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Beschluss

4 W 17/18

KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0524.4W17.18.00
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Leitsätze
1. Begehrt die Staatskasse mit ihrer Streitwertbeschwerde eine Werterhöhung, ist sie in dem Umfang beschwert, in dem ihr Anspruch gegen den Kostenschuldner durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber der für richtig gehaltenen Festsetzung geschmälert wird. Die Beschwer entfällt nicht, wenn dem Kostenschuldner ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Die Bewilligung führt nicht dazu, dass kein Gebührenanspruch besteht. Der Anspruch der Staatskasse unterliegt lediglich einer Forderungssperre mit der Wirkung einer Stundung, die der Berücksichtigung im Rahmen der Beschwer nicht entgegen steht. 2. Schließen die Parteien einen Vergleich unter vollständiger Erledigung der Klageforderung und einer im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gegenforderung, ist der Wert der Gegenforderung werterhöhend zu berücksichtigen. Der Streitwert erhöht sich um den Betrag der Gegenforderung bis maximal zum Wert der Klageforderung. Der Vergleichswert erhöht sich dagegen um den vollen Betrag der Gegenforderung.
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin vom 10. November 2017 - Geschäftsnummer 11 O 47/17 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels geändert und werden der Streitwert auf 42.379,58 EUR und der Vergleichswert auf 50.915,68 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt die Staatskasse mit ihrer Streitwertbeschwerde eine Werterhöhung, ist sie in dem Umfang beschwert, in dem ihr Anspruch gegen den Kostenschuldner durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber der für richtig gehaltenen Festsetzung geschmälert wird. Die Beschwer entfällt nicht, wenn dem Kostenschuldner ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Die Bewilligung führt nicht dazu, dass kein Gebührenanspruch besteht. Der Anspruch der Staatskasse unterliegt lediglich einer Forderungssperre mit der Wirkung einer Stundung, die der Berücksichtigung im Rahmen der Beschwer nicht entgegen steht. 2. Schließen die Parteien einen Vergleich unter vollständiger Erledigung der Klageforderung und einer im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gegenforderung, ist der Wert der Gegenforderung werterhöhend zu berücksichtigen. Der Streitwert erhöht sich um den Betrag der Gegenforderung bis maximal zum Wert der Klageforderung. Der Vergleichswert erhöht sich dagegen um den vollen Betrag der Gegenforderung. Auf die Beschwerde der Landeskasse wird die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin vom 10. November 2017 - Geschäftsnummer 11 O 47/17 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels geändert und werden der Streitwert auf 42.379,58 EUR und der Vergleichswert auf 50.915,68 EUR festgesetzt. I. Der Kläger hat die Beklagte aus einer Rechnung vom 7. November 2016 auf Zahlung eines Betrages von 21.189,79 EUR nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Im vorangehenden Prozesskostenhilfeverfahren hatte die Beklagte sich lediglich mit einer Gegenforderung in Höhe von 29.336,37 EUR verteidigt und hierzu auf eine Rechnung vom 24. November 2016 verwiesen. Hierauf war dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Im Streitverfahren hat die Beklagte - nunmehr anwaltlich vertreten - den klägerischen Anspruch in Zweifel gezogen und die Gegenforderung nur mehr im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. November 2017 haben die Parteien sich darauf verglichen, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten seien, insbesondere aus den fraglichen Rechnungen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Parteien gegeneinander aufgehoben. Das Landgericht hat den Streitwert auf 21.189,79 EUR und den Vergleichswert auf 29.725,89 EUR festgesetzt. Weiter hat es beschlossen, dem Kläger werde Prozesskostenhilfe “auch für den Vergleich bzw. bis zu dem Vergleichswert” gewährt. Die Landeskasse rügt