Beschluss
(5) 121 Ss 9/18 (5/18) 5 Ws 3/18, (5) 121 Ss 9/18 (5/18), 5 Ws 3/18, (5) 121 Ss 9/18 (5/18) 5 Ws 3/18 - 121 AR 287/17
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0130.5.121SS9.18.5.18.00
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Leitsätze
1. Eine verfrühte Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich unschädlich, wenn der Revisionsführer auch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Revisionsanträge und deren Begründung nicht formgerecht anbringt; es bedarf in einem solchen Fall nicht der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht.(Rn.14)
2. Der Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO ist jedoch aufzuheben, wenn das Gericht nicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist über den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO entschieden und der Angeklagte die Versäumung der Frist zur Anbringung einer formgerechten Revisionsbegründung deshalb in der konkreten Verfahrenssituation nicht verschuldet hat.(Rn.15)
3. Der Angeklagte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Ablehnung der beantragten Pflichtverteidigerbestellung so rechtzeitig ergeht, dass er noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann. An der Entstehung eines solchen Vertrauenstatbestandes kann es fehlen, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers abgelehnt worden war und keine neuen Umstände nunmehr die Bestellung gebieten oder der Wahlverteidiger auf sein bis zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag fortgeltendes Wahlmandat ausdrücklich hinweist und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist tätig wird.(Rn.17)
4. Besteht das Hindernis im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der fehlenden Entscheidung des Gerichts über die beantragte Verteidigerbestellung, so entfällt es erst dann, wenn das Gericht tatsächlich über den Beiordnungsantrag entscheidet und dieser Beschluss dem Angeklagten zugestellt wird. Für die Nachholung der formgerechten Revisionsbegründung gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nicht die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO, sondern die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO.(Rn.22)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2017, soweit in ihm der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verworfen worden ist, wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf den Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der vorgenannte Beschluss des Landgerichts Berlin, soweit in ihm die Revision der Anklagten gegen das Urteil desselben Gerichts vom 15. September 2017 verworfen worden ist, aufgehoben.
3. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückgegeben, insbesondere zur Entscheidung über den Antrag der Angeklagten auf Bestellung eines Verteidigers.
4. Die Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Anbringung der Anträge und der Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2017 gewährt werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass sie innerhalb der Frist von einem Monat, die mit der Zustellung der Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers beginnt, die Revisionsanträge und deren Begründung in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin anbringt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine verfrühte Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich unschädlich, wenn der Revisionsführer auch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Revisionsanträge und deren Begründung nicht formgerecht anbringt; es bedarf in einem solchen Fall nicht der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht.(Rn.14) 2. Der Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO ist jedoch aufzuheben, wenn das Gericht nicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist über den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO entschieden und der Angeklagte die Versäumung der Frist zur Anbringung einer formgerechten Revisionsbegründung deshalb in der konkreten Verfahrenssituation nicht verschuldet hat.(Rn.15) 3. Der Angeklagte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Ablehnung der beantragten Pflichtverteidigerbestellung so rechtzeitig ergeht, dass er noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann. An der Entstehung eines solchen Vertrauenstatbestandes kann es fehlen, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers abgelehnt worden war und keine neuen Umstände nunmehr die Bestellung gebieten oder der Wahlverteidiger auf sein bis zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag fortgeltendes Wahlmandat ausdrücklich hinweist und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist tätig wird.