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Beschluss

5 Ws 240/17, 5 Ws 240/17 - 161 AR 260/17

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0131.5WS240.17.00
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Leitsätze
1. Hat sich die Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf die gesteigerten Anforderungen einer langjährigen Unterbringung nach § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m Abs. 3 S. 1 StGB einzurichten und deswegen die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu erwägen, muss sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Frist gewährleistet. Sie darf sich nicht auf eine – von ihr nicht steuerbare – fristgerechte Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft verlassen.(Rn.15) 2. Die Überschreitung der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB von nahezu dreieinhalb Monaten wegen einer nicht gesetzten Wiedervorlagefrist stellt eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht dar, weshalb diese Fristüberschreitung als ein sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht des Untergebrachten anzusehen ist.(Rn.15) 3. Eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch eine verspätete Entscheidung der Strafvollstreckungskammer führt nur dann zur Entlassung des Untergebrachten, wenn die festgestellte Fristüberschreitung den sachlichen Inhalt der Entscheidung berührt.(Rn.17) 4. Leidet der Untergebrachte weiterhin an der im Ausgangsurteil festgestellten multiplen Störung der Sexualpräferenz, ist jedoch nicht sichergestellt, dass er außerhalb des Maßregelvollzuges die erforderliche Medikation zur Eindämmung seines ansonsten unkontrolliert hervorbrechenden Sexualtriebs akzeptiert und zuverlässig aus eigenem Antrieb einnimmt, besteht seine Gefährlichkeit fort und die Unterbringungsvoraussetzungen sind somit nicht i.S.v. § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 1 StGB entfallen.(Rn.24) 5. Infolge der unzureichenden Bereitschaft des Untergebrachten, die erforderliche antiandrogene Medikation einzunehmen, ist auch die Fortdauer einer bereits 10 Jahre währenden Unterbringung verhältnismäßig, da weiterhin i.S.v. § 67d Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 3 StGB die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.(Rn.30) 6. Die Unterbringung kann zudem nicht nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Untergebrachte die dringend erforderlichen antiandrogenen Medikamente eigenmächtig absetzt, in alte Verhaltensmuster zurückfällt und weitere schwere Sexualdelikte begehen wird.(Rn.35)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. November 2017 wird verworfen. 2. Der Antrag des Untergebrachten auf Feststellung, dass die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB durch das Landgericht Berlin überschritten worden ist, wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat sich die Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf die gesteigerten Anforderungen einer langjährigen Unterbringung nach § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m Abs. 3 S. 1 StGB einzurichten und deswegen die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu erwägen, muss sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Frist gewährleistet. Sie darf sich nicht auf eine – von ihr nicht steuerbare – fristgerechte Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft verlassen.(Rn.15) 2. Die Überschreitung der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB von nahezu dreieinhalb Monaten wegen einer nicht gesetzten Wiedervorlagefrist stellt eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht dar, weshalb diese Fristüberschreitung als ein sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht des Untergebrachten anzusehen ist.(Rn.15) 3. Eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch eine verspätete Entscheidung der Strafvollstreckungskammer führt nur dann zur Entlassung des Untergebrachten, wenn die festgestellte Fristüberschreitung den sachlichen Inhalt der Entscheidung berührt.(Rn.17) 4. Leidet der Untergebrachte weiterhin an der im Ausgangsurteil festgestellten multiplen Störung der Sexualpräferenz, ist jedoch nicht sichergestellt, dass er außerhalb des Maßregelvollzuges die erforderliche Medikation zur Eindämmung seines ansonsten unkontrolliert hervorbrechenden Sexualtriebs akzeptiert und zuverlässig aus eigenem Antrieb einnimmt, besteht seine Gefährlichkeit fort und die Unterbringungsvoraussetzungen sind somit nicht i.S.v. § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 1 StGB entfallen.(Rn.24) 5. Infolge der unzureichenden Bereitschaft des Untergebrachten, die erforderliche antiandrogene Medikation einzunehmen, ist auch die Fortdauer einer bereits 10 Jahre währenden Unterbringung verhältnismäßig, da weiterhin i.S.v. § 67d Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 3 StGB die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.