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Beschluss

5 Ws 117/18 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1204.5WS117.18VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die Neuregelung in § 63 StVollzG Bln soll die in § 43 StVollzG getroffenen Regelungen aufgreifen und aus Gründen der Übersichtlichkeit neu ordnen. Die Vergütung der Gefangenen soll durch eine den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragende zusätzliche Anerkennung geleisteter Tätigkeit in Form von sowohl nicht-monetären als auch finanziellen Vergünstigungen ergänzt werden. Die Bestimmung geht über die bisherige nicht-monetäre Vergünstigung des § 43 Abs. 6 bis 11 StVollzG deutlich hinaus.(Rn.20) 2. Ein freies Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 26 StVollzG Bln unterscheidet sich grundlegend von anstaltsinterner Pflichtarbeit. § 63 StVollzG Bln gilt nur bei innerhalb der Vollzugsanstalt geleisteter Arbeit (§§ 20 bis 24 StVollzG Bln), nicht aber bei Arbeit und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der Anstalt.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt des Offene Vollzugs Berlin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2018 aufgehoben. 2. Der Antrag des ehemaligen Gefangenen, festzustellen, dass die Ablehnung seines Freistellungsantrages rechtswidrig war, wird zurückgewiesen. 3. Der ehemalige Gefangene hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Neuregelung in § 63 StVollzG Bln soll die in § 43 StVollzG getroffenen Regelungen aufgreifen und aus Gründen der Übersichtlichkeit neu ordnen. Die Vergütung der Gefangenen soll durch eine den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragende zusätzliche Anerkennung geleisteter Tätigkeit in Form von sowohl nicht-monetären als auch finanziellen Vergünstigungen ergänzt werden. Die Bestimmung geht über die bisherige nicht-monetäre Vergünstigung des § 43 Abs. 6 bis 11 StVollzG deutlich hinaus.(Rn.20) 2. Ein freies Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 26 StVollzG Bln unterscheidet sich grundlegend von anstaltsinterner Pflichtarbeit. § 63 StVollzG Bln gilt nur bei innerhalb der Vollzugsanstalt geleisteter Arbeit (§§ 20 bis 24 StVollzG Bln), nicht aber bei Arbeit und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der Anstalt.(Rn.14) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt des Offene Vollzugs Berlin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2018 aufgehoben. 2. Der Antrag des ehemaligen Gefangenen, festzustellen, dass die Ablehnung seines Freistellungsantrages rechtswidrig war, wird zurückgewiesen. 3. Der ehemalige Gefangene hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. I. Der Beschwerdegegner hat bis zum 20. August 2018 den Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Betruges verbüßt. Zunächst verbüßte er seit dem 28. Mai 2012 die Strafe im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzuganstalt (…) und wurde gemäß der dort erfolgten Vollzugsplanfortschreibung am 6. März 2014 in die Teilanstalt (…) der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin verlegt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 stellte der Beschwerdegegner bei seiner Gruppenleiterin (…) den Antrag, „nach § 63 für den 21.02.2016 ab 21:30 Uhr bis 22.02.2016 21:30 Uhr“ (gemeint ist jeweils 2017) in Form eines Langzeitausgangs freigestellt zu werden, da er zuvor mindestens drei Monate zusammenhängend an einer von der Bundesagentur für Arbeit getragenen externen Umschulung als Immobilienkaufmann teilgenommen und diese erfolgreich abgeschlossen hatte. Die Gruppenleiterin ()…) lehnte den Antrag am 2. Februar 2017 mündlich mit der Begründung ab, dass § 63 StVollzG Bln nur für innerhalb der Anstalt ausgeübte Tätigkeiten gelte. Die Strafvollstreckungskammer hat des Begehren des damaligen Gefangenen