(Rn.17) 4. Besteht das Hindernis im Sinne der §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der fehlenden Entscheidung des Gerichts über die beantragte Verteidigerbestellung, so entfällt es erst dann, wenn das Gericht tatsächlich über den Beiordnungsantrag entscheidet und dieser Beschluss dem Angeklagten zugestellt wird. Für die Nachholung der formgerechten Revisionsbegründung gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nicht die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO, sondern die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO.(Rn.22) 1. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2017, soweit in ihm der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verworfen worden ist, wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf den Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der vorgenannte Beschluss des Landgerichts Berlin, soweit in ihm die Revision der Anklagten gegen das Urteil desselben Gerichts vom 15. September 2017 verworfen worden ist, aufgehoben. 3. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückgegeben, insbesondere zur Entscheidung über den Antrag der Angeklagten auf Bestellung eines Verteidigers. 4. Die Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Anbringung der Anträge und der Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2017 gewährt werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass sie innerhalb der Frist von einem Monat, die mit der Zustellung der Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers beginnt, die Revisionsanträge und deren Begründung in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin anbringt. Das Landgericht verwarf die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. September 2016 durch Urteil vom 15. September 2017 nach § 329 Abs. 1 StPO, weil die Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen, ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt und sie auch nicht in zulässiger Weise durch einen Verteidiger vertreten war. Gegen das ihr am 20. September 2017 zugestellte Urteil legte die Angeklagte mit Schreiben vom 22. September 2017 „Beschwerde und Einspruch“ ein und „beantragte“ zugleich „Revision“. Über den in diesem Schreiben gestellten Antrag auf Bestellung eines Verteidigers entschied das Landgericht nicht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es „Beschwerde und Einspruch“ als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung behandelt und diesen mangels Glaubhaftmachung der vorgetragenen Entschuldigungsgründe (als unzulässig) verworfen. Die Revision der Angeklagten hat es zugleich nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist der Angeklagten am 2. November 2017 übersandt und am 30. November 2017 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 12. November 2017, eingegangen bei Gericht am darauffolgenden Tag, hat die Angeklagte „sofortige Beschwerde“ eingelegt und einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt. Diese Anträge hat sie mit weiterem Schreiben vom 6. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am 8. Dezember 2017, wiederholt und darüber hinaus die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ beantragt. I. 1. Die mit den Schreiben vom 12. November 2017 und 6. Dezember 2017 erhobene sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nach § 329 Abs. 7 StPO ist statthaft (§ 46 Abs. 3 StPO) und zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. Die für den Beginn der Wochenfrist erforderliche Zustellung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 StPO) des Urteils vom 15. September 2017 ist erst für den 30. November 2017 durch Zustellungsurkunde nachgewiesen. Darauf, dass die Angeklagte zumindest schon am 12. November 2017 Kenntnis von dem Urteil erlangt hatte, wie sich aus ihrem Schreiben vom selben Tag ergibt, kommt es für die Fristberechnung nicht an. 2. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Angeklagte den vorgetragenen Entschuldigungsgrund für ihr Ausbleiben am 15. September 2017 (jedenfalls) nicht nach § 45 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht hat. a) Der Senat lässt offen, ob der Wiedereinsetzungsantrag bereits deshalb unzulässig ist, weil die Angeklagte sich zu dessen Begründung auf ihre dem Gericht vorab bekannte und im Urteil erörterte depressive Erkrankung nur in ergänzender, vertiefender Weise berufen hat, oder ob der Antrag zulässig ist, weil der Vortrag der Angeklagten, sie habe sich am Terminstag in einem „akuten depressiven Zustand“ (Unterstreichung durch den Senat) befunden und deswegen – belegt durch ein am 15. September 2017 ausgestelltes, um 10.20 Uhr mittels Fernkopie an das Landgericht gesendetes ärztliches Attest der Ambulanz der F.