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Beschluss

1 Ws 20/16

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:0322.1WS20.16.0A
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Leitsätze
1. Die Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB ist grundsätzlich auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit möglich und schließt sich in diesem Fall rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an.(Rn.9) 2. Dem Widerruf der Strafaussetzung wegen einer Straftat, die in diesem "Rückwirkungszeitraum", also nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses, begangen wurde, können Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen wird grundsätzlich lediglich dann ausnahmsweise verneint werden können, wenn der Verurteilte vor Begehung der neuen Straftat vom Gericht auf die Möglichkeit der Verlängerung der Bewährungsfrist hingewiesen wurde.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 5. Februar 2016 werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 2016 a u f g e h o b e n und der Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 13. April 2015, die mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 8. April 2010 (Az.: III StVK 354/10) gewährte Aussetzung der Vollstreckung des Rests der gegen den Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. Dezember 2004 (Az.: 26-719/03) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu widerrufen, z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB ist grundsätzlich auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit möglich und schließt sich in diesem Fall rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an.(Rn.9) 2. Dem Widerruf der Strafaussetzung wegen einer Straftat, die in diesem "Rückwirkungszeitraum", also nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Erlass des Verlängerungsbeschlusses, begangen wurde, können Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen wird grundsätzlich lediglich dann ausnahmsweise verneint werden können, wenn der Verurteilte vor Begehung der neuen Straftat vom Gericht auf die Möglichkeit der Verlängerung der Bewährungsfrist hingewiesen wurde.(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 5. Februar 2016 werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 2016 a u f g e h o b e n und der Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 13. April 2015, die mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 8. April 2010 (Az.: III StVK 354/10) gewährte Aussetzung der Vollstreckung des Rests der gegen den Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. Dezember 2004 (Az.: 26-719/03) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu widerrufen, z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Mit Beschluss vom 8. April 2010 (Bl. 1 ff. des Bewährungshefts) - rechtskräftig seit dem 21.04.2010 - setzte die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung des Rests der gegen den Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. Dezember 2004 (Bl. 6 ff. des Bewährungshefts) wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 4 Fällen verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von ursprünglich 18 Monaten mit Wirkung vom 28. Juni 2010 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15. Oktober 2012 (Az.: 9 Ds 14/12, Bl. 24 ff. des Bewährungshefts) - rechtskräftig seit dem 23.10.2012 - wurde der Verurteilte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 2 Fällen, begangen jeweils in Tatmehrheit mit Betrug, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Auf entsprechenden Antrag der Staatanwaltschaft vom 16. September 2013 (Bl. 29 des Bewährungshefts), zu welchem dem Verurteilten mit ihm am 1. Oktober 2013 zugegangenem (Bl. 32 des Bewährungshefts) Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 23. September 2013 (Bl. 30 f. des Bewährungshefts) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, verlängerte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 7. November 2013 (Bl. 33 f. des Bewährungshefts) wegen der dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15. Oktober 2012 zugrunde liegenden, am 18./19.07.2011 begangenen neuen Straftaten die mit Beschluss vom 8. April 2010 festgesetzte Bewährungszeit um ein Jahr und sechs Monate auf insgesamt vier Jahre und sechs Monate. Durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. November 2014 (Az.: 118 Ls 24 Js 167/14 (15/14), Bl. 61 ff. des Bewährungshefts) - rechtskräftig seit dem 14.11.2014 - wurde der Verurteilte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 51 Fällen begangen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Wegen dieser neuen, in der Zeit vom 29.07.2013 bis zum 27.08.2013 begangenen Taten beantragte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Verfügung vom 13. April 2015 (Bl. 52 des Bewährungshefts), die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Mit Beschluss vom 29. Januar 2016 (Bl. 70 ff. des Bewährungshefts) hat die Strafvollstreckungskammer die von ihr mit Beschluss vom 8. April 2010 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf die dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. November 2014 zugrunde liegenden Straftaten widerrufen. Gegen diesen dem Verurteilten am 05.02.2016 zugestellten Beschluss hat dessen Verteidiger noch am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die gemäß den §§ 453 Abs. 2 Satz 3, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt allerdings der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten vor ihrer Widerrufsentscheidung entgegen § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht angehört hat. Denn dieser Verfahrensmangel ist dadurch geheilt worden, dass der Verurteilte im Beschwerdeverfahren zu der (erstinstanzlich erfolgten) Widerrufsentscheidung Stellung nehmen konnte (vgl. Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 2 Ws 26 - 27/11 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 25. August 2014 - 1 Ws 107/14 - und vom 30. November 2015 - 1 Ws 228/15 -; allgemein zur nachträglichen Anhörung im Rechtsmittelzug: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 33 Rn. 18 m. w. N.). 2. Der angefochtene Beschluss ist indes aufzuheben, weil der erfolgte Widerruf der Aussetzung des Strafrests materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. a) Zwar liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der gewährten Strafrestaussetzung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB insoweit vor, als der Verurteilte die dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. November 2014 zugrunde liegenden Straftaten innerhalb der Bewährungszeit begangen hat. Die mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 8. April 2010 zunächst auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit, die - anders als die Generalstaatsanwaltschaft offenbar meint - nicht erst mit der am 28.06.2010 erfolgten bedingten Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug, sondern gemäß § 56a Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StGB bereits mit der am 21.04.2010 eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses über die Strafrestaussetzung vom 8. April 2010 begann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 - 1 Ws 164/14 -; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 57 Rn. 37) und daher zunächst am 20.04.2013 endete (§ 43 Abs. 1 StPO), wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 7. November 2013 um ein Jahr und sechs Monate auf vier Jahre und sechs Monate verlängert. Die Bewährungszeit endete daher erst am 20.10.2014, so dass die in der Zeit vom 29.07.2013 bis zum 27.08.2013 begangenen neuen Straftaten, die dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. November 2014 zugrunde lagen, in die Bewährungszeit fielen. Die Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB ist - anders als in den Fällen des § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB - grundsätzlich auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit möglich (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 - juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 1. September 2010 - 1 Ws 154/10 -; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 16; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56f Rn. 19; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56f Rn. 41). Dabei schließt sich nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch eine solche nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit angeordnete Verlängerung - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 - juris Rn. 20) - rückwirkend an die abgelaufene Bewährungszeit unmittelbar an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2001 - 1 Ws 147/01 - und vom 1. September 2010 - 1 Ws 154/10 -; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127 f. - juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13, juris Rn. 10; OLG Dresden Rpfleger 2011, 114 ff. - juris Rn. 17; OLG Rostock, Beschl. v. 07.12.2010 - I Ws 335/10, juris Rn. 11; KG StV 2012, 484 - juris Rn. 7; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13, juris Rn. 3; Thüringer OLG, Beschl. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 16; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 17c; LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 42; a. A.: Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 56f Rn. 19: Beginn der weiteren Bewährungszeit „ab dem Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses“). b) Dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung steht jedoch - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - der von der Strafvollstreckungskammer nicht erörterte Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. aa) Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sind an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu messen (vgl. BVerfG NJW 2013, 2414 ff. - Rn. 21 nach juris; Senatsbeschluss vom 29. Februar 2016 - 1 Ws 14/16 -). Gründe des Vertrauensschutzes können dem Widerruf einer Strafaussetzung unter anderem dann entgegenstehen, wenn - wie hier - die neue Straftat, wegen der der Widerruf in Betracht kommt, im sogenannten „Rückwirkungszeitraum“, also nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Erlass bzw. Bekanntgabe des Verlängerungsbeschlusses an den Verurteilten, begangen wurde. Entscheidend ist insoweit, ob der Verurteilte zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat im „Rückwirkungszeitraum“ davon ausgehen durfte, diese werde hinsichtlich der ihm gewährten Strafaussetzung zur Bewährung wegen des Ablaufs der Bewährungszeit ohne Konsequenzen bleiben, er sich also „bewährungsfrei“ fühlen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einem nicht rechtskundigen Verurteilten zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat im „Rückwirkungszeitraum“ in der Regel noch nicht bewusst sein wird, dass die neue Straftat infolge der Rückwirkung einer möglichen späteren Verlängerung der Bewährungszeit in die Bewährungszeit fallen könnte, er also noch „unter Bewährung steht“. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen wird daher grundsätzlich lediglich dann ausnahmsweise verneint werden können, wenn der Verurteilte vor Begehung der neuen Straftat von dem während der Bewährungszeit für die Überwachung seiner Lebensführung zuständigen Gericht (§ 453b StPO) auf die Möglichkeit einer späteren Verlängerung der Bewährungszeit wegen seines vorangegangenen, noch in die Bewährungszeit fallenden bewährungsbrüchigen Verhaltens hingewiesen worden war. In diesem Fall ist ein begründetes Vertrauen darauf, die im „Rückwirkungszeitraum“ begangene Straftat werde bewährungsrechtlich ohne Konsequenzen bleiben, von vornherein zerstört. Vielmehr muss der Verurteilte dann zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Tat damit rechnen, dass diese für das laufende Bewährungsverfahren trotz des Ablaufs der bislang geltenden Bewährungszeit noch Konsequenzen haben könnte (vgl. BVerfG NStZ 1995, 437 - juris Rn. 21; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 2001 - 1 Ws 147/01 - und vom 1. September 2010 - 1 Ws 154/10 -; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127 f. - juris Rn. 11, 14 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.2013 - III-3 Ws 19/13, juris Rn. 11 f.; OLG Dresden Rpfleger 2011, 114 ff. - juris Rn. 19 ff.; OLG Rostock, Beschl. v. 07.12.2010 - I Ws 335/10, juris Rn. 14 f.; KG StV 2012, 484 - juris Rn. 7; Thüringer OLG, Beschl. v. 11.12.2013 - 1 Ws 451/13, juris Rn. 9, 14 f. unter Aufgabe seiner früheren, mit Beschluss vom 30.01.2007 - 1 Ws 41/07, NStZ-RR 2007, 220 f. vertretenen Rechtsauffassung; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 3a; LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 44; offen gelassen: OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 17; a. A.: KG, Beschl. v. 12.05.2009 - 2 Ws 176/09, juris Rn. 16 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 Ws 635/13, 1 Ws 636/13, juris Rn. 4 ff.). bb) Nach diesen Maßstäben hätte die mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 8. April 2010 gewährte Strafrestaussetzung im vorliegenden Fall aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht widerrufen werden dürfen. Der Verurteilte war vor der Begehung der dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. November 2014 zugrunde liegenden, in der Zeit vom 29.07.2013 bis zum 27.08.2013 und somit im „Rückwirkungszeitraum“ begangenen Straftaten nicht auf die Möglichkeit der Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen worden. Vielmehr war der Verurteilte von der Strafvollstreckungskammer erst mit dem ihm am 01.10.2013 zugestellten Schreiben vom 23. September 2013 und somit nach Begehung der Anlasstaten über die von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken beantragte Verlängerung der Bewährungszeit informiert worden. Auch liegen keine sonstigen Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Verurteilte habe zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten von der Möglichkeit einer rückwirkenden Verlängerung der Bewährungszeit Kenntnis gehabt, vor. Der Verurteilte durfte daher bei Begehung der Taten im „Rückwirkungszeitraum“ darauf vertrauen, dass diese im vorliegenden Bewährungsverfahren keine Konsequenzen haben würden. cc) Ob der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dem Widerruf der Strafaussetzung auch deshalb entgegensteht, weil der Widerruf erst mehr als 15 Monate nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungszeit und mehr als 14 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. November 2014 erfolgte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Februar 2016 - 1 Ws 14/16 -; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 19a m. w. N.; LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 50 f.), bedarf deshalb keiner Entscheidung. 3. Der angefochtene Widerrufsbeschluss ist daher auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten mit der Kostenfolge aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO aufzuheben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2015 zurückzuweisen. 4. Über die - ungeachtet der hiesigen Entscheidung des Senats - nicht spruchreife Frage des Straferlasses wird die Strafvollstreckungskammer nach erneuter Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2008 - 1 Ws 100/08 -, NStZ-RR 2009, 95, 96).