unter Hinweis auf einen erheblichen Grundrechtseingriff mit Wiederholungsgefahr als zulässige Fortsetzungsfeststellungsantrag gewertet und dem Antrag stattgegeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin sei § 63 StVollzG Bln nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Vorschrift nur für Tätigkeiten innerhalb der Justizvollzugsanstalt gelte. Der Wortlaut der Norm und der in Bezug genommenen Normen (§§ 21 bis 24 und 61, 62 StVollzG Bln) seien vorbehaltlos und träfen eine solche Unterscheidung nicht. Gegen diese am 24. Mai 2018 zugestellte Entscheidung wendet sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzugs Berlin mit seiner am 7. Juni 2018 eingelegten Rechtsbeschwerde, auf deren Begründung der Senat Bezug nimmt. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzugs ist form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt worden und hat in der Sache Erfolg. 1. Das Erfordernis einer Sachentscheidung ist nicht dadurch entfallen, dass der Gefangene zwischenzeitlich aus der Strafhaft entlassen wurde. Zwar ist eine Maßnahme erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (KG, Beschluss vom 26. März 2015 – 2 Ws 68/15 Vollz –, Senat, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 5 Ws 245/16 Vollz –, jeweils m. w. N.). Dies ist aber hier nicht der Fall, da es schon erstinstanzlich nur um die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer erledigten Maßnahme ging. Vielmehr ist durch die Haftentlassung des Beschwerdegegners die vorliegend maßgebliche materielle Beschwer nicht entfallen. Bei §§ 109 ff. StVollzG handelt es sich um eigenständiges Prozessrecht; seine Grundzüge liegen im Verwaltungsprozess (Spaniol in: AK-StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 120 Rdn. 2). Im Verwaltungsprozess ist im Rechtsmittelverfahren für den Beklagten das Vorliegen der sogenannten materiellen Beschwer ausreichend (Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., Vorb. zu § 124 Rdn. 28; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 34. EL Mai 2018, Vorb. zu § 124 Rdn. 41). Diese liegt vor, soweit das Erkenntnis dem Kläger etwas zu Lasten des Beklagten zuspricht, zu Lasten des Beklagten rechtsgestaltend wirkt oder einen Streit um ein Rechtsverhältnis zu seinen Ungunsten entscheidet (Eyermann, a. a. O., Vorb. zu § 124 Rdn. 29). Dies ist der Fall, denn das Landgericht hat den Streit zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden. 2. Mit dem als Sachrüge auszulegenden Beschwerdevorbringen des Leiters der Justizvollzugsanstalt werden die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1, 1. Alt. StVollzG erforderlich. Dies ist der Fall, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen (ständ. Rspr., z.B. KG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 2 Ws 636/10 –; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2018 – 5 Ws 28/18 Vollz –, 23. Januar 2018 – 5 Ws 231/17 Vollz –; 12. September 2017 – 5 Ws 177/17 Vollz –, und 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz –; jeweils m. w. N.). So liegt es hier. Zwar war die Vorschrift des § 43 StVollzG, die in Verbindung mit § 200 StVollzG bis zum Inkrafttreten des StVollzG Bln am 1. Oktober 2016 die Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten (Pflicht)Arbeit geregelt hat, wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 Ws 137/14 (Vollz) – juris; KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 – 2 Ws 451/13 – und 28. September 2012 – 2 Ws 440/12 Vollz –; jeweils m. w. N.). Jedoch sind die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG des Bundes im Land Berlin durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene StVollzG Bln ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug ist eine Nachprüfung vollzugsrechtlicher Entscheidungen selbst dann geboten, wenn der