-Klinik – in ambulante ärztliche Behandlung begeben, auch neue Tatsachen enthält, die dem Gericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren (zu diesem Zulässigkeitserfordernis im Wiedereinsetzungsverfahren z. B. BGH, Beschluss vom 23. April 1996 – 1 StR 99/96 –, juris Rdnr. 6; KG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 – 3 Ws 690/16 –, 14. November 2016 – 4 Ws 175/16 –, 28. August 2014 – 4 Ws 70/14 –, juris Rdnr. 9; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 5 Ws 24/15 –; jeweils m. w. Nachw.). Das Landgericht hatte in seinem Urteil zwar ausgeführt, die Angeklagte leide nach dem psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. W. vom 12. August 2017 an „Depressionen verbunden mit Schlafstörungen“, sei aber gleichwohl verhandlungsfähig; mit einem akuten depressiven Zustand am Tag der Hauptverhandlung hatte sich das Landgericht mangels Kenntnis von diesem Umstand jedoch nicht befasst. b) Die Angeklagte hat im Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag lediglich glaubhaft gemacht, dass sie sich am Tag der Berufungshauptverhandlung vor 10.20 Uhr in die Ambulanz der F.-Klinik begeben hatte und dort fachärztlich festgestellt wurde, dass ihre – in dem ärztlichen Attest vom 15. September 2017 nicht näher beschriebene – psychiatrische Erkrankung „wieder exacerbiert“ war. Zwar hat die behandelnde Fachärztin aus ihrer Sicht der Angeklagten Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Dies genügt aber weder als Tatsachenvortrag noch als Glaubhaftmachung den Anforderungen im Wiedereinsetzungsverfahren (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit ist eine rechtliche Bewertung, die ausschließlich dem Gericht obliegt (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 4. Mai 2015 – 2 Ws 60/15 –, 17. April 2015 – 3 Ws 134/15 –; Senat a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Das ärztliche Attest enthält weder Befundtatsachen noch sonstige Angaben, aus denen sich Art und Ausmaß der akuten gesundheitlichen Beschwerden und krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der Angeklagten am Terminstag ergeben und aufgrund derer geprüft werden könnte, ob der Angeklagten ein Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung unzumutbar war, diesem also ein objektives Hindernis entgegenstand (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 4 Ws 30/17 –; Senat a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Attest des Facharztes Dr. B. vom 11. Oktober 2017, in dem ausgeführt wird, dass sich die Angeklagte „aufgrund einer akuten Belastungsreaktion bei vorbekannter rezidivierender depressiver Störung (F33.2)“ seit dem 18. September 2017 in „tagesklinischer Behandlung“ befinde. In dem Attest sind (auch) für den Terminstag keine Angaben zum konkreten Gesundheitszustand der Angeklagten enthalten. Ihr weiteres Vorbringen, sie bekomme in „Stresssituationen“ wie einer Gerichtsverhandlung „Panik“, sei „nicht im Stande, einen einzigen klaren Gedanken zu fassen“, ihre „Konzentration“ sei dann „gleich null“, hat die Angeklagte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. In den vorgelegten ärztlichen Attesten werden diese Beeinträchtigungen nicht thematisiert. Aus dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. ergeben sich dafür gleichfalls keine Anhaltspunkte. Die früheren Hauptverhandlungstermine vor dem Amtsgericht Tiergarten und dem Landgericht in diesem Verfahren hatte die Angeklagte jeweils wahrgenommen, ohne sich auf derartige Beeinträchtigungen zu berufen oder diese erkennen zu lassen. Ob das Landgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verkannt hat, kann ausschließlich im Revisionsverfahren geprüft werden (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 21. August 2007 – 4 Ws 91/07 –; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 329 Rdnrn. 42, 48; jeweils m. w. Nachw.). 3. Das Vorbringen der Angeklagten, das Landgericht gehe unzutreffend davon aus, dass sie „ohne Anwalt verhandlungsfähig“ sei und sich verteidigen könne, ist für das Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Bedeutung. Zwar hat die Angeklagte in ihrem Antrag vom 22. September 2017 im Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeführt, „Ohne Begleitung habe ich keine Chance!“, dies aber weder näher dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das gilt auch, soweit sie sich damit (wohl) auf eine anwaltliche „Begleitung“ als Verteidigung durch einen Rechtsanwalt in früheren Hauptverhandlungsterminen bezogen hat. Für die Entscheidung über die beantragte Wiedereinsetzung kommt es darauf, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach der – vorliegend allein in Betracht kommenden – Regelung in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben war, nicht an. Denn darüber kann allein im Revisionsverfahren entschieden werden, sofern mit der Revision der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend gemacht wird. Die Behauptung der Angeklagten, ihr – im Übrigen erstmals im Schreiben vom 22. September 2017 gestellter – Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers sei „nicht beachtet“ worden, ist für das Wiedereinsetzungsverfahren deshalb gleichfalls ohne Bedeutung. 4. Auch der Vortrag der Angeklagten zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde, das Landgericht habe zu Unrecht „bezweifelt“, dass zwischen der vom Amtsgericht Schöneberg – Betreuungsgericht – angeordneten Betreuung, die auch die Vertretung vor Gerichten umfasst, und der „Vorbereitung der Verteidigung“ ein „Zusammenhang“ bestehe, ist im Verfahren über die Wiedereinsetzung unbeachtlich. Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss – zu Recht – nicht mit diesem Umstand befasst, den die Angeklagte in ihrem Antrag vom 22. September 2017 nicht als Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen hat. Die Angeklagte wendet sich mit ihrem Vortrag vielmehr gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2017, in dem ihr Antrag vom 12. September 2017, den Termin zur Berufungshauptverhandlung zu verlegen, um ihr nach dem gerichtlich am 25. Juli 2017 angeordneten Wechsel in der Person des Betreuers ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung zu geben, abgelehnt worden war. Die in dem Vortrag liegende Rüge, das Landgericht habe damit den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, kann allenfalls nur mit der Revision geltend gemacht werden. II. Der nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig und begründet. 1. Die Begründetheit des Antrages ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass das Landgericht die Revision verfrüht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat. Nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels anzubringen. Die Frist zur Einlegung der Revision begann nach § 341 Abs. 2 StPO mit der Zustellung des in Abwesenheit der Angeklagten verkündeten, schriftlich abgefassten Urteils am 20. September 2017 und endete am 27. September 2017. Die anschließende Frist zur Begründung der Revision begann mithin am 28. September 2017 und endete nach § 43 Abs. 1 und 2 StPO am 30. Oktober 2017 (zur Berechnung der Revisionsbegründungsfrist BGH, Beschluss vom 30. August 1989 – 3 StR 195/89 –, juris Rdnr. 2 – BGHSt 36, 241 f.), dem Tag des Erlasses des angefochtenen Beschlusses. Die verfrühte Entscheidung ist jedoch unschädlich, wenn der Revisionsführer – wie vorliegend die Angeklagte – auch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die gemäß § 344 StPO erforderlichen Revisionsanträge und deren Begründung nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form anbringt. Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Verwerfung der Revision als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht selbst ist bei einer solchen Sachlage nicht geboten (KG, Beschluss vom 24. Juni 2011 – [1] 1 Ss 100/11 [2/11] –; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., § 346 Rdnr. 4; jeweils m. w. Nachw.). 2. Der Beschluss ist jedoch aufzuheben, weil das Landgericht nicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist über den Antrag der Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO entschieden und die Angeklagte die Versäumung der Frist zur Anbringung einer formgerechten Revisionsbegründung deshalb in der hier gegebenen konkreten Verfahrenssituation nicht verschuldet hat. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beiordnungsantrag, der sich am Ende des Schreibens der Angeklagten vom 22. September 2017 befindet, vom Landgericht (wohl) übersehen worden. Die damalige Vorsitzende der Strafkammer verfügte unter dem 25. September 2017 die Wiedervorlage der Akte nach einem Monat, versehen mit dem Zusatz „(Begründ. -> Form)“. Nach Ablauf dieser Frist hat auch der nunmehr zuständige Vorsitzende der Strafkammer keine Entscheidung über den Antrag getroffen, sondern sogleich den Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO erlassen. In diesem finden sich zu der beantragten Pflichtverteidigerbestellung keine Ausführungen. Die Angeklagte hat bei diesem Verfahrensgang erst durch den Beschluss Kenntnis von der fehlenden Entscheidung über ihren Beiordnungsantrag erlangt. a) Aus dem Recht jedes Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren ergibt sich nicht nur die Verpflichtung des Gerichts, dessen Urteil mit der Revision angefochten wird, über die Verwerfung dieses Rechtsmittels nach § 346 Abs. 1 StPO nicht