Beschluss
1 Ss 6/16
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die allein durch einen unzuständigen Geschäftsstellenbeamten aufgenommene Revisionsbegründung ist nach § 345 Abs. 2 StPO formunwirksam.
• Wird die Revisionsbegründung aufgrund eines Justizverschuldens formunwirksam, kann dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung gewährt werden.
• Die Frist zur Nachholung der Revisionsbegründung beträgt in diesem Ausnahmefall einen Monat nach Zustellung des Hinweises auf die Wiedereinsetzungsmöglichkeit (§ 345 Abs. 1 StPO).
• Über die Zulässigkeit der Revision hat im Fall eines Verstoßes gegen Zuständigkeitsregeln das Revisionsgericht selbst zu entscheiden; der landgerichtliche Verwerfungsbeschluss war aufzuheben.
• Ein Pflichtverteidiger wird im Revisionsverfahren nicht beigeordnet, wenn keine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 StPO vorliegt und der Angeklagte in der Lage ist, sich selbst zu vertreten.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen formunwirksamer Revisionsbegründung durch unzuständigen Beamten • Die allein durch einen unzuständigen Geschäftsstellenbeamten aufgenommene Revisionsbegründung ist nach § 345 Abs. 2 StPO formunwirksam. • Wird die Revisionsbegründung aufgrund eines Justizverschuldens formunwirksam, kann dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Begründung gewährt werden. • Die Frist zur Nachholung der Revisionsbegründung beträgt in diesem Ausnahmefall einen Monat nach Zustellung des Hinweises auf die Wiedereinsetzungsmöglichkeit (§ 345 Abs. 1 StPO). • Über die Zulässigkeit der Revision hat im Fall eines Verstoßes gegen Zuständigkeitsregeln das Revisionsgericht selbst zu entscheiden; der landgerichtliche Verwerfungsbeschluss war aufzuheben. • Ein Pflichtverteidiger wird im Revisionsverfahren nicht beigeordnet, wenn keine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 StPO vorliegt und der Angeklagte in der Lage ist, sich selbst zu vertreten. Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung verurteilt; das Landgericht verkürzte die Tagessatzhöhe und gestattete Ratenzahlung. Noch am Tag der Verkündung legte der Angeklagte zu Protokoll Revision ein und gab zugleich eine allgemeine Sachrüge als Begründung ab; das Protokoll wurde von einer Justizhauptsekretärin aufgenommen und vom Angeklagten eigenhändig unterzeichnet. Später sandte der Angeklagte ein eigenhändiges Schreiben mit Sachrügen nach. Das Landgericht verwies die Revision als unzulässig zurück und lehnte die Beiordnung eines Verteidigers im Revisionsverfahren ab. Der Angeklagte beantragte daraufhin beim Oberlandesgericht die Überprüfung dieser Entscheidung und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. • Formwirksamkeit der Revisionsbegründung: Nach § 345 Abs. 2 StPO muss die Begründung in der vorgeschriebenen Form erfolgen; die Aufnahme solcher Erklärungen obliegt gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. b RPflG dem Rechtspfleger. Die Aufnahme durch eine unzuständige Justizbeamte wahrt diese Formerfordernisse nicht und macht die Begründung unwirksam. • Wirksamkeit der Revisionsbegründungseinlegung vs. Begründung: Die Einlegung der Revision war wirksam, weil § 341 Abs. 1 StPO auch eine schriftliche Einlegung zulässt und das Protokoll vom Angeklagten eigenhändig unterschrieben wurde. Für die Begründung gelten jedoch strengere Formerfordernisse, die hier verletzt wurden. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Das Versäumnis beruht allein auf dem Organisationsverschulden der Justiz; daher kann von Amts wegen Wiedereinsetzung zur Nachholung der Begründung gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist in diesem Ausnahmefall zur Nachholung die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO anzuwenden, die mit Zustellung des Hinweises auf die Wiedereinsetzungsmöglichkeit beginnt. • Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses: Da das Landgericht über die Zulässigkeit der Revision nicht zuständig war, weil es ein Prüfproblem nach § 24 RPflG gab, war der Verwerfungsbeschluss aufzuheben; das Revisionsgericht wird später über die Zulässigkeit entscheiden. • Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Eine Beiordnung nach §§ 140 ff. StPO war nicht geboten, da keine notwendige Verteidigung vorliegt und der Angeklagte sich der Sache nach eigenständig verteidigen kann. Der Beschluss des Landgerichts vom 19.01.2016, die Revision als unzulässig zu verwerfen, wurde aufgehoben. Dem Angeklagten wurde mitgeteilt, dass ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gewährt werden kann, wenn er innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Hinweises die Revision begründet. Die Wiedereinsetzung wird zugunsten des Angeklagten geboten, weil die formbedingte Unwirksamkeit der Begründung auf das Verschulden der Justiz zurückzuführen ist und kein Mitverschulden des Angeklagten erkennbar ist. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren wurde zurückgewiesen, weil keine notwendige Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt und der Angeklagte sich selbst verteidigen kann. Die Entscheidung lässt das weitere Schicksal der Revision offen; über die endgültige Zulässigkeit und Begründetheit wird das Revisionsgericht nach fristgerechter Nachholung der Begründung entscheiden.