Beschluss
7 W 100/24
KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1122.7W100.24.00
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Leitsätze
Nach § 45 Abs. 4, Abs. 3 GKG erhöht bei einem Vergleichsschluss eine mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung den Streitwert. Die Berücksichtigung der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung führt allerdings nicht dazu, dass der Wert der Gegenforderung vollumfänglich auf den Wert der Klageforderung zu addieren wäre. Wenn die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung – wie teilweise hier – die Klageforderung übersteigt und keine Widerklage geführt wird, erfolgt die Hinzurechnung der Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung.(Rn.5)
(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 26. September 2024 – 39 O 50/24 – abgeändert:
Der Streitwert wird auf 37.166,97 Euro festgesetzt. Der Vergleichswert wird auf 43.853,54 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 26. September 2024 – 39 O 50/24 – abgeändert: Der Streitwert wird auf 37.166,97 Euro festgesetzt. Der Vergleichswert wird auf 43.853,54 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 8.238,99 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat den klägerischen Anspruch in Zweifel gezogen und vier Gegenforderungen in Höhe von 4.211,01 Euro, 8.803,54 Euro, 12.600,00 Euro sowie 10.000,00 Euro im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemacht. In einem im Mediationsverfahren durchgeführten Gütetermin haben die Parteien sich darauf in einem gerichtlich protokollierten Vergleich dahingehend geeinigt, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus diesem Rechtsstreit und dem Bauvorhaben X abgegolten seien. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Parteien gegeneinander aufgehoben. Das Landgericht hat den Streitwert sowie den Vergleichswert auf 43.854,54 Euro festgesetzt. II. Die Beschwerde – über die das Beschwerdegericht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat – ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Sie ist auch teilweise begründet. 1. Der Streitwert der Eingangsinstanz beträgt 37.166,97 Euro. a) Nach § 45 Abs. 4, Abs. 3 GKG erhöht bei einem Vergleichsschluss eine mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung den Streitwert. Mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderungen liegen mit den vier Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 4.211,01 Euro, 8.803,54 Euro, 12.600,00 Euro sowie 10.000,00 Euro vor. Über sämtliche Ansprüche haben sich die Parteien dann verglichen. Das Schicksal aller Ansprüche ist in dem Vergleich geregelt. Eine erledigende Regelung liegt auch dann vor, wenn sich - wie hier - Gläubiger und Schuldner darauf einigen, dass der geltend gemachte Anspruch erledigt und abgegolten ist. Der Berücksichtigung der Gegenforderungen steht nicht entgegen, dass nach § 45 Abs. 3 GKG diese nur wertbeachtlich sind, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht, es an einer Entscheidung aber fehlt. Denn die Regelung in § 45 Abs. 3 GKG ist hier nicht direkt, sondern nach Maßgabe der Verweisung in § 45 Abs. 4 GKG lediglich „entsprechend“ anzuwenden. Der Rechtskraftfähigkeit der über den Hilfsanspruch ergangenen Entscheidung kommt nach dieser „entsprechenden“ Anwendung die Erledigungswirkung eines prozessbeendenden Vergleichs gleich, auch wenn dieser selbst weder der Rechtskraft fähig ist noch der Rechtskraft ähnliche Wirkungen besitzt. Die Berücksichtigung der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung führt allerdings nicht dazu, dass der Wert der Gegenforderung vollumfänglich auf den Wert der Klageforderung zu addieren wäre. Wenn die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung – wie teilweise hier – die Klageforderung übersteigt und keine Widerklage geführt wird, erfolgt die Hinzurechnung der Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung. Denn nur insoweit kann eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergehen. Die Aufrechnungswirkung beschränkt sich materiell-rechtlich (§ 389 BGB) auf das Erlöschen der beiden Forderungen in dem Umfang, in dem sie sich betragsmäßig deckungsgleich gegenüberstehen. Bestimmend für den Umfang der Werterhöhung bleibt damit die Klageforderung: Die Gegenforderung ist nur bis zur Höhe der Klageforderung werterhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Falle eines den Prozess beendenden Vergleichs (KG, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 4 W 17/18 –, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. März 2011 – 10 W 8/11 –, juris Rn. 6 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 14 W 36/10 –, juris Rn. 11; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 12 W 6/17 –, juris; Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Aufrechnung Rn. 2.458 ff.; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO Rn. 16.26; a.A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2008 – 4 W 4/08 - 2 –, juris Rn. 10 f.). Demgemäß errechnet sich hier der gerichtliche Streitwert aus der Summe der Klageforderung in Höhe von 8.238,99 Euro zuzüglich der 1. hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 4.211,01 Euro; der 2. hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 8.803,54 Euro, gekappt auf 8.238,99 Euro; der 3. hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 12.600,00 Euro, gekappt auf 8.238,99 Euro sowie der 4. hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in Höhe von 10.000,00 Euro, gekappt auf 8.238,99 Euro. Insgesamt beträgt der Streitwert nach § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GKG also 37.166,97 Euro. 2. Diese vorgenannte Begrenzung betrifft indes nicht den Wert des Vergleichs, mit dem die Beklagte dem Kläger gegenüber auch auf den überschießenden Teil der Gegenforderung verzichtet hat, so dass der (Mehr-)Wert des Vergleichs auf (8.238,99 + 4.211,01 + 8.803,54 + 12.600,00 + 10.000,00 =) 43.853,54 Euro festzusetzen ist (vgl. KG, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 4 W 17/18 –, juris Rn. 19; OLG Celle, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 14 W 36/10 –, juris Rn. 24; Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Aufrechnung Rn. 2.467; Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, GKG § 45 Rn. 55). 3. Einer Wertaddition stand schließlich auch nicht die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entgegen. Die mit der Klage und der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Dementsprechend bedarf es auch nicht der Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren.