OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 U 175/13

KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0707.4U175.13.0A
1mal zitiert
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind, wobei der Eingang bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgen muss (Anschluss BGH, 7. Juli 2011, I ZB 62/10, NJW 2012, 220).(Rn.3) 2. Das bedeutet, dass das Empfangsgerät des Gerichts als Empfangszeit 23:59 Uhr angeben muss. Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt, auch ein Eingang um 00.00 Uhr des Folgetages, wahrt die Frist nicht.(Rn.3)
Tenor
In dem Rechtsstreit ... ./. ... beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 10 O 146/13 - bei einem Streitwert von 12.369,60 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich weder Aussicht auf Erfolg bietet noch grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind, wobei der Eingang bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgen muss (Anschluss BGH, 7. Juli 2011, I ZB 62/10, NJW 2012, 220).(Rn.3) 2. Das bedeutet, dass das Empfangsgerät des Gerichts als Empfangszeit 23:59 Uhr angeben muss. Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt, auch ein Eingang um 00.00 Uhr des Folgetages, wahrt die Frist nicht.(Rn.3) In dem Rechtsstreit ... ./. ... beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 10 O 146/13 - bei einem Streitwert von 12.369,60 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich weder Aussicht auf Erfolg bietet noch grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. I. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB i.V.m. § 154 ZVG jedenfalls verjährt wäre und sich der Beklagte deshalb gemäß § 214 Abs. 1 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen der erkennende Senat vollumfänglich folgt, Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs.1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der streitgegenständliche Anspruch verjährt, weil dessen Klageschrift per Fax, ausweislich der Fax-Kennung des AG S, erst am 01. Januar 2013 zwischen 0:09 und 0:10 Uhr, bei Gericht eingegangen ist und damit den Lauf der Verjährung nicht mehr rechtzeitig hemmen konnte. Für die Beurteilung der Rechtszeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGH, Beschluss vom 07. Juli 2011 - I ZB 62/10, HFR 2012, 94-95, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 18.11.2010 - I ZB 62/10, JurBüro 2011, 222, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, NJW 2006, 2263-2266, Rn. 18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 12 U 2453/11, NJW-RR 2012, 1149-1150, Rn. 31 nach juris), wobei der Eingang bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgen muss; der Schriftsatz muss somit vor Beginn des Folgetages 00:00 Uhr eingegangen sein und damit - weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde existiert - vor Ablauf von 23:59 Uhr. Das aber bedeutet, dass das Empfangsgerät des Gerichts als Empfangszeit 23:59 Uhr hätte angeben müssen. Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt, auch ein Eingang um 00.00 Uhr des Folgetages, wahrt die Frist nicht (BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045-2046, Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 12 U 2453/11, NJW-RR 2012, 1149-1150, Rn. 31 nach juris). Vorliegend ist die Klageschrift des Klägers vom 31. Dezember 2012 erst am 01. Januar 2013 zwischen 0.09 und 0.10 Uhr bei Gericht eingegangen und damit nicht mehr rechtzeitig. Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe bereits um 23.57 Uhr des 31. Dezember 2012 mit der Übersendung des Faxes begonnen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Auf den Beginn der Absendung des Faxes an das Gericht kommt es insofern nicht an, sondern - wie ausgeführt - auf dessen rechtzeitigen Eingang. Da vorliegend auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht in Betracht kommt, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger darauf vertrauen durfte, dass sein Fax vor Ablauf der Verjährung beim Gericht eingeht. Etwaige Störungen bzw. Fehler oder Überlastungen der Telefonleitungen liegen zudem im Risikobereich des Klägers, der für einen rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu sorgen hat. Dies muss erst Recht vor dem Hintergrund gelten, dass er nach eigenem Vortrag mit der Übersendung der Klageschrift per Fax am 31. Dezember 2012 erst um 23.57 Uhr begonnen hat, mithin zu einem Zeitpunkt, bei dem ein größere Anfall von Faxzuschriften nicht ungewöhnlich ist. II. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gemäß Nr. 1222 KV).