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Beschluss

5 Ws 207/17, 5 Ws 207/17 - 161 AR 211/17

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1020.5WS207.17.00
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Leitsätze
1. Der Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB steht (anders als einer solchen nach § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB) nicht entgegen, dass die ursprünglich festgesetzte Bewährungszeit bereits abgelaufen ist, sofern sich nicht ein die Verlängerung hindernder Vertrauenstatbestand gebildet hat.(Rn.7) 2. Bei der Bestimmung der Dauer der Verlängerung ist zu berücksichtigen, dass sich der Verlängerungszeitraum rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit anschließt und dass eine Verlängerung nach Ablauf des im Verlängerungsbeschluss vorgesehenen Zeitraums nicht möglich ist.(Rn.12) 3. Die zulässige Höchstdauer der Bewährungszeit wird durch die Summe des sich aus § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden Höchstmaßes von fünf Jahren und der Hälfte der vom Gericht ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit bestimmt.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. März 2017 aufgehoben. 2. Die Bewährungszeit wird um drei Jahre und sechs Monate auf sechs Jahre und sechs Monate verlängert. 3. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. 4. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten − Schöffengericht − vom 17. September 2012 zu widerrufen, wird zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB steht (anders als einer solchen nach § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB) nicht entgegen, dass die ursprünglich festgesetzte Bewährungszeit bereits abgelaufen ist, sofern sich nicht ein die Verlängerung hindernder Vertrauenstatbestand gebildet hat.(Rn.7) 2. Bei der Bestimmung der Dauer der Verlängerung ist zu berücksichtigen, dass sich der Verlängerungszeitraum rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit anschließt und dass eine Verlängerung nach Ablauf des im Verlängerungsbeschluss vorgesehenen Zeitraums nicht möglich ist.(Rn.12) 3. Die zulässige Höchstdauer der Bewährungszeit wird durch die Summe des sich aus § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden Höchstmaßes von fünf Jahren und der Hälfte der vom Gericht ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit bestimmt.(Rn.12) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. März 2017 aufgehoben. 2. Die Bewährungszeit wird um drei Jahre und sechs Monate auf sechs Jahre und sechs Monate verlängert. 3. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. 4. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten − Schöffengericht − vom 17. September 2012 zu widerrufen, wird zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Das Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - verurteilte den Beschwerdeführer am 17. September 2012, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und mit Besitz von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken (im Sport) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. März 2017 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Strafaussetzung widerrufen, da der Beschwerdeführer während des Laufes der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist: Das Landgericht Berlin verurteilte ihn am 2. Juli 2015, rechtskräftig seit dem 25. Mai 2016, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen (Tatzeit: 8. Dezember 2014) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Strafe ist - unter Anrechnung von Untersuchungshaft - vom 26. August 2016 bis 12. Mai 2017 vollständig vollstreckt worden. Wegen des dem Ausgangsverfahren und der Anlassverurteilung jeweils zugrunde liegenden Tatgeschehens, des Vollzugsverlaufes, der früheren Delinquenz und des Vorbringens des Verurteilten im Widerrufsverfahren verweist der Senat auf die ausführliche Darstellung in dem Widerrufsbeschluss. Die Strafvollstreckungskammer hat eine günstige Prognose mit der Begründung verneint, dass - trotz positiver Ansätze hinsichtlich der Einsicht des Verurteilten in eigenes Fehlverhalten und seiner Teilnahme an einer Ant-Gewalt-Therapie - noch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass dieser nunmehr zu einem verantwortungsbewussten und straffreien Leben in der Lage sei. Der Widerrufsbeschluss wurde dem Verurteilten erst am 29. August 2017 zugestellt, da die zugrunde liegende richterliche Verfügung vom 23. März 2017 aufgrund irrtümlicher Aktenversendung durch die Geschäftsstelle mit fünfmonatiger Verzögerung - am 24. August 2017 - ausgeführt wurde. Mit seiner am 4. September 2017 eingegangenen sofortigen Beschwerde macht der Verurteilte geltend, er habe durch sein beanstandungsfreies Verhalten in Freiheit und eine bei dem Diplom-Psychologen P. durchgeführte Einzeltherapie gezeigt, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine positive Prognose gerechtfertigt sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens nimmt der Senat auf die Beschwerdebegründung Bezug. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO) und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verlängerung der Bewährungszeit sowie Anordnung der Bewährungsaufsicht. 