Beschluss
4 Ws 97/21, 4 Ws 97/21 - 161 AR 213/21
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1110.4WS97.21.00
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Leitsätze
Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger setzt auch im Jugendstrafverfahren lediglich voraus, dass nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt die Verurteilung wegen eines Nebenklagedeliktes rechtlich möglich erscheint. Es gilt insoweit kein anderer Maßstab als im allgemeinen Strafverfahren.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Zeugen A, wohnhaft in XX, wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. September 2021 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Anschluss als Nebenkläger an die öffentliche Klage berechtigt ist.
3. Dem Nebenkläger wird Rechtsanwalt H, XX, als Beistand bestellt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger setzt auch im Jugendstrafverfahren lediglich voraus, dass nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt die Verurteilung wegen eines Nebenklagedeliktes rechtlich möglich erscheint. Es gilt insoweit kein anderer Maßstab als im allgemeinen Strafverfahren.(Rn.5) 1. Auf die Beschwerde des Zeugen A, wohnhaft in XX, wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. September 2021 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Anschluss als Nebenkläger an die öffentliche Klage berechtigt ist. 3. Dem Nebenkläger wird Rechtsanwalt H, XX, als Beistand bestellt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten zur Last, eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers sowie einen Totschlag zum Nachteil des Hu begangen zu haben. Der Beschwerdeführer soll sich während einer körperlichen Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem später Getöteten zwischen diese gedrängt und den Angeklagten von jenem weggeschubst haben. Der Angeklagte soll ihm dann durch einen Messerstich in den Bereich des rechten Unterbauchs eine etwa 2 cm lange, stark blutende Wunde zugefügt haben, was potentiell lebensgefährlich gewesen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Anträge des Beschwerdeführers, ihn als Nebenkläger zuzulassen und ihm seinen Rechtsanwalt als Beistand beizuordnen, mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe keine nach § 80 Abs. 3 JGG zum Anschluss berechtigende Straftat begangen. Weder aus Sicht der Anklagebehörde noch nach dem Dafürhalten der Kammer lägen zureichende Anhaltspunkte für ein dort aufgeführtes Nebenklagedelikt – insbesondere nicht für einen nach Ansicht des Beschwerdeführers möglichen versuchten Totschlag – vor. Anders als im allgemeinen Strafrecht reiche es nicht aus, dass die Verwirklichung eines Nebenklagedelikts rechtlich möglich sei, weil die Nebenklageberechtigung im Jugendstrafverfahren restriktiv gehandhabt werden müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Der Beschwerdeführer ist zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. a) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger im Jugendstrafverfahren anschließen, wer durch eine der in § 80 Abs. 3 JGG genannten Taten verletzt worden ist. Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger setzt voraus, dass nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Nebenklagedeliktes rechtlich möglich erscheint (BGH NStZ-RR 2008, 352; 2002, 340; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 2016 – 3 Ws 784/16 –, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 25. April 2016 – 20 Ws 75/16 –, juris; OLG Brandenburg NStZ 2010, 654 mwN; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204; Kammergericht, Beschluss vom 8. November 2000 – 3 Ws 542/00 –, juris; Senat, Beschluss vom 29. April 2013 – 4 Ws 46/13 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage, § 396 Rdn 10). Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es nicht, weshalb auch die in der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluss zum Ausdruck kommende rechtliche Würdigung nicht maßgeblich ist. Denn es kommt nicht darauf an, ob sich in der Hauptverhandlung der angeklagte Sachverhalt sicher oder auch nur wahrscheinlich als zutreffend erweisen und ob ihn die Kammer bei der Urteilsfindung in dieser Weise würdigen wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die Verurteilung wegen versuchten Totschlags aus heutiger Sicht (ex nunc) zumindest rechtlich möglich erscheint. Dieser Maßstab gilt auch in Bezug auf die Nebenklagebefugnis im Jugendstrafverfahren (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 2 Ws 2676/16 –, juris; Kammergericht aaO; Senat aaO). Bereits der Wortlaut des § 80 Abs. 3 JGG ist insoweit mit der Formulierung des die Nebenklagebefugnis im allgemeinen Strafrecht regelnden § 395 StPO identisch („wer verletzt [worden] ist“). Für die Geltung eines einheitlichen Maßstabs spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der zur Stärkung der Opferbelange erfolgten Einführung der Nebenklage in Verfahren gegen jugendliche Straftäter beabsichtigt hat, dass die Nebenklage „unter den allgemeinen prozessualen Voraussetzungen (§§ 395 ff. StPO)“ zulässig sein soll (BT-Drs. 15/3422, S. 14). Den schutzwürdigen Belangen des jugendlichen Angeklagten ist nicht durch eine Modifikation der Zulassungsschwelle gegenüber dem allgemeinen Strafrecht, sondern in anderer Weise, nämlich insbesondere durch einen gegenüber dem allgemeinen Strafrecht eingeschränkten Katalog von Nebenklagedelikten, Rechnung getragen worden (BT-Drs. 15/3422 aaO). b) Unter Anlegung dieses Maßstabs ist der Beschwerdeführer zum Anschluss als Nebenkläger befugt. Denn es ist rechtlich möglich – wenn auch nicht überwiegend wahrscheinlich – dass er Verletzter eines versuchten Totschlags ist. Nach dem vorliegenden Sachstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweisaufnahme ergeben wird, dass der Angeklagte es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dem Beschwerdeführer eine todbringende Verletzung zuzufügen, als er ihm bei ihrer – nach der Schilderung des Beschwerdeführers in seinen polizeilichen Vernehmungen – in Dunkelheit geführten, dynamischen und wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung einen Messerstich in den Unterbauch versetzt hat. Nach dem gegenüber der Anklageerhebung und dem Eröffnungsbeschluss verminderten Prüfungsmaßstab ist es außerdem möglich, dass der Angeklagte von dem Tötungsversuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist. Es ist denkbar, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt angenommen hat, den Beschwerdeführer nicht mehr töten zu können, weil dieser (nach seiner Aussage) weggelaufen ist, so dass sich der Versuch als fehlgeschlagen und damit strafbar erweisen würde. Auch erscheint es möglich, dass sich der Angeklagte nach seiner letzten Ausführungshandlung, also dem Messerstich in den Unterbauch des Beschwerdeführers, vorgestellt haben könnte, diesem bereits dadurch eine tödliche Verletzung zugefügt zu haben. Dies wäre rechtlich als beendeter Versuch zu werten, von dem der Angeklagte durch die bloße Aufgabe der weiteren Tatausführung nicht hätte zurücktreten können. c) Die besondere Opferbetroffenheit, die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gegeben sein muss und die bei den in § 80 Abs. 3 JGG genannten Taten regelmäßig indiziert ist (KG aaO; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, aaO Rdn 19; Eisenberg in Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Auflage 2021, Rdn 18), liegt vor, da der Beschwerdeführer durch die Tathandlung der Gefahr einer schweren körperlichen Schädigung ausgesetzt war. 3. Rechtsanwalt H war dem Nebenkläger auf seinen Antrag gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 JGG i.V.m. § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand zu bestellen. 4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.