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Beschluss

6 Qs 14/23

LG Lübeck 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0815.6QS14.23.00
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Leitsätze
Die Anordnung des Vermögensarrestes in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen zur Sicherung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zur Einziehung des Werts von Taterträgen gemäß § 111e Abs. 1 StPO setzt das Vorliegen einer Einziehungserwartung, eines Sicherungsbedürfnisses sowie der Verhältnismäßigkeit der Anordnung voraus (hier: in einem Verfahren wegen Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag mit konkretem Verdacht auf verdeckte Gewinnausschüttungen durch eine GmbH an den Beschuldigten).(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten …… vom 18.4.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 27.2.2023 (Az. 77 Gs 28/23) teilweise aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst: Gemäß §§ 111e Abs. 1 und Abs. 4, 111j Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c, 73d Abs. 2 StGB wird zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen der Vermögensarrest in Höhe von 38.759,64 € (in Worten: achtunddreißigtausendsiebenhundertneunundfünfzig Euro und vierundsechzig Cent) in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten Wolters angeordnet. Durch Hinterlegung eines Geldbetrags in Höhe von 38.759,64 € wird die Vollziehung des Vermögensarrests abgewendet und der Beschuldigte …… berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrests zu verlangen (§§ 111e Abs. 4 S. 2, 111g Abs. 1 StPO). Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten ….. vom 18.4.2023 als unbegründet verworfen. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschuldigten ..... in Bezug auf das Beschwerdeverfahren fallen zu 18 % der Staatskasse und zu 82 % dem Beschuldigten ...... zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung des Vermögensarrestes in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen zur Sicherung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zur Einziehung des Werts von Taterträgen gemäß § 111e Abs. 1 StPO setzt das Vorliegen einer Einziehungserwartung, eines Sicherungsbedürfnisses sowie der Verhältnismäßigkeit der Anordnung voraus (hier: in einem Verfahren wegen Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag mit konkretem Verdacht auf verdeckte Gewinnausschüttungen durch eine GmbH an den Beschuldigten).(Rn.6) Auf die Beschwerde des Beschuldigten …… vom 18.4.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 27.2.2023 (Az. 77 Gs 28/23) teilweise aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst: Gemäß §§ 111e Abs. 1 und Abs. 4, 111j Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c, 73d Abs. 2 StGB wird zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen der Vermögensarrest in Höhe von 38.759,64 € (in Worten: achtunddreißigtausendsiebenhundertneunundfünfzig Euro und vierundsechzig Cent) in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten Wolters angeordnet. Durch Hinterlegung eines Geldbetrags in Höhe von 38.759,64 € wird die Vollziehung des Vermögensarrests abgewendet und der Beschuldigte …… berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrests zu verlangen (§§ 111e Abs. 4 S. 2, 111g Abs. 1 StPO). Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten ….. vom 18.4.2023 als unbegründet verworfen. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschuldigten ..... in Bezug auf das Beschwerdeverfahren fallen zu 18 % der Staatskasse und zu 82 % dem Beschuldigten ...... zur Last. Das Amtsgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 27.2.2023 (Az. 77 Gs 28/23) zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Wertersatzeinziehung von Taterträgen den Vermögensarrest in Höhe von 47.200,00 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten ...... angeordnet (nachstehend: Arrestbeschluss). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten ….-….