Fall Anlass zur Klärung und richtungsweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018, a. a. O., m. w. N., und 23. Februar 2017, a. a. O.). Insbesondere ist – soweit ersichtlich – die vorliegend entscheidungserhebliche Frage, ob nach der Neuregelung eine zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung i. S. des § 63 StVollzG Bln nur bei innerhalb der Vollzugsanstalt geleisteter Arbeit (§§ 20 bis 24 StVollzG Bln) oder auch bei Arbeit und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der Anstalt zu gewähren ist, bislang noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Kammergerichts gewesen. 3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, da sich die Entscheidung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft erweist. Rechtsfehlerfrei ist die Strafvollstreckungskammer zunächst von einem schutzwürdigen Interesse an der nachträglichen Feststellung der (vermeintlichen) Rechtswidrigkeit der Maßnahme ausgegangen (hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2017, a. a. O., juris Rdn. 5; AK-StVollzG, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdn. 74; jeweils m. w. N.). Die Strafkammer hat dabei zutreffend auf die bestehende Wiederholungsgefahr hingewiesen (hierzu: Senat, Beschlüsse vom 18. April 2017 – 5 Ws 237/16 Vollz –, und 23. Februar 2017, a. a. O.; jeweils m. w. N.). Die Strafvollstreckungskammer hat aber zu Unrecht angenommen, dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf die von ihm begehrte Anerkennung in Form eines Langzeitausgangs zu. a) Gemäß § 63 Abs. 1 StVollzG Bln erhalten Gefangene, die jeweils drei Monate lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach §§ 21 bis 24 StVollzG Bln ausgeübt haben, auf Antrag als zusätzliche Anerkennung über die Vergütung nach §§ 61 und 62 StVollzG Bln und die Freistellung nach § 27 StVollzG Bln hinaus eine weitere Freistellung von zwei Beschäftigungstagen unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 27 Absatz 3 StVollzG Bln. Die Gefangenen erhalten auf Antrag, sofern die Voraussetzungen nach § 42 Absatz 2 und 3 StVollzG Bln vorliegen, die Freistellung in Form von Langzeitausgang. Tatbestandsvoraussetzung ist danach zunächst die dreimonatige Ausübung einer Tätigkeit nach den §§ 21 bis 24 StVollzG Bln. Des Weiteren muss ein grundsätzlicher Anspruch auf Vergütung nach §§ 61 und 62 StVollzG Bln oder Freistellung nach § 27 StVollzG Bln bestehen, wie der Wortlaut zu erkennen gibt („über […] hinaus“). Diese Voraussetzungen lagen beim Beschwerdegegner nicht vor. b) Ausweislich der für den Senat bindenden Feststellungen des angefochtenen Beschlusses (ständ. Rspr. z.B. Senat Beschluss vom 13. April 2018, a. a. O. m. w. Nachw.) hat der Beschwerdegegner an einer externen Umschulungsmaßnahme in Form eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 26 StVollzG Bln) teilgenommen. Ein solches freies Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich grundlegend von anstaltsinterner Pflichtarbeit. Wesentliches Merkmal einer freien Beschäftigung stellt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Gefangenen und der Beschäftigungsstelle beziehungsweise dem Ausbilder dar (Arloth/Krä, a. a. O., § 39 Rdn. 3, m. w. N.). Dem Gefangenen soll durch ein solches Verhältnis die Möglichkeit eröffnet werden, höhere Einkünfte als in einem anstaltsinternen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu erzielen (Arloth/Krä, a. a. O., § 39 Rdn. 1, m. w. N.). Dagegen ist die (interne) Pflichtarbeit dadurch gekennzeichnet, dass diese öffentlich-rechtlicher Natur ist, sodass auch keine Arbeitsverträge zwischen der Justizvollzugsanstalt und den Gefangenen geschlossen werden (KG, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 2 Ws 132/15 Vollz – m. w. N.). c) Auf die freie Beschäftigungsverhältnisse regelnde Norm, § 26 StVollzG Bln, verweist der Wortlaut von § 63 Abs. 1 StVollzG Bln nicht. Eine solche Ausdehnung sehen – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch weder Entstehungsgeschichte, Systematik noch der Sinn und Zweck der Vorschrift vor. aa) Schon nach den entsprechenden Vorgängernormen fanden die Vergütungs- und Freistellungsregelungen nur auf (zugewiesene) Pflichtarbeit Anwendung. (1) So besagte § 43 Abs. 2 StVollzG, dass dem Gefangenen für eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Anspruch auf ein Arbeitsentgelt zustehen sollte. In § 41 StVollzG hieß es, der Gefangene sei verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage sei. § 43 StVollzG regelte demnach die monetären und nicht-monetären Ansprüche wegen geleisteter Pflichtarbeit (KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013, a. a. O., und 28. September 2012, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 43 Rdn. 1; jeweils m. w. N.). (2) Auch die ehemals in § 42 StVollzG geregelte – und von der Freistellung nach § 43 Abs. 6 bis 9 StVollzG zu unterscheidende – Freistellung von der Arbeitspflicht für bis zu 18 Tagen galt nicht für freie Beschäftigungsverhältnisse (Arloth/Krä, a. a. O., § 42 Rdn. 1, 8). Dies wurde durch § 42 Abs. 4 StVollzG klargestellt, wonach Urlaubsregelungen außerhalb des Strafvollzugs unberührt bleiben sollten. Dort sollten allein die einschlägigen vertraglichen, tarifvertraglichen und arbeitsrechtlichen Regelungen maßgeblich sein. Zugleich stellte die Vorschrift sicher, dass beim Übergang aus zugewiesener Arbeit in ein freies Beschäftigungsverhältnis Ansprüche und Wartezeiten nicht zu Lasten des neuen Arbeitgebers als Urlaubsansprüche übergehen, sondern verfallen (Arloth/Krä, a. a. O., § 42 Rdn. 8). (3) In § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVollzG war nach der früheren Rechtslage zudem ausdrücklich bestimmt, dass ein Gefangener eine (zusätzliche) Ausbildungsbeihilfe nur erhalten sollte, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Da Ausbildungsverträge in freien Beschäftigungsverhältnissen regelmäßig zu marktüblichen Konditionen geschlossen werden, sah der Bundesgesetzgeber in Bezug auf diese keinen Anlass für nichtmonetäre Anreize i. S. des § 43 Abs. 6 bis 11 StVollzG (Arloth/Krä, a. a. O., § 44 Rdn. 2). (4) Dass der Landesgesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes an diesen Grundsätzen etwas ändern wollte, ist nicht ersichtlich. Die Neuregelung in § 63 StVollzG Bln sollte die in § 43 StVollzG getroffenen Regelungen aufgreifen und aus Gründen der Übersichtlichkeit neuordnen. Die Vergütung der Gefangenen sollte – ähnlich wie im außer Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz – durch eine den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragende zusätzliche Anerkennung in Form von sowohl nichtmonetären als auch finanziellen Vergünstigungen ergänzt werden. Die Bestimmung sollte über die bisherige nichtmonetäre Vergünstigung des § 43 Absatz 6 bis 11 StVollzG deutlich hinausgehen. Dadurch wollte der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen, dass die angemessene Anerkennung der geleisteten Pflichtarbeit zu überprüfen und fortzuentwickeln ist. Eine Einbeziehung der Gefangenen in diese Regelung – wie im außer Kraft getretenen StVollzG –, die an einer Berufsausbildung, an einer beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teilnehmen, stellt nach Auffassung des Gesetzgebers für diese einen Anreiz dar, die ihnen sich im Vollzug [Unterstreichung durch den Senat] bietenden schulischen und beruflichen Qualifizierungschancen wahrzunehmen, und betont deren besonderen Stellenwert (Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2442 S. 239). Dafür, dass der Gesetzgeber gleichzeitig den Anwendungsbereich auf freie Beschäftigungsverhältnisse außerhalb der Anstalt ausdehnen