Beschluss
2 Ws 46/16
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist statthaft und kann Erfolg haben, wenn mildere Maßnahmen ausreichend sind.
• Bei nachträglicher Entscheidung nach vollständiger Haftverbüßung ist zu berücksichtigen, ob nach Haftentlassung aufgebaute soziale oder berufliche Bindungen und begonnene Integration eine günstige Sozialprognose rechtfertigen.
• Bei wiederholter Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss können anstelle des Widerrufs der Bewährung gemäß § 56f Abs. 2 StGB die Bewährungszeit verlängert, Aufsicht durch einen Bewährungshelfer angeordnet und Weisungen zur Abstinenz und Kontrollen erteilt werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Bewährung abgelehnt; Bewährungszeit verlängert und Alkoholauflagen angeordnet • Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist statthaft und kann Erfolg haben, wenn mildere Maßnahmen ausreichend sind. • Bei nachträglicher Entscheidung nach vollständiger Haftverbüßung ist zu berücksichtigen, ob nach Haftentlassung aufgebaute soziale oder berufliche Bindungen und begonnene Integration eine günstige Sozialprognose rechtfertigen. • Bei wiederholter Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss können anstelle des Widerrufs der Bewährung gemäß § 56f Abs. 2 StGB die Bewährungszeit verlängert, Aufsicht durch einen Bewährungshelfer angeordnet und Weisungen zur Abstinenz und Kontrollen erteilt werden. Der 44‑jährige Verurteilte hatte 2012 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung erhalten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; als Auflage waren 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, die er erfüllte. Wegen weiterer Fahrten unter Alkoholeinfluss und Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde er 2014/2015 erneut rechtskräftig verurteilt zu insgesamt fünf Monaten Freiheitsstrafe, die er vom 22.06.2015 bis 21.11.2015 vollständig verbüßte, zeitweise im offenen Vollzug. Die Staatsanwaltschaft beantragte noch während der Haft den Widerruf der Bewährung; das zuständige Gericht beschloss am 21.12.2015 den Widerruf nach Entlassung. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein und legte laborärztliche Befunde vor, die in mehreren Haarproben keinen Ethylglucuronid‑Nachweis ergaben. Er machte geltend, der Widerruf sei unverhältnismäßig und gefährde seine berufliche Wiedereingliederung. • Die Beschwerde war form‑ und fristgerecht zulässig gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO und hatte Erfolg, weil mildere Maßnahmen ausreichten (§ 56f Abs. 2 StGB). • Zwar lagen die Voraussetzungen des Widerrufs wegen erneuter Straffälligkeit vor (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), jedoch ist bei nachträglicher Entscheidung nach vollständiger Haftverbüßung besonders zu prüfen, ob nach Haftentlassung aufgebaute soziale oder berufliche Bindungen sowie begonnene Integration eine günstige Sozialprognose ergeben; dies ist vorliegend bejaht. • Der Verurteilte hat seinen Arbeitsplatz und Wohnung behalten; die Erfahrung der Freiheitsstrafe, die Teilnahme an auf die MPU vorbereitenden Maßnahmen und wiederholte negative EtG‑Haarbefunde sprechen für die Eignung milderer Maßnahmen. Verzögerungen im Verfahren sind nicht ihm zuzurechnen und dürfen seine Resozialisierung nicht gefährden. • Folgerichtig reichte statt Widerruf die Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB, die Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer und die Erteilung von Weisungen (Kontakthaltung, Mitteilung von Wohnsitzwechseln, Alkoholverbot und quartalsweise Urinkontrollen) nach § 56f Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 56c StGB aus, um auf die weitere Lebensführung Einfluss zu nehmen. • Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO; die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten war erfolgreich: Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde aufgehoben. Stattdessen wurde die Bewährungszeit bis zum 19.06.2017 verlängert, der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihm Weisungen erteilt (monatliche Vorsprache, Mitteilung von Wohnsitzwechsel, völlige Alkoholkarenz sowie quartalsweise Urinkontrollen auf seine Kosten). Begründend wurde ausgeführt, dass zwar die formellen Widerrufsvoraussetzungen vorlagen, jedoch die nach Haftentlassung erreichten sozialen und beruflichen Bindungen, die begonnenen Resozialisierungsbemühungen und negative EtG‑Befunde eine günstige Sozialprognose begründen, so dass mildere Maßnahmen (§ 56f Abs. 2 StGB) ausreichend sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.