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Beschluss

(5) 121 HEs 8/16 (14/16)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0810.5.121HES8.16.14.1.0A
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Leitsätze
1. Zur Berechnung der Vorlagefrist nach § 121 Abs. 1 StPO.(Rn.9) 2. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 232 StGB.(Rn.17) 3. Zu dem nach § 114 Abs. 2 StPO notwendigen Inhalt des Haftbefehls gehört unter anderem die genaue Bezeichnung der Tat (§ 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Dabei ist das Tatgeschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung, Person des Verletzten und den sonstigen Umständen so genau zu bezeichnen, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf entnehmen kann.(Rn.27) 4. Zu den Anforderungen an den Inhalt des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO).(Rn.35) 5. Die Annahme von Verdunkelungsgefahr nach Abschluss der Ermittlungen und Erhebung der Anklage setzt voraus, dass konkrete Umstände (weiterhin) die Gefahr begründen, der Angeschuldigte werde die Ermittlung der Wahrheit durch Verdunkelungsmaßnahmen erschweren.(Rn.43) 6. In Haftsachen kann es geboten sein, bereits anklagereife Tatkomplexe vorrangig zum Abschluss zu bringen; ist jedoch das Zusammenwirken des Beschuldigten mit anderen Personen im Bereich der internationalen organisierten Kriminalität aufzuklären, so wäre es verfehlt, ohne Rücksicht auf die Zusammenhänge das wirkliche Tatbild zugunsten einer schnellen, aber zu kurz greifenden Anklage unaufgeklärt zu lassen.(Rn.48) 7. Vermeidbare Verzögerungen in einzelnen Stadien des Verfahrens können folgerichtig durch eine besonders schnelle Bearbeitung in anderen Phasen ausgeglichen werden.(Rn.52)
Tenor
Die Untersuchungshaft des Angeklagten dauert fort. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Berechnung der Vorlagefrist nach § 121 Abs. 1 StPO.(Rn.9) 2. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 232 StGB.(Rn.17) 3. Zu dem nach § 114 Abs. 2 StPO notwendigen Inhalt des Haftbefehls gehört unter anderem die genaue Bezeichnung der Tat (§ 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Dabei ist das Tatgeschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung, Person des Verletzten und den sonstigen Umständen so genau zu bezeichnen, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf entnehmen kann.(Rn.27) 4. Zu den Anforderungen an den Inhalt des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO).(Rn.35) 5. Die Annahme von Verdunkelungsgefahr nach Abschluss der Ermittlungen und Erhebung der Anklage setzt voraus, dass konkrete Umstände (weiterhin) die Gefahr begründen, der Angeschuldigte werde die Ermittlung der Wahrheit durch Verdunkelungsmaßnahmen erschweren.(Rn.43) 6. In Haftsachen kann es geboten sein, bereits anklagereife Tatkomplexe vorrangig zum Abschluss zu bringen; ist jedoch das Zusammenwirken des Beschuldigten mit anderen Personen im Bereich der internationalen organisierten Kriminalität aufzuklären, so wäre es verfehlt, ohne Rücksicht auf die Zusammenhänge das wirkliche Tatbild zugunsten einer schnellen, aber zu kurz greifenden Anklage unaufgeklärt zu lassen.(Rn.48) 7. Vermeidbare Verzögerungen in einzelnen Stadien des Verfahrens können folgerichtig durch eine besonders schnelle Bearbeitung in anderen Phasen ausgeglichen werden.(Rn.52) Die Untersuchungshaft des Angeklagten dauert fort. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch das Kammergericht findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen. I. Gegen den Angeklagten sowie die Mitangeklagten Mo. und Ma. ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht Berlin – 2. große Strafkammer – anhängig. 1. Mit Anklageschrift vom 27. März 2016 legt die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeklagten Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei in zwei Fällen (Fälle 1 und 7), davon in einem Fall (Fall 7) in weiterer Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei, schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (nach § 232 Abs. 4 StGB; zur Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2007 – 2 StR 207/07 – juris; Fischer, StGB 63. Aufl., § 232 Rdn. 3, 25) in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei in drei Fällen (Fälle 2, 3 und 8), davon in einem Fall (Fall 8) in weiterer Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei sowie mit Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB), vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung, ferner versuchte Nötigung (Fall 4) sowie Bedrohung in zwei Fällen (Fälle 5 und 6) zur Last (§§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 223 Abs. 1, 232 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 4 Nr. 1, 240 Abs. 1 bis 3, 241 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB). Die ersten sechs Taten soll der Angeklagte – in den Fällen 1 bis 3 unter Mitwirkung der beiden Mitangeklagten – zum Nachteil Ve., die weiteren Taten zum Nachteil der am 28. Juni 1996 geborenen Me. begangen haben. Wegen der konkreten Tatvorwürfe und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen. 2. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. November 2015 – 348 Gs 3356/15 – seit dem 28. Januar 2016 in Untersuchungshaft. Gegenstand des auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehls sind die Fälle 1 bis 5 der Anklage mit identischer rechtlicher Würdigung. Der Haftbefehl wurde nach Durchführung weiterer Ermittlungen durch einen am 17. März 2016 verkündeten Beschluss gleichen Datums – 348 Gs 715/16 – um die als Fälle 7 und 8 in die Anklage aufgenommenen Tatvorwürfe ergänzt, wobei weiterhin die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr angenommen wurden. Die Anklage ist am 4. April 2016 beim Landgericht Berlin erhoben worden und am 5. April 2016 (das aufgestempelte Eingangsdatum „05.03.2016“ ist ersichtlich unzutreffend) bei der 2. großen Strafkammer eingegangen. Die Anklageschrift enthält auf der ersten Seite den drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis: „Frist gemäß §§ 121, 122 StPO: 28. August 2016!