vor der Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zu entscheiden. Der Angeklagte darf vielmehr darauf vertrauen, dass – im Fall der Ablehnung seines Antrages – hierüber so rechtzeitig eine Entscheidung getroffen wird, dass er noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 2 Ss OWi 1399/17 –, juris Rdnr. 9 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG] ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. November 2013 – 1 Ws 366/13 –, juris Rdnr. 7 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG]; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – III-3 RVs 87/10 –, juris Rdnr. 7 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 1 Ss 11/07 –, juris Rdnr. 13; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 4. Februar 2004 – 4 Ss 3/04 –, juris Rdnr. 6 f., und 16. April 2003 – 5 Ss 462/02 –, juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25. Februar 2003 – 3 Ss 386/02 –, juris [nur Leitsatz] – NStZ-RR 2003, 204 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 – 1 ObOWi 52/02 –, juris Rdnr. 9 [betr. Antrag auf Reisekostenvorschuss zu dem nach § 345 Abs. 2 StPO zuständigen Gericht], 29. Dezember 1994 - 1 StR RR 177/94 –, juris Rdnr. 2, und 19. November 1987 – RReg 1 St 247/87 –, juris [nur Orientierungssatz]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 1984 – 1 Ws 179/84 –, juris [nur Leitsatz] – MDR 1984, 867; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 140 Rdnr. 29, Meyer-Goßner daselbst, § 346 Rdnrn. 4, 17; Wiedner in BeckOK, StPO 28. Edition, § 346 Rdnr. 16). b) An der Entstehung eines solchen Vertrauenstatbestandes kann es fehlen, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren der Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Verteidigers abgelehnt worden war (KG, Beschluss vom 30. März 1998 – [4] 1 Ss 27/98 [33/98] –) und keine neuen Umstände gegeben sind, die nunmehr die Bestellung gebieten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2004 a. a. O., juris Rdnr. 10), oder der bislang aufgetretene Wahlverteidiger auf sein bis zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag fortgeltendes Wahlmandat ausdrücklich hinweist und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist tätig wird (OLG Stuttgart a. a. O, juris Rdnr. 9). Keine dieser Fallgestaltungen liegt hier vor. Soweit das Landgericht in dem Beschluss vom 15. Juni 2017, mit dem es – während der Unterbrechung einer früheren, sodann zwecks psychiatrischer Begutachtung der Angeklagten ausgesetzten Hauptverhandlung – einen Antrag der Angeklagten auf Verlegung eines Fortsetzungstermins abgelehnt und im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung festgestellt hat, es sei kein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 (Satz 1) StPO gegeben, lag dem kein Antrag der Angeklagten auf Bestellung eines Verteidigers zugrunde. c) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er der Rechtsprechung folgt, nach der in Fällen, in denen das zuständige Gericht über einen längeren, die Dauer der Revisionsbegründungsfrist um mehrere Wochen übersteigenden Zeitraum dem Angeklagten keine Entscheidung über die mit der Rechtsmitteleinlegung beantragte Bestellung eines Verteidigers zukommen lässt, ein Vertrauenstatbestand ebenfalls nicht entstehen kann (KG, Beschlüsse vom 8. Juni 2001 – 2 Ss 90/01 – 3 Ws [B] 204/01 –, juris Rdnr. 3 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG], und 30. März 1998 a. a. O., juris Rdnr. 3). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich bereits dadurch von den entschiedenen Verfahrensgestaltungen, dass das Urteil gegen die Angeklagte in deren Abwesenheit verkündet wurde, mithin nach § 341 Abs. 2 StPO erst die Zustellung der Urteilsgründe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO die Frist des § 341 Abs. 1 StPO in Gang setzte, an die sich nach deren Ablauf die Frist des § 345 Abs. 1 Satz StPO unmittelbar anschloss. Den genannten Entscheidungen lagen hingegen Sachverhalte zugrunde, in denen das Urteil in Anwesenheit des jeweiligen Angeklagten verkündet worden war, bis zur Zustellung der Urteilsgründe danach etwa zwei Wochen/zwölf Wochen sowie bis zur Entscheidung über die Revision/Rechtsbeschwerde nochmals neun Wochen/etwa sechs Wochen vergangen waren. Auch die (möglicherweise) gegen die Entstehung eines Vertrauenstatbestandes sprechende Fallgestaltung, dass über einen (angeblich) noch während der laufenden Hauptverhandlung gestellten Beiordnungsantrag eines gerichtlich erfahrenen Angeklagten nicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entschieden worden ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25. Februar 2003 a. a. O.), liegt nicht vor. Zu berücksichtigen ist vorliegend