Beschluss
2 Ws 189/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2011:0111.2WS189.10.0A
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Leitsätze
1. Auch im Hinblick auf den mit Urteilsverkündung aufrechterhaltenen Arrest gilt der Grundsatz, dass der Wechsel der richterlichen Zuständigkeit zum Erlass von Ermittlungsanordnungen zum Wechsel der zugeordneten Rechtsmittelinstanzen führt (Rn.12)
.
2. Nach Rechtskraft des Urteils sind sofortige Beschwerden betreffend Zulassung der Zwangsvollstreckung und Rangänderung zugunsten des Verletzten in Anträge an den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht umzudeuten (Rn.19)
.
Tenor
Die Sache wird an das Amtsgericht Hamburg, Ermittlungsrichter, abgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Hinblick auf den mit Urteilsverkündung aufrechterhaltenen Arrest gilt der Grundsatz, dass der Wechsel der richterlichen Zuständigkeit zum Erlass von Ermittlungsanordnungen zum Wechsel der zugeordneten Rechtsmittelinstanzen führt (Rn.12) . 2. Nach Rechtskraft des Urteils sind sofortige Beschwerden betreffend Zulassung der Zwangsvollstreckung und Rangänderung zugunsten des Verletzten in Anträge an den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht umzudeuten (Rn.19) . Die Sache wird an das Amtsgericht Hamburg, Ermittlungsrichter, abgegeben. I. 1. Dem Angeklagten U. T. liegt zur Last, auf Grund gemeinsamen Tatplanes zusammen mit Mittätern zum Nachteil von Abfallentsorgungsunternehmen – einer Rechtsvorgängerin der Verletzten V. GmbH und der Verletzten – den für Buchhaltung und Rechnungswesen dieser Unternehmen zuständigen Personen die Anlieferung in Wahrheit nicht gelieferter Wertstoffe durch von den Mittätern betriebene Unternehmen vorgetäuscht zu haben; die unmittelbaren Täuschungshandlungen nahm ein bei den Geschädigten beschäftigter weiterer Mittäter vor, indem er die Automatik der Wertstoffwaage abstellte und mittels manueller Einwiegung falsche Systemeingaben (fiktive Daten über Menge und Art der Wertstoffe sowie das Anlieferfahrzeug) eingab und so für jede angebliche Anlieferung einen entsprechenden Beleg (Wiegenote) erstellte, der alsdann Grundlage für die Abrechnung in der Buchhaltung der geschädigten Unternehmen war. Mitarbeiter in der Buchhaltung der Geschädigten erstellten jeweils monatlich eine Gutschriftabrechnung und wiesen die errechneten Entgelte an die angeblichen Anlieferunternehmen an. In der Zeit von November 2004 bis August 2007 kam es so zu jedenfalls 53 Abrechnungen, denen ein realer Liefervorgang nicht zu Grunde lag. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 11, vom 12. Mai 2010 ist der Angeklagte U. T. mit Rücksicht auf seine mittäterschaftliche Mitwirkung an dem vorbezeichneten Geschehen wegen Bandenbetruges in 15 Fällen sowie wegen Betruges in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2 Nr. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53 StGB). Außerdem ist in dem Urteil festgestellt worden, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall/Wertersatzverfall in Höhe von Euro 211.709,21 hinsichtlich dieses Angeklagten erkannt werde, „weil Ansprüche der Geschädigten V. -West GmbH insoweit entgegenstehen“ (§§ 111 i Abs. 2 StPO, 73 Abs. 1 S. 2 StGB). Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Ermittlungsrichter, vom 4. November 2009, neu gefasst durch ermittlungsrichterlichen Beschluss vom 16. Dezember 2009, war zur Sicherung der Ansprüche Verletzter (Rückgewinnungshilfe) zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg in Höhe von Euro 124.751,72 der dingliche Arrest in das Vermögen des seinerzeitigen Beschuldigten U. T. angeordnet worden; durch Pfändungen in Vermögensgegenstände und Eintragung von Sicherungshypotheken war der Arrest vollzogen worden (§§ 111 b Abs. 2, Abs. 5, 111 d StPO, 73, 73 a StGB). Mit Beschluss vom 12. Mai 2010 hat das Landgericht mit der Urteilsverkündung „die in dieser Sache ergangenen Arrestbeschlüsse betreffend (u.a. den) Angeklagten U. T. nach Maßgabe der heutigen Verurteilung aufrechterhalten“ (gemeint nach § 111 i Abs. 3 StPO). 