“. Die Vorsitzende der Kammer hat am 5. April 2016 die Übersetzung sowie die Zustellung der Anklageschrift unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zehn Tagen verfügt und – im Vertrauen auf die Richtigkeit der vermerkten Haftprüfungsfrist – für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens acht Hauptverhandlungstermine im Zeitraum ab 25. August 2016 (Folgetermine: 29. August sowie 1., 5., 8., 12., 15. und 19. September 2016) in Aussicht genommen. Unabhängig davon stand einer früheren Terminierung entgegen, dass sämtliche – unter Berücksichtigung von zwei jeweils einwöchigen Urlauben von Kammermitgliedern in der 25. und 30. Kalenderwoche – im Zeitraum Mai bis August 2016 zur Verfügung stehenden Sitzungstage der Kammer zu diesem Zeitpunkt bereits mit anderen (vorrangig zu erledigenden) Haftsachen sowie einer Unterbringungssache belegt waren. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Vermerk der Kammervorsitzenden vom 12. Juli 2016 Bezug. Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hat die Strafkammer die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen und die Fortdauer der Haftverhältnisse angeordnet, ohne den Haftbefehl um Fall 6 der Anklage zu erweitern. Mit Verfügung vom selben Tag hat die Vorsitzende die Hauptverhandlung auf die zuvor avisierten und mit den Verteidigern abgestimmten Sitzungstage terminiert. Die Strafkammer hält die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für erforderlich und hat dem Senat die Akten gemäß den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO vorgelegt. II. Der Senat ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft an. 1. Die Voraussetzungen für die Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO liegen vor. Allerdings endet die sechsmonatige Frist des § 121 Abs. 1 StPO weder am 28. August 2016 (wie in der Anklageschrift vermerkt) noch (wie offenbar vom Landgericht und der Generalstaatsanwaltschaft angenommen) am 28. Juli 2016 oder (wie vom Verteidiger angegeben) am 27. Juli 2016, sondern erst mit Ablauf des 22. August 2016. Der für die Berechnung der Vorlagefrist nach § 121 Abs. 1 StPO maßgebliche Begriff „derselben Tat“ ist dahin auszulegen, dass er alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an umfasst, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder anderer Verfahren sind. Werden erst nach dem Erlass des ersten Haftbefehls weitere – sei es vor oder nach Erlass dieses Haftbefehls begangene – Straftaten bekannt und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Diese beginnt von dem Tag an zu laufen, an dem der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des Haftbefehls wegen der neuen Tat(en) kann es nicht ankommen, weil dieser deutlich nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für seinen Erlass ergangen sein kann. Gerade in Fällen der Aufspaltung einer Tatenserie ließe sich sonst ohne weiteres die Möglichkeit einer "Reservehaltung" von Tatvorwürfen mit dem Ziel eröffnen, jeweils eine neue Sechsmonatsfrist zu erreichen, was dem Schutzzweck der gesetzlichen Fristenregelung zuwiderliefe (vgl. zum Ganzen OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 – 1 Ws 7/15 [H] – juris; KG StraFo 2013, 507 m.w.N.; Beschlüsse vom 20. Februar 2015 – [4] 141 HEs 6/15 [5-6/15] – und 16. Januar 2014 – [3] 141 HEs 79/13 [30-31/13] und 3 Ws 30/14 –; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 121 Rdn. 14 ff., 16; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 121 StPO Rdn. 10). Vorliegend bestand seit dem 9. Februar 2016 dringender Tatverdacht für die zum Nachteil der Zeugin Me. begangenen Straftaten, die später als Fälle 7 und 8 in die Anklage aufgenommen wurden. Die Zeugin wurde anlässlich der Festnahme des Angeklagten in der Wohnung seiner Mutter, der Mitangeklagten Mo., angetroffen und noch an diesem Tag, dem 28. Januar 2016, sowie am 9. Februar 2016 vernommen. Die danach vorliegenden Erkenntnisse ergaben bereits dringende Anhaltspunkte für die beiden genannten Straftaten. Die Staatsanwaltschaft beantragte folgerichtig nach Auswertung der Vernehmungen unter dem 14. Februar 2016 (einem Sonntag) beim Amtsgericht Tiergarten – Ermittlungsrichter – die Anberaumung eines Anhörungstermins zum Erlass eines Ergänzungshaftbefehls, der diese Tatvorwürfe zum Gegenstand hatte. Der Antrag ging am 15. Februar 2016 bei dem Amtsgericht Tiergarten ein. Der Senat geht davon aus, dass der den bestehenden Haftbefehl erweiternde Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten angesichts der für die sachliche und rechtliche Prüfung durch den Ermittlungsrichter und die Gewährung rechtlichen Gehörs an den damaligen Beschuldigten (einschließlich der hierfür erforderlichen Übersetzungen) zu veranschlagenden Zeiträume (zu diesem Kriterium vgl. KG, Beschluss vom 8. Juni 2016 – [4] 161 HEs 4/16 [20/16] –) bei optimaler Förderung des Verfahrens (spätestens) am 22. Februar 2016 hätte erlassen werden können. Zu diesem Zeitpunkt lagen zusätzlich die Ergebnisse einer dritten Vernehmung der Zeugin Me. vom 18. Februar 2016 vor, die den dringenden Tatverdacht weiter erhärteten. Hieraus folgt, dass die Sechsmonatsfrist nach den oben dargelegten Grundsätzen am 22. Februar 2016 (von neuem) zu laufen begonnen hat und somit gemäß § 43 Abs. 1 StGB (zu dessen Anwendung auf die Vorlagefrist vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 121 Rdn. 4) mit Ablauf des 22. August 2016 endet. Eine Schlechterstellung des Angeklagten im Sinne einer Umgehung des besonderen Haftprüfungsverfahrens gemäß §§ 121, 122 StPO ist mit der Ingangsetzung einer neuen Sechsmonatsfrist nicht verbunden, da die beiden neuen Tatvorwürfe aufgrund ihres Gewichts (zur rechtlichen Würdigung und zu den Haftvoraussetzungen im Einzelnen vgl. nachfolgend) auch für sich allein den Erlass eines auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehls gerechtfertigt hätten (dazu vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; Schultheis a.a.O.). Zwar stellt es keine nennenswerte Verzögerung dar, sondern erweist sich bei Würdigung der Gesamtumstände als sachgerecht, dass der Ermittlungsrichter für die Entscheidung über den Haftbefehlserweiterungsantrag den ohnehin auf Antrag des Beschuldigten anberaumten Termin zur mündlichen Haftprüfung am 24. Februar 2016 in Aussicht nahm. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung der Vorlagefrist nach § 121 Abs. 1 StPO, da es darauf ankommt, wann der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können und insoweit – dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung entsprechend – an die Unverzüglichkeit der Herbeiführung eines neuen oder erweiterten Haftbefehls strenge Anforderungen zu stellen sind. Unbeachtlich für die Fristberechnung ist daher auch der weitere Verfahrensgang, der dazu führte, dass die (bereits am 22. Februar 2016 mögliche) Entscheidung über die Haftbefehlserweiterung erst einige Wochen später erging: Zu der geplanten Entscheidung im Rahmen des Haftprüfungstermins am 24. Februar 2016 kam es nicht, da die Vertreterin der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Ergänzung des Haftbefehls einstweilen zurückzustellte, um dessen Überarbeitung aufgrund weiterer Ermittlungsergebnisse und einer noch ausstehenden Nachvernehmung der Zeugin Me. prüfen zu können. Unter dem 29. Februar 2016 – also nur fünf Tage später – stellte die Staatsanwaltschaft einen – von dem früheren Antrag in unwesentlichen Sachverhaltsdetails abweichenden, im Übrigen aber (auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung) identischen – Antrag auf Erweiterung des Haftbefehls um die beiden genannten Tatvorwürfe. Der Ermittlungsrichter beraumte daraufhin einen Termin für die (erneut vom Beschuldigten beantragte) mündliche Haftprüfung und für die Anhörung des Beschuldigten zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf den 17. März 2016 an. Erst in diesem Termin wurde antragsgemäß der Ergänzungsbeschluss zu dem Haftbefehl vom 17. November 2015 erlassen. Der Senat kann bereits jetzt über die Haftfortdauer entscheiden, da der Ablauf der Sechsmonatsfrist bevorsteht und relevante Änderungen in der Haftfrage bis dahin nicht zu erwarten sind (vgl. Hilger, a.a.O., § 122 StPO Rdn. 30). 2. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl vom 17. November 2015 – insoweit mit Ausnahme des 4. Tatvorwurfs – und der ihm im Ergänzungsbeschluss vom 17. März 2016 zur Last gelegten Taten, die allein Gegenstand der besonderen Haftprüfung durch den Senat sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 2007 – (1) 4420 BL – III – 29/07 – [juris] = StRR 2008, 2 Ls.; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342), aufgrund des in der zugelassenen Anklage dargestellten Ermittlungsergebnisses und der dort benannten Beweismittel, insbesondere der Angaben der Zeuginnen Ve. und Me. sowie der Mitangeklagten Ma., der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung sowie der vom Mobiltelefon der Zeugin Ve. ausgelesenen SMS-Nachrichten, mit folgenden Maßgaben dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO): a) Hinsichtlich des 1. Tatvorwurfs aus dem Haftbefehl vom 17. November 2015 (= Fall I. 1 der Anklage) besteht dringender Tatverdacht derzeit nur hinsichtlich eines Vergehens nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit weisen Haftbefehl und Anklageschrift aus, dass der Angeklagte und die Mitangeklagten Mo. und Ma. als Mittäter handelten. Dagegen sind dringende Anhaltspunkte für die tateinheitliche Verwirklichung des § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB derzeit nicht gegeben. Eine Ausnutzung der mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit (§ 232 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB) ist nicht ersichtlich. Soweit aus dem Anklagesatz in Verbindung mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen hervorgeht, dass der Angeklagte seine damalige Freundin Ve. zur Aufnahme der Prostitution aufforderte, geschah dies bereits zu einem Zeitpunkt, als die Zeugin – ebenso wie der Angeklagte – noch in ihrem Heimatland Bulgarien lebte. Das Merkmal „unter Ausnutzung der Hilflosigkeit“ setzt indes voraus, dass sich die (zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution führende) Bestimmungs-Handlung als Ausnutzen der gerade zur Tatzeit bestehenden Lage des Opfers darstellt (vgl. Fischer, StGB 63. Aufl., § 232 Rdn. 12). Die Zeugin Ve. befand sich zu dieser Zeit auch nicht in einer Zwangslage (§ 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB); insbesondere verfügte sie in Bulgarien über einen Arbeitsplatz und war nicht von Wohnungslosigkeit bedroht. Die Angaben der Zeugin Ve. anlässlich der Erstattung der Strafanzeige am 8. Oktober 2014 sowie in ihren polizeilichen Vernehmungen vom 14. Oktober 2014 und 15. Juni 2015 deuten vielmehr darauf hin, dass sie im August 2010 freiwillig aus ihrem Heimatland Bulgarien nach Deutschland reiste, um hier der Prostitution nachzugehen und auf diese Weise Geld für den Angeklagten als ihren damaligen Freund zu verdienen. Ebenso wenig besteht dringender Tatverdacht wegen eines (im Haftbefehl und der Anklage allerdings auch nicht angenommenen) tateinheitlich begangenen Verbrechens nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB. Das hier allein in Betracht kommende Merkmal der List setzt voraus, dass der Täter durch täuschende Machenschaften den Widerstand des Opfers gegen die Prostitution ausschaltet (vgl. Fischer, a.a.O., § 232 StGB Rdn. 28). Die von dem Angeklagten – im Zusammenhang mit der Aufforderung, zunächst das von ihm für einen Anwalt benötigte Geld zu verdienen – gegenüber der Zeugin Ve. abgegebene Erklärung, er wolle sie heiraten, reicht insoweit nicht aus, selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Heiratsabsicht von dem Angeklagten nur vorgetäuscht wurde und dass die Aussicht auf die spätere Eheschließung für die Zeugin das bestimmende Motiv für die Aufnahme der Prostitution war. Denn da aufgrund des Verbrechenscharakters des § 232 Abs. 4 StGB und des Zusammenhangs mit den anderen Begehungsweisen der Gewalt und der Drohung mit einem empfindlichen Übel eine restriktive Auslegung geboten ist und die List nach dem Schutzzweck der Norm gerade das Ziel der Prostitutionsausübung verschleiern muss, kann das nur listige Schaffen eines Anreizes zur Prostitutionsausübung gegenüber einem Erwachsenen, der sich im Übrigen frei zur Aufnahme dieser Tätigkeit entscheidet, nicht genügen (vgl. BGHSt 27, 27 [zu § 181 StGB a.F.]; Eisele in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 232 Rdn. 32; Fischer a.a.O.). Soweit