Beschluss
20 Ws 75/16
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung als Nebenklägerin setzt voraus, dass die vom Antragsteller dargetane Tat nach dem in der Anklage enthaltenen Lebenssachverhalt materiell-rechtlich in Betracht kommt.
• Die Anklage bestimmt den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft; nur Tatbestände und Lebenssachverhalte, die im Anklagesatz und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen enthalten sind, begründen eine anschlussberechtigende prozessuale Tat.
• Die bloße Möglichkeit, dass eine Angehörige des Antragstellers in dem Anklagezeitraum ermordet wurde, genügt nicht, um Anschlussberechtigung nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zu begründen.
• Die Entscheidung über die Zulassung als Nebenklägerin ist letztlich nicht anfechtbar, begründet aber keine Bestandskraft für künftige Anschlusserklärungen.
Entscheidungsgründe
Keine Nebenklage: Versuchsmord und andere Opfer nicht vom Anklageumfang erfasst • Die Zulassung als Nebenklägerin setzt voraus, dass die vom Antragsteller dargetane Tat nach dem in der Anklage enthaltenen Lebenssachverhalt materiell-rechtlich in Betracht kommt. • Die Anklage bestimmt den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft; nur Tatbestände und Lebenssachverhalte, die im Anklagesatz und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen enthalten sind, begründen eine anschlussberechtigende prozessuale Tat. • Die bloße Möglichkeit, dass eine Angehörige des Antragstellers in dem Anklagezeitraum ermordet wurde, genügt nicht, um Anschlussberechtigung nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zu begründen. • Die Entscheidung über die Zulassung als Nebenklägerin ist letztlich nicht anfechtbar, begründet aber keine Bestandskraft für künftige Anschlusserklärungen. Die Antragstellerin, H. W., beantragte als Überlebende von Deportation und Lageraufenthalt in Auschwitz ihre Zulassung als Nebenklägerin gegen den Angeklagten H. Z., dem die Staatsanwaltschaft Beihilfe zum vielfachen Mord in Auschwitz-Birkenau im Zeitraum 15.08.–14.09.1944 vorwirft. Sie trug vor, im Mai 1944 nach Auschwitz deportiert worden zu sein, dort Monate in einer Baracke verbracht und später zur Zwangsarbeit gebracht worden zu sein; ihre Schwester sei möglicherweise im Anklagezeitraum ermordet worden. Die Landgerichts-Kammer lehnte die Zulassung ab; die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung und führte aus, der Vortrag reiche nicht, um eine dem Anklageumfang entsprechende Versuchstat oder die Ermordung der Schwester im Anklagezeitraum hinreichend konkret darzulegen. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die behauptete Tat prozessual von der Anklage erfasst werde und ob die Voraussetzungen des § 395 StPO erfüllt seien. • Rechtliche Maßstäbe: Die Nebenklagebefugnis nach § 395 StPO erfordert, dass nach dem Anklagevorbringen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines anschlussberechtigenden Delikts materiell-rechtlich in Betracht kommt; es genügt nicht jede denkbare Möglichkeit, sondern es muss eine prozessuale Tat i.S.v. §§ 155, 264 StPO vorliegen, die zeitlich, örtlich und deliktsimmanent verbunden ist. • Anklageauslegung: Der Anklagesatz und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen legen den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft offen; hier beschränkt sich die Anklage auf vielfachen vollendeten Mord durch Vergasung der in den Transporten angekommenen Opfer im Zeitraum 15.08.–14.09.1944 und schließt andere Opfergruppen aus. • Keine Erfassung versuchten Mordes: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Deportation habe ein unmittelbares Ansetzen zum Mord bedeutet, bezeichnete ein anderes prozessuales Lebenssachverhalt und ist nicht von der Anklage erfasst; die Staatsanwaltschaft hat versuchte Tötungen bewusst nicht in die Anklage aufgenommen, da deren Zuschreibung zum Angeklagten revisionsrechtlich schwerer nachzuweisen wäre. • Unzureichender Vortrag zur Ermordung der Schwester: Die bloße Möglichkeit, die Schwester sei möglicherweise im Anklagezeitraum ermordet worden, reicht nicht für eine Anschlussberechtigung nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; es fehlen konkrete Anhaltspunkte für Zeitpunkt, Ort und Tatzusammenhang. • Ermessens- und prozessökonomische Erwägungen: Es ist nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft aus strategischen Gründen die Anklage auf die nach ihrer Einschätzung sicher nachweisbaren vollendeten Mordtaten beschränkte und versuchte Tötungsdelikte nicht verfolgte. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Entscheidung ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht weiter anfechtbar, entfaltet aber keine Bestandskraft; neue oder ergänzende Anschlusserklärungen sind möglich. Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg wurde als unbegründet verworfen; ihre Zulassung als Nebenklägerin wurde nicht gewährt. Das Gericht stellte fest, dass die von ihr behaupteten versuchten Mordtaten und das Schicksal ihrer Schwester nicht vom Anklageumfang erfasst sind und ihr Vortrag zu unbestimmt ist, um eine Anschlussberechtigung nach § 395 StPO zu begründen. Mangels eines im Anklagesatz erkennbaren Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Taten ist eine materielle Verurteilungswahrscheinlichkeit des Angeklagten wegen der geltend gemachten Delikte nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens; sie kann jedoch jederzeit mit neuem oder ergänzendem Vorbringen erneut eine Anschlusserklärung abgeben.