vielmehr, dass die nicht vorbestrafte Angeklagte gerichtlich unerfahren ist. d) Der Aufhebung des nach § 346 Abs. 1 StPO ergangenen Beschlusses durch das Revisionsgericht liegt keine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 StPO) in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zugrunde, sondern der Umstand, dass die Fristversäumung nicht auf einem (Mit-)Verschulden der Angeklagten, sondern auf einer Pflichtverletzung allein seitens des Landgerichts beruht und deshalb eine Wiedereinsetzung erst in Betracht kommt. Einer Wiedereinsetzung vom Amts wegen steht zudem gegenwärtig entgegen, dass die formgerechte Revisionsbegründung als versäumte Handlung bislang nicht im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO nachgeholt worden ist. Sie kann von der Angeklagten aber noch nachgeholt werden. aa) Für die Nachholung der formgerechten Revisionsbegründung gilt im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. März 2005 – 2 BvR 975/03 –, juris Rdnr. 11 [betr. Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nach § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StVollzG]; BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 – 3 StR 173/08 –, juris Rdnr. 5, 12. März 1996 – 1 StR 710/95 –, juris Rdnr. 5, 12. Mai 1976 – 3 StR 100/76 –, juris Rdnr. 5 – BGHSt 26, 335 ff.; OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 26. Februar 2016 – 1 Ss 6/16 –, juris Rdnr. 20, und 20. November 2013 a. a. O., juris Rdnr. 10 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG]; OLG Dresden, Beschluss vom 21. September 2005 – Ss [OWi] 614/05 –, juris Rdnr. 29 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG]; KG, Beschlüsse vom 8. Juni 2001 a. a. O., juris Rdnr. 2 [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG], und 30. März 1998 a. a. O., juris Rdnr. 3; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rdnr. 11). Ausnahmsweise gilt jedoch die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn sich der Angeklagte in einem Fall, den der Gesetzgeber bei der Fassung des § 45 StPO ersichtlich nicht bedacht hat, erst aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses vor eine gänzlich neue Situation gestellt sieht (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1976 a. a. O. [zur Revisionsbegründung durch einen zurückgewiesenen Verteidiger]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Es gilt deshalb die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO (so auch für vergleichbare Sachverhalte bei fehlender Entscheidung über einen Beiordnungsantrag – ohne nähere Begründung – OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 a. a. O., juris Rdnr. 20; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 a. a. O., juris Rdnr. 13, und 29. Dezember 1994 a. a. O., juris Rdnr. 13; bejahend auch unter Hinweis unter anderem auf Praktikabilitätsgründe OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 – 83 Ss-OWi 37/05 – [betr. Rechtsbeschwerde nach OWiG]; offengelassen vom OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. April 2003 a. a. O., juris Rdnr. 10; ablehnend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2016 – 2 [7] Ss 518/16 – juris Rdnrn. 10, 15). Die besondere neue (Verfahrens-) Situation ergibt sich daraus, dass die Angeklagte erst durch diesen nach § 346 Abs. 2 StPO beantragten Beschluss des Senates Kenntnis davon erhält, dass das Verschulden für die Versäumung der Frist zur formgerechten Revisionsbegründung allein bei dem Landgericht liegt, weil dieses über ihren Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist entschieden hat (so ausdrücklich auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 20). Die Fallgestaltung ist insoweit mit derjenigen vergleichbar, die der zitierten Entscheidung des BGH zugrunde lag: In beiden Fällen hat das zuständige Gericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, war allein das darin liegende Verschulden der Justiz für die Fristversäumung ursächlich und war für den Angeklagten/die Angeklagte während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist jeweils kein (ordnungsgemäß zugelassener) Verteidiger tätig. Der Senat braucht deshalb vorliegend nicht zu entscheiden, ob bei bereits erfolgter Tätigkeit eines Verteidigers im Revisionsverfahren trotz alleinigen Verschuldens der Justiz an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist für die nachzuholende Handlung weiterhin die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 StPO gilt (so z. B. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 a. a. O., juris Rdnr. 5). bb) Die Frist von einem Monat gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Nachholung der versäumten Handlung hat noch nicht zu laufen begonnen. Ein Grundsatz, dass der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO) in jeder beliebigen Fallkonstellation in dem Zeitpunkt anzusetzen ist, in dem der Rechtsmittelführer Kenntnis von der Unzulässigkeit des Rechtsmittels erhält, besteht nicht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Juni 2011 – 2 BvR 960/11 –, juris Rdnr. 3). Die Kenntnis von der Unzulässigkeit ihrer Revision und den Gründen dieser Unzulässigkeit hat die Angeklagte zwar bereits mit der Zustellung des nach § 346 Abs. 1 StPO erlassenen Beschlusses erlangt. Darin liegt aber in der hier gegebenen besonderen Verfahrenssituation noch nicht der Wegfall des Hindernisses für die formgerechte Anbringung der Revisionsanträge und deren Begründung. Denn das Hindernis, also der Umstand, der die Versäumung verursacht hat (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rdnr. 3 m. w. Nachw.; Graalmann-Scherer in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 45 Rdnr. 7), ist vorliegend die fehlende Entscheidung des Landgerichts über die beantragte Verteidigerbestellung. Zwar weiß die Angeklagte seit der Zustellung des nach § 346 Abs. 1 StPO ergangenen Beschlusses, dass das Landgericht über ihren Antrag nicht entschieden hat. Und aus diesem von ihr nach § 346 Abs. 2 StPO beantragten Beschluss des Senates ergibt sich für sie die Kenntnis, dass das Ausbleiben der Entscheidung allein auf dem Verschulden des Landgerichts beruht. Das Hindernis im Sinne der §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 StPO entfällt aber erst dann, wenn das Landgericht tatsächlich über den Beiordnungsantrag entscheidet und dieser Beschluss der Angeklagten – wegen der nunmehr neu laufenden Frist nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO – zugestellt wird. Denn erst dann weiß die Angeklagte sicher, ob – im Fall der antragsgemäßen Bestellung eines Verteidigers – die Revisionsanträge und deren Begründung gemäß § 345 Abs. 2 StPO in einer von diesem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht werden (können) oder ob – im Fall der Ablehnung des Antrags – sie entweder doch einen Verteidiger damit beauftragen oder selbst die Revisionsanträge und deren Begründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anbringen muss. cc) Die Annahme eines früheren Zeitpunktes des Wegfalls des Hindernisses kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit in dem vom BGH (Beschluss vom 12. Mai 1976 a. a. O., juris Rdnr. 5) entschiedenen Fall der Zurückweisung eines gerichtlich bestellten Verteidigers nach § 146 StPO 1975 (§ 146a StPO) der Zeitpunkt der Zustellung des Senatsbeschlusses als maßgeblich für den Beginn der Frist nach § 45 Abs. 1 StPO angesehen worden ist, lässt sich dies auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht übertragen. Denn vorliegend ist erst noch seitens des dazu berufenen Landgerichts über den Antrag der Angeklagten auf Verteidigerbestellung zu entscheiden, während dort ein Fall der notwendigen Verteidigung offensichtlich gegeben war. Auch andere von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedene Fälle, in denen als Beginn der Monatsfrist der Zeitpunkt der Zustellung des nach § 346 Abs. 2 StPO ergangenen Beschlusses festgelegt wurde, sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Es fehlt jeweils die Besonderheit, dass unter Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens über einen Antrag auf Verteidigerbestellung nicht entschieden worden war. Das allein der Justiz zuzurechnende Verschulden an der Fristversäumung ergab sich aus anderen Tatsachen (Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständigen Geschäftsstellenbeamten: OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris, OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2015 – 2 OLG 23 Ss 401/15 –, juris, OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O, juris; Aufnahme der Revisionsbegründung durch unzuständiges Gericht: OLG Oldenburg, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 1 Ss 7/11 –, juris). Soweit das OLG Braunschweig (Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 21 und ) unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1095/12 –, juris Rdnr. 10 f. m. w. Nachw.) den Zeitpunkt als maßgeblich erachtet, zu dem der Angeklagte über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand belehrt wird, ist dies auf den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht anwendbar. Denn es lag – wie bereits ausgeführt – der Entscheidung des OLG Braunschweig kein Justizverschulden durch Unterlassen der Entscheidung über den Antrag auf Verteidigerbestellung zugrunde. Das gilt auch für andere vom BVerfG entschiedene Fälle (Nichtannahmebeschlüsse vom 10. Oktober 2012 