(Rn.30) 6. Die Unterbringung kann zudem nicht nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Untergebrachte die dringend erforderlichen antiandrogenen Medikamente eigenmächtig absetzt, in alte Verhaltensmuster zurückfällt und weitere schwere Sexualdelikte begehen wird.(Rn.35) 1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. November 2017 wird verworfen. 2. Der Antrag des Untergebrachten auf Feststellung, dass die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB durch das Landgericht Berlin überschritten worden ist, wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Durch seit dem 23. Februar 2009 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 2008 - (515) 70 Js 152/91 KLs (16/18) - wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2004 - (510) 70 Js 39/93 KLs (1/04) - nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt und daneben gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschwerdeführer war seit dem 31. Januar 2005 zunächst auf Grund der Verurteilung des Landgerichts vom 4. Mai 2004 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs (KMV) untergebracht; zuvor hatte er sich für dieses Verfahren ab dem 6. Oktober 2003 in Untersuchungs- und sog. Organisationshaft befunden. Seit dem 23. Februar 2009 wird die Maßregel auf Grund des Urteils des Landgerichts vom 11. November 2008 vollstreckt. Den Verurteilungen lagen folgende Sachverhalte zu Grunde: Der Beschwerdeführer, der bereits im Alter von 10 oder 11 Jahren erste sexuelle Aktivitäten entfaltet und eine fetischistische Neigung für dünne Damenstrümpfe entwickelt hatte, brachte sich anfangs wiederholt mit seinem Fahrrad vor Frauen zu Fall, um mit deren Strumpfhosen in Berührung zu kommen. Später traten dann auch Überwältigungsphantasien hinzu. Nach seiner Entlassung aus einem Jugendwerkhof im Sommer 1980 kam es zu einer Serie von insgesamt 14 (davon in sieben Fällen versuchten) Vergewaltigungen, die Gegenstand einer im Jahr 1980 in der ehemaligen DDR erfolgten Verurteilung waren. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folgezeit unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden war, beging er im Januar 1991 eine weitere Vergewaltigungstat, indem er eine zur Tatzeit 47 Jahre alte Frau in deren Wohnung unter Gewaltanwendung zunächst zur Herausgabe von 30,- DM und sodann zur Ausübung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs zwang. Im November 1992 vollzog er an einem zur Tatzeit knapp elfjährigen Mädchen gewaltsam den ungeschützten Geschlechtsverkehr. Das Mädchen erlitt schwere Genitalverletzungen und musste notoperiert werden. Im September 1995 zwang der Beschwerdeführer eine damals 21 Jahre alte Frau in deren Wohnung binnen einer dreiviertel Stunde unter Gewaltanwendung mehrfach zum ungeschützten Geschlechtsverkehr. Unter anderem wegen weiterer Körperverletzungsdelikte erfolgten bis zum Frühjahr 2002 Verurteilungen zu Freiheits- und Geldstrafen. Die Tat von Januar 1991 war Gegenstand des landgerichtlichen Urteils vom 11. November 2008, dem Urteil des Landgerichts vom 4. Mai 2004 lagen die Taten vom November 1992 und September 1995 zu Grunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Urteilen des Landgerichts vom 4. Mai 2005 und 11. November 2008 Bezug genommen. In dieser Sache wurde durch Beschlüsse des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - vom 4. März 2010, 23. Juni 2011, 21. Juni 2012, 13. Juni 2013, 5. Juni 2014, 9. Juni 2015 und 4. August 2016 jeweils die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Nachdem das Landgericht ohne Setzen einer eigenen Wiedervorlagefrist die Akten im September 2016 an die Staatsanwaltschaft zurückgesendet hatte, meldete sich der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16. März 2017 bei der Staatsanwaltschaft und beantragte, die Maßregel für erledigt zu erklären. Daraufhin erforderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. April 2017 eine entsprechende Stellungnahme vom KMV. Unter dem 19. Mai 2017 übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten unter Hinweis auf den Antrag vom 16. März 2017 an die Strafvollstreckungskammer, wo sie am 29. Mai 2017 eingingen. Durch Beschluss vom 31. Mai 2017 bestellte der stellvertretende Kammervorsitzende Rechtsanwalt Dr. O... zum (neuen) Verteidiger des Beschwerdeführers; die Kammer ordnete – nach Gewährung der Akteneinsicht für den Verteidiger und Anhörung zur beabsichtigten Sachverständigenbestellung – durch Beschluss vom 27. Juni 2017 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung an. Zur Überprüfung des