mit ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2018, dass der Wert richtigerweise (21.189,79 EUR + 29.725,89 EUR =) 50.915,68 EUR betragen müsse. Insbesondere erhöhe sich nicht nur der Vergleichs-, sondern auch der Streitwert um den Wert einer bestrittenen Gegenforderung, wenn über diese ein Vergleich geschlossen werde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hält die Beschwerde mangels Erreichens der Mindestbeschwer für unzulässig, nachdem die Landeskasse bei einem höheren Streitwert zwar höhere Gerichtsgebühren erhalten würde, zugleich aber höhere Gebühren an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erstatten müsse. Die Beschwerde sei auch in der Sache nicht begründet, weil über den Hilfsanspruch nicht entschieden worden sei; vielmehr sei dieser nach dem Vergleich fallen gelassen worden. Es bestehe kein Anlass, die Parteien einer dem Rechtsfrieden dienlichen Verständigung mit einem höheren Streitwert “zu bestrafen”. II. Die Beschwerde - über die das Beschwerdegericht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat - ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Insbesondere ist die Mindestbeschwer von 200,00 EUR erreicht, denn die Beschwer der Staatskasse beträgt (265,50 EUR + 61,16 EUR =) 326,66 EUR. Beschwerdegegenstand im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der kostenmäßige Nachteil, der dem Beschwerdeführer durch die erfolgte Festsetzung des Streitwerts erwächst (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 15 W 29/04, OLGR 2005, 562). Entscheidend ist, in welchem Umfang sich die Position des Beschwerdeführers kostenmäßig durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber der Position bei einer Streitwertfestsetzung in der von ihm gewünschten Höhe verschlechtert. Die Höhe der Beschwer der Staatskasse ermittelt sich danach, in welcher Höhe ein Anspruch der Staatskasse gegen den Kostenschuldner durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber der für richtig gehaltenen Festsetzung geschmälert wird, und ggf. - bei bewilligter Prozesskostenhilfe - danach, inwieweit ein Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Vergütung durch die erfolgte Streitwertfestsetzung erhöht wird (vgl. nur Laube in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, § 68, Rn. 83; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 68 GKG, Rn. 8; Joachim in: Schneider/ders./Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, Rn. 34). 1. Der seitens der Landeskasse hier für richtig gehaltene Wert ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift vom 14. Februar 2018 und ergänzend aus der Stellungnahme vom 19. März 2018, wonach Streitwert und Vergleichswert beide auf 50.915,68 EUR festzusetzen seien. 2. Der wertabhängige Teil der Gerichtsgebühren betrüge bei einer Festsetzung beider Werte auf 50.915,68 EUR statt jetzt (345,00 EUR Verfahren im Allgemeinen + 101,50 EUR Vergleichsgebühr =) 400,50 EUR sodann 666,00 EUR nach der Wertstufe bis 65.000 EUR unter Wegfall der Vergleichsgebühr. Die Mehreinnahme für die Staatskasse betrüge 265,50 EUR. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist hiervon - obwohl gegen den Kläger infolge Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe derzeit keine Gerichtskosten geltend gemacht werden können - nicht nur die gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Beklagte entfallende Hälfte zu berücksichtigen. Denn der dem Grunde nach bestehende Anspruch der Staatskasse unterliegt durch § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO lediglich einer Forderungssperre mit der Wirkung einer Stundung. Endgültig erlischt der Kostenanspruch der Staatskasse erst mit seiner vollständigen Erfüllung, der Zahlung von 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 2 ZPO) oder gem. § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO nach Ablauf von vier Jahren seit der Beendigung des Hauptsacheverfahrens (vgl. nur Kratz in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2018, § 122, Rn. 2). 