1. Allerdings sind die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gegeben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Bewährungszeit eine Aggressionsstraftat begangen, deretwegen er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wurde, und dadurch gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung, er werde sich gesetzestreu verhalten, nicht erfüllt hat. Dem Widerruf der Strafaussetzung steht nicht von vornherein entgegen, dass der Verurteilte - wie hier - bereits aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßen hatte, in die Freiheit entlassen worden ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 Ws 46/16 - juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ws 257/13 - m.w.N.). Ebenso wenig hindern vorliegend Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes den Widerruf (dazu vgl. KG NJW 2003, 2468; Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344-345/12 - m.w.N.). Ein Vertrauen des Verurteilten dahingehend, dass sein Verhalten im Rahmen der Bewährungsaufsicht keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen werde, konnte sich bislang nicht bilden, da er bereits mit Schreiben des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. September 2015 darauf hingewiesen worden war, dass über den Straferlass wegen des noch offenen neuen Strafverfahrens nicht entschieden werden könne, und der Widerruf der Strafaussetzung bereits am 13. September 2016 - zunächst allerdings durch das unzuständige Amtsgericht - ausgesprochen worden ist, nachdem die neue Verurteilung rechtskräftig geworden war. 2. Jedoch ist es bei dem aktuellen Sachstand - anders als noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer - angezeigt, vom Widerruf abzusehen, da aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen günstigen Entwicklung mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB ausreichen, um die Aussetzungsprognose wiederherzustellen. a) Der Verurteilte hat den Zeitraum nach der Entscheidung des Landgerichts genutzt, um die Ursachen seiner Straftaten weiter aufzuarbeiten und Strategien zur Vermeidung künftiger Delinquenz zu erlernen. Hierfür hat er am 19. April 2017 mit einer Einzeltherapie im Sinne einer Einzelinterventionsmaßnahme bei dem Diplom-Psychologen P. begonnen, diese nach seiner Haftentlassung fortgesetzt und sie bis Ende Juli 2017 erfolgreich abgeschlossen. Der Therapeut, der aufgrund seiner früheren Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt T. und der Jugendstrafanstalt Berlin über langjährige Erfahrung als Anstaltspsychologe verfügt, bescheinigt dem Beschwerdeführer in seiner psychologischen Stellungnahme vom 31. Juli 2017 die gründliche und erfolgreiche Aufarbeitung seiner Straftaten und der diesen zugrunde liegenden Ursachen. Der Beschwerdeführer habe auch Strategien zur künftigen Vermeidung von Straftaten erarbeitet. Mit ihm sei unter anderem ein aus der Jugendstrafanstalt bekanntes Selbstkontrollprogramm durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe gelernt, sein Verhalten zu verändern, habe Unrechtsbewusstsein entwickelt und eine veränderte Einstellung verinnerlicht. Daher sei nunmehr eine Verlängerung der Bewährungszeit ausreichend. Diese Einschätzung des erfahrenen Psychologen erscheint nachvollziehbar. Sie wird durch den am 12. September 2017 übermittelten Bericht der Berliner Stadtmission bestätigt. Der dortige Mitarbeiter Pa., zu dem der Beschwerdeführer seit etwa 17 Jahren Kontakt unterhält und bei dem er seit Herbst 2016 regelmäßig Gesprächstermine wahrnimmt, bescheinigt ihm eine vertiefte Auseinandersetzung mit seiner kriminellen Biographie und die Bereitschaft, sich von jeder Form der Gewaltanwendung zu distanzieren. Das Persönlichkeitsbild der Dissozialität und die Methoden einer Abkehr von hierin wurzelnden Handlungen seien bearbeitet worden; eine Schwelle zu Frustration und Gewaltausübung sei nunmehr ausgeprägt und verinnerlicht. b) Der Senat hält es unter diesen Umständen für hinreichend wahrscheinlich, dass das Ziel künftigen straffreien Verhaltens des Beschwerdeführers durch eine Verlängerung der Bewährungszeit auf die zulässige Höchstdauer und die Unterstellung unter Bewährungshilfe erreicht werden wird, ohne dass es der Verbüßung der Freiheitsstrafe aus der Ausgangsverurteilung bedarf. aa) Der Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB steht (anders als einer solchen nach § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB) nicht entgegen, dass die ursprünglich festgesetzte Bewährungszeit bereits am 16. September 2015 abgelaufen ist. Ein die Verlängerung hindernder Vertrauenstatbestand (dazu vgl. Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 56f Rdn. 50) konnte sich - wie bereits bezüglich eines möglichen Widerrufs ausgeführt - bislang nicht bilden. Bei der Bestimmung der Dauer der Verlängerung ist zu berücksichtigen, dass sich der Verlängerungszeitraum rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit anschließt (vgl. KG, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 21 m.w.N.) und dass eine Verlängerung nach Ablauf des im Verlängerungsbeschluss vorgesehenen Zeitraums nicht möglich ist (vgl. Fischer, StGB 64. Aufl., § 56f Rdn. 16 m.w.N.). Eine Verlängerung der Bewährungszeit auf (nur) fünf Jahre kommt daher vorliegend nicht in Betracht, da diese Bewährungszeit bereits am 16. September 2017 abgelaufen wäre. Der Senat verlängert die Bewährungszeit daher auf die hier zulässige Höchstdauer von sechseinhalb Jahren, die durch die Summe des sich aus § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden Höchstmaßes von fünf Jahren und der Hälfte der vom Gericht ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (§ 56f Abs. 2 Satz 2 StGB) bestimmt wird (zur Berechnung vgl. KG JR 1993, 76; ebenso OLG Celle StV 1990, 117 - juris Rdn. 6). Eine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus bis zu der vorbezeichneten absoluten Grenze kommt nicht nur in Betracht, wenn durch wiederholte Verlängerung die Bewährungszeit von fünf Jahren ausgeschöpft ist, sondern auch im Falle der erstmaligen Verlängerung, wenn diese an die Stelle des Widerrufs tritt (vgl. KG a.a.O. m.w.N.). bb) Neben der Verlängerung der Bewährungszeit ist die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB) erforderlich, um dem Verurteilten bei seinen Bemühungen um einen Arbeitsplatz und der Vermeidung eines Rückfalls in frühere problematische Verhaltensmuster helfend und betreuend zur Seite zu stehen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 11a m.w.N.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).