die Zeugin erklärt hat, sie habe sich die Arbeit „eher als Begleiterin zu Essen und Unterhaltung, gegebenenfalls auch Sex“ und nicht dahingehend „vorgestellt“, dass sie „jede Nacht mit einer Vielzahl von Männern schlafen werde“, ist nicht ersichtlich, dass diese – für das Tatbestandsmerkmal der List allerdings relevante (vgl. Fischer, a.a.O., § 232 StGB Rdn. 31a; Eisele a.a.O.) – Fehlvorstellung über Art und Ausmaß der sexuellen Handlungen von dem Angeklagten oder einer der Mitangeklagten hervorgerufen worden wäre. Ob nach Aufdeckung dieses Irrtums der Tatbestand des § 232 StGB verwirklicht wurde, indem der Angeklagte oder eine der Mitangeklagten die Zeugin unter Ausnutzung einer möglicherweise zu dieser Zeit bestehenden Zwangslage oder Hilflosigkeit aufgrund des Aufenthaltes in einem fremden Land (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB) oder mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB) zur Aufnahme oder Fortsetzung der – in dieser intensiven Ausübungsform von der Zeugin nicht gewollten – Prostitution brachte, muss dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. b) Hinsichtlich der Tatvorwürfe zu 2. und 3. aus dem Haftbefehl vom 17. November 2015 (= Fälle I. 2 und I. 3 der Anklage) ist derzeit entsprechend der Formulierung in der Anklage davon auszugehen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 181a Nr. 1 StGB jeweils gemeinschaftlich mit den beiden Mitangeklagten, den Tatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB dagegen jeweils als Alleintäter verwirklicht hat; denn insoweit ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Mitwirkung der Mitangeklagten, sei es als Mittäter – wie noch im Haftbefehl angenommen – oder als Gehilfen, wovon die Anklage in dem (allerdings unvollständig ausformulierten) abstrakten Anklagesatz zu II. 2, 3 und III. 2, 3 auszugehen scheint (wenngleich § 27 StGB nicht in die Liste der anzuwendenden Strafvorschriften aufgenommen worden ist). Bezüglich des Tatvorwurfs zu 3. ist klarzustellen, dass die Geschädigte – wie in der Anklage im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (vgl. dort S. 23) ausgeführt – im Jahr 2012, als der Angeklagte nach Berlin kam, nicht nur für einen einwöchigen Urlaub nach Bulgarien fahren, sondern gänzlich mit der Prostitution aufhören wollte und der Angeklagte sie daraufhin durch Ohrfeigen zur Fortsetzung dieser Tätigkeit brachte. c) Der Senat weist darauf hin, dass Haftbefehl und Anklageschrift bei der konkreten Tatbeschreibung, soweit diese die zeitlichen Abläufe hinsichtlich der Ausübung der Prostitution durch die Geschädigte Ve. an verschiedenen Orten betrifft, zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche aufweisen, die zwar den hier zu prüfenden dringenden Tatverdacht für die ersten drei Tatvorwürfe (Fälle I. 1 bis I. 3 der Anklage) unberührt lassen, jedoch der Klärung im Rahmen der Hauptverhandlung bedürfen. Während zunächst mitgeteilt wird, die Geschädigte sei „ca. vier Monate“ in S. geblieben und habe dort auch gewohnt und in einem Escort-Service gearbeitet (S. 8 der Anklage), heißt es anschließend, die Geschädigte sei „in der Zeit von Oktober 2010 bis April 2011, als [sie] in … S. als Prostituierte [gearbeitet habe]“, von der Mitangeklagten Mo. geohrfeigt worden (S. 9 der Anklage). Soweit zu den Wohnverhältnissen ausgeführt wird, die Geschädigte habe in der Zeit von September bis November 2011 mit der Angeklagten Ma. in der H. Straße (in Berlin) gewohnt (S. 10 der Anklage), steht dies im Widerspruch zu den zuvor geschilderten zeitlichen Abläufen (S. 8 der Anklage), wonach die Geschädigte in dem genannten Zeitraum (nämlich für die Dauer von sechs Monaten ab Juni/Juli 2011) in S. als Prostituierte gearbeitet und – entsprechend den Angaben zu den Wohnverhältnissen (S. 10 der Anklage) – in der dortigen Bar gewohnt haben müsste. Während zunächst mitgeteilt wird, die Geschädigte sei ab April 2012 der Prostitution in dem Flatrate-Bordell von P. und im „C.“ (also jeweils in Berlin, vgl. S. 11 der Anklage) sowie bei „S.“ nachgegangen (S. 8 f. der Anklage), heißt es anschließend, sie sei im April 2012 „wieder in das K. zurück [gekommen]“ und von Mai 2012 bis November 2013 „im Bordell P.“ und bei „S.“ (das „C.“ findet keine Erwähnung) tätig gewesen (S. 10 der Anklage); an anderer Stelle wird mitgeteilt, die Geschädigte habe „zuletzt … ab Dezember 2013 bis September 2014“ im „C.“ und im Escort-Service von „S.“ gearbeitet (S. 11 der Anklage). Für die (im Zusammenhang mit der Tat zu I. 2 beschriebene) Tätigkeit in „U.s Nachtbar“ in der P. Straße in Berlin (S. 10 der Anklage) fehlt es an einer nachvollziehbaren zeitlichen Einordnung. Sollte der Zeitraum unmittelbar vor September 2011 gemeint sein, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem nachfolgend beschriebenen Wechsel zur Escort-Agentur „S.“ zu dem genannten Zeitpunkt ergeben könnte, stünde dies im Widerspruch zu der oben bereits erwähnten Passage der Anklage, der zufolge die Zeugin in der zweiten Jahreshälfte 2011 in S. wohnte und der Prostitution nachging. d) Auf den Tatvorwurf zu 4. aus dem Haftbefehl vom 17. November 2015 (= Fall I. 4 der Anklage) kann die Untersuchungshaft nicht gestützt werden, da das Tatgeschehen nicht ausreichend konkretisiert ist. Zu dem nach § 114 Abs. 2 StPO notwendigen Inhalt des Haftbefehls gehört unter anderem die genaue Bezeichnung der Tat (§ 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Diese muss aus sich heraus verständlich beschrieben werden. Dabei ist das Tatgeschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung, Person des Verletzten und den sonstigen Umständen so genau zu bezeichnen, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf entnehmen kann (vgl. OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 114 StPO Rdn. 7). Diesen Anforderungen genügt die Beschreibung des Tatvorwurfs zu 4. jedenfalls in zeitlicher Hinsicht nicht. Die Tat wird im Haftbefehl wie folgt beschrieben: „Als die Zeugin Ve. in der Folge einer Frau bei der Arbeit erzählte, dass sie überlege zur Polizei zu gehen und diese Frau der Angeschuldigten Mo. davon berichtete, schrie diese die Zeugin an. (…) Als der Angeschuldigte A. davon erfuhr, rief er sie aus der Haftanstalt in Bulgarien an und drohte, ihre Wohnung anzustecken, sollte sie zur Polizei gehen. Dennoch zeigte die Zeugin den Angeschuldigten A. am 8. Oktober 2014 bei der Polizei an.