Gutachteneingangs wurde eine Wiedervorlagefrist von drei Monaten verfügt. Das unter dem 25. September 2017 erstellte schriftliche Gutachten wurde der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 26. September 2017 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt und eine Wiedervorlagefrist von einem Monat verfügt. Nachdem der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2017 auf Fortdauer der Unterbringung sowie am 5. Oktober 2017 eine Stellungnahme des Verteidigers bei Gericht eingegangen waren, beraumte der Kammervorsitzende durch Verfügung vom 17. Oktober 2017 einen Anhörungstermin auf den 16. November 2017 an. Gegen den seinem Verteidiger am 27. November 2017 zugestellten angefochtenen Beschluss der Kammer hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. November 2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 hat er diese begründet und darüber hinaus die Feststellung beantragt, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist gegen § 67e Abs. 2 StGB verstößt und somit rechtswidrig war. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Strafvollstreckungskammer habe in grundrechtswidriger Weise die zwingend einzuhaltende Frist des § 67e Abs. 2 StGB missachtet. Im Übrigen lasse der angefochtene Beschluss eine Prüfung von gegenüber der Unterbringungsfortdauer milderen Mitteln vermissen. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss des Landgerichts ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB fortzudauern hat. a) Das von der Strafvollstreckungskammer durchgeführte Verfahren zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ist nicht frei von Fehlern. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer die durch die Strafvollstreckungskammer nicht eingehaltene Frist zur Überprüfung der Maßregel nach § 67e Abs. 2 StGB. Diese begann mit Erlass des letzten Fortdauerbeschlusses (vgl. dazu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 5 Ws 158-159/15 - m.w.N.), hier mit Kammerbeschluss vom 4. August 2016, und endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO folglich mit Ablauf des 4. August 2017. aa) Der Senat stellt fest, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB von nahezu dreieinhalb Monaten einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 2 GG darstellt. Verfahren wie das vorliegende sind so zu gestalten und zu planen, dass die erstinstanzliche schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt (BVerfG, Beschluss v. 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -; Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 -; beide juris und m.w.N.). Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, aus der eine Überschreitung der Frist folgt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen selbst bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfGK 4, 176, 181). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Frist sicherstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 - juris; OLG Nürnberg StV 2017, 609; beide m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte (BVerfG a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 4 Ws 305/16 - juris). Die Missachtung der Frist kann das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (BVerfG a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 4 Ws 313/16 - juris). Die von der Strafvollstreckungskammer nicht eingehaltene Überprüfungsfrist offenbart eine solche Fehlhaltung. Sachliche Gründe, die die Fristüberschreitung hätten rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Den Akten ist schon nicht zu entnehmen, dass sich die Kammer eine eigene Frist zur Überprüfung der Unterbringungsfortdauer gesetzt hat, obwohl sie wegen der ebenfalls verspätet getroffenen Fortdauerentscheidungen vom 23. Juni 2011 (um knapp drei Monate) und vom 4. August 2016 (um zwei Monate) hinsichtlich etwaiger zeitlicher Verzögerungen hätte sensibilisiert sein müssen. Wegen des Fehlens einer eigenen Fristsetzung war die Kammer auf eine - von ihr nicht steuerbare – fristgerechte Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft angewiesen. Das Setzen einer geräumigen Wiedervorlagefrist war im vorliegenden Fall aber schon deswegen erforderlich, weil sich die Kammer auf die gesteigerten Anforderungen einer langjährigen Unterbringung nach § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB einzurichten und deswegen die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu erwägen hatte. Die nach Eingang der Akten seit dem 29. Mai 2017 noch verbleibende Zeit hat die Kammer teilweise nicht ausreichend genutzt, um durch zügige Planung eine termingerechte Fortdauerentscheidung vorzubereiten. Statt unverzüglich eine Sachverständige auszuwählen und den Verteidiger dazu zeitgleich mit der