen Arrestvoraussetzungen nicht zwingend ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Abwägung sind neben den Belangen des Opferschutzes, der Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Betroffenen (insbesondere nach Höhe und voraussichtlicher Dauer des Arrests), dem Verdachtsgrad, der Schadenshöhe und dem die Strafverfolgungsbehörden treffenden Kosten- und sonstigen Aufwand auch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 111d Rn. 4 mwN). Infolge der der Finanzbehörde originär zur Verfügung stehenden, bislang ungenutzt gebliebenen Möglichkeit, die Durchsetzung der geltend gemachten Steueransprüche im Wege eines dinglichen Arrests nach § 324 AO in effektiver Weise selbst vorläufig zu sichern, kam die weitere Aufrechterhaltung des angeordneten strafprozessualen Arrests nicht mehr in Betracht. Der Senat kann hierbei offenlassen, in welchem (Rang-) Verhältnis der strafprozessuale dingliche Arrest nach § 111b Abs. 5, Abs. 2 i.V.m. § 111d StPO und der steuerrechtliche dingliche Arrest nach § 324 AO zueinander stehen. Denn auch soweit nicht die Auffassung vertreten wird, dass die in § 324 AO gegebene eigene Sicherungsmöglichkeit der Finanzbehörden bereits dem Arrestgrund entgegenstehe (so Bach JR 2010, 286, 289 mwN), oder dass dem steuerrechtlichen der generelle Vorrang vor dem strafprozessualen dinglichen Arrest zukomme (vgl. LG Mannheim StraFo 2007, 115; LG Berlin, Beschluss vom 6. März 2006 – 526 Qs 47-49/06 – [juris-Rn. 37] = wistra 2006, 358, 359), wird überwiegend mit Recht angenommen, dass ein strafprozessualer dinglicher Arrest zugunsten des Steuerfiskus nicht angeordnet werden – jedenfalls aber nicht über längere Zeit aufrechterhalten bleiben – darf, wenn der Steuerfiskus von der ihm zustehenden Möglichkeit, selbst einen dinglichen Arrest nach § 324 AO zu erlassen, ohne erkennbaren Grund keinen Gebrauch gemacht und dadurch ein fehlendes oder zumindest stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis in Bezug auf den strafprozessualen Arrest gezeigt hat (vgl. OLG Celle StV 2009, 120; OLG Oldenburg StraFo 2008, 25; LG Saarbrücken NStZ-RR 2008, 284; LG Bochum wistra 2008, 237; HK/Gercke, StPO 5. Aufl., § 111b Rn. 20; Rogall aaO, § 111b Rn. 37; Graf/Huber, StPO 2. Aufl., § 111d Rn. 7; KMR/Mayer, StPO 80. EL, § 111b Rn. 25; s. auch OLG Zweibrücken StraFo 2009, 462; LG Landshut wistra 2003, 199; a.A. LG Hamburg [Entfallen des Rechtschutzbedürfnisses erst, wenn das zuständige Finanzamt bereits nach § 324 AO vorgegangen ist]; LG Halle wistra 2009, 39). Diese Auffassung wird nicht zuletzt dem Zweck der strafprozessualen Arrestanordnung zur Rückgewinnungshilfe gerecht, dem Geschädigten die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen, wenn ihm das sonst nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich wäre, während es nicht darum geht, dem Tatverletzten eigene Arbeit und Mühe abzunehmen (vgl. BVerfG StraFo 2005, 338; OLG Celle und OLG Oldenburg aaO; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 173). Dies gilt in besonderer Weise in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der dem Geschädigten – dem Steuerfiskus – ein besonders einfacher Weg zur eigenen Sicherung seiner Ansprüche zur Verfügung steht und er in gleicher Weise wie das Strafgericht über alle wesentlichen Informationen verfügt. So liegt es hier, wobei das Finanzamt nicht nur in gleicher Weise über alle notwendigen Informationen verfügt wie das Gericht, sondern infolge dessen, dass es nach § 386 Abs. 2 AO selbstständig ermittelt, regelmäßig sogar einen Wissensvorsprung besitzt. Aber auch wenn man – die vorgenannte Auffassung einschränkend – annehmen wollte, dass das Sicherungsbedürfnis