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Urteil

(5) 161 Ss 231/15 (46/15)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:1202.5.161SS231.15.46.0A
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Leitsätze
Festhaltung an der Entscheidung des 4. Strafsenats des Kammergerichts vom 12. August 2011, (4) 1 Ss 268/11 (170/11), InfAuslR 2012, 114, wonach es sich bei § 42 StAG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und die Straffreiheit - auch wenn im konkreten Fall § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG anwendbar wäre - eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung im Sinne des Straftatbestandes des § 42 StAG ist.(Rn.16)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Festhaltung an der Entscheidung des 4. Strafsenats des Kammergerichts vom 12. August 2011, (4) 1 Ss 268/11 (170/11), InfAuslR 2012, 114, wonach es sich bei § 42 StAG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und die Straffreiheit - auch wenn im konkreten Fall § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG anwendbar wäre - eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung im Sinne des Straftatbestandes des § 42 StAG ist.(Rn.16) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 6. Januar 2015 von dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Staatsangehörigkeitsgesetz freigesprochen. Dem Angeklagten war im Strafbefehlswege zur Last gelegt worden, am 11. April 2013 gegenüber der Einbürgerungsbehörde x in einem gestellten Antrag auf Einbürgerung unrichtige Angaben getätigt zu haben, indem er dort unter Punkt 9a) „unvorbestraft“ angekreuzt habe, obwohl er gewusst habe, dass er am 12. November 2011 unter dem Aktenzeichen x wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Euro 15,00 verurteilt worden sei. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht am 24. Juni 2015 aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen verworfen. Mit ihrer Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachrüge. II. Die Revision ist begründet. 1) Das Landgericht hat festgestellt, dass das Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten in dem Strafbefehlsverfahren x wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (Tatzeit 27. Februar bis 11. Juli 2011) im Beschlusswege eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Euro 15,00, rechtkräftig seit dem 14. Januar 2012, verhängt habe. Weitere Eintragungen seien im Bundeszentralregisterauszug nicht vorhanden. Am 30. August 2012 habe der Angeklagte das x - Staatsangehörigkeitsbehörde - aufgesucht. Dort habe ihm die zuständige Sachbearbeiterin x ein Merkblatt zum Antrag auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sowie ein Antragsformular ausgehändigt. Sie habe das Antragsformular mit dem Hinweis versehen, dass zur Einbürgerung noch der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich sei, da die von dem Angeklagten eingereichte Urkunde unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache bescheinige. Die Zeugin x sei mit dem Angeklagten das Antragsformular durchgegangen, indem sie dessen Inhalt in deutscher Sprache vorgelesen habe. Ob der Angeklagte die Bedeutung des Inhalts erfasst habe, habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Der Punkt 9. des Antragsformulars habe wie folgt gelautet: „9. Strafen/Ermittlungsverfahren (in Deutschland und im Ausland) a) strafrechtliche Verurteilungen Bitte beachten: Anzugeben sind hier alle Verurteilungen, die aktuell im Bundeszentralregister eingetragen sind, auch wenn sie nicht im Führungszeugnis erscheinen, da die Einbürgerungsbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister hat (auf § 53 Abs. 2 BZRG wird ausdrücklich hingewiesen). Anzugeben sind auch Verurteilungen im Ausland. Ich bin unbestraft folgendermaßen bestraft: b) Anhängige, noch nicht abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungsverfahren.“ In dem dem Angeklagten zugleich übergebenen Merkblatt habe sich folgender Hinweis auf eine notwendige Voraussetzung für die Einbürgerung befunden: „Keine Verurteilung wegen einer Straftat, wobei jedoch gewisse Bagatellgrenzen gelten, und keine anhängigen Ermittlungsverfahren.“ Der Angeklagte habe das Antragsformular und das Merkblatt mitgenommen. Da er Schwierigkeiten gehabt habe, den Inhalt zu verstehen, habe er am 9. April 2013 das Beratungscenter x aufgesucht, um sich beim Ausfüllen des Antragsformulars helfen zu lassen. Die dort tätige Mitarbeiterin x habe dem Angeklagten die Fragen aus dem Antrag vorgelesen und diesen dann nach den Antworten des Angeklagten ausgefüllt. Ob sie dem Angeklagten den Sinn der Fragen erläutert habe, habe nicht festgestellt werden können. Die Zeugin x habe bei der vorgedruckten Antwort zu Punkt 9.a) des Formulars „unbestraft“ angekreuzt. Ob dem Angeklagten dabei bewusst gewesen sei, dass es sich bei der gegen ihn im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe um eine Bestrafung in dem erfragten Sinn gehandelt habe oder er dies für möglich gehalten habe, habe nicht sicher festgestellt werden können. Am 11. April 2013 habe der Angeklagte das Antragsformular bei der Einbürgerungsbehörde abgegeben. Diese habe dem Antrag wegen der falschen Angabe zu der Vorstrafe nicht stattgegeben. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte seinerzeit über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt habe und sich deshalb bewusst gewesen sei oder es zumindest für möglich gehalten habe, unrichtige Angaben zu machen. Denn der Angeklagte habe sich dahin eingelassen, dass er den Inhalt der zu Punkt 9.a) gestellten Frage nach strafrechtlichen Verurteilungen nicht richtig erfasst habe, da er nur unzureichend der deutschen Sprache mächtig gewesen sei. Vor allem beruhe das Ergebnis der Beweiswürdigung darauf, dass die Zeugin x bei Abholung des Antragsformulars durch den Angeklagten festgestellt habe, dass zu seiner Einbürgerung noch der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich sei, weil die bislang vorgelegte Urkunde mangelhafte Sprachkenntnisse bescheinige. Die Zeugin x habe ausgesagt, dass sie in aller Regel die Fragen eines Antragsformulars in deutscher Sprache vorlese und dann die entsprechenden Antworten des Ratsuchenden eintrage. Die Zeugin habe sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern können. Unabhängig davon sei der Angeklagte auch deswegen freizusprechen, weil er keine unrichtigen Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht habe, nachdem die verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht zu bleiben habe. 2) Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. a) Ein Freispruch aus rechtlichen Gründen scheidet abweichend von der Ansicht des Landgerichts aus. Der Senat teilt die Auffassung des 4. Strafsenats des Kammergerichts in der Entscheidung vom 12. August 2011 - (4) 1 Ss 268/11 (170/11) -, wonach es sich bei § 42 StAG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, weshalb eine abstrakte Gefährdung genügt und nicht erforderlich ist, dass die falschen Angaben im konkreten Fall geeignet waren, die Entscheidung der Behörde zu beeinflussen (juris Rz. 6 m.w.N.). Weiterhin schließt sich der Senat der in der Entscheidung vertretenen Auffassung an, dass die Straffreiheit eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung im Sinne des Straftatbestandes des § 42 StAG ist (juris Rz. 10). Dies ergibt sich bei einer Anspruchseinbürgerung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG und bei einer Ermessenseinbürgerung aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG. Beide Vorschriften nennen als Einbürgerungsvoraussetzung die Straffreiheit (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5/11 - juris Rz. 37). Mit dem grundsätzlichen Erfordernis der Straffreiheit will der Gesetzgeber demjenigen Einbürgerungsbewerber eine Einbürgerung verwehren, der ein Rechtsgut verletzt hat, das die Bundesrepublik Deutschland als der Staat, in den er eingebürgert werden will, für so wesentlich hält, dass dessen Verletzung mit Strafe bewehrt ist (vgl. BVerwG, a.a.O. - juris Rz. 22). Eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne der genannten Vorschriften liegt vor, wenn eine strafgerichtliche Entscheidung ergangen ist, aufgrund derer feststeht, dass der Ausländer eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2007 - 5 C 33/05 - juris Rz. 19). Zwar bleiben Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht. Jedoch verlieren die Frage nach der Straffreiheit als Voraussetzung einer Einbürgerung und die Antwort hierauf nicht dadurch ihre Bedeutung, dass im Einzelfall ausnahmsweise strafrechtliche Verurteilungen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG bei der Entscheidung durch die Einbürgerungsbehörde und im Streitfall durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt bleiben müssen. Denn nach der Gesetzessystematik handelt es sich hierbei lediglich um eine Ausnahmevorschrift, die den normierten Grundsatz, dass ein Ausländer, der wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist, nicht einzubürgern ist, nicht infrage stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5/11 - juris Rz. 17). Dementsprechend ist zunächst stets zu prüfen, ob die Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit gegeben ist; nur im Falle der Verneinung schließt sich die Prüfung an, ob eine Verurteilung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG unbeachtlich sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5/11 - juris Rz. 10; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - W 7 K 14.799 - juris Rz. 21, 22). Dieses Verständnis von § 42 StAG ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Die Strafvorschrift ist durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des StAG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 2009 S. 158) eingefügt worden. Zuvor enthielt das StAG keine nebenstrafrechtlichen Bestimmungen. Die Regelung ist auf die Forderung des Bundesrates aufgenommen worden, Täuschungssachverhalte in Einbürgerungsangelegenheiten strafrechtlich zu ahnden. So heißt es in einem Vorschlag des Bundesrates zur Einfügung einer Strafvorschrift, die sich an § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG anlehnen sollte (BT-Drucksache 16/10528, S. 11): „Es besteht ein Bedürfnis, auch im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben unter Strafe zu stellen. … Es wäre ein Wertungswiderspruch, falsche Angaben zur Erlangung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels oder einer Anerkennung im Asylverfahren unter Strafe zu stellen, nicht jedoch falsche Angaben zur Erlangung der weitergehenden Rechte, die mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden sind.