a. a. O., juris, und 27. Juni 2006 – 2 BVR 1147/05 –, juris [jeweils fehlerhafte Protokollierung einer Rechtsbeschwerde nach StVollzG], 6. Juni 2011 a. a. O., juris [tatsächliche Unmöglichkeit, Rechtsbeschwerde nach StVollzG bei der zuständigen Geschäftsstelle einzulegen], 19. März 2009 – 2 BvR 277/09 –, juris [fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung], 21. März 2005 a. a. O., juris [Protokollierung einer Rechtsbeschwerde nach StVollzG durch unzuständigen Beamten], 6. Juni 2007 – 2 BvR 61/07 –, juris, und 11. November 2001 – 2 BvR 1471/01 –, juris [jeweils fehlerhafte Protokollierung einer Revisionsbegründung]). e) Da wegen des alleinigen Verschuldens des Landgerichts an der Fristversäumung vorliegend die Gewährung der Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO pflichtgemäßem richterlichem Ermessen entspricht (dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 – 2 BvR 212/76 –, juris Rdnr. 11; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rdnr. 12 m. w. Nachw.), bedarf es eines Antrags der Angeklagten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 a. a. O., juris Rdnr. 20; OLG Dresden, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 a. a. O., juris Rdnr. 8 f., und 21. September 2005 a. a. O., juris Rdnr. 30; OLG Köln, Beschluss vom 29. September 2005 a. a. O., juris Rdnrn. 8, 10 f.). Zwar erörtern verschiedene Oberlandesgerichte, dass eine Wiedereinsetzung (von Amts) „noch nicht“ in Betracht komme, weil die Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung bislang nicht erfolgt und dem Angeklagten bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers auch nicht zumutbar sei, erachten aber gleichwohl – ohne Begründung – die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages binnen der Wochenfrist des § 45 Abs.1 Satz 1 StPO nach Zustellung des nach § 346 Abs. 2 StPO ergangenen Beschlusses für notwendig (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Oktober 2017 a. a. O., juris Rdnrn. 9, 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2010 a. a. O., juris Rdnrn. 9, 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 a. a. O., juris Rdnrn. 15, 20; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 18. April 2002 a. a. O., juris Rdnrn. 11, 13, und 29. Dezember 1994 a. a. O., juris Rdnr. 11 f.). Das überzeugt nicht. Auf den Widerspruch zwischen der für möglich erachteten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen und dem Antragserfordernis wird in den Beschlüssen nicht eingegangen. Der in mehreren Entscheidungen enthaltene Verweis auf den Beschluss des BGH vom 12. Mai 1976 (juris Rdnr. 5 – BGHSt 26, 335 ff.) führt nicht weiter. Denn der BGH hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage einer – auch nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO 1975 möglichen – Wiedereinsetzung von Amts wegen bei alleinigem Verschulden der Justiz überhaupt nicht befasst, sondern vielmehr (ohne Begründung) das Erfordernis eines Antrages nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorausgesetzt. 3. Das Landgericht wird nunmehr zunächst über den Antrag der Angeklagten auf Bestellung eines Verteidigers zu entscheiden haben. Mit Zustellung der Entscheidung beginnt die Monatsfrist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO zu laufen. Nach deren Ablauf wird das Landgericht gegebenenfalls erneut nach § 346 Abs. 1 StPO zu entscheiden oder aber nach § 347 StPO zu verfahren haben. III. Bei dem Antrag der Angeklagten auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ handelt es sich offensichtlich nicht um einen solchen nach den §§ 359 ff. StPO, sondern um die Wiederholung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit anderen Worten. Eine gesonderte Entscheidung darüber, für die das Landgericht zuständig wäre (§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 140a Abs. 1 Satz 1 GVG), ist deshalb nicht veranlasst. IV. Die Kostenentscheidung betreffend die sofortige Beschwerde beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Einer Kostenentscheidung betreffen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bedarf es nicht, weil das Kostenverzeichnis zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) für das Verfahren keine Gebühr vorsieht und Auslagen nicht entstehen (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 346 Rdnr. 12 m. w. Nachw.). Über die notwendigen Auslagen der Angeklagten ist gleichfalls nicht zu entscheiden, weil es sich bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung um einen Rechtsbehelf eigener Art handelt, auf den § 473 StPO nicht anwendbar ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 14. März 1989 – 2 Ws 4/89 – juris [nur Orientierungssatz] – SchlHA 1990, 126).