2. Die Verletzte hat unter Bezugnahme auf ein unter dem 6. Mai 2010 vor dem Landgericht Hamburg, Zivilkammer, erlangtes Anerkenntnis-Teilurteil u.a. gegen den Angeklagten U. T. auf Zahlung von Euro 143.184,52 am 12. Mai 2010 beantragt, „1. die Zwangsvollstreckung der Geschädigten gegen U. T. in die auf Grund der Arrestbeschlüsse des AG Hamburg gepfändeten Gegenstände zuzulassen, 2. hinsichtlich der im Grundbuch von K. Bl. 2449 in Abteilung III unter Lfd. Nrn. 28 und 29 (Grundstücke des U. T.) eingetragenen Sicherungshypotheken zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg den Rangrücktritt zu Gunsten der Geschädigten anzuordnen.“ Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 11, am 15. September 2010 diese Anträge zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die am 22. September 2010 eingegangene sofortige Beschwerde der Verletzten. Die am 17. Mai 2010 gegen das Urteil vom 12. Mai 2010 betreffend den Angeklagten U. T. von Seiten der Staatsanwaltschaft eingelegte und anschließend begründete Revision hat die Staatsanwaltschaft am 3. November 2010 zurückgenommen, so dass das Urteil insoweit mit Ablauf jenen Tages in Rechtskraft erwachsen ist, da die Staatsanwaltschaft allein revidiert hatte. II. Das Rechtsbegehren der Verletzten ist als sofortige Beschwerde unzulässig (nachstehend 1.). Es ist in einen Antrag an das Amtsgericht umzudeuten (nachstehend 2.). 1. Die nach den §§ 111 g Abs. 2 S. 2, 111 h Abs. 2 S. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde betreffend Zulassung der Zwangsvollstreckung und Rangänderung zu Gunsten der Verletzten ist mangels Zuständigkeit des Senats unzulässig. Die hier maßgeblichen Handlungen lagen vor Rechtskrafteintritt des Urteils. Soweit deshalb ursprünglich eine sachliche Zuständigkeit der Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges zur Entscheidung über die antragsgegenständlichen Fragen bestand, bildeten der Eintritt der Rechtskraft ebenso wie zuvor die Erhebung der Anklage nach den allgemeinen Grundsätzen Verfahrenseinschnitte, die jeweils einen Wechsel der richterlichen Zuständigkeit zur Folge hatten. Der Wechsel der richterlichen Zuständigkeit zum Erlass der Anordnungen führt darüber hinaus auch zum Wechsel der zugeordneten Rechtsmittelinstanzen. Dies ist für haftrichterliche Maßnahmen (vgl. BGHSt 29, 200, 202 f.; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 117 Rdn. 12 m.w.N.), für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO sowie für die Beschlagnahme (BGHSt 27, 253 ff.) und Anträge auf richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren anerkannt. Ein Grund, die Zuständigkeitsfrage hier anders als bei sonstigen Ermittlungshandlungen zu entscheiden, ist nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2004 – Az.: 2 Ws 267/03 –, für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt durch BVerfG, StV 2005, 251, 253; OLG Celle, NStZ-RR 2001, 145 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 2003, 275; OLG Stuttgart, wistra 2003, 238 f.; Nack in KK-StPO, 6. Aufl., § 98 Rdn. 31). Aus der die Vollstreckungskompetenz regelnden Vorschrift des § 111 f Abs. 5 StPO, wonach gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, der Betroffene jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragen kann, ergibt sich gegenüber den vorbezeichneten allgemeinen Grundsätzen Abweichendes nicht. Soweit zu § 111 f Abs. 5 StPO ausgeführt wird, für die (Ausgangs-)Entscheidung zuständig sei nach Rechtskrafteintritt das Gericht des ersten Rechtszuges bzw. der letzte Tatrichter (bisher h.M.: Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 f Rdn. 15; Nack, a.a.O., § 111 f Rdn. 7; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 111 f Rdn. 6; Gercke in HK-StPO, 4. Aufl., § 111 f Rdn. 11; Huber in Graf, StPO, § 111 f Rdn. 12), ist diese Auffassung obsolet. Sie erfährt Begründung (nur) bei Meyer-Goßner, a.a.O., mit Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten (BT-Drs. 16/700) vom 21. Februar 2006. Allerdings ist dort Seite 13 ausgeführt: „Für die Entscheidung zuständig ist … der Ermittlungsrichter oder, nach Erhebung der öffentlichen Klage, das mit der Hauptsache befasste Gericht sowie nach Rechtskraft das Gericht des ersten Rechtszuges.“ Eine solche vormalige Auffassung des Gesetzgebers ist jedoch durch zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung und dieser zu Grunde liegende geänderte Auffassung des Gesetzgebers überholt. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nunmehr nach dem neu gefassten § 162 StPO, der durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, 2274) einen neuen Absatz 3 erhalten hat, welcher die gerichtliche Zuständigkeit in den einzelnen Verfahrensstadien genau bestimmt. § 162 Abs. 3 Satz 1,2 StPO n.F. zufolge ist nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist, und während des Revisionsverfahrens das Gericht, dessen Urteil angefochten ist; nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gilt hingegen nach Absatz 3 Satz 3 Absatz 1 entsprechend, der zur Vornahme von Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht für zuständig erklärt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BT-Drs. 16/11644) vom 21. Januar 2009 wird auf Seite 14 demgemäß ausgeführt: „§ 162 Abs. 1 StPO bestimmt seinem Wortlaut nach die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht für die Anordnung gerichtlicher Untersuchungshandlungen, ohne nach den unterschiedlichen Stadien des Strafverfahrens zu differenzieren. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHSt 27, 253) endet die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nach § 162 Abs. 1 StPO dagegen mit der Anklageerhebung und geht auf das jeweils mit der Sache befasste Gericht über. Der Entwurf trägt dem Rechnung und regelt in § 162 Abs. 1 StPO-E die Zuständigkeit für richterliche Ermittlungshandlungen vor Anklageerhebung und in Abs. 3 die Zuständigkeit für die Zeit nach der Anklageerhebung entsprechend der genannten Rechtsprechung.“ Am angegebenen Ort Seite 35 wird ausgeführt: „Mit der Änderung von § 162 Abs. 1 S. 1 StPO und dem neu geschaffenen § 162 Abs. 3 StPO-E wird höchstrichterliche Rechtsprechung umgesetzt, nach der – abweichend von dem Wortlaut von § 162 StPO – die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters mit der Anklageerhebung endet und Ermittlungshandlungen durch das jeweils mit der Sache befasste Gericht anzuordnen sind … Während des Revisionsverfahrens bleibt die Zuständigkeit des letzten Tatsachengerichts bestehen … Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens lebt die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters wieder auf …“ Die Vorschrift des § 162 Abs. 3 StPO n.F. findet auch vorliegend Anwendung. In § 98 Abs. 2 S. 3 StPO wird bezüglich der Anordnung der Beschlagnahme auf § 162 StPO verwiesen; die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich § 98 Abs. 2 S. 3 StPO zufolge ausdrücklich nach § 162 StPO. § 98 StPO gilt über die Beschlagnahme von Beweisgegenständen hinaus allgemeiner Ansicht nach entsprechend für die gericht-liche Überprüfung auch von Maßnahmen anderer Art (Meyer-Goßner, a.a.O., § 98 Rdn. 23). Insbesondere ist die Geltung dieser Vorschrift in Verbindung mit § 162 StPO für den Bereich der Anordnung von Beschlagnahme und Arrest nach §§ 111 c, 111 d, 111 e StPO allgemein anerkannt (vgl. nur Rogall in SK-StPO, 4. Aufl., § 111 e Rdn. 6 Fußn. 10 und Schäfer in LR-StPO, 25. Aufl., § 111 e Rdn. 21). Seit Rechtskräftigwerden des landgerichtlichen Urteils bestand danach eine Zuständigkeit des Landgerichts als Vorinstanz nicht mehr. Mit dem Eintritt des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses am 4. November 2010 ist somit auch die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den vor dem Zuständigkeitswechsel ergangenen Beschluss der Strafkammer entfallen. Dem eingetretenen Zuständigkeitswechsel zuwider eingelegte Beschwerden sind unzulässig, selbst wenn sie bei Einlegung noch zulässig waren (Nack, a.a.O., m.w.N. aus der Rspr. des BGH). Wegen Wegbrechens des Instanzenzuges gelten wieder die ursprünglichen Zuständigkeiten für die Überprüfung von Ermittlungshandlungen, also hier im Anwendungsbereich des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO die des Amtsgerichts Hamburg, Ermittlungsrichter. 2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist folglich als Antragsbegehren an das Amtsgericht mit der Folge einer Abgabe an dieses Gericht umzudeuten. Wird in Fällen der vorliegenden Art nicht ausdrücklich eine Entscheidung des Beschwerdegerichts verlangt, so ist die Beschwerde in einen Antrag auf Überprüfung der angefochtenen Maßnahmen entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO durch das nunmehr zuständige Gericht umzudeuten (vgl. BGHSt 29, 203; Nack, a.a.O. sowie Senat, Beschluss vom 3. Februar 2004, a.a.O., und BVerfG, a.a.O.).