3. Demgegenüber bedarf keiner Entscheidung, ob die bei einer Höhersetzung des Streitwertes denkbare Mehrvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts die Beschwer der Staatskasse wieder zu beseitigen vermochte, wie dies das Landgericht annimmt (unklar Hartmann in: ders., Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 68, Rn. 10). Denn tatsächlich ergäbe sich keine Mehrvergütung. Der Klägervertreter könnte nach der seitens der Staatskasse begehrten Festsetzung als Folge der Deckelung der Gebühren in § 49 RVG tatsächlich 61,16 EUR weniger verlangen als bei gegenwärtiger Festsetzung, was eine entsprechende Minderausgabe der Staatskasse begründete. Nach gegenwärtiger Wertfestsetzung betrüge der Gebührenanspruch ohne Auslagen ((1,3 Verfahrensgebühr x 363,00 EUR =) 471,90 EUR + (0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs gem. Nr. 3100, 3101 Nr. 2 VV-RVG x 297,00 EUR =) 237,60 EUR + (1,2 Terminsgebühr x 412,00 EUR =) 494,40 EUR + (1,0 Einigungsgebühr x 412,00 EUR =) 412,00 EUR + 20,00 EUR =) 1.635,90 EUR netto =) 1.946,72 EUR brutto. Bei einem anzunehmenden vollen Erfolg der Beschwerde wären sämtliche 3,5 Gebühren nach einem Wert von 50.915,68 EUR zu berechnen. Bei Zugrundelegung der Tabelle nach § 49 RVG könnte der Klägervertreter dann ((3,5 x 447 EUR =) 1.564,50 EUR + 20,00 EUR = 1.584,50 EUR netto =) 1.885,56 EUR brutto an Vergütung ohne Auslagen verlangen. Die landgerichtliche Beschlussfassung vom 10. November 2017 (“bzw. bis zum Vergleichswert”) begrenzte den Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts schon deswegen nicht, weil sie unklar ist. Das vom Landgericht wohl gewollte Ergebnis -“Deckelung” des Gebührenanspruchs durch Beiordnung nur bis zu einem bestimmten Streitwert - hätte so ohnehin nicht erreicht werden können. Prozesskostenhilfe kann auf Teile des Streitgegenstandes beschränkt gewährt werden, wenn nur teilweise Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) besteht. Hier hat das Landgericht jedoch mit Beschluss vom 6. April 2017 vollumfänglich Prozesskostenhilfe gewährt und es ist nachträglich (infolge des Übergangs der Beklagten von einer Primär- zu einer Hilfsaufrechnung) der Gegenstand anders zu bewerten, auf den sich die gewährte Prozesskostenhilfe bezieht. Ein solches Bewertungsrisiko kann jedoch nicht die vertretene Partei tragen. Vielmehr steht der Gebührenanspruch nicht zur Disposition des Streitgerichts, so dass eine “Deckelung” auf einen bestimmten Streitwert bei tatsächlich höherem Streitwert ohnehin einen Anspruch auf weitere Beiordnung nach sich zöge. Auch dieser wäre bei der Prüfung der Beschwer zu berücksichtigen. III. In der Sache hat die Beschwerde überwiegend Erfolg. Dies folgt aus §§ 48, 45 Abs. 4, Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG, 4 ZPO. Gegenüber dem Klageanspruch mit 21.189,79 EUR hat sich die Beklagte mit einer übersteigenden Hilfsaufrechnung verteidigt, so dass für den Streitwert der doppelte Wert der Klageforderung anzusetzen ist (hierzu unter 1.), während sich der Vergleichswert auf den addierten Wert beider Forderungen beläuft (hierzu unter 2.). 1. Der Streitwert der Eingangsinstanz beträgt 42.379,58 EUR. 1.1. Nach §§ 45 Abs. 4, Abs. 3 GKG erhöht bei einem Vergleichsschluss eine mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung den Streitwert. Eine mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung liegt mit der auf die Rechnung vom 24. November 2016 gestützten Gegenforderung in Höhe von 29.336,37 EUR vor. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2017 ist die Beklagte noch vor Abschluss des Vergleichs von der Primäraufrechnung zur Hilfsaufrechnung übergegangen. Über beide Ansprüche haben sich die Parteien dann verglichen. Das Schicksal beider Ansprüche ist in dem Vergleich geregelt. Eine erledigende Regelung liegt auch dann vor, wenn sich - wie hier - Gläubiger und Schuldner darauf einigen, dass der geltend gemachte Anspruch erledigt und abgegolten ist. Der Berücksichtigung der Gegenforderung steht nicht entgegen, dass nach § 45 Abs. 3 GKG diese nur wertbeachtlich ist, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht, es an einer Entscheidung aber fehlt. Denn die Regelung in § 45 Abs. 3 GKG ist hier nicht direkt, sondern nach Maßgabe der Verweisung in § 45 Abs. 4 GKG lediglich “entsprechend” anzuwenden. Der Rechtskraftfähigkeit der über den Hilfsanspruch ergangenen Entscheidung kommt nach dieser “entsprechenden” Anwendung die Erledigungswirkung eines prozessbeendenden Vergleichs gleich, auch wenn dieser selbst weder der Rechtskraft fähig ist noch der Rechtskraft ähnliche Wirkungen besitzt. Dies entspricht der weit überwiegenden Auffassung der Obergerichte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. März 2011 - 10 W 8/11, BeckRS 2011, 21502; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - I-24 W 32/09, FamRZ 2010, 1934; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2008 - 4 W 4/08, OLGR 2008, 364; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 1987 - 9 W 29/87, JurBüro 1987, 1383; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 1983 - 26 W 10/83, JurBüro 1983, 1680; OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 1978 - 7 W 67/78, MDR 1979, 412; KG, Beschluss vom 8. August 1983 - 12 W 3119/83, Rpfleger 1983, 505; OLG München, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 7 W 3384/97, MDR 1998, 680) und der Literatur (vgl. nur Schindler in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, Stand: 15. Februar 2018, § 45 GKG, Rn. 34-36; Dörndorfer in: Binz/ders./Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 45 GKG, Rn. 34; Kurpat in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 45 GKG, Rn. 46; Hartmann in: ders., Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 45, Rn. 50). Entgegen der vom Landgericht dagegen angeführten Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 22. Februar 1996 - 18 W 57/95, OLGR 1996, 158 = NJW-RR 1996, 1278) kommt es damit nicht mehr darauf an, ob zuvor die innerprozessuale Bedingung für die Hilfsaufrechnung - etwa im Wege des Teilurteils - eingetreten ist. Tatsächlich gehen den wenigsten Vergleichen Teilurteile voraus, so dass die Regelung dann kaum einen Anwendungsbereich hätte. Die herrschende Meinung übergeht auch nicht die für den Gegenstand des Rechtsstreits durch die hilfsweise aufrechnende Partei zulässigerweise gesetzte Bedingung. Es wird nicht gegen den Willen der dispositionsbefugten Partei über den Anspruch entschieden. Vielmehr entscheiden bei einem Vergleich allein die Parteien über den Streitgegenstand. In § 45 GKG geht es dann nur noch um die kostenmäßige Bewertung dieses Vorgehens der Parteien. Hier hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Vergleich - der eine Entscheidung gerade verhindert - der Entscheidung entsprechende Wirkungen haben sollte. Etwas anderes lässt sich Wortlaut und Systematik kaum entnehmen: Worauf - wenn nicht auf das Erfordernis der Entscheidung - sich die “entsprechende” Anwendung denn beziehen sollte, bleibt im Dunkeln. Wenn die “entsprechende” Anwendung letztlich zu einer wortgetreuen Anwendung führen sollte, hätte es der Anordnung einer “entsprechenden” Anwendung nicht bedurft. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch nicht allein entscheidend, ob das Gericht sich die wertmäßige Berücksichtigung der Gegenforderung ohne eine Entscheidung über dieselbe verdient hätte. Nachdem der vom Gericht festgesetzte Wert im Regelfall für die Anwaltsgebühren maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG), kann es auf die Mühen des Gerichts nicht allein ankommen. Die Rechtfertigung der Addition liegt vielmehr in der wirtschaftlichen Werthäufung mit der Klageforderung (vgl. nur Schindler in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, Stand: 15. Februar 2018, § 45 GKG, Rn. 22). Das Argument verfängt aber auch in der Sache nicht. Hilfsweise eingeführte Gegenforderungen sind in aller Regel wichtiger Gegenstand vorterminlicher Hinweisverfügungen, der Terminsvorbereitung und der mündlichen Verhandlung, wobei ohne eine Bewertung der Gegenrechte eine Einigung nicht zu erzielen ist. Daher geht auch