(nachstehend: Beschwerdeführer) ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Vermögensarrestes in das Vermögen des Beschwerdeführers liegen ausschließlich in Höhe von 38.759,64 € vor. a. aa. Das Beschwerdegericht trifft seine gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache erforderliche Entscheidung unter Berücksichtigung aller zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erstentscheidung notwendigen Tatsachen einschließlich derjenigen, die das Erstgericht (z.B. wegen Unkenntnis) nicht zur Grundlage seiner Erstentscheidung gemacht hat (etwa LG Frankfurt a. M. vom 1.7.2021 – 5/03 Qs 7/21 m. Anm. Neuheuser). Dabei kann das Beschwerdegericht auch die Begründung der Erstentscheidung austauschen. Denn das Beschwerdegericht trifft eine eigene Sachentscheidung anstelle des Erstgerichts (statt vieler Löwe/Rosenberg/Matt, 26. Aufl. 2014, § 309 StPO Rn. 7 m.w.N.). Dieselben Grundsätze gelten im Rahmen des Abhilfeverfahrens. Denn dieses soll dem Beschwerdegericht die Befassung mit der Sache ersparen (BGH vom 25.2.1992 – 1 StR 4/92; MüKo/Neuheuser, 1. Aufl. 2016, § 306 StPO Rn. 13). bb. Gemäß § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zur Einziehung des Werts von Taterträgen der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne eines Verdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO die Annahme begründen, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz im Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung vorliegen werden („Einziehungserwartung“). Weiterhin setzt die Anordnung eines Vermögensarrestes das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Hierfür müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Vermögensarrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet wäre. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat begangen haben soll, begründet kein Sicherungsbedürfnis. Das Sicherungsbedürfnis kann sich jedoch insbesondere aus der Art und Weise der Tatbegehung oder aus in der Person des Betroffenen liegenden Umständen ergeben. So kann etwa eine unklare Vermögenslage ein Sicherungsbedürfnis begründen (KG vom 3.5.2017 – 4 Ws 61/17 Rn. 20; OLG Frankfurt a.M. vom 21.1.2005 – 3 Ws 42/05). Schließlich muss die Anordnung eines Vermögensarrestes auch verhältnismäßig sein. Im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen dem Sicherungsinteresse des Staates und der Eigentumsposition des Betroffenen sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Zu beachten sind hierbei insbesondere der Verdachtsgrad, die Intensität des Eingriffs, der Umfang des durch den Vermögensarrest entzogenen Vermögens und dessen Dauer. b. Der Arrestbeschluss entspricht nur teilweise diesen Anforderungen. Er ist rechtmäßig, soweit das Amtsgericht Lübeck darin den Arrest in Höhe von 38.759,64 € angeordnet hat. aa. Die Einziehungserwartung liegt lediglich in Höhe eines Betrages von 38.759,64 € vor. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, nach denen ein Gericht gegen den Beschwerdeführer die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 38.759,64 € gemäß §§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c, 73d Abs. 2 StGB anordnen wird. Es besteht der Anfangsverdacht durch den Beschwerdeführer in Bezug auf die Steuerzeiträume 2018 und 2019 gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begangener Hinterziehungen von Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 15.020,03 € für 2018 und 23.739,61 € für 2019, zusammen 38.759,64 €. Ein dringender Tatverdacht besteht insoweit nicht. In Bezug auf den Steuerzeitraum 2020 liegt kein Anfangsverdacht durch den Beschwerdeführer begangener Steuerhinterziehungen vor. (1) Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 dem Finanzamt Lübeck ihm in den Jahren 2018 und 2019 jeweils von der …..GmbH zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 148.560 € verschwieg und dadurch die darauf anfallende Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 38.759,64 € verkürzte. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte („Fremdvergleich“; st. Rspr.; vgl. statt vieler BFH vom 22.2.2023 – I R 27/20 Rn. 16 m.w.N.). Verdeckte Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften sind der Einkommensteuer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein (konkludenter) Verzicht der Kapitalgesellschaft auf eine gegen einen Gesellschafter bestehende Zahlungsforderung können verdeckte Gewinnausschüttungen sein (etwa BFH vom 14.9.1994 – I R 6/94). Es besteht der Anfangsverdacht durch die …..GmbH in den Jahren 2018 und 2019 zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommener verdeckter Gewinnausschüttungen. Nach den bisherigen Ermittlungen gewährte die ….. GmbH der ………im Jahr 2018 Darlehen in Höhe von 57.750 € und im Jahr 2019 in Höhe von 90.810 €, mithin insgesamt 148.560 €, die diese jeweils in bar zurückzahlte. Diese Bargelder nahm der Beschwerdeführer jeweils im Namen der ….GmbH entgegen. Indes besteht der Anfangsverdacht, dass er dieses Bargeld sodann nicht in das Gesellschaftsvermögen der ……GmbH überführt, sondern seinem Privatvermögen einverleibt hat, um dieses – wie seit dessen Erhalt geplant – für sich zu verwenden. Denn es bestehen keine Hinweise, nach denen der Beschwerdeführer die Bargelder in das Gesellschaftsvermögen überführt oder für die Gesellschaft verwendet oder verwahrt hätte. Damit dürften diese Bargelder dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der jeweiligen Besitzerlangung im Jahr 2018 bzw. 2019 zugeflossen sein. Denn das Vermögen der ……GmbH dürfte sich aufgrund eines vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer (konkludent) im Namen der …..GmbH erklärten Verzichts auf Auszahlung der vereinnahmten Bargelder in Höhe von insgesamt 148.560 € gemindert haben. Ein solcher Verzicht durch die …….GmbH dürfte nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprochen haben, da die …..GmbH nach den bisherigen Ermittlungen hierfür keine Gegenleistung erhalten haben dürfte. Diese Zuflüsse hätte der Beschwerdeführer mutmaßlich in der für das Jahr 2018 bzw. für das Jahr 2019 abgegebenen Einkommensteuererklärung erklären müssen. Dies hat er nicht getan. Dadurch verkürzte er mutmaßlich Einkommensteuern nebst Solidaritätszuschlägen in Höhe von 15.020,03 € für das Jahr 2018 und in Höhe von 23.739,61 € für das Jahr 2019, mithin in Höhe von insgesamt 38.759,64 €. Für die Berechnung der Höhe der verkürzten Steuern wird auf die Anlagen zur Stellungnahme des Finanzamts für Zentrale Prüfungsdienste, Außenstelle Lübeck, (nachstehend: Finanzamt ZPD) vom 3.7.2023 verwiesen. Der vorstehende Anfangsverdacht ergibt sich u.a. aus im Rahmen der Betriebsprüfung bei der …….GmbH aufgefundenen Darlehensvertragsdokumenten nebst Rückzahlungsquittungen und der nach Erlass des Arrestbeschlusses getätigten Aussage des im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme am 2.3.2023 als Zeugen vernommenen……. Nach dieser Aussage habe der Beschwerdeführer die von der …….zurückgezahlten Bargelder vereinnahmt, da die …….GmbH keine Kasse habe. Diese Aussage des Zeugen …..lag zwar nicht dem Arrestbeschluss, sondern erst der Nichtabhilfeentscheidung zugrunde. Dennoch kann und muss die Kammer sie aufgrund ihrer umfassenden Prüfungspflicht aus § 309 Abs. 2 StPO berücksichtigen. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse begründen jedoch lediglich einen Anfangsverdacht und keinen dringenden Verdacht durch den Beschwerdeführer begangener Steuerhinterziehungen. Denn der Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf der im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme getätigten Aussage des……. Weitere verdachtserhärtende tatsächliche Anhaltspunkte, etwa Ermittlungsergebnisse zum Verbleib der Bargelder, liegen bisher nicht vor. Aus der mutmaßlichen Vereinnahmung der im Jahr 2019 an die …..KG in bar zurückgezahlten Darlehensbeträge ergibt sich kein Anfangsverdacht durch den Beschwerdeführer begangener Einkommensteuerhinterziehungen. Denn eine mutmaßliche Vereinnahmung der Bargeldbeträge unterläge nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG der Einkommensteuerpflicht, da die …..KG keine Kapitalgesellschaft ist. (2) In Bezug auf den Steuerzeitraum 2020 liegt aufgrund des bisherigen Vortrags des Verteidigers – auch nach Auffassung des Finanzamts ZPD – kein Anfangsverdacht durch den Beschwerdeführer begangener Einkommensteuerhinterziehungen vor. Insbesondere besteht kein Anfangsverdacht von weiteren nicht durch den Beschwerdeführer erklärten verdeckten Gewinnausschüttungen aufgrund angeblich nicht in der Buchhaltung dokumentierter Rechnungen der …..GmbH. Denn teilweise übersandte der Verteidiger diese. Im Übrigen erklärte er glaubhaft, dass die nicht aufgefundenen Rechnungen teilweise aufgrund irrtümlicher Erstellung gelöscht worden seien. Weiterhin ergibt sich auch aus der mutmaßlichen Vereinnahmung der an die …..KG in bar zurückgezahlten Darlehensbeträge im Jahr 2020 kein Anfangsverdacht durch den Beschwerdeführer begangener Einkommensteuerhinterziehungen (s.o.). bb. Das Sicherungsbedürfnis liegt aufgrund einer Gesamtschau der bisher ermittelten Umstände vor. Nach den bisherigen Ermittlungen ist Vermögenslage des Beschwerdeführers unklar. Es bestehen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt ausschließlich mit seinem bisher ermittelten Einkommen bestreitet. So weist das vom Beschwerdeführer genutzte Privatkonto im Zeitraum von Juli 2022 bis März 2023, diverse – in der Regel – monatliche Geldeingänge in Höhe von jeweils ca. 1.000 €, insgesamt ca. 1.500-2.000 €, auf, die überwiegend vom Geschäftskonto der ……GmbH zugeflossen sind und als „Darlehen“ bezeichnet wurden. Weitere Einkünfte, insbesondere aus Arbeitseinkommen, sind nicht ersichtlich. Im August 2022 wies das Privatkonto des Beschwerdeführers überhaupt keine Umsätze auf. Von diesen Einkünften leistete der Beschwerdeführer jeweils eine Monatsmiete in Höhe von 1.050 €. Dazu kamen u.a. – in manchen Monaten – Einzelzahlungen in Höhe von 1.000-2.000 €, deren Rechtsgrund unbekannt ist, kleinere alltägliche Buchungen (z.B. an Tankstellen) und Barabhebungen. Das Privatkonto des Beschwerdeführers war am jeweiligen Monatsende annähernd ausgeglichen. Ein Vermögensaufbau dürfte nicht stattgefunden haben. Auch bereits bestehende Vermögenswerte sind nicht ersichtlich. Dennoch wurden im Rahmen der beim Beschwerdeführer durchgeführten Durchsuchung am 2.3.2023 diverse – teilweise hochpreisige – Kreditkarten und eine – leere – Verpackung nebst Verkaufszertifikat für eine hochpreisige Rolex-Armbanduhr gefunden. Zudem leaste der Beschwerdeführer bis Ende 2022 ein Kraftfahrzeug der Marke Land Rover (Kaufpreis: knapp 50.000 €). Die monatlichen Leasingraten betrugen mehr als 500 €. Schließlich kaufte der Beschwerdeführer ausweislich des notariellen Kaufvertrags vom 12.4.2022 ein in der Gemarkung Lüdersdorf gelegenes Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 261.489 €. Diesen Kauf betreffende Finanzierungsunterlagen wurden nicht aufgefunden. Nach Auskunft des Verteidigers bezahlte der Beschwerdeführer den vereinbarten Kaufpreis bisher jedoch nicht. Die vorstehenden Umstände begründen die Besorgnis, dass der Beschwerdeführer über unbekannte Vermögenswerte verfügte bzw. verfügt. (3) Die Anordnung des Arrestbeschlusses war auch verhältnismäßig. Nach Abwägung aller vorliegend in Betracht kommenden Umstände überwiegt das Sicherungsinteresse des Staates in der Gesamtschau das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers. Insbesondere besteht zwar – derzeit – lediglich ein Anfangsverdacht von durch den Beschwerdeführer begangener Steuerhinterziehungen. Jedoch liegt bereits nach den bisherigen Ermittlungen der Anfangsverdacht von Steuerverkürzungen in nicht unerheblicher fünfstelliger Höhe vor. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 S. 1 StPO, da die Auferlegung der gesamten Kosten zulasten des Beschwerdeführers unbillig wäre. Hat der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, kann eine Quotelung der Kostentragungspflicht erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde auch eingelegt hätte, wenn das Amtsgericht so wie die Kammer entschieden hätte (vgl. nur KG vom 14.8.2012 – (4) 121 Ss 154/12 (183/12) – 4 Ws 78/12 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, da seine Beschwerde in Höhe von rund 18 % der im Arrestbeschluss angeordneten Arrestsumme erfolgreich ist. Daher sind die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Beschwerdeverfahren entsprechend zu verteilen.