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Beschluss

1 Ws 7/15 (H)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0422.1WS7.15H.0A
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Leitsätze
1. Die Aufnahme eines Tatvorwurfes, der für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls nicht rechtfertigen könnte, in einen neu gefassten bzw. erweiterten Haftbefehl setzt keine neue Sechs-Monats-Frist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang.(Rn.11) 2. Eine nahezu 3-monatige Untätigkeit der Ermittlungsbehörden und das Unterlassen einer bereits im Ermittlungsverfahren gebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen einer Maßregel nach § 64 StGB führen zur Aufhebung des Haftbefehls gem. § 121 Abs. 2 StPO.(Rn.18)
Tenor
Der Haftbefehl des Landgerichts Saarbrücken vom 02.04.2015 (Az.: 4 KLs 7/15) wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufnahme eines Tatvorwurfes, der für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls nicht rechtfertigen könnte, in einen neu gefassten bzw. erweiterten Haftbefehl setzt keine neue Sechs-Monats-Frist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang.(Rn.11) 2. Eine nahezu 3-monatige Untätigkeit der Ermittlungsbehörden und das Unterlassen einer bereits im Ermittlungsverfahren gebotenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen einer Maßregel nach § 64 StGB führen zur Aufhebung des Haftbefehls gem. § 121 Abs. 2 StPO.(Rn.18) Der Haftbefehl des Landgerichts Saarbrücken vom 02.04.2015 (Az.: 4 KLs 7/15) wird aufgehoben. I. Der Angeklagte befindet sich seit dem 21.10.2014 in Untersuchungshaft in der JVA Saarbrücken. Grundlage hierfür war zunächst der Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom selben Tage (Az.: 7 Gs 4237/14, Bl. 45 f. d.A.). In diesem Haftbefehl wird dem Angeklagten unerlaubter Anbau von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 StGB vorgeworfen. Er soll in seiner Wohnung - festgestellt im Rahmen einer Durchsuchung vom 21.10.2014 - eine professionelle Aufzuchtanlage mit 23 Marihuanapflanzen bis 2 m Höhe in vollem Blütezustand betrieben haben, außerdem im Besitz von weiteren 25 Marihuanasetzlingen, 29 Marihuanapflanzen, ca. 1 kg getrocknetem Marihuana, ca. 220 g gemahlenem Marihuana und ca. 25 g Amphetamin gewesen sein, und zwar jeweils zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung. Der Haftbefehl gründet sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, hilfsweise auf Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Unter dem 31.03.2015 hat die Staatsanwaltschaft wegen des haftbefehlsgegenständlichen Sachverhalts sowie eines weiteren Falles des - bewaffneten - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe und unerlaubtem Munitionsbesitz (Tatzeit: 14.03.2013 und davor) sowie eines Falles des unerlaubten Erwerbes vom Betäubungsmitteln (betreffend dem Angeklagten von seiner Lebensgefährtin am 22.01.2015 während des Vollzugs der Untersuchungshaft in der JVA übergebene ca. 2 g Cannabis) Anklage zum Landgericht - Große Strafkammer - in Saarbrücken erhoben und zugleich den Erlass eines der Anklage entsprechenden Haftbefehls beantragt (Bl. 161 ff. d.A.). Diesen Haftbefehl hat das Landgericht am 02.04.2015 erlassen und dem Angeklagten am 10.04.2015 verkündet. Auf Anregung des Verteidigers beauftragte das Landgericht durch Beschluss vom 14.04.2015 die Sachverständige Dr. …. vom Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes in Homburg mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Maßregel nach § 64 StGB (Bl. 201 d.A.). Die Sachverständige hatte zugesagt, den Angeklagten bereits am 30.04.2015 explorieren und das schriftliche Gutachten bis - frühestens - Anfang Juni 2015 vorlegen zu können (Bl. 200 d.A.). Am 16.04.2015 beschloss die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zugleich bestimmte der Vorsitzende bereits am 14.04.2015 mit dem Verteidiger und der Sachverständigen abgestimmte Hauptverhandlungstermine auf den 10., 12. und 17.06.2015. Das Landgericht hat dem Senat die Akten gem. § 122 Abs. 1 StPO zur Haftprüfung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. II. Da der Beschuldigte sich am 20.04.2015 seit sechs Monaten in Untersuchungshaft befunden hat, hatte der Senat gem. §§ 122, 121 StPO über die Frage der Haftfortdauer zu entscheiden. 1. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft zunächst davon aus, dass der Erlass des Haftbefehls vom 02.04.2015 keine neue Sechs-Monats-Frist in Gang gesetzt hat, weil dieser Haftbefehl sich auf dieselbe Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO bezieht, die bereits Grundlage des ursprünglichen Haftbefehls war bzw. hätte sein können. a) § 121 Abs. 1 StPO begrenzt die Dauer der Untersuchungshaft bis zum Urteil nur wegen derselben Tat auf sechs Monate. Der Begriff „derselben Tat“ in § 121 Abs. 1 StPO ist gesetzlich nicht definiert. Nach zutreffender, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. September 2011 - 1 Ws 39/11 (H) -, 13. Oktober 2011 - 1 Ws 40/11 (H) - und zuletzt vom 31. Juli 2014 - 1 Ws 33/14 (H) -) muss der Tatbegriff ausgehend vom Schutzzweck der obligatorischen Haftprüfung jedoch weit ausgelegt werden. Danach fallen unter „dieselbe Tat“ alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125 ff.; OLG Celle StraFo 2012, 138 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 121 Rn. 11 ff. m.w.N.). Hierdurch soll eine „Reservehaltung“ von Tatvorwürfen, die den Erlass eines weiteren Haftbefehls oder die Erweiterung des bestehenden Haftbefehls rechtfertigen, verhindert werden (vgl. OLG Dresden, NJW 2010, 952; OLG Frankfurt, NJW 1990, 2144; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 152). b) Wird Untersuchungshaft vollzogen, so darf sie daher nicht auf Grund eines weiteren Haftbefehls, der bereits bei Erlass des ersten Haftbefehls bekannt gewesene Tatvorwürfe enthält, über sechs Monate hinaus fortdauern. Werden dagegen erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens neue Straftaten bekannt, oder gibt es hierauf zwar Hinweise, verdichtet sich ein Anfangsverdacht jedoch erst im Zuge weiterer Ermittlungen zu einem dringenden Tatverdacht und ergeht sodann ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Die Frist beginnt allerdings schon ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Tatverdacht so dringend geworden ist, dass der zweite Haftbefehl hätte erlassen werden bzw. der erste Haftbefehl hätte erweitert werden können (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn 11 mwN). c) Vorliegend waren die Ermittlungen betreffend die in den neuen Haftbefehl aufgenommene Tat vom 14.03.2013 ausweislich der diesen Sachverhalt zum Gegenstand habenden Fallakte I (ehemalige Verfahren 24 Js 868/13 und 31 Js 685/13) bereits am 31.05.2013 - betreffend den waffenrechtlichen Teil - bzw. am 10.07.2013 - betreffend den betäubungsmittelrechtlichen Teil - mit jeweils an diesen Tagen erstellten polizeilichen Abschlussberichten abgeschlossen (vgl. Bl. 71 ff. in 24 Js 868/13 bzw. Bl. 90 ff. in 31 Js 685/13). Die Vorwürfe hätten daher ohne Weiteres bereits in den Haftbefehl vom 21.10.2014 aufgenommen werden können, so dass in Anwendung der dargestellten Grundsätze durch ihre Aufnahme in den neuen Haftbefehl vom 02.04.2015 keine neue Sechs-Monats-Frist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zu laufen begonnen hat. d) Aber auch die Aufnahme des Vorwurfs zu Ziffer 4. der Anklageschrift (Tat vom 22.01.2015) in den neuen Haftbefehl ist nicht geeignet, die Frist des § 121 Abs. 1 StPO erneut in Gang zu setzen. Bisher hatte der Senat die Frage dahinstehen lassen, ob die oben dargestellten Grundsätze auch uneingeschränkt gelten, wenn die neu bekannt gewordenen Taten gegenüber denjenigen, die Gegenstand des ursprünglichen Haftbefehls sind, nach Anzahl, Art und Bedeutung nicht maßgeblich ins Gewicht fallen und wenn die Staatsanwaltschaft derentwegen normalerweise nicht auf eine Neufassung des Haftbefehls antragen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 31. Juli 2014 - 1 Ws 33/14 (H) -). Er beantwortet sie nunmehr dahingehend, dass nur Taten, die für sich genommen den Erlass eines (neuen) Untersuchungshaftbefehls rechtfertigen könnten, geeignet sind, bei ihrer Aufnahme in den Haftbefehl den Lauf einer neuen Sechs-Monats-Frist auszulösen, da nur so eine Schlechterstellung des Beschuldigten im Sinne einer Umgehung des besonderen Haftprüfungsverfahrens gem. §§ 121, 122 StPO vermieden werden kann (so auch OLG Celle, Beschluss vom 09. Februar 2012 - 32 HEs 1/12 -, juris; KK-Schultheis, a.a.O., § 121 Rdnr. 10). Die Aufnahme des im Vergleich zu den übrigen haftbefehlsgegenständlichen Vorwürfen ersichtlich kaum ins Gewicht fallenden Sachverhalts zu Ziffer 3 der Anklageschrift - die unerlaubte Entgegennahme von 2 g Cannabis - in den Haftbefehl rechtfertigt danach den Beginn einer neuen Sechs-Monats-Frist nicht. 2. Die mithin veranlasste besondere Haftprüfung durch den Senat führt zur Aufhebung des Haftbefehls, weil die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht gegeben sind. a. Zwar ist der Angeklagte nach dem Ergebnis der Ermittlungen der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig und kann zumindest der Haftgrund der Fluchtgefahr mit der im Haftbefehl angegebenen Begründung angenommen werden. b. Das Verfahren ist jedoch nicht mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung gefördert worden. aa. Nach § 121 Abs. 1 StPO kommt, solange kein auf Freiheitsentziehung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme der Sicherung und Besserung lautendes Urteil ergangen ist, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann in Betracht, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu, wobei bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrensfortgangs die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich eng auszulegen sind (BVerfGE 36, 264; 53, 152; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 121 Rn. 18 ff. m.w.N.). Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach unter anderem dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben (BVerfG StV 2006, 248 m.w.N.). Dabei gilt der Beschleunigungsgrundsatz ab Beginn des Verfahrens und nicht erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO. Demzufolge sind Verfahren, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, von Beginn an mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG StV 2006, 73; StraFo 2005, 152; Beschlüsse des Senats vom 22.07.2009 -1 Ws 27/09(H)-, vom 02.06.2010 -1 Ws 15 und 16/10(H)- und vom 07.07.2010 - 1 Ws 20/10 (H)). bb. Vorliegend wird der sich aus den Akten ergebende Verfahrensgang diesen von Verfassungswegen zu stellenden Anforderungen an die beschleunigte Bearbeitung des Verfahrens gegen inhaftierte Angeklagte nicht gerecht. aaa. Nachdem die Ermittlungen nach der Festnahme des Angeklagten zunächst mit angemessener Beschleunigung geführt wurden und in den polizeilichen Abschlussbericht vom 17.12.2014 mündeten, genügt das weitere Verfahren nicht den dargestellten Anforderungen; denn obwohl der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft bereits am 09.01.2015, als er die Akte zur Entscheidung über eine Haftbeschwerde auf den Weg zum Landgericht brachte, die Erstellung einer Doppelakte - ausdrücklich „zur Vorbereitung der Abschlussverfügung“ - veranlasst hatte (vgl. Bl. 137 Rs. d.A.), wurde diese Abschlussverfügung erst am 31.03.2015 getroffen, ohne dass in der Zwischenzeit nennenswerte Ermittlungstätigkeiten entfaltet worden waren. In diesen Zeitraum fällt lediglich der Eingang eines Toxikologischen Gutachtens vom 27.01.2015 hinsichtlich des bei der Durchsuchung vom 21.10.2014 sichergestellten Amphetamins (Bl. 154 f. d.A.), welches einer erhobenen Anklage ohne Weiteres hätte nachgereicht werden können. Außerdem entstand auf Anzeige der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vom 26.01.2015 das mittlerweile zu verbundene Verfahren 11 Js 138/15, das den Vorwurf zu Ziffer 4. der Anklageschrift zum Gegenstand hatte, aber schon wegen seiner untergeordneten Bedeutung ein Zuwarten mit dem Verfahrensabschluss im Übrigen nicht rechtfertigen konnte. Im Ergebnis ist somit das Verfahren über einen Zeitraum von nahezu drei Monaten nicht nennenswert gefördert worden. bbb. Hinzu kommt, dass - anders, als die Generalstaatsanwaltschaft meint - die Sachbehandlung hinsichtlich der erforderlichen Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie zur Frage der Voraussetzungen für die Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht den Anforderungen, die der Beschleunigungsgrundsatz stellt, genügt. Danach ist ein Gutachten stets zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzuholen, nachdem die Ermittlungen hierzu Anlass geben. Bei der Einholung des Gutachtens ist es zur gebotenen Beschleunigung des Verfahrens zudem unerlässlich, auf eine zeitnahe Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Es sind deshalb mit dem Gutachter Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist ein Gutachten zu erstatten ist und ggfls. zu prüfen, ob eine zeitnähere Gutachtenerstattung durch einen anderen Sachverständigen zu erreichen ist. Der Gutachter ist auf die bestehende Haftsituation hinzuweisen. Gericht und Staatsanwaltschaft haben die zügige Gutachtenerstattung fortwährend zu kontrollieren und den Gutachter zur zügigen Bearbeitung anzuhalten. Es ist ferner zu beachten, dass in Fällen, in denen Entscheidungen wie die Anklageerhebung oder der Eröffnungsbeschluss nicht vom Ergebnis des Gutachtens abhängen, der Eingang des Gutachtens nicht unbedingt abgewartet werden muss, wenn z.B. offenkundig - wie hier- nur eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommt (Beschlüsse des Senats vom 18.03.2008 -1 Ws 8/08(H), 22.07.2009 -1 Ws 27/09(H), vom 02.06.2010 -1 Ws 15 und 16/10(H) und vom 07.07.2010 - 1 Ws 20/10 (H)). Daran gemessen ist dem Beschleunigungsgrundsatz hier schon deshalb nicht genügt, weil die Staatsanwaltschaft im Laufe des Ermittlungsverfahrens keinen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten erteilt hat. Sämtliche Umstände, die die Strafkammer zur entsprechenden Beschlussfassung am 14.04.2015 veranlassen konnten, waren - abgesehen von der Anregung durch den Verteidiger - bereits aktenkundig. Insofern weist die Generalstaatsanwaltschaft zwar zunächst im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass nach seiner Einlassung der Angeklagte seinen bereits im Jugendalter einsetzenden Cannabiskonsum als nur gelegentlichen darstellte. Allerdings gab er bereits damals an, seit 2009 Amphetamin konsumiert zu haben, wobei die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, der Angeklagte habe seinerzeit unbeanstandet und durchgängig gearbeitet, so dass der Konsum nicht die von § 64 StGB geforderte Intensität erreicht habe, insofern nicht verfängt, als der Angeklagte angeben hat, Amphetamin gerade zur Herstellung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingesetzt zu haben. Hinzu kommt, dass nach der Einlassung des Angeklagten dieser aus der ersten Ernte seiner etwa im Juli 2014 eingerichteten Plantage zusammen mit einer weiteren Person bis spätestens zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 21.10.2014 500 g Marihuana selbst konsumiert haben will (vgl. Bl. 79 d.A.), was bei einem hälftigen Anteil des Angeklagten selbst bei vorsichtigster Rechnung allermindestens etwa 2,3 g pro Tag entspricht und eine Erfüllung des Hangbegriffs im Sinne von § 64 StGB als nicht fernliegend erscheinen lässt. Dass der Verteidiger des Angeklagten im Termin zur Haftbefehlsverkündung vom 10.04.2015 die Bereitschaft des Angeklagten, gegenüber einem Sachverständigen Angaben zu machen, erklärt hat, bedeutet umgekehrt nicht, dass zuvor davon hätte ausgegangen werden müssen, der Angeklagte werde sich einer Begutachtung verweigern. Soweit er, worauf die Generalstaatsanwaltschaft insofern abhebt, keine näheren Angaben zu seinem weiteren Konsumverhalten gemacht hatte, ist zu konstatieren, dass er hierzu auch nicht näher befragt worden war. cc.. Sonstige wichtige Gründe im Sinne des § 121 StPO, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die danach eingetretene und ausschließlich von den Justizbehörden zu vertretende Verfahrensverzögerung ist auch in einem Verfahren der vorliegenden Art erheblich und mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung nicht mehr vereinbar, auch wenn die Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen bei der ersten Haftprüfung nach § 121 Abs. 1 StPO - wie hier - weniger streng sind als bei den späteren Haftprüfungen nach § 122 Abs. 4 StPO (Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 19 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 02.06.2010 - 1 Ws 15 und 16/10(H) - und vom 07.07.2010 - 1 Ws 20/10 (H)). Demzufolge war der Haftbefehl gemäß § 121 Abs. 2 StPO aufzuheben.