die Erwägung des Landgerichts fehl, der höhere Streitwert “bestrafe” die Parteien, obwohl diese dem Gericht doch die Abfassung eines Urteils abnähmen. Diese Betrachtung ist angesichts der nach dem reformierten Zivilprozess von 2002 bereits vor und auch im Termin bestehenden Verfahrensförderungs-, Erörterungs- und Hinweispflichten (§§ 139, 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO) sowie der Pflicht des Gerichts, in jeder Lage des Verfahrens eine Einigung zu fördern (§ 278 Abs. 1 ZPO), überholt. Die moderne Prozesspraxis zeigt, dass eine Einigung - gerade unter Einbeziehung von Gegenrechten - gegenüber einer streitigen Entscheidung nicht notwendig weniger Mühe bereitet. Folgerichtig vermag das Beschwerdegericht nicht die Auffassung des Landgerichts zu teilen, dass eine fundierte Auseinandersetzung mit der Aufrechnungsforderung nur dann stattfinde, wenn ein Urteil oder zumindest eine Kostenentscheidung schriftlich abgesetzt werde. Dass der durch die Werterhöhung zu vergütende Mehraufwand der gerichtlichen Bearbeitung allein in einer abzusetzenden Entscheidung zu sehen wäre, folgt auch nicht etwa daraus, dass keine Werterhöhung erfolgen soll, wenn die beklagte Partei vor dem Ende der Instanz von der Hilfsaufrechnung zur Primäraufrechnung übergeht. Das Landgericht nimmt das zitierte OLG München (Beschluss vom 26. März 1987 - 23 W 1257/87, JurBüro 1987, 1055) hier wohl für etwas in Anspruch, was es gar nicht ausgesprochen hat. Der Leitsatz des OLG München lautet: “Wird eine zunächst hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung im Verlauf des Rechtsstreits gegen die Klageforderung primär aufgerechnet, so erhöht sich jedenfalls ab diesem Zeitpunkt der Streitwert nicht um den Wert der Aufrechnungsforderung.” (Hervorhebung nur hier) Ein nach Übergang zur Primäraufrechnung abgehaltener Termin hätte daher für die anwaltliche Terminsgebühr einen geringeren Wert, wenn ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt würde. Für die Gerichtsgebühren kommt es dagegen auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung an, § 40 GKG. 1.2. Die Berücksichtigung der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung führt - insoweit entgegen dem Wortlaut des § 45 Abs. 3 GKG - vorliegend nicht dazu, dass der Wert der Gegenforderung vollumfänglich auf den Wert der Klageforderung zu addieren wäre, wie dies indes der Bezifferung der Beschwerde zugrunde liegt. Wenn die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung - wie hier - die Klageforderung übersteigt und keine Widerklage geführt wird, erfolgt die Hinzurechnung der Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung. Denn nur insoweit kann eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergehen. Die Aufrechnungswirkung beschränkt sich materiell-rechtlich (§ 389 BGB) auf das Erlöschen der beiden Forderungen in dem Umfang, in dem sie sich betragsmäßig deckungsgleich gegenüberstehen (Schindler in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, Stand: 15. Februar 2018, § 45 GKG, Rn. 23). Bestimmend für den Umfang der Werterhöhung bleibt damit die Klageforderung: Die Gegenforderung ist nur bis zur Höhe der Klageforderung werterhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Falle eines den Prozess beendenden Vergleichs (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 14 W 36/10, BauR 2011, 886; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. März 2011 - 10 W 8/11, BeckRS 2011, 21502; OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 1978 - 7 W 67/78, MDR 1979, 412; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. August 1982 - 3 W 90/82, JurBüro 1983, 105). 2. Diese Begrenzung betrifft indes nicht den Wert des Vergleichs, mit dem die Beklagte dem Kläger gegenüber auch auf den überschießenden Teil der Gegenforderung verzichtet hat, so dass der Vergleichswert (21.189,79 EUR + 29.725,89 EUR =) 50.915,68 EUR beträgt. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Dementsprechend bedarf es auch nicht der Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren.