Beschluss
5 Ws 78/18, 5 Ws 78/18 - 121 AR 113/18
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0718.5WS78.18.00
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Leitsätze
1. Soll der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung auf die Begehung einer Straftat gestützt werden, die nicht in die ursprüngliche Bewährungszeit fällt, hat das Gericht die Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen.(Rn.15)
2. Bei einer Verlängerung der Bewährungszeit schließt sich der Verlängerungszeitraum jeweils rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit an.(Rn.22)
3. Ein Widerruf der Strafaussetzung kann grundsätzlich nicht auf solche Straftaten gestützt werden, die nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit während eines Zeitraums begangen wurden, in dem der Täter von dem rückwirkenden Beschluss über die sich nahtlos anschließende Bewährungszeit noch keine Kenntnis hatte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn im Einzelfall der Verurteilte noch vor Verübung der jeweiligen Straftat durch Hinweise auf eine mögliche Verlängerung der Bewährungszeit daran gehindert worden ist, ein dahingehendes Vertrauen zu bilden, ihm werde wegen des erfolgten Ablaufes der ursprünglichen Bewährungszeit die Strafe erlassen.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. Mai 2018 aufgehoben.
2. Die Bewährungszeit wird um ein Jahr auf insgesamt sechs Jahre und sechs Monate verlängert.
3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft München I, die durch Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. Januar 2012 gewährte Reststrafenaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung auf die Begehung einer Straftat gestützt werden, die nicht in die ursprüngliche Bewährungszeit fällt, hat das Gericht die Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen.(Rn.15) 2. Bei einer Verlängerung der Bewährungszeit schließt sich der Verlängerungszeitraum jeweils rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit an.(Rn.22) 3. Ein Widerruf der Strafaussetzung kann grundsätzlich nicht auf solche Straftaten gestützt werden, die nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit während eines Zeitraums begangen wurden, in dem der Täter von dem rückwirkenden Beschluss über die sich nahtlos anschließende Bewährungszeit noch keine Kenntnis hatte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn im Einzelfall der Verurteilte noch vor Verübung der jeweiligen Straftat durch Hinweise auf eine mögliche Verlängerung der Bewährungszeit daran gehindert worden ist, ein dahingehendes Vertrauen zu bilden, ihm werde wegen des erfolgten Ablaufes der ursprünglichen Bewährungszeit die Strafe erlassen.(Rn.24) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. Mai 2018 aufgehoben. 2. Die Bewährungszeit wird um ein Jahr auf insgesamt sechs Jahre und sechs Monate verlängert. 3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft München I, die durch Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. Januar 2012 gewährte Reststrafenaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. Das Amtsgericht München verurteilte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2005, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Nach Vollstreckung von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Reststrafe mit Beschluss vom 13. Januar 2012, rechtskräftig seit dem 21. Januar 2012, ab dem 18. Januar 2012 (TE) auf drei Jahre – mithin bis zum 20. Januar 2015 – zur Bewährung ausgesetzt. In der Folgezeit beging der Beschwerdeführer weitere Straftaten, die zu erneuten Verurteilungen und nachfolgend jeweils auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I zu Verlängerungen der Bewährungszeit sowie schließlich zum Widerruf der Strafaussetzung führten: 1. Das Amtsgericht Tiergarten – 241 Ds 52/13 – verurteilte ihn am 19. April 2013, rechtskräftig seit dem 27. April 2013, wegen Erschleichens von Leistungen (Tatzeit: 21. Mai 2012) zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – verlängerte daraufhin mit Beschluss vom 6. Januar 2014 die durch den eingangs genannten Beschluss festgesetzte Bewährungszeit um ein Jahr. 2. Am 8. Juli 2014, rechtskräftig seit dem 16. Juli 2014, verhängte das Amtsgericht Tiergarten – 210 Ds 501/14 – gegen den Beschwerdeführer wegen Erschleichens von Leistungen (Tatzeit: 25. Oktober 2013) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Diese Verurteilung nahm die Strafvollstreckungskammer zum Anlass, die Bewährungszeit mit Beschluss vom 22. April 2016 erneut um ein Jahr zu verlängern. 3. Das Amtsgericht Tiergarten – 431 Ds 167/15 Jug – verurteilte den Beschwerdeführer ferner am 24. August 2016, rechtskräftig seit dem 15. September 2016, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und die damalige Mitangeklagte T. am 30. April 2015 in einer öffentlichen Grünanlage körperliche Intimitäten ausgetauscht und billigend in Kauf genommen hatten, dass sie dabei von zwei nur wenige Meter entfernt sitzenden Mädchen im Alter von zwölf und dreizehn Jahren beobachtet wurden. Die Strafvollstreckungskammer verlängerte im Hinblick auf diese Straftat die Bewährungszeit mit Beschluss vom 1. März 2017 um ein Jahr und sechs Monate. Ferner unterstellte sie den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers und wies ihn an, sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu den von diesem zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden und ihm jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich mitzuteilen. 4. Am 13. Februar 2018 verhängte das Amtsgericht Tiergarten – 244 Ds 138/17 – gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen. Der Beschwerdeführer hatte am 24. Februar 2017 Pomade (Verkaufspreis: 1,65 Euro) und am 27. Februar 2017 zunächst Schuhcreme (Verkaufspreis: 0,49 Euro) und anschließend in einem anderen Geschäft ein Parfüm (Verkaufspreis: 8,95 Euro) entwendet. Daraufhin hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 9. Mai 2018 die Aussetzung der Reststrafe aus dem Beschluss vom 13. Januar 2012 widerrufen. Der Widerruf wurde auf die am 30. April 2015 sowie 24. und 27. Februar 2017 begangenen Taten gestützt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er trägt mit näherer Begründung vor, seine Lebenssituation habe sich inzwischen stabilisiert, da er seit dem 1. Mai 2017 durch die Z. gGmbH betreut werde. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2018 und 28. Juni 2018 sowie die von ihm eingereichten Unterlagen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO) und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verlängerung der Bewährungszeit. 1. Allerdings sind die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gegeben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der (verlängerten) Bewährungszeit eine mit einer fünfmonatigen Bewährungsstrafe geahndete Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sowie drei Diebstähle begangen, derentwegen er zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde, und dadurch gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung, er werde sich gesetzestreu verhalten, nicht erfüllt hat. a) Die am 24. und 27. Februar 2017 verübten Diebstähle fielen in eine tatsächlich „bewährungsfreie“ Zeit, da die Verlängerung der Bewährungszeit den Tatzeitraum erst rückwirkend erfasste, durften aber als Widerrufsgrund herangezogen werden. aa) Soll der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung – wie hier – auf die Begehung einer Straftat gestützt werden, die nicht in die ursprüngliche Bewährungszeit fällt, hat das Gericht die Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen, auch wenn die Verlängerungsentscheidung nicht angefochten war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2000 – 2 Ws 147-149/00 – juris Rdn. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Februar 1993 - 1 Ws 73-75/93 - juris Rdn. 4); denn Verlängerungsbeschlüsse sind der Rechtskraft nicht fähig (vgl. KG, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 Ws 536/11 - und 26. Januar 2018 – 4 Ws 11/18 – m.w.N.). Die danach veranlasste Prüfung der Verlängerungsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit ergibt, dass die Diebstahlsdelikte in einem Zeitraum begangen wurden, als die zunächst in zulässiger Weise bis zum 20. Januar 2016 verlängerte Bewährungszeit bereits abgelaufen und die nächste rechtmäßige Verlängerungsentscheidung - der Beschluss vom 1. März 2017 - noch nicht ergangen war. (1) Soweit das Landgericht die ursprüngliche Bewährungszeit von drei Jahren schrittweise um insgesamt drei Jahre und sechs Monate verlängert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der damit erreichte Zeitraum von insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten stellt die hier zulässige Höchstdauer dar, die durch die Summe des sich aus § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB ergebenden Höchstmaßes von fünf Jahren und der Hälfte der vom Gericht ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (§ 56f Abs. 2 Satz 2 StGB) bestimmt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 5 Ws 207/17 –; zur Berechnung vgl. KG JR 1993, 75, 76; ebenso OLG Celle StV 1990, 117 - juris Rdn. 6). Eine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus bis zu der vorbezeichneten absoluten Grenze kommt namentlich dann in Betracht, wenn - wie hier - durch wiederholte Verlängerung die Bewährungszeit von fünf Jahren ausgeschöpft ist (vgl. Senat a.a.O.; KG a.a.O. m.w.N.). (2) Ebenso stellt sich die durch Beschluss vom 6. Januar 2014 angeordnete erste Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr – bis zum 20. Januar 2016 – als rechtmäßig dar. Der Verlängerungsentscheidung lag eine in der Bewährungszeit begangene Straftat des Erschleichens von Leistungen zugrunde, die das Amtsgericht Tiergarten mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen geahndet hat. (3) Jedoch erweist sich die durch Beschluss vom 22. April 2016 ausgesprochene Verlängerung der Bewährungszeit um ein weiteres Jahr als rechtswidrig. Zwar war die bereits am 25. Oktober 2013 und damit vor dem Verlängerungsbeschluss vom 6. Januar 2014 begangene Anlasstat als Grund für eine erneute Verlängerung der Bewährungszeit nicht verbraucht, da diese Tat - die vom Amtsgericht Tiergarten erst mit Urteil vom 8. Juli 2014 (rechtskräftig seit dem 16. Juli 2014) geahndet wurde - der Strafvollstreckungskammer bei ihrer früheren Entscheidung ersichtlich nicht bekannt war (vgl. [für die Verwertung als Widerrufsgrund] KG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 2 Ws 109/11 - und 22. November 2011 - 2 Ws 536/11 -). Dies ändert indes nichts daran, dass die Tat bereits vor dem Verlängerungsbeschluss vom 6. Januar 2014 begangen worden war und dass die Strafvollstreckungskammer seinerzeit - wenn die Tat ihr bereits bekannt und (insbesondere aufgrund einer bereits rechtskräftigen Verurteilung) berücksichtigungsfähig gewesen wäre - die Bewährungszeit nur um maximal die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit, nämlich eineinhalb Jahre, hätte verlängern können (§ 56f Abs. 2 Satz 2 StGB). Diese Höchstdauer darf nicht im Wege sukzessive ausgesprochener Verlängerungen (um jeweils zulässige Zeiträume) überschritten werden. Die Einhaltung des zulässigen Umfangs einer Verlängerung der Bewährungszeit unterliegt auch als Vorfrage der hier vorzunehmenden Nachprüfung der Widerrufsentscheidung durch den Senat (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Entscheidung vom 22. April 2016 keine weitere Verlängerung der Bewährungszeit bewirkt hat. Es bedarf keiner Entscheidung der Rechtsfrage, ob der Verstoß einer (erneuten) Verlängerungsentscheidung gegen § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB dazu führt, dass die Entscheidung - wozu der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit neigt - bei der Fristberechnung insgesamt außer Betracht zu bleiben hat, oder ob von einer Verlängerung auf das gesetzlich zulässige Höchstmaß auszugehen ist. Denn im konkreten Fall wäre im Zeitpunkt der Entscheidung am 6. Januar 2014 eine Verlängerung der Bewährungszeit um mehr als ein Jahr auch dann nicht angezeigt gewesen, wenn nicht nur das am 21. Mai 2012 begangene, sondern beide - jeweils mit einer Geldstrafe geahndete - Bagatelldelikte des Erschleichens von Leistungen hätten berücksichtigt werden können. Es liegt nahe, dass auch die Strafvollstreckungskammer unter diesen Voraussetzungen eine Verlängerung um lediglich ein Jahr ausgesprochen hätte; denn sie hat in der Folgezeit erst die Verurteilung wegen einer deutlich schwerwiegenderen Tat, deretwegen der Beschwerdeführer zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde, zum Anlass für eine Verlängerung um mehr als ein Jahr genommen. (4) Die Bewährungszeit ist jedoch durch den zu Recht ergangenen weiteren Beschluss vom 1. März 2017 wirksam nochmals um ein Jahr und sechs Monate verlängert worden. Sie lief demnach bis zum 20. Juli 2017. Denn der Verlängerungszeitraum schließt sich - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - juris Rdn. 20) - jeweils rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit an (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 2 Ws 361-362/03 - juris Rdn. 20; KG, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 21 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 5 Ws 207/17 –), und der Verurteilte ist wegen der Unrechtmäßigkeit der Verlängerungsentscheidung vom 22. April 2016 so zu behandeln, als habe sich die nunmehr ausgesprochene Verlängerung direkt an die bisherige Bewährungszeit - die infolge der Verlängerungsentscheidung vom 6. Januar 2014 bis zum 20. Januar 2016 andauerte - angeschlossen (dazu vgl. eingehend HansOLG Hamburg, a.a.O., Rdn. 15, 19). bb) Die am 24. und 27. Februar 2017 begangenen Diebstahlstaten, die zeitlich in die bis zum 20. Juli 2017 verlängerte Bewährungszeit fielen, kamen als Anlass für einen Bewährungswiderruf gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Betracht. (1) Zwar kann ein Widerruf im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht auf solche Straftaten gestützt werden, die nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit während eines Zeitraums begangen wurden, in dem der Täter von dem rückwirkenden Beschluss über die sich nahtlos anschließende Bewährungszeit noch keine Kenntnis hatte. In dieser Zwischenzeit ist es für den Betroffenen offen, ob die Strafaussetzung widerrufen, die Bewährungszeit verlängert oder die Strafe erlassen wird. Er steht deshalb subjektiv nicht unter dem Druck, sich bewähren zu müssen, und darf daher mit der nachträglichen Konsequenz des Widerrufs nicht überrascht werden (zum Ganzen vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - juris Rdn. 11 mit Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 - juris Rdn. 20; KG, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11 – juris Rdn. 7; Fischer, StGB 65. Aufl., § 57 Rdn. 3a m.w.N.). Nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit begangene Taten kommen jedoch ausnahmsweise als Anlass für einen späteren Aussetzungswiderruf in Betracht, wenn im Einzelfall der Verurteilte noch vor Verübung der jeweiligen Straftat durch Hinweise auf eine mögliche Verlängerung der Bewährungszeit wegen einer früheren Straftat – etwa durch Kenntniserlangung von einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Bewährungszeit oder von einer Mitteilung des Gerichts, dass die Verlängerung geprüft werde – daran gehindert worden ist, ein dahingehendes Vertrauen zu bilden, ihm werde wegen des erfolgten Ablaufes der ursprünglichen Bewährungszeit die Strafe erlassen (vgl. HansOLG Hamburg, a.a.O., Rdn. 20; Brandenburgisches OLG a.a.O. m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. März 2016 - 1 Ws 20/16 - juris Rdn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-3 Ws 19/13 - juris Rdn. 11 f.; KG a.a.O. und Beschluss vom 13. August 2015 - 4 Ws 52/15 - juris Rdn. 24 ff.). (2) Nach diesen Grundsätzen scheidet ein Widerruf vorliegend nicht aus Vertrauensschutzgründen aus. Der Beschwerdeführer stand im Tatzeitraum aufgrund der ihm bekannten Verlängerungsentscheidung vom 22. April 2016 - auch wenn diese zu Unrecht getroffen worden war - formal unter laufender Bewährung. Bereits dieser Umstand hinderte die Entstehung eines Vertrauenstatbestandes (vgl. HansOLG Hamburg, a.a.O., Rdn. 22); der Verurteilte konnte sich nicht „bewährungsfrei“ fühlen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 7. Februar 2017, das ihm am 10. Februar 2017 förmlich zugestellt wurde, zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr und sechs Monate angehört worden war und daher selbst dann, wenn er aufgrund eigener Rechtskenntnisse oder Beratung durch einen Rechtsanwalt Hinweise auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 22. April 2016 gehabt haben sollte, mit einer zeitnah erfolgenden, möglicherweise auch rückwirkenden Verlängerung der Bewährungszeit rechnen musste. b) Das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern war durch die mit Beschluss vom 1. März 2017 ausgesprochene Verlängerung der Bewährungszeit wegen ebendieses Deliktes nicht als Widerrufsgrund verbraucht. Denn Taten, die bereits Anlass zu einer Verlängerung der Bewährungszeit gegeben haben, können bei erneuter Straffälligkeit des Verurteilten während der Bewährungszeit in der Weise berücksichtigt werden, dass sie in der Zusammenschau mit der neuen Tat oder den neuen Taten als Grundlage für die Bewertung des Verhaltens herangezogen werden (vgl. KG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 2 Ws 109/11 -). 2. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass es in Anbetracht der Entwicklung des Beschwerdeführers in der Bewährungszeit ausreicht, als weniger einschneidende Maßnahme nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB die erneute Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr anzuordnen. Der Verurteilte hat - soweit ersichtlich - seit der Unterstellung unter Bewährungshilfe keine Straftaten mehr begangen. Zwar wird die Kontakthaltung im Bericht des Bewährungshelfers vom 6. Februar 2018 weiterhin als verbesserungswürdig bezeichnet. Jedoch gestaltete sich die Zusammenarbeit im Laufe der Zeit verbindlicher als am Anfang. Der Bewährungshelfer bescheinigt dem Beschwerdeführer, offen, auskunftsbereit und kooperativ zu sein, seine Lebenssituation durch Nachweise zu belegen und einen „bemühten Eindruck“ hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zu vermitteln. Der Verurteilte habe seine Suchtproblematik als (wesentliche) Ursache seiner Straftaten erkannt und unterziehe sich einer Substitutionsbehandlung. Er sei in das Hilfesystem des betreuten Einzelwohnens gut eingebunden und nehme die dortige Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen - etwa bei der Behandlung seiner Hepatitis C-Erkrankung und bei der Schuldenregulierung - in Anspruch. Die Z. gGmbH bestätigt in ihrer sozialpädagogischen Stellungnahme vom 18. Mai 2018, dass sie den Verurteilten seit dem 1. Mai 2017 betreue und sich seine Lebenssituation seitdem stabilisiert habe. Er nehme seine wöchentlichen Betreuungstermine zuverlässig wahr, regele seine finanziellen Angelegenheiten zunehmend selbständig und arbeite mit dem Jobcenter bezüglich der regelmäßigen Zahlung von Miete und Strom zusammen. Der Verurteilte setze sich selbstkritisch mit seinem früheren Verhalten auseinander und nutze die Betreuungstermine, um soziale Konflikte zu bearbeiten. Seit einem längeren Zeitraum erfolge kein Beikonsum mehr. Der behandelnde Arzt Dr. … hat in einem Attest vom 24. Juni 2018 bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Februar 2018 in der dortigen Praxis behandelt werde und sich in dieser Zeit gesundheitlich und psychisch deutlich stabilisiert habe. Er sei in ein teilstationäres Setting integriert, bei dem er an sieben Tagen pro Woche zweimal täglich in der Ambulanz erscheine, wo er mit Diamorphin behandelt werde und fortlaufend Arztkontakte habe. Ein illegaler Konsum von Opiaten sei nicht mehr nachweisbar und auch nicht mehr zu erwarten. Darüber hinaus erfolge eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einem multidisziplinären Team. Der Senat hält es unter diesen Umständen für hinreichend wahrscheinlich, dass das Ziel künftigen straffreien Verhaltens des Beschwerdeführers durch eine Verlängerung der Bewährungszeit auf die zulässige Höchstdauer erreicht werden wird, ohne dass es der Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe aus der Ausgangsverurteilung bedarf. Der Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB steht nicht entgegen, dass die (zuletzt durch Beschluss vom 1. März 2017 verlängerte) Bewährungszeit bereits am 20. Juli 2017 abgelaufen ist. Ein die Verlängerung hindernder Vertrauenstatbestand konnte sich bislang nicht bilden, da der Beschwerdeführer aufgrund der ihm bekannten - wenn auch in einem Fall rechtswidrigen - Verlängerungsentscheidungen davon ausgehen musste, bis zum 20. Juli 2018 unter Bewährung zu stehen. Unabhängig davon musste er angesichts des bisherigen Verlaufes der Bewährungszeit damit rechnen, dass eine Reaktion auf die im Februar 2017 begangenen Straftaten erst mit einer gewissen Verzögerung erfolgen würde. Die Strafvollstreckungskammer hat ihn mit Schreiben vom 20. März 2018, zugestellt am 28. März 2018, zu dem von der Staatsanwaltschaft München I beantragten Widerruf der Strafaussetzung angehört. Der Verlängerungszeitraum schließt sich – wie bereits ausgeführt – rückwirkend unmittelbar an die vorangegangene Bewährungszeit an. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Landeskasse Berlin zu tragen, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 11a m.w.N.), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).