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Beschluss

5 Ws 64/17, 5 Ws 64/17 - 121 AR 48/17

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0612.5WS64.17.0A
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Leitsätze
1. Das ab Erhebung der Anklage mit der Sache befasste Gericht bleibt auch nach Urteilserlass im Stadium der Rückgewinnungshilfe und des Auffangrechtserwerbs des Staates für die Entscheidung über den Zulassungsantrag (§ 111g Abs. 2 Satz 1 StPO) zuständig (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013, 1 Ws 178/13, NStZ 2015, 50, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2014, 1 Ws 259/14, NStZ-RR 2015, 17, juris, Rn. 17; entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2011, 2 Ws 189/10, NStZ 2012, 51, juris Rn. 13).(Rn.7) 2. Nach Abtretung des Ausgleichsanspruchs steht dem Zessionar als Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten das Zugriffsrecht des Verletzten (§ 111g Abs. 1 StPO) zu.(Rn.9) 3. Legt die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten eines Verletzten im Sinne des § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO sofortige Beschwerde ein, sind im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die notwendigen Auslagen des Verletzten der Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 473 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO aufzuerlegen.(Rn.16)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2017 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der B. S.,vertreten durch den Vorstand, insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das ab Erhebung der Anklage mit der Sache befasste Gericht bleibt auch nach Urteilserlass im Stadium der Rückgewinnungshilfe und des Auffangrechtserwerbs des Staates für die Entscheidung über den Zulassungsantrag (§ 111g Abs. 2 Satz 1 StPO) zuständig (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013, 1 Ws 178/13, NStZ 2015, 50, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2014, 1 Ws 259/14, NStZ-RR 2015, 17, juris, Rn. 17; entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2011, 2 Ws 189/10, NStZ 2012, 51, juris Rn. 13).(Rn.7) 2. Nach Abtretung des Ausgleichsanspruchs steht dem Zessionar als Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten das Zugriffsrecht des Verletzten (§ 111g Abs. 1 StPO) zu.(Rn.9) 3. Legt die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten eines Verletzten im Sinne des § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO sofortige Beschwerde ein, sind im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die notwendigen Auslagen des Verletzten der Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 473 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO aufzuerlegen.(Rn.16) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2017 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der B. S.,vertreten durch den Vorstand, insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Das Landgericht Berlin – 38. große Strafkammer – verurteilte F. R. am 5. Februar 2016 wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und stellte fest, dass gegen ihn wegen eines Geldbetrages von 156.000,00 Euro nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Das Urteil ist seit dem 20. Mai 2016 rechtskräftig. Zu dem für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevanten vollendeten Diebstahl hat das Landgericht folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Verurteilte und drei Mittäter hatten sich in den Mittagsstunden des 10. März 2015 Zugang zu den Schließfächern im Tresorraum der Filiale der B. S. in der O.-S.-A.in Berlin verschafft. Sie hebelten 21 Schließfächer auf und entnahmen Vermögensgegenstände im Gesamtwert von ca. zwei Millionen Euro. Im Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 15. Juni 2015 zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen Ansprüche den dinglichen Arrest in Höhe von 500.000,00 Euro in das Vermögen des damaligen Beschuldigten an. In Vollziehung des Arrestbefehls pfändeten der Polizeipräsident in Berlin und das Polizeipräsidium Essen die in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts Berlin näher bezeichneten Gegenstände (einen Pkw und ca. 3.480 Reifen und 1.700 Felgen). Mit Beschluss vom 5. Februar 2016 hat das Landgericht Berlin den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Juni 2015 und die Beschlagnahme der genannten Gegenstände für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten. Die B. S., vertreten durch den Vorstand, hat am 20. September 2016 bei dem Landgericht Berlin beantragt, die Arrestvollziehung der Antragstellerin aus dem Arrestbefehl des Landgerichts Berlin vom 22. August 2016 (86 O 319/16) durch Pfändung des Anspruchs des Verurteilten gegen das Land Berlin auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände zuzulassen. Sie hat vorgetragen, dass sich unter den geplünderten Schließfächern auch das Schließfach ihres Kunden Dr. L. B. befunden habe, das Bargeld in Höhe von 100.000,00 Euro enthalten habe. Sie habe dessen Schaden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in voller Höhe reguliert. Dr. L. B. habe ihr im Gegenzug mit Vergleichsvertrag vom 21. Juli 2016 seinen Ersatzanspruch gegen die Beteiligten der Diebstahlstat vom 10. März 2015 mit sofortiger Wirkung abgetreten. Das Landgericht Berlin habe auf ihren Antrag mit dem vorbezeichneten Beschluss zur Sicherung ihrer Ansprüche in Höhe von 100.000,00 Euro den dinglichen Arrest in das Vermögen des Antraggegners angeordnet. Die 38. große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 31. Januar 2017 die beantragte Arrestvollziehung in die beschlagnahmten Gegenstände zugelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Berlin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin von Dr. L. B. nicht Verletzte im Sinne des § 111g Abs. 1 StPO sei. II. Die statthafte (§ 111g Abs. 2 Satz 2 StPO) und rechtzeitig erhobene (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg. 1. Das Landgericht Berlin war für die Entscheidung über die beantragte Zulassung der Arrestvollziehung zuständig. Das im Interesse der Verletzten sichergestellte Vermögen kann von diesen zur Befriedigung ihrer Ausgleichsansprüche nur dann verwertet werden, wenn das zuständige Strafgericht die Vollstreckung zugelassen hat (§ 111g Abs. 2 Satz 1 StPO). Das ab Erhebung der Anklage mit der Sache befasste Gericht bleibt auch nach Urteilserlass im Stadium der Rückgewinnungshilfe und des Auffangrechtserwerbs des Staates (§ 111i Abs. 2 bis 4 StPO) für die Entscheidung über den Zulassungsantrag zuständig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 1 Ws 178/13 –, juris Rn. 9; Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Auflage, Rn. 264). Die allgemeinere Zuständigkeitsregel des § 162 Abs. 3 StPO wird insoweit verdrängt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2014 – III-1 Ws 259/14 –, juris, Rn. 17; a. A. OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 2 Ws 189/10 –, juris Rn. 13). 2. Die Strafkammer hat die beantragte Arrestvollziehung aus dem Arrestbefehl des Landgerichts Berlin vom 22. August 2016 – 86 O 319/16 – zu Recht zugelassen. § 111g Abs. 1 StPO gewährt dem Verletzten einen gegenüber dem Staat und sonstigen Gläubigern privilegierten Zugriff auf das Vermögen des Täters, indem das durch die vorläufige Sicherungsmaßnahme entstandene Veräußerungsverbot (§ 111c Abs. 5 StPO) bzw. das Pfändungspfandrecht des Staates zugunsten des Verletzten eingeschränkt oder sogar völlig aufgehoben wird (vgl. Johann in LR-StPO, 26. Auflage, § 111g Rn. 2; Spillecke in KK-StPO, 7. Auflage, § 111g Rn. 1). Für die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist lediglich erforderlich, dass die Antragstellerin Verletzte ist und ihr titulierter Anspruch unmittelbar aus der Tat entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2007 – 2 BvR 2231/07 –, juris Rn. 4; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 3 Ws 414/10 –, juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, § 111g Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Die Antragstellerin hat mit dem Arrestbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22. August 2016 – 86 O 319/16 – einen vollstreckbaren Titel gegen den Verurteilen als Arrestschuldner erwirkt (vgl. zu dieser Voraussetzung: KG, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 23 W 1/10 –, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, § 111g Rn. 2a). Aus der Begründung des von der Antragstellerin vorgelegten Arrestbeschlusses ergibt sich ausreichend, dass der gesicherte Anspruch aus der Diebstahlstat des Verurteilten zu Lasten von Dr. L. B. folgt, den dieser an die Antragstellerin abgetreten hat. b) Die Antragstellerin ist auch Verletzte im Sinne von § 111g Abs. 1 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. aa) Der Antragstellerin steht das Recht des privilegierten Zugriffs des Verletzten auf das Vermögen des Täters nach § 111g Abs. 1 StPO zu. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieses Recht im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer als Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten nach §§ 412, 401 BGB übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008, – 3 StR 390/08 –, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 3 Ws 560/07 –, juris Rn. 10; OLG Schleswig NStZ 1994, 99; ebenso BT-Drucks. 