“ Allerdings ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass der Angeklagte die näher bezeichnete Drohung in der Zeit vor der Anzeigeerstattung am 8. Oktober 2014 ausgesprochen haben soll. Jedoch ist der Beginn des Zeitraums, in den die Tat fallen soll (dazu vgl. Graf in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 114 StPO Rdn. 7), gänzlich unbestimmt. Zwar mag sich die Formulierung „in der Folge“ auf das zuvor – zum 3. Tatvorwurf (= Fall I. 3 der Anklage) – geschilderte Geschehen beziehen. Die Einbeziehung der dortigen Sachverhaltsdarstellung ermöglicht jedoch keine Eingrenzung des Tatzeitraums zu 4., da sie zeitlich weit auseinander liegende oder ihrerseits zeitlich nicht bestimmte Ereignisse umfasst, nämlich neben dem Tatvorwurf zu 3. (der im Jahr 2012 begangenen Gewaltanwendung durch den Angeklagten) auch die weitere Prostitutionstätigkeit der Geschädigten bis hin zu ihrer letzten Tätigkeit im „C.“ und im Escort-Service von „S.“ in der Zeit von Dezember 2013 bis September 2014. Zudem weist die Sachverhaltsdarstellung unter 3. auch keine klare Chronologie auf. Sie endet mit Ausführungen zu den Einnahmen, die die Geschädigte bei „P.“ – mithin in einem Zeitraum vor Dezember 2013 – erzielt habe; das Geld habe "anfangs“ Ma., „dann“ Mo. kassiert. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, welcher Zeitraum bei der Beschreibung des Geschehens zu 4. mit der Formulierung „in der Folge“ gemeint ist. Eine Eingrenzung ist auch nicht aufgrund sonstiger Details möglich; denn es ist auch nicht ersichtlich, wo die Zeugin Ve. zu der Zeit der Prostitution nachging, als sie einer Frau „bei der Arbeit“ erzählte, dass sie darüber nachdenke, zur Polizei zu gehen. e) Der dringende Tatverdacht bezüglich der Tatvorwürfe zu 1. bis 3. sowie 5. aus dem Haftbefehl vom 17. November 2015 (= Fälle I. 1 bis I. 3 und I. 5 der Anklage) wird – soweit dem Angeklagten eigene Tatbeiträge zur Last gelegt werden – nicht dadurch entkräftet, dass der Angeklagte während des Tatzeitraums langjährige Haftstrafen in Bulgarien verbüßte. Die Geschädigte Ve. hatte den Angeklagten eigenen Angaben zufolge dadurch kennen gelernt, dass er sie aufgrund eines zu Bewerbungszwecken aufgegebenen, mit einem Bild versehenen Zeitungsinserates aus der Haft heraus angerufen und sie ihn daraufhin in der Haftanstalt besucht hatte. Er war, wie die Zeugin Ve. und die Angeklagte Ma. übereinstimmend ausgesagt haben, in der Haft jederzeit telefonisch erreichbar und meldete sich von dort aus auch selbst telefonisch. Ob ihm telefonische Kontakte von Seiten der Anstalt gestattet waren oder er sich – wie auch mehrfach während seiner Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit – heimlich ein Mobiltelefon beschafft hatte, kann insoweit dahinstehen. Die Inhaftierung vom 2. Dezember 2003 bis zum 17. September 2012 stand daher nicht der bei den Tatvorwürfen zu 1. und 2. angenommenen telefonischen Einwirkung auf die Geschädigte einerseits sowie die Mitangeklagten Mo. und Ma. andererseits entgegen, zumal sich der Angeklagte seit dem 14. Juli 2011 in einer Haftanstalt des offenen Vollzuges befunden haben soll. Ebenso wenig hinderte ihn die erneute Inhaftierung in der Zeit vom 26. Juni 2013 bis 23. März 2015 – bei der er sich seit dem 16. April 2014 in einer Haftanstalt des offenen Vollzuges befunden haben soll – an der Übersendung der SMS-Nachricht, die Gegenstand des Tatvorwurfs zu 5. ist. Soweit sich der Angeklagte bei Begehung der Tat zu 3. in Berlin aufgehalten haben soll, bestand hierzu jedenfalls nach seiner Haftentlassung am 17. September 2012 Gelegenheit. f) Zum Tatvorwurf zu 2. aus dem Ergänzungsbeschluss vom 17. März 2016 (= Fall 8 der Anklage) ist anzumerken, dass dringender Tatverdacht nur insoweit gegeben ist, als dem Angeklagten vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Zuhälterei (jedenfalls in der Tatbestandsvariante der ausbeuterischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Last gelegt wird. Dringende Anhaltspunkte für die tateinheitliche Verwirklichung des § 232 Abs. 1 Satz 2 oder § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB bestehen dagegen nicht, da der im Haftbefehl angenommene tatbestandliche Erfolg – das Bringen zur Fortsetzung der Prostitution – nicht gegeben ist. Mit dem Merkmal Fortsetzung sollen Personen, die – wie die Zeugin Me. – bereits zur Tatzeit der Prostitution nachgehen, davor geschützt werden, noch stärker in dieses Gewerbe verstrickt zu werden (vgl. BGHSt 45, 158 [zu § 180b StGB a.F.] ; 42, 179 [zu § 181 StGB a.F.]). Erfasst werden daher Fälle, in denen der Täter eine Prostituierte, die ihre Tätigkeit aufgeben (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 170 [zu § 180b StGB a.F.]) oder einschränken will, zu deren Fortführung (im bisherigen Umfang) veranlasst oder eine Prostituierte gegen ihren Willen zu einer intensiveren Form der Prostitutionsausübung bringt (vgl. BGHSt 42, 179; zum Ganzen vgl. Eisele, a.a.O., § 232 StGB Rdn. 14; Fischer, a.a.O., § 232 StGB Rdn. 5a). Keine dieser Fallkonstellationen liegt hier vor. Der tatbestandliche Erfolg bestand vielmehr darin, dass die Geschädigte gezwungen wurde an einem konkreten Tag, an dem sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten wollte, ihrer Tätigkeit als Prostituierte (im üblichen Umfang) nachzugehen. Sollte die Hauptverhandlung gleichwohl ergeben, dass die Voraussetzungen des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt sind, so würde § 240 StGB bei gleicher Zielrichtung der Nötigung hinter diesem zurücktreten (vgl. BT-Drucks. 15/4048 S. 13; Eisele, a.a.O., § 232 Rdn. 37). g) Der Senat merkt an, dass das in der Anklageschrift dargestellte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen seiner Informationsfunktion (dazu vgl. Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 200 StPO Rdn. 55) kaum genügt. Zwar enthält das Gesetz keine näheren Vorschriften über den Inhalt des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen. Immerhin ist dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO aber zu entnehmen, dass es sich um das „Ergebnis“ der Ermittlungen handeln soll, also das, was zum Zeitpunkt der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft an Erkenntnissen vorliegt, und dass es auf das „Wesentliche“ zu beschränken ist. Der Verlauf der Ermittlungen braucht daher nur insoweit dargestellt zu werden (muss es dann aber auch), als er in irgendeiner Form noch entscheidungserheblich sein kann. Aus der prozessualen Funktion lässt sich ableiten, dass das Ermittlungsergebnis in erster Linie die Aufgabe hat, eine plausible und nachvollziehbare Darstellung dafür zu liefern, warum die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, der die Anklageerhebung vor dem angerufenen Gericht rechtfertigt. Dem Wesentlichkeitserfordernis würde es nicht entsprechen, in ungeordneter Form den Akteninhalt wiederzugeben (zum Ganzen vgl. Stuckenberg, a.a.O., § 200 StPO Rdn. 56). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Anklage nur unzureichend gerecht. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen lässt eine stringente, nachvollziehbare Darstellung des vom Anklageverfasser für erwiesen erachteten Sachverhaltes vermissen. Es besteht vielmehr aus der – inhaltlich kaum strukturierten, sondern im Wesentlichen am zeitlichen Ablauf der Ermittlungen orientierten – Wiedergabe von Zeugenaussagen und sonstigen Ermittlungsergebnissen. Dabei wechseln Abschnitte, die Tatsachenfeststellungen enthalten, mit Passagen, in denen der Inhalt von Zeugenvernehmungen – teils im Konjunktiv, teils als feststehender Sachverhalt im Indikativ – referiert wird. Eine Würdigung der Zeugenaussagen fehlt vielfach, so dass auch inhaltliche Widersprüche nicht aufgelöst werden. So wird unter III. ausgeführt, die Zeugin Me. habe in ihrer ersten förmlichen Vernehmung angegeben, sie sei von dem Angeklagten zwischen dem 5. und 7. Januar 2016 im Auto mitgenommen, betäubt und nach Deutschland gebracht worden, wo sie der Prostitution habe nachgehen sollen, was sie aber nicht getan habe (S. 34 der Anklage). Unmittelbar anschließend heißt es: „In ihrer zweiten Vernehmung revidierte sie die behauptete Entführung. Sie sei auch tatsächlich der Prostitution nachgegangen. Sie wolle aber nicht, dass jemand es erfahre (…)“. Eine Auseinandersetzung mit den in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhaltsschilderungen ist mit Ausnahme der Formulierung „revidieren“ – die auf eine (von der Staatsanwaltschaft für zutreffend erachtete) Richtigstellung der Angaben hindeuten könnte – nicht erkennbar. Widersprüchliche Erkenntnisse finden sich auch zu der Frage, ob der Angeklagte der Bruder (S. 20 der Anklage) bzw. Halbbruder (S. 22 der Anklage) oder (wohl zutreffend) der frühere Freund (S. 27 der Anklage) und Zuhälter (S. 40 der Anklage) der Mitangeklagten Ma. ist. Darüber hinaus führt die Aneinanderreihung der Erkenntnisse zu inhaltlichen Wiederholungen. Dies gilt etwa hinsichtlich der Anmeldung der Zeugin Ve. in S. (vgl. S. 25 und S. 26 der Anklage, mit teilweise abweichenden Daten), der kriminellen Kontakte des Anklagten (S. 33 f. und 37 f. der Anklage) und seiner Haftzeiten (S. 43 der Anklage Absatz 2 sowie Absatz 3). 3. Es besteht – bei Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. nur KG StV 2012, 350 m.w.N. = StRR 2012, 154 mit zust. Anm. Burhoff) – der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der in Bulgarien bereits vielfach vorbestrafte Angeklagte hat im Falle der Erweislichkeit der den Gegenstand des Haftbefehls sowie des Ergänzungsbeschlusses vom 17. März 2016 bildenden Tatvorwürfe, die dem Bereich der internationalen organisierten Kriminalität zuzurechnen sind und in den Fällen 2 und 3 jeweils einen Verbrechenstatbestand erfüllen, mit einer empfindlichen, schon von Gesetzes wegen nicht mehr zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Eine Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist derzeit nicht – im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG StV 2008, 421 – juris Rdn. 37 – m.w.N.) – konkret zu erwarten. Der Angeklagte hat bereits langjährige Haftstrafen in Bulgarien verbüßt, ohne dass ihn dies von erneuter Straffälligkeit abgehalten hätte. Die den dortigen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten wurden jeweils mit hoher Rückfallgeschwindigkeit und teilweise während laufender Bewährung (so die nach der Reststrafenaussetzung ab 18. Juni 2003 begangenen Raubtaten) oder während des Strafvollzuges (so das Betrugsdelikt vom 13. Juni 2008) begangen. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Angeklagte die hiesigen Taten aus der Haft heraus sowie kurz nach seinen Haftentlassungen am 17. September 2012 sowie 23. März 2015 begangen hat. Dem danach gegebenen starken Fluchtanreiz stehen keinerlei berufliche oder soziale Bindungen gegenüber, die ihn entscheidend mindern. Vielmehr überwiegt aufgrund der dem Senat bekannten Lebensverhältnisse bei der gebotenen Gesamtwürdigung die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen werde. Der Angeklagte verfügt über keine Berufsausbildung und ist – soweit ersichtlich – noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Soweit familiäre Bindungen bekannt geworden sind, bestehen sie zu Familienmitgliedern, die ihrerseits in (organisierte) Kriminalität verstrickt oder als Zuhälter tätig sind, insbesondere zu seiner in Deutschland lebenden Mutter, der Mitangeklagten Mo., sowie seinen Cousins O.O. und E.O., der den Angeklagten und Me. zwecks Aufnahme der Prostitutionstätigkeit von Bulgarien nach Deutschland gefahren haben soll. Der Bruder des Angeklagten, der sich unter falschen Personalien in Deutschland aufhielt, wurde 2014 zur Verbüßung einer Haftstrafe nach Bulgarien ausgeliefert. Der Angeklagte verfügt über keinen festen Wohnsitz. In der Wohnung seiner Mutter, wo er am 28. Januar 2016 festgenommen wurde, hielt er sich nur sporadisch auf. Unter der Wohnanschrift der Mitangeklagten Ma. war er zum Zeitpunkt der dortigen Durchsuchung am 9. Dezember 2015 zwar gemeldet, tatsächlich aber nicht wohnhaft. Im Zeitraum zwischen seinen beiden letzten Inhaftierungen in bulgarischen Haftanstalten reiste er durch verschiedene europäische Länder. Sein Heimatland Bulgarien soll er wegen „Problemen mit der Polizei“ und