bewilligten Akteneinsicht anzuhören, geschah dies erst nach der Rückgabe der Akten. Ebenso wenig wurde die Sachverständige auf die erforderliche Eilbedürftigkeit der Begutachtung (zum Erfordernis dieses Hinweises vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 2017 - 2 BvR 2077/14 - juris) hingewiesen, sondern ihr das Vollstreckungsheft nebst Ausfertigung des Begutachtungsbeschlusses ohne Zeitvorgabe oder zumindest der Bitte um Mitteilung, wann mit einer Fertigstellung des Gutachtens gerechnet werden könne, übersandt. Die Sorglosigkeit der Kammer im Umgang mit der Frist nach § 67e Abs. 2 StGB findet des Weiteren in der vom Kammervorsitzenden mit Übersendung des Gutachtenauftrages und des Vollstreckungsheftes an die Sachverständige gesetzten Wiedervorlagefrist von drei Monaten ihren Niederschlag. Der Kammervorsitzende hätte erkennen können, dass die Überprüfungsfrist bereits zum Zeitpunkt der Wiedervorlage (29. September 2017) um acht Wochen überschritten war. Nach dem Eingang des schriftlichen Gutachtens vom 25. September 2017 übersandte der Kammervorsitzende zwar am 26. September 2017 Abschriften davon an Staatsanwaltschaft und Verteidigung zur Kenntnisnahme und Stellungnahme. Die Anberaumung des Anhörungstermins erfolgte dann aber ohne erkennbaren Grund erst drei Wochen später. Schließlich lässt auch die Anberaumung des Anhörungstermins auf den 16. November 2017 das erforderliche Problembewusstsein hinsichtlich der Einhaltung der Überprüfungsfrist vermissen. Dass die Kammer außerstande war, einen früheren Anhörungstermin anzuberaumen, ist den Akten nicht zu entnehmen. bb) Die Überschreitung der Frist nach § 67e Abs. 2 StGB hat jedoch nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Folge. Eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch eine verspätete Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Überprüfung der Fortdauer einer Maßregel führt nicht ohne weiteres zur Entlassung des Untergebrachten, weil es - wie dargelegt - zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfG a.a.O.). Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung käme deswegen nur dann in Betracht, wenn die festgestellte Fristüberschreitung den sachlichen Inhalt der Entscheidung berührt hätte (vgl. BVerfGE 38, 32, 34; 89, 381, 394; Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Die verzögerte Beschlussfassung der Kammer, die in ihre Entscheidung die aktuellen Erkenntnisse aus dem psychiatrischen Gutachten und die Stellungnahmen des KMV vom 27 Juni und 13. November 2017 einbezogen hat, hat keine Wirkung auf die getroffene Sachentscheidung entfaltet. Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer ihrer Pflicht zur Darlegung der Verzögerungsgründe (vgl. BVerfG a.a.O. und Beschluss vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 - juris) im angefochtenen Beschluss nicht nachgekommen ist, zur Aufhebung des Fortdauerbeschlusses. Dies kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden und gefährdet nicht den Bestand der angefochtenen Entscheidung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 5. Juli 2012 - Ws 176/12 - juris). b) Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen und die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 Ws 229/17 -; KG, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 Ws 68/11 - juris m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 Ws 52/14 - juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 1 Ws 379/14 - juris).Die Ärzte des KMV bescheinigen dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2017 weiterhin eine multiple Störung der Sexualpräferenz nach ICD 10: F 65.6 mit fetischistischen, frotteuristischen und sadistischen Zügen sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach ICD 10: F 60.8 mit schizoiden, narzisstischen, paranoiden und dissozialen Zügen. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen der externen Sachverständigen Dr. W..., die in ihrem unter dem 25. September 2017 gefertigten Gutachten die vom KMV gestellte Diagnose nicht infrage stellt. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzuges krankheitsbedingt wiederum erhebliche Straftaten begehen wird, die denen der Anlasstaten vergleichbar sind, dauert fort. In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2017 berichtete das KMV, der Beschwerdeführer sei zunächst noch in der I. Abteilung des KMV untergebracht worden, habe aber im April 2017 in die externe Unterbringung der BsbW in der Rigaer Straße 20 in Berlin wechseln können, wo er sich trotz seiner anfänglichen strikten Ablehnung dieser Einrichtung recht gut habe einleben können. Freie Ausgänge habe der Beschwerdeführer vorwiegend für Besuche in Cafés mit WLAN-Anschluss und von ehemaligen Mitpatienten sowie im Sommer zu ausgedehnten Fahrradausflügen genutzt, ohne dass es dabei zu Beanstandungen gekommen sei. Schwieriger habe sich demgegenüber die einzeltherapeutische Behandlung gestaltet, in der er immer wieder seine Autonomie und vermeintliche Willkürhandlungen des Therapeuten thematisiert habe. Nachdem der bisherige Therapeut des Beschwerdeführers in den Ruhestand getreten war, habe sich das Verhältnis zu der neuen Therapeutin angespannt gestaltet. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. November 2017 teilte das KMV mit, insgesamt imponiere der Untergebrachte bisher - konform mit der gestellten psychiatrischen Diagnose - als im Kontakt angespannt, misstrauisch, rechthaberisch von seinem Standpunkt überzeugt, wenig flexibel, hoch kränkbar, relativ frei von Selbstkritik und wenig offen. Der daraus erkennbare Mangel an Bereitschaft, sich auf veränderte äußere Rahmenbedingungen einzustellen und auf Kritik mit einem Minimum an Selbstreflexion zu reagieren, findet sich in der vom Beschwerdeführer geäußerten Einstellung zu der vom KMV und der Sachverständigen für dringend erforderlich erachteten Behandlung mit antiandrogenen Medikamenten wieder. Hinsichtlich der Bereitschaft zur Einnahme dieser Medikamente hat die Sachverständige ausgeführt, dazu gebe es bei dem Beschwerdeführer nach wie vor eine hohe Ambivalenz. Bedingt durch seine Zwanghaftigkeit achte der Beschwerdeführer minutiös auf unerwünschte Arzneimittelwirkungen. Zwar habe er während der Exploration betont, die Medikamente auch weiter einnehmen zu wollen. Allerdings erscheine dies angesichts der Stellungnahme des KMV als bloßes Lippenbekenntnis, nicht als wirkliche Einsicht. Das KMV hatte dazu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. November 2017 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich zu der antiandrogenen Medikation dahingehend geäußert, dass er sie mit Rücksicht auf die Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung nehme. Von einer verinnerlichten Motivation sei der Beschwerdeführer nach der Einschätzung des KMV damit weit entfernt. Die Sachverständige führte weiter aus, die Problematik bestehe darin, dass der Beschwerdeführer im KMV ein Medikament zur Senkung des Hormonspiegels erhalte, das von den Krankenkassen für die vorliegende Indikation nicht zugelassen sei und deswegen auch nicht finanziert werde. Deswegen müsse der Beschwerdeführer bei seiner Entlassung aus dem KMV auf das Medikament Salvacyl, das in vergleichbarer Weise wirke und dessen Kosten von den Krankenkassen getragen würden, umgestellt werden. Dies werde aber vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert. Selbst die seit vier Jahren erfolgende derzeitige Medikation, die er davor abgelehnt habe, akzeptiere er wohl eher notgedrungen, weil unbegleitete Ausgänge daran gekoppelt seien. Ohne Medikation ist nach Einschätzung der Sachverständigen die Gefahr für erneute Straftaten, verbunden mit Anstieg der Aggression, Impulskontrollstörungen und Wiederaufblühen der Sexualität, gegeben. Die antiandrogene Medikation stelle daher einen Grundpfeiler für die Durchführung seiner Rehabilitation dar. Solange der Beschwerdeführer das Medikament Salvacyl nicht akzeptiere, sei seine Entlassung aus dem KMV nicht möglich. Der Senat macht sich die Einschätzung der Sachverständigen zu Eigen. Wenn nicht sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Medikation zur Eindämmung seines ansonsten unkontrolliert hervorbrechenden Sexualtriebs akzeptiert und zuverlässig aus eigenem Antrieb einnimmt, ist zu befürchten, dass er sich der außerhalb des Maßregelvollzugs nur schwer überprüfbaren Medikamenteneinnahme entziehen wird und daraus die von der Sachverständigen aufgezeigten Folgen resultieren werden, insbesondere dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen wird, die denen der Anlasstaten vergleichbar sind. Dass der Beschwerdeführer nach der erstmaligen Verabreichung einer Salvacyl-Depotspritze im September 2013 über diverse Nebenwirkungen geklagt hatte, stellt keine schlüssige Erklärung des Beschwerdeführers für die Weigerung dar, sich dieser medikamentösen Behandlung zu unterziehen, sondern ist lediglich Ausdruck seiner misstrauischen und unflexiblen Wesensart. Denn auch nach der im Dezember 2013 begonnenen Einnahme des Antiandrogens Enantone klagte er anfänglich über Nebenwirkungen wie Kopf- und Gelenkschmerzen, Gewichtszunahme sowie eine gewisse Antriebsschwäche. Gleichwohl sah sich der Beschwerdeführer dadurch nicht veranlasst, das Medikament abzusetzen; er nimmt es bis heute regelmäßig ein. c) Die Maßregel ist nicht wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären. Bei einer Vollzugsdauer von - wie hier - zehn Jahren und mehr gilt der Entscheidungsmaßstab des § 