“ Die Bundesregierung hat ebenfalls die Notwendigkeit gesehen, die Täuschung in einem Einbürgerungsverfahren unter Strafe zu stellen, wenngleich sie insoweit § 98 BVFG herangezogen hat, weil dort ein dem Erschleichen einer Einbürgerung vergleichbarer Sachverhalt geregelt sei, während gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG die Täuschung lediglich zur Erschleichung von Aufenthaltstiteln diene (BT-Drucksache 16/10695, S. 2). Da laut diesen Begründungen auch der nachträglich eingefügte § 42 StAG - wie § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 98 BVFG - das Verwaltungsverfahren gegenüber Falschangaben absichern soll, widerspräche es dem Gesetzeszweck, § 42 StAG enger als die beiden anderen Vorschriften auszulegen. Zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass der objektive Tatbestand schon dann erfüllt ist, wenn die richtige Anwendung des materiellen Aufenthaltsrechts wegen der Falschangaben abstrakt gefährdet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09 - juris Rz. 19). Eine solche abstrakte - vom konkreten Fall losgelöste - Gefährdung ist im Anwendungsbereich von § 42 StAG zu bejahen, wenn die Einbürgerungsbehörde über die in §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht wird. Gemessen hieran ist die Würdigung des Landgerichts rechtlich fehlerhaft, dass sich die Angabe des vorbestraften Angeklagten, er sei unbestraft, bereits dem objektiven Tatbestand des § 42 StAG nicht unterordnen lasse. b) Auch soweit das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Denn es liegen durchgreifende Rechtsfehler vor. (aa) Zum einen wird das angefochtene Urteil den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Es wären Feststellungen zu dem Werdegang und der Persönlichkeit des Angeklagten geboten gewesen, da es naheliegt, dass diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs im Hinblick auf die Einschätzung der Kenntnisse von der deutschen Sprache und des sonstigen Bildungsstandes eine Rolle spielen, weshalb sie zur Überprüfung des Freispruchs auf Rechtsfehler notwendig sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - juris Rz. 40). An solchen Feststellungen fehlt es. (bb) Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies zwar durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Dessen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend, sondern nur möglich sein. Jedoch unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die sich eignen, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich außerdem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - juris Rz. 34). Einlassungen, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, sind nicht ohne weiteres als „unwiderlegbar“ hinzunehmen. Das Tatgericht hat auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu entscheiden, ob derartige Angaben tauglich sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen, außer den nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 327/14 - juris Rz. 37). Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen enthält die Beweiswürdigung des Landgerichts wesentliche Lücken und lässt eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände vermissen. So bleibt offen, wie der Angeklagte die von ihm beantwortete Frage unter Ziffer 9.a) des Antragsformulars verstanden haben will. Eine Feststellung hierzu drängt sich indes auf, nachdem die Einlassung des Angeklagten dahin wieder-gegeben wird, er habe die Frage nach strafrechtlichen Verurteilungen nicht richtig erfasst. Weiterhin stützt das Landgericht die Würdigung, der Angeklagte habe damals womöglich nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, in erster Linie auf die Angabe der Zeugin x, wonach ihr die vom Angeklagten vorgelegte - vom Landgericht nach Datum und Inhalt nicht näher beschriebene - Urkunde über vorhandene Kenntnisse der deutschen Sprache nicht genügt habe. Diesbezüglich fehlt aber eine Auseinandersetzung damit, dass die Zeugin x als Sachbearbeiterin in der Einbürgerungsbehörde kein Problem darin sah, mit dem Angeklagten auf Deutsch zu kommunizieren, und sie ihm auch nicht etwa dazu riet, seine Sprachkenntnisse zu verbessern, sondern sich lediglich einen anderen Nachweis zu beschaffen. Ebenso wenig hat sich das Landgericht die Frage vorgelegt, warum die Zeugin x, die der Angeklagte nach den Feststellungen als Mitarbeiterin eines auf Beratung spezialisierten Centers zum Ausfüllen des Antragsformulars aufsuchte, ihre Beratung gleichfalls in deutscher Sprache abhielt. Wenn der Angeklagte im April 2013 über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügt hätte, widerspräche dieses Vorgehen eklatant einer ordnungsgemäßen Beratungsleistung. Auch bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung erscheint es zumindest ungewöhnlich, dass gleich zwei professionelle Zeuginnen sich bei der Beratung des Angeklagten der deutschen Sprache bedienten, ohne dass es ihnen auffiel, dass dieser Sprachschwierigkeiten hat.