wollte, ergeben sich aber keine Hinweise. Dagegen spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber die Regelung von § 42 Abs. 4 StVollzG bei der Neufassung der (Regel)Freistellung in § 27 Abs. 4 StVollzG Bln wörtlich übernommen, mithin dort freie Beschäftigungsverhältnisse erneut ausgenommen hat. bb) Die Systematik spricht ebenfalls gegen eine Anwendung von § 63 StVollzG Bln auf freie Beschäftigungsverhältnisse. (1) Schon angesichts der vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe erscheint dies fernliegend. Denn Einkünfte aus freien Beschäftigungsverhältnissen stellen keine Vergütung im Sinne von §§ 61 ff. StVollzG Bln dar. § 61 Absatz 1 StVollzG Bln führt den neuen Begriff der Vergütung als Oberbegriff für Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe ein (Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2442 S. 239). In Bezug auf freie Beschäftigungsverhältnisse und Selbstbeschäftigungist dagegen weder von Vergütung, von Arbeitsentgelt oder von Ausbildungsbeihilfe, sondern von Entgelt (§ 26 Abs. 2 StVollzG Bln) oder schlicht von Einkünften (§ 67 Abs. 2 StVollzG Bln und § 69 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln) die Rede. (2) Wie bei der hiesig streitentscheidenden Norm (§ 63 StVollzG Bln) knüpft auch die vorangehende Vorschrift, § 62 StVollzG Bln, an den Begriff der Vergütung an. Danach ist Gefangenen, die an Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 9 oder § 3 Absatz 7 Satz 2 StVollzG Bln teilnehmen, die während ihrer regulären Beschäftigungszeit stattfinden und nach § 10 Abs. 2 StVollzG Bln für zwingend erforderlich erachtet werden, als finanzieller Ausgleich für diesen Zeitraum eine Fortzahlung der Vergütung nach § 61 Abs. 1 StVollzG Bln zu gewähren. Eine Anwendung dieser Regelung auf freie Beschäftigungsverhältnisse, die eigenen privatrechtlichen Grundlagen für die Lohnfortzahlung folgen und deren Entgelte weit höher als die Vergütung in § 61 StVollzG Bln ausfallen, würde erkennbar keinen Sinn ergeben. Der zu § 63 StVollzG Bln bestehende Regelungszusammenhang und die gleichartige Verwendung der Begriffe lassen daher erkennen, dass freie Beschäftigungsverhältnisse jeweils nicht umfasst sein sollten. (3) Auch an anderer Stelle unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Einkünften, die aus freien Beschäftigungsverhältnissen herrühren, und (auf Pflichtarbeit beruhenden) Vergütungen. § 67 Abs. 1 StVollzG Bln besagt, dass das Hausgeld aus drei Siebteln der nach §§ 61 und 62 StVollzG Bln geregelten Vergütung gebildet wird. Die spezielle Regelung für regelmäßige Einkünfte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder aus einer Selbstbeschäftigung in § 67 Abs. 2 StVollzG Bln wäre obsolet, wenn der Gesetzgeber derartige Entgelte von vornherein ebenfalls als Vergütung i. S. der §§ 61 ff. StVollzG Bln betrachtet hätte. Ferner ist in § 69 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln geregelt, dass die Anstalt von Gefangenen, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, sich selbst beschäftigen oder über anderweitige regelmäßige Einkünfte verfügen, für diese Zeit einen Haftkostenbeitrag erhebt. Auch dabeibleibt der Gesetzgeber seiner Differenzierung treu. Denn für Vergütungen und zusätzliche Anerkennungen nach den §§ 61 bis 63 StVollzG Bln bestimmt er ausdrücklich, dass diese beim Haftkostenbetrag unberücksichtigt bleiben sollen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln). cc) Darüber hinaus spricht der Sinn und Zweck dagegen, § 63 StVollzG Bln auch auf freie Beschäftigungsverhältnisse oder Selbstbeschäftigung anzuwenden. Die §§ 61 ff. StVollzG dienen – wie bereits dargestellt – einem gesetzgeberischen Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit im Wege zusätzlicher Anerkennung – in Form von sowohl nichtmonetären als auch finanziellen Vergünstigungen (Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2442 S. 239). Der Grundgedanke liegt darin, dass zugewiesene Pflichtarbeit im Strafvollzug nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel darstellen kann, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine bestimmte Art der Arbeitsentlohnung von Verfassungs wegen vorgegeben ist. Auch im freien Arbeitsmarkt werden neben dem Entgelt nicht-finanzielle Gegenleistungen für die geleistete Arbeit vereinbart (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002 – 2 BvR 2175/01 –, juris Rdn. 35; Arloth/Krä, a. a. O., § 43 Rdn. 2). Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts kann der Gesetzgeber die typischen Bedingungen des Strafvollzugs, insbesondere auch dessen Marktferne, in Rechnung stellen. Auch spielen die Kosten der Gefangenenarbeit für die Unternehmer und die Konkurrenz durch andere Produktionsmöglichkeiten auf dem Hintergrund des jeweiligen Arbeitsmarkts eine Rolle (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdn. 36; Arloth/Krä, a. a. O., § 43 StVollzG Rdn. 2). Dagegen bedarf es eines solchen Konzeptes mit nichtmonetären und finanziellen Vergünstigungen nicht bei Beschäftigungsverhältnissen außerhalb der Anstalt, die auf (privatrechtlichen) Arbeits- oder Ausbildungsverträgen mit Gefangenen basieren. Wie ein Arbeitnehmer in Freiheit erhält ein solcher Gefangener die Wertschätzung seiner Tätigkeit regelmäßig schon dadurch, dass er einen marktangemessenen – meist durch Tarif- und Mindestlohnbestimmungen abgesicherten – Arbeitslohn erhält. Dieser liegt zudem um ein Vielfaches über den Bezugsgrößen des § 61 Abs. 2 und 3 StVollzG Bln. Auch im Übrigen überwiegen die Vorteile, ein freies Beschäftigungsverhältnis einzugehen, für einen Gefangenen bei weitem: Die freie Beschäftigung außerhalb der Anstalt ist nur im Wege des Freigangs möglich (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 2 Ws 132/12 – juris Rdn. 20) – dessen Voraussetzungen mithin gegeben sein müssen – und bietet aufgrund der Realitätsnähe und der möglichen Anbahnung von Kontakten zu künftigen Arbeitgebern besondere Resozialisierungschancen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90, 493/90, 618/92, 212/93 und 2 BvL 17/94 – juris Rdn. 150). Während bei Nichtbeschäftigung infolge Auftragsmangels der anstaltseigenen Betriebe ein Anspruch des Strafgefangenen auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts grundsätzlich ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2017 – III-1 Vollz (Ws) 563/16 –, juris Rdn. 3), wird der Arbeitnehmer in einem freien Beschäftigungsverhältnis seines Lohnanspruchs dadurch regelmäßig nicht verlustig (§ 615 Satz 1 BGB). Eine zwangsweise Durchsetzung der Arbeitspflicht durch Disziplinarmaßnahmen hat derjenige, der in einem freien Beschäftigungsverhältnis steht, seitens des Arbeitgebers regelmäßig nicht zu befürchten. Seine Koalitionsrechte i. S. von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG sind auch nicht – wie bei Gefangenen, die Pflichtarbeit verrichten – von vornherein erheblich eingeschränkt (vgl. zu den Unterschieden von regulärem zu Pflichtarbeitsverhältnissen: KG, Beschluss vom 29. Juni 2015, a. a. O., m. w. N.). Diese exemplarisch genannten Vorteile stellen einen weiteren Grund dar, weshalb es bei freien Beschäftigungsverhältnissen oder Selbstbeschäftigung von Gefangenen grundsätzlich keiner zusätzlichen Anerkennung der Arbeitsleistung bedarf. Nach alldem scheidet eine Anwendung der Vorschriften über die zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung auf das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdegegners aus, so dass diesem der geltend gemachte Anspruch nicht zustand und dessen Ablehnung ihn nicht in seinen Rechten verletzte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.