67d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB. Danach erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. aa) Die Klassifizierung einer Straftat als erheblich im Sinne von § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB hängt nicht von einer generellen Einstufung der drohenden Straftaten als „schwer“, z.B. durch gesetzliche Überschrift, Einordnung als besonders schwerer Fall oder Qualifikation ab. Heranzuziehen sind vielmehr die zu § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB entwickelten Maßstäbe (vgl. BT-Drucksache 18/7244, Satz 35). Ausreichend, aber nicht erforderlich ist, dass es sich bei den zu erwartenden Taten um „schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Übergangsrecht bei der Sicherungsverwahrung wegen Nichtbeachtung des Abstandsgebots (BVerfGE 128, 326) handelt. Charakteristisch für schwere seelische Schädigungen sind etwa Folgen von Sexual- oder schweren Gewaltstraftaten, für schwere körperliche Schäden vor allem Gewalttaten, wobei die Schäden keine im Sinne des § 226 StGB sein müssen. Die im Falle seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug zu erwartenden schweren Sexualstraftaten des Beschwerdeführers entsprechen diesen Anforderungen. bb) Der Begriff der Gefahr nach § 63 Abs. 3 Satz 1 StGB (i.V.m. § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB) entspricht dem Begriff der Gefährlichkeit in § 63 StGB und damit auch dem dortigen Begriff der „zu erwartenden Straftaten“ (BT-Drucksache ebenda). Für die „Erwartung“ genügt zum einen nicht die bloße Möglichkeit oder die latente Gefahr künftiger Taten (BGH NStZ 1999, 610, 611; BGH bei Detter NStZ 1989, 472). Zum anderen bedarf es aber auch keiner Sicherheit bzw. an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Erwartung künftiger Taten (BGH bei Holtz MDR 1994, 433). Zu verlangen ist vielmehr, dass die Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar bedroht wird (Schöch in LK-StGB 12. Aufl., § 63 Rdn. 71, unter Hinweis auf BGH NStZ 1993, 78; NStZ-RR 2003, 232; StV 2005, 21). Bei der vorzunehmenden Gefahrenprognose gewinnt das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten wegen des sich verschärfenden Eingriffs umso stärkeres Gewicht, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931). Die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ begründet ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass die Erledigung der Maßregel nicht von einer positiven Prognose, sondern vielmehr ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 8, 290; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31). Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 8 m.w.N., 290). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht der Senat in Übereinstimmung mit der Sachverständigen aus den bereits dargelegten Gründen davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde infolge seiner unzureichenden Bereitschaft, die erforderliche antiandrogene Medikation einzunehmen, alsbald wieder in den vor seiner Unterbringung bestehenden Zustand zurückfallen und erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, insbesondere Vergewaltigungen. Wegen der damit verbundenen Überforderung und seiner äußerst fragilen Absprachefähigkeit in Bezug auf die erforderliche Medikation ist auch nicht damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit an ihm im Rahmen der sodann eintretenden Führungsaufsicht erteilten Weisungen halten würde. Die dargelegte Negativprognose führt dazu, dass die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB allein aufgrund der Dauer der Unterbringung hier zu verneinen sind. d) Für eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit aus sonstigen Gründen gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 zweite Alt. StGB ist ebenfalls kein Raum. Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 zweite Alt. StGB ist - im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB - erst dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 - m.w.N.; Rissing-van Saan/Peglau in LK-StGB 12. Aufl., § 67d StGB Rdn. 55; Veh in MüKo-StGB 3. Aufl., § 67d Rdn. 31; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67d Rdn. 6). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei langdauernder Unterbringung - allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (vgl. Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21) - aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. eingehend Senat a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht gegeben. Von dem Untergebrachten drohen - wie ebenfalls bereits erörtert - schwerwiegende Sexualstraftaten, für die ein hohes Rückfallrisiko besteht. e) Die Unterbringung kann zudem nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Aussetzung zur Bewährung kann bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2, Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. Peglau NJW 2016, 2298, 2301; zu der bereits nach der bisherigen Rechtslage gebotenen integrativen Betrachtung vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 5 Ws 83/16 - m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, weil nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer seine erforderlichen Medikamente dauerhaft einnimmt, sondern - wie bereits ausgeführt - eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er die dringend erforderlichen antiandrogenen Medikamente eigenmächtig absetzt, in alte Verhaltensmuster zurückfällt und weitere schwere Sexualdelikte begehen wird. Auch ist nicht ersichtlich, wie unter den gegebenen Umständen durch Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe gemäß §§ 68a, 68b StGB im Rahmen der im Falle der Bewährung von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten des Beschwerdeführers entgegengewirkt werden kann. Die regelmäßige Einnahme von Medikamenten lässt sich außerhalb der Möglichkeiten engmaschiger Kontrollen im Maßregelvollzugs nicht mit der dafür erforderlichen Dichte überwachen und setzt deswegen ein hohes Vertrauen in die Bereitschaft des Untergebrachten voraus, er werde die verordneten Medikamente entsprechend den medizinischen Vorgaben einnehmen. Für ein solches Vertrauen gibt es, solange sich der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Sachgrund weigert, das - außerhalb des Maßregelvollzugs derzeit einzig finanzierbare - Medikament Salvacyl einzunehmen, keine ausreichende Tatsachengrundlage. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die Fristüberschreitung zur Prüfung der Unterbringungsprüfung nach § 67e Abs. 2 StGB rechtswidrig war, ist unstatthaft und damit unzulässig. Zwar ist anerkannt, dass ein Rechtsmittel nicht stets bei Wegfall einer Beschwer mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig anzusehen ist. Vielmehr besteht dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann. Darüber hinaus kann ein Feststellungsinteresse auch bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen zu bejahen sein (vgl. BVerfG NJW 1999, 273; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 2 BvR 3071/14 - m.w.N.; KG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 4 Ws 13/16 -; OLG Celle StV 2012, 524). Voraussetzung dafür ist aber, dass das Gesetz überhaupt ein Rechtsmittel eröffnet (vgl. BVerfGE 96, 27). Art. 19 Abs. 4 GG fordert keinen Instanzenzug (BVerfGE 87, 48, 61; 92, 366, 410; 104, 220, 231). An der Eröffnung eines Rechtsmittels fehlt es hier, da im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer des Maßregelvollzugs ein daneben bestehender Fortsetzungsfeststellungsantrag in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 5 Ws 241/16 -). Für die Eröffnung eines eigenen Rechtsbehelfs neben der sofortigen Beschwerde gegen die Fortdauerentscheidung ist zur Feststellung eines Grundrechtsverstoßes im vorliegenden Fall auch kein Bedarf. Denn effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ist auch dann gewährleistet, wenn in einem - wie hier - noch möglichen Beschwerdeverfahren etwaige nicht mehr fortdauernde schwerwiegende Grundrechtseingriffe, die im Zusammenhang mit der angefochtenen Sachentscheidung stehen, Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sind. Der Beschwerdeführer wird damit nicht schutzlos gestellt, weil der Senat im Rahmen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses - wie hier geschehen - auch gehalten war, die Einhaltung von § 67e Abs. 2 StGB sowie den Einfluss der Fristüberschreitung auf die Grundrechtssphäre des Beschwerdeführers zu prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen hatte, um etwaigen Grundrechtsverletzungen entgegenzuwirken. III. Wegen der um etwa dreieinhalb Monate verspätet erfolgten Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer war die Überprüfungsfrist nach Maßgabe von § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB zu reduzieren (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 5 Ws 22/14 -). Der Senat erachtet eine Frist von acht Monaten bis zur nächsten von der Strafvollstreckungskammer vorzunehmenden Unterbringungsprüfung für zureichend, um dadurch der vorangegangenen zeitlichen Verzögerung zu begegnen. Die Strafvollstreckungskammer wird sich auf die Einhaltung der verkürzten Überprüfungsfrist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch eine angemessene Frist zur Wiedervorlage, einzurichten haben. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Abkürzung der Überprüfungsfrist liegt kein kostenrechtlich relevanter Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO.