Beschluss
5 VAs 29/17
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0312.5VAS29.17.00
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Leitsätze
1. Die Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses erstreckt sich nicht auf die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des vom verweisenden Gericht bezeichneten Gerichts und die zulässige Verfahrensart.(Rn.4)
2. Bei der nach § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO erforderlichen Zustimmung der obersten Vollzugsbehörde des Bundeslandes, in das ein Strafgefangener verlegt zu werden beantragt, handelt es sich um eine Regelung einer einzelnen Angelegenheit durch eine Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege.(Rn.7)
Tenor
1. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Klage des Antragstellers vom 5. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten dieses Verfahrens und die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts entstandenen Mehrkosten zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses erstreckt sich nicht auf die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des vom verweisenden Gericht bezeichneten Gerichts und die zulässige Verfahrensart.(Rn.4) 2. Bei der nach § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO erforderlichen Zustimmung der obersten Vollzugsbehörde des Bundeslandes, in das ein Strafgefangener verlegt zu werden beantragt, handelt es sich um eine Regelung einer einzelnen Angelegenheit durch eine Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege.(Rn.7) 1. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Klage des Antragstellers vom 5. August 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten dieses Verfahrens und die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts entstandenen Mehrkosten zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat mit Klageschrift vom 5. August 2017, eingegangen am 8. August 2017, bei dem Verwaltungsgericht Berlin beantragt, das Land Berlin – „vertreten durch den Justizsenator“ – zu verurteilen, seinem Verlegungsgesuch vom 26. April 2015 (zutreffend: 28. April 2015) zu entsprechen oder dieses sachlich zu bescheiden. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Gesuch liege dem Beklagten seit April 2015 unbearbeitet vor. Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 6. November 2017, der Rechtskraft erlangt hat, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Kammergericht verwiesen, da für das Rechtsschutzbegehren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EGGVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Klage des Antragstellers ist unzulässig. 1. Die Verweisung ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Danach ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 2. Der Senat bejaht seine Zuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach selbständiger Prüfung. a) Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses erstreckt sich nicht auf die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des vom verweisenden Gericht bezeichneten Gerichts und die zulässige Verfahrensart; insoweit kann das Empfangsgericht seine Zuständigkeit innerhalb des eröffneten Rechtsweges selbst überprüfen und die Sache gegebenenfalls weiterverweisen (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1994, 484 – juris Rdn. 7; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 209 – juris Rdn. 2; KG, Beschluss vom 26. Januar 1995 – 1 VA 14/94 – juris Rdn. 2; Barthe in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 17b GVG Rdn. 3; Zimmermann in Münchener Kommentar, ZPO 5.Aufl., § 17a GVG Rdn. 18; Lückemann in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 17a GVG Rdn. 12 m.w.N.). Daher ist vorliegend auch nicht der Ausspruch bindend, dass seitens der ordentlichen Gerichte über das Begehren des Antragstellers im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zu befinden ist. Ob ein Antrag nach diesen Vorschriften der statthafte Rechtsbehelf ist, ist vielmehr eine Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit, über die das Empfangsgericht trotz der Verweisung selbständig zu befinden hat (vgl. OLG Hamm a.a.O.; KG a.a.O.; Barthe a.a.O.). b) Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG der statthafte Rechtsbehelf ist; denn bei der nach § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO erforderlichen Zustimmung der obersten Vollzugsbehörde des Bundeslandes, in das verlegt werden soll, handelt es sich um eine (dem Vortrag des Antragstellers zufolge unterlassene) Regelung einer einzelnen Angelegenheit durch eine Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 2 VAs 16/15 – juris Rdn. 5 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 Ws 45/10 – juris Rdn. 7; KG NStZ-RR 2007, 124 – juris; Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 111 StVollzG Rdn. 3 m.w.N.; Kaestner in BeckOK StVollstrO 1. Ed. 1. November 2017, § 26 Rdn. 43). Das Kammergericht ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zur Entscheidung über die als Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG zu behandelnde Klage berufen, da die oberste Vollzugsbehörde, deren Zustimmung der Antragsteller begehrt, ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts hat (vgl. Kaestner a.a.O.). 3. Der Antrag erweist sich schon unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens als unzulässig, weil er nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 27 Abs. 3 EGGVG angebracht worden ist. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nach § 27 Abs. 1 EGGVG auch gestellt werden, wenn – wie hier vom Antragsteller geltend gemacht – über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist. Ein solcher Antrag ist aber gemäß § 27 Abs. 3 EGGVG nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls unterblieben ist. Die Jahresfrist wird durch die am 8. August 2017 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Klage nicht gewahrt; denn das Verlegungsgesuch des Antragstellers datierte bereits vom 28. April 2015 (und war – wie sich aus der Klageerwiderung des damaligen Beklagten und nunmehrigen Antragsgegners ergibt – am 12. Mai 2015 bei diesem eingegangen). Im Sinne des § 27 Abs. 3 2. Halbs. EGGVG beachtliche Gründe für die Nichteinhaltung der Frist sind nicht ersichtlich. Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass der Antragsteller sich in der Zeit nach Anbringung des Verlegungsantrags in dieser sowie sonstigen Rechtsangelegenheiten mit einer Vielzahl von Eingaben an Gerichte innerhalb und außerhalb Berlins gewendet hat. 4. Der Antrag wäre im Übrigen auch unter Berücksichtigung des weiteren – in der Antragsbegründung nicht mitgeteilten – Akteninhaltes unzulässig. Aus diesem ergibt sich nämlich, dass der Verlegungsantrag keineswegs unbeschieden geblieben ist. Vielmehr hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz dem Antragsteller bereits am 19. Mai 2015 mitgeteilt, dass für sein Anliegen die oberste Vollzugsbehörde des Landes Baden-Württemberg zuständig sei, und seinen Antrag an diese weitergeleitet. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 27 Abs. 1 Satz 1 EGGVG setzt indes voraus, dass die ausstehende Entscheidung ohne zureichenden Grund noch nicht getroffen worden ist (vgl. Mayer in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 27 EGGVG Rdn. 7). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben, wenn der Antragsgegner den gestellten Antrag zuständigkeitshalber an eine andere Behörde weitergeleitet und den Antragsteller hiervon in Kenntnis gesetzt hat. Eine Umstellung des Untätigkeitsantrags auf einen Verpflichtungsantrag nach § 23 Abs. 2 1. Alt. EGGVG (dazu vgl. Mayer, a.a.O., § 27 EGGVG Rdn. 3) hat der Antragsteller nicht vorgenommen. Für eine solche war auch von vornherein kein Raum, da die sich aus § 26 Abs. 1 EGGVG ergebende Monatsfrist zur Anbringung eines Verpflichtungsantrags bereits im Zeitpunkt der Anrufung des Verwaltungsgerichts verstrichen war. 5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 22 Abs. 1, 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, § 17b Abs. 2 GVG.