16/700 S. 16; Rogall in SK-StPO, 5. Auflage, § 111g Rn. 11; Saliger in NK-StGB, 4. Auflage, § 73 Rn. 20; Spillecke in KK-StPO, 7. Auflage, § 111g Rn. 2; Kiethe/Hohmann NStZ 2003, 505, 508; a. A. OLG Karlsruhe MDR 1984, 336; Bittmann in MK-StPO, § 111g Rn. 2; Mayer in KMR-StPO, § 111g Rn. 4; Gercke in Gercke/Julius/Temming, StPO 5. Auflage, § 111g Rn. 3). bb) Nichts anderes kann für die hier erfolgte Abtretung (§ 398 Satz 1 BGB) gelten (vgl. Joecks MK-StGB, 3. Auflage, § 73 Rn. 62; Burghart in SSW-StPO, 2. Auflage, § 111g Rn. 6; a. A. Eser in Schönke/Schröder, StGB 29. Auflage, § 73 Rn. 25), auf die § 401 BGB unmittelbar Anwendung findet. Nur so kann das gesetzgeberische Ziel, die strafprozessualen Sicherungsmöglichkeiten auch zum Zwecke des zivilrechtlich gerechten Ausgleichs einzusetzen (vgl. hierzu OLG Hamm a. a. O; OLG Schleswig NStZ 1994, 99, 100), erreicht werden. § 111g StPO beruht auf dem Grundgedanken des Verfallsausschlusses nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. Johann in LR-StPO, a. a. O., 111g Rn. 2) und bildet den verfahrensrechtlichen Teil der Regelungen der Rückgewinnungshilfe (vgl. Burghart in SSW-StPO, a. a. O., § 111g Rn. 1). Diese verfolgen einen doppelten Zweck: Zum einen soll gewährleistet sein, dass Individualansprüche Vorrang vor einer Abschöpfung des unrechtmäßig Erlangten zugunsten des Staates haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 254/09 –, juris Rn. 7; Joecks in MK-StGB, 3. Auflage, § 73 Rn. 49); zum anderen soll eine doppelte Inanspruchnahme des Täters verhindert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – 2 StR 322/14 –, juris Rn. 5; Schmidt in LK-StGB, 12. Auflage 2007, § 73 Rn. 34; Schilling in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 73 StGB Rn. 60). Beide Ziele würden verfehlt, wenn der Zessionar nach einem vertraglichen Forderungsübergang nicht die Möglichkeit der Zulassung der Zwangsvollstreckung hätte. Weder dem unmittelbar Geschädigten noch dem Zessionar wäre – mangels Anspruchsinhaberschaft bzw. mangels Verletzteneigenschaft – der Zugriff auf die gesicherten Vermögenswerte gestattet (vgl. OLG Hamm a. a. O.), worauf die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht hinweisen. Der staatliche Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 StPO könnte greifen – etwa wenn keine weiteren Verletzten vorhanden sind –, obwohl Individualansprüche aus der Straftat noch nicht erfüllt sind. Der Täter wäre in diesem Fall der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt, weil er den abgetretenen Ersatzanspruch aus seinem übrigen Vermögen befriedigen müsste. Dieses Ergebnis widerspräche dem Ziel der Stärkung des Opferschutzes durch die Rückgewinnungshilfe. Der wirtschaftliche Wert der Ersatzforderung des unmittelbar Geschädigten als ein umlauffähiger Vermögensbestandteil (vgl. Grünberg in Palandt, BGB 76. Auflage, § 398 Rn. 1) wäre gemindert, wenn das Recht des privilegierten Zugriffs auf das Vermögen des Täters bei einer Abtretung nicht nach § 401 BGB überginge. Zudem wäre sein Interesse, so bald wie möglich entschädigt zu werden, beeinträchtigt, denn die Bereitschaft eines Dritten – hier der Antragstellerin –, die Ersatzansprüche des unmittelbar Geschädigten auszugleichen, dürfte wegen des erhöhten Ausfallrisikos deutlich geringer sein. Dass andere unmittelbar Geschädigte nach der Zulassung der Arrestvollziehung durch die Antragstellerin nicht mehr auf die gepfändeten Gegenstände zum Ausgleich ihrer Ersatzansprüche Zugriff nehmen können, hat für die Auslegung des Begriffs des Verletzten keine Bedeutung. Andere Geschädigte sind nur wegen des vollstreckungsrechtlichen Prioritätsprinzips benachteiligt, das unangetastet bleibt (vgl. KG, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 23 W 1/10 –, juris Rn. 5), weil sie ihre Forderungen noch nicht tituliert haben. Diese Folge wäre auch eingetreten, wenn statt der Antragstellerin ihr Kunde Dr. L. B. seinen Ersatzanspruch tituliert und die Zulassung der Zwangsvollstreckung beantragt hätte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Auslagenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 473 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO. Eine unmittelbare Anwendung scheidet aus, weil die Beschwerdegegnerin keine Nebenbeteiligte im Sinne dieser Vorschrift ist. Legt die Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu Ungunsten eines Verletzten im Sinne des § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO ein, ist es im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels aber ebenso gerechtfertigt, insoweit die notwendigen Auslagen des Verletzten der Staatskasse aufzuerlegen. Auch diesem können notwendige Auslagen entstanden sein, die allein durch das unbegründete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bedingt sind.