für den strafprozessualen Arrest trotz Bestehens der Möglichkeit, nach § 324 AO vorzugehen, ausnahmsweise dann bejaht werden kann, wenn in einem frühen Ermittlungsstadium die Tatsachenlage noch unklar, eine zeitnahe Arrestanordnung aber unerlässlich ist (vgl. OLG Nürnberg NStZ 2011, 173; zustimmend Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 111d Rn. 4, § 111b Rn.13; ähnlich Bittmann aaO, § 111b Rn. 17), führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist bereits nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass hier ein sofortiges Eingreifen unerlässlich war, während sich die Ermittlungen noch in einem sehr frühen Stadium befanden und sich das Ermittlungsergebnis aus Gründen, die für die Ermittlungsbehörde nicht vorherzusehen und zu vermeiden waren, wegen dieser zeitlichen Zusammenhänge noch als unklar darstellte. Dem steht vielmehr entgegen, dass alle wesentlichen Erkenntnisse spätestens am 19. September 2016 in Vermerken zusammengefasst waren. Ein beachtliches Voranschreiten der Ermittlungen seit den im November 2016 bei Durchsuchungen erlangten Erkenntnissen lässt sich den dem Senat vorliegenden Akten nicht entnehmen; das Augenmerk scheint derzeit eher auf die Vollziehung der erlangten Arrestanordnung gerichtet zu sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein steuerliches Festsetzungsverfahren mit zeitnah zu erwartendem Abschluss betrieben wird oder in absehbarer Zeit mit einer Anklageerhebung zu rechnen ist. Trotz Ablaufs der – eine gewisse Orientierung bietenden (vgl. Rogall aaO, bei Fn. 144) – 6-Monats-Frist des § 111b Abs. 3 StPO ist aus nicht ersichtlichen, jedenfalls nicht aktenkundigen Gründen von der Möglichkeit eines Arrests nach § 324 AO bislang kein Gebrauch gemacht worden. Möglicherweise – auch hierzu ist den Akten nichts zu entnehmen – ist ein solcher nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Bei der hiernach gegebenen Sachlage brauchte sich der Senat nicht mehr mit den Fragen zu befassen, welche Folgen die zwischenzeitlich stattgefundenen Pfändungsbeschränkungen (auf zunächst einen Betrag von 130.000 Euro) nebst Einräumung von Ratenzahlungsbefugnissen sowie die Tatsache, dass die Finanzverwaltung der Beschwerdeführerin Ende November 2016 und Anfang Januar 2017 – also nach Erlangung des Arrestbeschlusses und auch nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung – Vorsteuerguthaben im Umfang von annähernd 200.000 Euro ausgezahlt hat, auf die Frage des Sicherungsbedürfnisses, jedenfalls aber auf den Fortbestand des Arrests der Höhe nach gehabt hätten. Angesichts dessen, dass die genannten Umstände dem Senat allein von Seiten der Beschwerdeführerin mitgeteilt und von der Verfolgungsbehörde erst auf die Senatsverfügung vom 25. April 2017 bestätigt worden sind, bleibt allerdings festzustellen, dass der von der Rechtsprechung (vgl. LG Saarbrücken NStZ-RR 2008, 284) gegebene Hinweis, dass den zuständigen Finanzbehörden die verfassungsrechtlich zwingend gebotene Anpassung eines Arrests an veränderte Sachlagen infolge ihres Wissensvorsprungs wesentlich schneller und leichter möglich ist als den Strafgerichten, offensichtlich zutrifft und auch dies für ein vorrangiges Vorgehen nach § 324 AO spricht; daran hat im Übrigen auch die Einfügung der Vorschrift des § 111i StPO nichts Entscheidendes geändert. Ebenfalls ohne Belang für die vom Senat zu treffende Entscheidung waren die nach Erhebung der Beschwerde eingetretenen und an sich im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtenden vermeidbaren Verfahrensverzögerungen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR/Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).