Beschluss
2 BvR 3071/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde nach §116 Abs.1 StVollzG darf nicht allein deshalb als unzulässig verworfen werden, weil das angefochtene Urteil einen einmaligen Einzelfehler darstellt, wenn diese Prognose nicht auf eindeutigen tatsächlichen Anhaltspunkten beruht.
• Art.19 Abs.4 GG gewährleistet auch bei eröffnetem Instanzenzug einen effektiven Rechtsschutz; Gerichte dürfen ein gesetzlich eröffnetes Rechtsmittel nicht durch überspannte Zulässigkeitsauslegungen entwerten.
• Bei der Prüfung des Taschengeldanspruchs ist nur Eigengeld zu berücksichtigen, über das der Strafgefangene tatsächlich verfügen kann; als Überbrückungsgeld behandeltes Eigengeld ist nicht einzubeziehen.
• Die Annahme, ein Rechtsfehler werde nicht wiederholt, setzt konkrete Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen, die das Annahmerisiko erhöhen, verstoßen gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitskontrolle der Rechtsbeschwerde im Strafvollzug unter Art.19 Abs.4 GG • Die Rechtsbeschwerde nach §116 Abs.1 StVollzG darf nicht allein deshalb als unzulässig verworfen werden, weil das angefochtene Urteil einen einmaligen Einzelfehler darstellt, wenn diese Prognose nicht auf eindeutigen tatsächlichen Anhaltspunkten beruht. • Art.19 Abs.4 GG gewährleistet auch bei eröffnetem Instanzenzug einen effektiven Rechtsschutz; Gerichte dürfen ein gesetzlich eröffnetes Rechtsmittel nicht durch überspannte Zulässigkeitsauslegungen entwerten. • Bei der Prüfung des Taschengeldanspruchs ist nur Eigengeld zu berücksichtigen, über das der Strafgefangene tatsächlich verfügen kann; als Überbrückungsgeld behandeltes Eigengeld ist nicht einzubeziehen. • Die Annahme, ein Rechtsfehler werde nicht wiederholt, setzt konkrete Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen, die das Annahmerisiko erhöhen, verstoßen gegen den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Der Beschwerdeführer war Strafgefangener in Bochum und hatte im Juli 2013 nur an zwei Tagen gearbeitet, sodass sein Hausgeld 8,66 € betrug. Seine Verlobte zahlte am 31. Juli 2013 35 € mit dem Zweck, die Prüfung und Versiegelung seines Fernsehgeräts zu finanzieren. Die Anstalt verbuchte den Betrag als Eigengeld und rechnete ihn dem Überbrückungsgeld zu, sodass der Beschwerdeführer nicht darüber verfügen konnte und das Gerät vorerst nicht nutzen durfte. Er beantragte gerichtliche Gewährung von Taschengeld in Höhe von 28,89 €, weil das für die Berechnung relevante verfügbare Eigengeld seiner Ansicht nach die Einzahlung nicht berücksichtige. Das Landgericht wies den Antrag zurück, das Oberlandesgericht hob eine erste Entscheidung aus formalen Gründen auf, verwarf später die Rechtsbeschwerde jedoch als unzulässig mit der Begründung, es liege ein Einzelfehler vor und eine obergerichtliche Nachprüfung sei nicht geboten. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Verletzung der Informationsfreiheit. • Art.19 Abs.4 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz auch für eingeräumte Rechtsmittel; Gesetzgeber und Gerichte müssen Zulässigkeitsvoraussetzungen klar und vorhersehbar bestimmen. • §116 Abs.1 StVollzG verlangt Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung; diese Vorschrift ist mit Art.19 Abs.4 GG vereinbar und hinreichend bestimmt. • Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen entwerten; die Prognose, ein Fehler sei singulär, muss auf konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen. • Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen, weil es lediglich auf die Vermutung abstellte, die Strafvollstreckungskammer werde aus seiner Rüge lernen; diese Vorgehensweise macht das Zulassungsrecht unvorhersehbar und läuft dem Ziel der Rechtsmittelklarheit zuwider. • Die Feststellung, es handele sich um einen Einzelfehler, ist inkonsistent, zumal die Strafvollstreckungskammer in anderer Besetzung zuvor dieselbe fehlerhafte Rechtsauffassung vertreten hatte. • Offen bleibt, ob zusätzlich Art.5 Abs.1 GG (Informationsfreiheit) verletzt ist, da dies für die Entscheidung nicht erforderlich war. • Folge: Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt Art.19 Abs.4 GG; aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; erstattungsfähige Auslagen sind zu erstatten. Der Beschwerdeführer hat Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.10.2014 auf, weil die Ablehnung der Rechtsbeschwerde die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art.19 Abs.4 GG verletzt. Das Oberlandesgericht durfte die Rechtsbeschwerde nicht allein mit der pauschalen Annahme unzulässig erklären, der Fehler sei ein Einzelfall, ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für diese Prognose. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen zur erneuten Prüfung der Zulässigkeit und der Sache. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen zu erstatten.