Schulden, die er nicht zurückzahlen konnte, verlassen haben. In Anbetracht dieser Lebensumstände ist mir hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Flucht oder Untertauchen entziehen werde. Er ist bereits in Bulgarien im Jahr 2006 wegen Flucht aus amtlichem Gewahrsam verurteilt worden. Nach Angaben der Zeugin Me. verfügt der Angeklagte über internationale kriminelle Kontakte und ist ohne weiteres in der Lage, sich gefälschte Papiere zu verschaffen. Dies wird dadurch bestätigt, dass er bereits am 16. und 22. November 2012 bei Verkehrskontrollen in Deutschland jeweils einen verfälschten bulgarischen Führerschein vorgelegt hat. 4. Darüber hinaus ist weiterhin Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) gegeben. Zwar setzt die Annahme dieses Haftgrundes nach Abschluss der Ermittlungen und Erhebung der Anklage voraus, dass konkrete Umstände (weiterhin) die Gefahr begründen, der Angeschuldigte werde die Ermittlung der Wahrheit durch Verdunkelungsmaßnahmen erschweren (vgl. OLG Köln StV 1994, 582; KG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1997 – [4] 1 HEs 262/97 [211-212/97] – und 19. Dezember 1996 – [5] 1 HEs 179/96 [37/96], 5 Ws 714/96 –, jeweils juris); allein der Tatverdacht, auf dem die Anklage beruht, reicht in diesem Verfahrensstadium auch dann nicht mehr aus, wenn der Angeschuldigte dem Bereich der organisierten Kriminalität zuzuordnen ist oder einer sonstigen Tätergruppe angehört, bei der Verdunkelungsgefahr nahe liegt (vgl. OLG Frankfurt am Main StV 1994, 583; KG a.a.O.). Indes sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Der Angeklagte steht nicht nur im dringenden Verdacht, im Zusammenwirken mit weiteren Beteiligten Straftaten des Menschenhandels und der Zuhälterei begangen zu haben, bei denen die Gefahr von Verdunkelungshandlungen nach der Deliktsstruktur allgemein nahe liegt und hier auch dadurch konkretisiert worden ist, dass die Geschädigten Ve. und Me. durch massive Bedrohung und durch Gewaltanwendung zur weiteren Tatbegehung gefügig gemacht wurden (dazu vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 1 Ws 700/15 – juris; KG, Beschluss vom 1. Juli 1998 – [4] 1 HEs 156/98 [125/98] – juris; Graf in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 112 StPO Rdn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 StPO Rdn. 30). Er hat vielmehr bereits mehrfach den Versuch unternommen, auf Verfahrensbeteiligte in unlauterer Weise, nämlich durch Drohungen, einzuwirken, um sie davon abzuhalten, bei der Polizei Anzeige zu erstatten oder ihn belastende Aussagen zu tätigen. So drohte er der Zeugin Ve. zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt telefonisch, ihre Wohnung anzustecken, sofern sie zur Polizei gehe. Er drohte der Zeugin auch in der Zeit von Oktober bis Dezember 2014, als sie den Kontakt zu ihm und seiner Mutter abgebrochen hatte und nicht mehr der Prostitution nachging, aus der Haft heraus durch eine Vielzahl von SMS-Nachrichten, ihr selbst oder nahestehenden Personen etwas anzutun. Der Mitangeklagten Ma., von der er annahm, sie werde ihn gegenüber der Polizei belasten, schickte er während ihrer polizeilichen Vernehmung am 9. Dezember 2015 SMS-Nachrichten, in denen er sie und ihren Bruder mit dem Tode bedrohte. Ma. erklärte daraufhin am 11. Dezember 2015, aus Angst vor dem Angeklagten und seiner Mutter, hinter denen „die ganze Familie steht“, keine weiteren Angaben mehr tätigen zu wollen. Auch nachdem die bulgarische Polizei den Angeklagten wegen der am 9. Dezember 2015 übermittelten Drohungen in P. (Bulgarien) vorläufig festgenommen und ermahnt hatte, setzte dieser sein Verhalten fort. Ma. nahm daher am 25. Januar 2016 von sich aus Kontakt zur Polizei auf, bat um ein Gespräch und erklärte, keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen. Sie sei erneut von dem Angeklagten kontaktiert worden; er habe erklärt, dass er nichts zu verlieren habe, sie jedoch ihre Familie gefährde, wenn sie weiterhin gegen ihn aussage. In der Folgezeit verschaffte sich der Angeklagte während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit mehrfach Mobiltelefone und nahm hierdurch unter Umgehung der Haftbeschränkungen über seinen Cousin Kontakt zu Ma. auf, um sie von belastenden Aussagen gegen seine Person abzuhalten. Es besteht – auch wenn bereits das Hauptverfahren eröffnet worden ist – weiterhin die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Ermittlung der Wahrheit durch die unlautere Einwirkung auf Beweispersonen erschwert wird. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr wäre nur dann nicht mehr gegeben, wenn der Sachverhalt schon in vollem Umfang aufgeklärt und die Beweise so gesichert wären, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr behindern kann, etwa in Gestalt eines gesicherten Geständnisses oder richterlich protokollierter Aussagen von zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung unbeeinflussten Zeugen oder Mitangeklagten (dazu vgl. OLG Karlsruhe NJW 1993, 1148; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rdn. 35). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Angeklagte bestreitet die Tatvorwürfe. Die ihn belastenden Verfahrensbeteiligten haben ihre Angaben jeweils nur im Rahmen polizeilicher Vernehmungen getätigt. 5. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft sind hinsichtlich beider Haftgründe nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erreichen. Eine Haftverschonung im Sinne von § 116 Abs. 1 StPO würde – neben einer tragfähigen Grundlage für mögliche Auflagen und Weisungen – die Gewissheit des Senats erfordern, dass er sich auf den Beschwerdeführer verlassen kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. August 2015 – 4 Ws 72/15 – und 30. Juli 2012 – 3 Ws 422/12 –, jeweils m.w.N.). An einer solchen Vertrauensgrundlage fehlt es in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Angeklagten offensichtlich. 6. Wichtige Gründe haben ein Urteil bislang nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO). a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nach der Festnahme des damaligen Beschuldigten nicht sogleich Anklage wegen der zum Nachteil der Zeugin Ve. begangenen Straftaten erhoben, sondern zunächst weitere Ermittlungen durchgeführt hat. Zwar kann es in Haftsachen geboten sein, bereits anklagereife Tatkomplexe vorrangig zum Abschluss zu bringen (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2000, 276). Jedenfalls widerspricht bloßes Zuwarten über mehrere Monate anstelle der bereits möglichen Erhebung einer (Teil-)Anklage dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn ein Teil der Ermittlungen abgeschlossen und nicht abzusehen ist, ob weitere Ermittlungsergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Frankfurt am Main StV 1995, 423), oder wenn die Ermittlungen ohne zwingende sachliche Notwendigkeit auf Bereiche außerhalb des ausermittelten Straftatenkomplexes ausgedehnt werden (vgl. KG StraFo 2007, 26). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze aber erweist sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall – das sich nicht in einem bloßen Zuwarten erschöpfte – als sachgerecht. Nachdem sich anlässlich der Verhaftung am 28. Januar 2016 Hinweise auf gleichartige Taten des Beschuldigten sowie möglicher Mittäter – insbesondere der Mitbeschuldigten Mo. – zum Nachteil der in deren Wohnung angetroffenen Geschädigten Me. ergeben hatten, lag es nahe, diese Taten zügig aufzuklären, um sie gemeinsam mit den bereits ausermittelten Tatvorwürfen zur Anklage zu bringen. Dies gilt umso mehr, als der Umfang der durchzuführenden Nachermittlungen überschaubar war und diese zugleich zur Aufklärung der bereits bekannten Tatvorwürfe beitragen konnten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts, dass es in Verfahren, in denen Anhaltspunkte für eine Bandenbildung gegeben sind und das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen innerhalb krimineller Strukturen aufzuklären ist, verfehlt wäre, ohne Rücksicht auf die Zusammenhänge das wirkliche Tatbild zugunsten einer schnellen, aber zu kurz greifenden Anklage unaufgeklärt zu lassen (vgl. KG NStZ 2006, 524; Beschluss vom 20. Februar 2015 – [4] 141 HEs 6/15 [5-6/15] –). Nichts anderes kann im hiesigen Fall gelten, in dem das Zusammenwirken des Angeklagten mit anderen Personen im Bereich der internationalen organisierten Kriminalität aufzuklären war. Die Staatsanwaltschaft hat die erforderlichen Ermittlungen – insbesondere die Nachvernehmungen der Zeugin Me., die Auswertung der Telekommunikationsdaten zu dem von ihr genutzten Mobilfunkanschluss und die Einholung von Informationen zu Vorstrafen und Haftzeiten des Angeklagten im Wege der Rechtshilfe – unter Beachtung des in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes geführt und zügig abgeschlossen. Die Anklage wurde – allerdings mit den oben aufgezeigten Mängeln – bereits zwei Monate nach der Festnahme des Angeklagten und etwa sechs Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Haftbefehlserweiterung erhoben. b) Die zuständige große Strafkammer hat das Zwischenverfahren unverzüglich eingeleitet. Dass sie die Eröffnungsentscheidung erst am 24. Mai 2016 und damit deutlich nach Ablauf der Stellungnahmefrist im Zwischenverfahren getroffen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar überschreitet der vorgesehene Beginn der Hauptverhandlung die regelmäßig einzuhaltende Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. BVerfG StV 2008, 421 m.w.N.) um etwa drei Wochen; denn die insoweit maßgebende Eröffnungsreife (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2014 – [4] 141 HEs 56/14 [14/14] –) war jedenfalls Anfang Mai 2016 eingetreten, nachdem die Verteidigungsverhältnisse geklärt waren und alle nunmehr am Verfahren beteiligten Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hatten. Ebenso wenig ist der von den Strafsenaten des Kammergerichts regelmäßig noch für hinnehmbar erachtete Zeitraum von vier Monaten zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung (vgl. etwa KG StraFo 2010, 26 m.w.N.) eingehalten worden. Die Überschreitung dieser – nicht starren – Fristen begründet im konkreten Fall jedoch keinen Verstoß gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, wobei mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft höhere Anforderungen an das Vorliegen eines sie rechtfertigenden Grundes zu stellen sind (vgl. BVerfGK 15, 474 – juris Rdn. 29; Schultheis in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 121 StPO Rdn. 22). Vermeidbare Verzögerungen in einzelnen Stadien des Verfahrens können folgerichtig durch eine besonders schnelle Bearbeitung in anderen Phasen ausgeglichen werden (vgl. KG StraFo 2010, 26; Beschluss vom 30. Juni 2016 – [4] 141 HEs 50/16 [21/16] – m.w.N.; Schultheis, a.a.O., § 121 StPO Rdn. 22a). Entscheidend ist nicht, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß einnimmt, sondern ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfGK 15, 474 – juris Rdn. 30). Bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung ist das besondere Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall hinreichend beachtet worden. Die im gerichtlichen Zwischenverfahren eingetretene Verzögerung wird im Wesentlichen bereits dadurch ausgeglichen, dass die Anklage sehr zügig erhoben worden ist. Der geplante Beginn der Hauptverhandlung überschreitet die Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1 StPO lediglich um drei Tage. Zudem ist die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens – gerade auch im Verhältnis zum Gewicht der Tatvorwürfe und der sich daraus ergebenden Straferwartung (zur Bedeutung dieser Kriterien vgl. BVerfG a.a.O.) – überschaubar. Die vorgesehene Gestaltung der Hauptverhandlung erfüllt die Anforderungen an die in Haftsachen gebotene konzentrierte Durchführung der Hauptverhandlung an mindestens zwei Tagen in der Woche ohne weiteres (zur Notwendigkeit einer genügenden Verhandlungsplanung und –dichte vgl. BVerfG StV 2008, 198, 199; KG, Beschluss vom 22. Juli 2014 – [4] 141 HEs 56/14 [14/14] –, jeweils m.w.N.). Nach derzeitigem Sachstand kann ein Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bereits weniger als acht Monate nach der Festnahme des Angeklagten erwartet werden. 7. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Absatz 1 Satz 1 StPO). 8. Die befristete Übertragung der weiteren Haftprüfung auf das Landgericht beruht auf § 122 Absatz 3 Satz 3 StPO.