Beschluss
5 Ws 245/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0221.5WS245.16.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 u 3 RVG).
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 u 3 RVG). G r ü n d e : I. Die Staatsanwaltschaft Essen hat am 30. Juni 2015 in dem Verfahren 64 Js 591/15 Anklage zum Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht Essen (dortiges Az: 67 Ls 136/15) erhoben. Mit Beschluss vom 28. Juli 2015 hat das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Essen das Hauptverfahren eröffnet und Rechtsanwalt S in F dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Ebenso ist festgehalten worden, dass sich die Beiordnung auf alle verbundenen Verfahren erstreckt. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 ist das Verfahren 64 Js 629/15 StA Essen (Az bei dem Amtsgericht: 67 Ls 146/15) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem sodann führenden Verfahren 67 Ls 136/15 verbunden worden. In dem Verfahren 67 Ls 146/15 hat der Pflichtverteidiger vor der Verbindung keinerlei Tätigkeit entfaltet. Im Hauptverhandlungstermin am 16. Oktober 2015 in der Sache 67 Ls 136/15 hat das Amtsgericht zunächst festgestellt, dass eine weitere Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 22. September 2015 – 64 Js 858/15 (Az beim Amtsgericht: 67 Ls 187/15) – gegen den Angeklagten und einen weiteren Angeschuldigten namens N vorliegt. Der Pflichtverteidiger hat sodann auf die Einhaltung sämtlicher Fristen verzichtet und sich damit einverstanden erklärt, dass das Verfahren mitverhandelt wird. Sodann ist mit Beschluss vom selben Tag das Hauptverfahren in dem Verfahren 64 Js 858/15 gegen den Angeklagten vor dem Jugendschöffengericht eröffnet, das Verfahren gegen den Angeschuldigten N abgetrennt und das Verfahren gegen den Angeklagten mit dem führenden Verfahren 67 Ls 136/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Zudem wurde festgestellt, dass sich die Beiordnung des Pflichtverteidigers auch auf die verbundenen Verfahren erstreckt. Auch in dem hinzuverbundenen Verfahren 67 Ls 187/15 hat der Pflichtverteidiger vor der Verbindung keinerlei Tätigkeit entfaltet. Mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Essen vom 16. Oktober 2015 ist der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 1. Oktober 2014 zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 hat der Pflichtverteidiger die Festsetzung der Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.746,68 € beantragt. Hierin enthalten waren für das verbundene Verfahren 67 Ls 146/15 eine Grund- und eine Verfahrensgebühr sowie für das verbundene Verfahren 67 Ls 187/15 eine Terminsgebühr. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – Essen vom 30. Oktober 2015 sind die dem Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.362,31 € festgesetzt worden. Abgesetzt worden sind die Kosten für das verbundene Verfahren 67 Ls 146/15, da der Verteidiger in dem Verfahren vor der Verbindung nicht tätig geworden sei. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers sowie die Anschlusserinnerung der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht hat das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Essen mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Oktober 2015 aufgehoben und die dem Pflichtverteidiger zu erstattenden notwendigen Auslagen antragsgemäß auf 1.746,68 € festgesetzt. Hiergegen hat die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Essen mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt. Die III. große Strafkammer ‑ Jugendstrafkammer – des Landgerichts Essen hat daraufhin in der Besetzung mit drei Richtern mit Beschluss vom 30. Mai 2016 den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 10. Dezember 2015 insoweit aufgehoben, als eine Vergütung für das ehemalige Verfahren 67 Ls 146/15 festgesetzt worden ist, die über die Erstattung der Dokumentenpauschale für 22 Kopien zu je 15 Cent zuzüglich Umsatzsteuer hinausgeht und soweit eine Terminsgebühr für das ehemalige Verfahren 67 Ls 187/15 festgesetzt worden ist. Die weitere Beschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen worden. Gegen diesen, dem Pflichtverteidiger am 3. Juni 2016 zugestellten Beschluss, hat er mit Schriftsatz vom 10. Juni 2016, per Fax beim Landgericht Essen am selben Tag eingegangen, weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Verbindungsbeschlüssen um solche gemäß § 237 StPO handele. Die einzelnen Verfahren würden durch diese lose Verbindung ihre Selbstständigkeit nicht verlieren. Es liege keine Verbindung gemäß §§ 4 – 13 StPO vor, da ihm zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die Verbindung der Verfahren habe nicht dazu geführt, dass es sich um „dieselbe Angelegenheit“ i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG handele. Es stehe ihm zumindest die Grund- und Verfahrensgebühr für die Einarbeitung in der Sache 67 Ls 146/15 zu. Ebenso sei ihm die Terminsgebühr in dem Verfahren 67 Ls 187/15 zu gewähren, auch wenn die Verfahren erst in der Hauptverhandlung verbunden worden seien. Die Terminsgebühr entstehe durch die Teilnahme am Termin. Auf Förmlichkeiten, wie z.B. den Aufruf der Sache, abzustellen, gehe fehl. Der Aufruf der Sache sei zumindest konkludent erfolgt. Jede andere Auffassung gehe zu Lasten des Verteidigers, wenn dieser aus Vereinfachungsgründen auf die Einhaltung von Fristen etc. verzichtet habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 5. Juli 2016 beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 ausgeführt, dass die weitere Beschwerde unbegründet sei. II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Die weitere Beschwerde ist nach der verbindlichen Zulassungsentscheidung der III. großen Strafkammer – Jugendstrafkammer – des Landgerichts Essen statthaft (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 4 RVG). Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG das Oberlandes-gericht in der Senatsbesetzung zuständig, da auch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts durch die Strafkammer ergangen ist. Die weitere Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen einzulegen war, ist form- und fristgerecht bei dem Ausgangsgericht (§ 33 Abs. 7 S. 3 RVG) eingelegt worden und demnach zulässig. 2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546 ZPO). a) Für das hinzuverbundene Verfahren 67 Ls 146/15 steht dem Pflichtverteidiger eine Grund- und eine Verfahrensgebühr nicht zu, da es sich bei der mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 05. Oktober 2015 erfolgten Verbindung der Verfahren um eine solche gemäß §§ 2,4 StPO und nicht um eine Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO handelt. Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 hierzu Folgendes ausgeführt: „Zur rechtlichen Einordnung von Verbindungsbeschlüssen sowie deren vergütungsrechtlichen Folgen führt Burhoff in RVG Straf- und Bußgeldsachen, Burhoff, 4. Auflage 2014, Teil A Vergütungs-ABC, Abschnitt „Verbindung von Verfahren“ unter Hinweis auf weitreichende Kommentierung und Rechtsprechung zutreffend Folgendes aus: Die StPO regelt die Verbindung von Strafsachen in den §§ 2, 4 StPO bzw. in § 237 StPO. Die §§ 2 ff. StPO erfassen die Verbindung sog. »zusammenhängender Strafsachen«. Der Begriff des Zusammenhangs ist in § 3 StPO erläutert: Er ist gegeben, wenn eine Person mehrerer Strafsachen beschuldigt wird oder u.a. dann, wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen. Folge der Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO ist, dass durch die Verbindung die vorher getrennten Verfahren zu einem neuen Verfahren »verschmolzen« werden. Von dieser »Verschmelzungsverbindung« zu unterscheiden ist die auf § 237 StPO beruhende Verbindung. Diese erfolgt lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung. Folge ist »lediglich für die Dauer der Hauptverhandlung eine lose Verfahrensverbindung, durch die die Selbständigkeit der verbundenen Sachen nicht berührt wird«; jede Sache folgt weiterhin ihren eigenen Gesetzen. Dieser Unterschied hat auch gebührenrechtliche Konsequenzen: Bei einer Verbindung nach den §§ 2 ff. StPO liegt nach der Verbindung auch nur noch eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, mit der Folge, dass nur noch in dieser einen Angelegenheit Gebühren entstehen können. Bei den lediglich zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Sachen (§ 237 StPO) behalten die Verfahren auch ihre gebührenrechtliche Selbstständigkeit mit der Folge, dass in jedem Verfahren weiterhin gesonderte Gebühren entstehen können (s. auch Enders, JurBüro 2007, 393, 395). Gebührenrechtlich gilt in den Fällen der §§ 2 ff. StPO: Die einzelnen Verfahren, die miteinander verbunden werden, sind bis zur Verbindung eigenständige gebührenrechtlich getrennte Angelegenheiten. Auf die bis dahin (jeweils) entstandenen Gebühren hat die Verbindung keinen Einfluss… Diese Gebühren bleiben dem Rechtsanwalt/Verteidiger erhalten… Nach der Verbindung handelt es sich bei den verbundenen Verfahren nur noch um eine gebührenrechtliche Angelegenheit. ... In dieser entstehen die Gebühren, deren Tatbestand erst nach Verbindung ausgelöst wird, nur noch einmal und nicht mehr in jedem verbundenen Verfahren gesondert (§ 15 Abs. 2…). Das gilt auch, soweit nach Teil 7 VV Auslagentatbestände in den verbundenen Verfahren verwirklicht und insoweit Vergütungsansprüche entstanden sind bzw. nach Verbindung noch entstehen. Für die Verbindung nach § 237 StPO gilt: Grds. gelten die Ausführungen zur Verschmelzungsverbindung entsprechend, allerdings mit folgender Besonderheit: Es liegen auch nach der Verbindung gebührenrechtlich eigenständige Angelegenheiten vor. Das hat zur Folge, dass in jedem der verbundenen Verfahren weiterhin eigenständige Gebühren entstehen können. Das gilt insbesondere für die Terminsgebühr. Es kommt demnach entscheidend darauf an, ob hier eine Verschmelzungsver- bindung nach §§ 2, 4 StPO oder eine Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO vorliegt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem Verbindungsbeschluss vom 05.10.2015 (II/20) meines Erachtens um eine Verschmelzungsverbindung nach §§ 2, 4 StPO. Dafür spricht meines Erachtens, dass die Verfahren nicht nur zur gemeinsamen Verhandlung, sondern auch zur gemeinsamen Entscheidung (also nicht nur zeitgleichen Entscheidung) verbunden wurden und letztlich eine Gesamtstrafe erging. Bei der Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO ist die Bildung einer Gesamtstrafe ausgeschlossen: Eine gleichzeitige Aburteilung i.S.d. § 53 StGB liegt nur bei einer Aburteilung in demselben Verfahren vor; dies ist bei einer Verbindung, die nur nach § 237 StPO vorgenommen wird, nicht der Fall (KK-StPO/Gmel StPO § 237 Rn. 3, beck-online). Unabhängig von den Voraussetzungen einer Verschmelzungsverbindung ist der Verbindungsbeschluss wirksam ergangen und im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten. Anzeichen für eine Nichtigkeit ergeben sich nicht. Eine etwaig nicht erfolgte Anhörung vor Verbindung macht den Beschluss nicht nichtig (Scheuten behandelt im KK-StPO lediglich die Unwirksamkeit, wenn nicht das gemeinsame obere Gericht gemäß § 4 Abs. 2 StPO entschieden hat (KK-StPO/Scheuten StPO § 4 Rn. 14, beck-online), was aber hier nicht der Fall ist). Nur bei einer Verfahrensverschmelzung kann auch ein Erstreckungsbeschluss gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ergehen (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, RVG § 48 Rn. 60, beck-online). Als ein solcher Erstreckungsausspruch auch für das Verfahren 64 Js 629/15 kann der zu Beginn der Hauptverhandlung verkündete Beschluss Ib/156, 165 gewertet werden. Zwar enthält der Beschluss das Geschäftszeichen 64 Js 858/15 und behandelt die Hinzuverbindung dieses Verfahrens im Termin, durch den Ausspruch „die Beiordnung des Pflichtverteidigers bezieht sich auch auf die verbundenen Verfahren“ ist aber nach erfolgter Hinzuverbindung des weiteren Verfahrens durch die Verwendung der Mehrzahl meines Erachtens auch das Verfahren 64 Js 629/15 gemeint. Es sei auch erwähnt, dass die Erstreckung nicht gleichzeitig mit der Verbindung erfolgen muss, sondern - wie hier (64 Js 629/15 war 11 Tage vor dem Erstreckungsausspruch hinzuverbunden worden) - auch noch später ausgesprochen werden kann (s.a. Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 48 Rn. 121 - 127, beck-online; AnwaltKommentar RVG, Herausgeber: Schneider; Wolf, Auflage: 7. Auflage 2014, § 48 RVG Rn 163; RVG Straf- und Bußgeldsachen, Herausgeber: Burhoff, Auflage: 4. Auflage 2014, § 48 Abs. 6 RVG Rn 41). Dieser Erstreckungsausspruch führt aber vorliegend nicht zu einer Vergütungserhöhung im Rahmen des § 55 RVG, da der Anwalt vor der Hinzuverbindung in dem hinzuverbundenen Verfahren unstreitig nicht tätig war. Burhoffs o.a. Ausführungen folgend können die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr nicht mehrfach anfallen, wenn der Pflichtverteidiger in dem verbundenen Verfahren vor der Verbindung nicht tätig war (so auch BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt RVG § 48 Rn. 102-102a, beck-online; Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 48 Rn. 121 - 127, beck-online; RVG Straf- und Bußgeldsachen, Herausgeber: Burhoff, Auflage: 4. Auflage 2014, § 48 Abs. 6 RVG Rn 34, 36). Ab der Verbindung handelt es sich bei verbundenen Strafverfahren nämlich nur noch um eine einzige Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG (vgl. auch AnwK-RVG/Schneider, § 15, Rd. 75f. und 152f., m.w.N.). Die Gebühren können daher auch nur einmal gefordert werden. Insoweit war der Verteidiger vorliegend gebührenrechtlich ab dem Zeitpunkt der Hinzuverbindung stets nur in einem Verfahren tätig. Die Verfasserin der Erinnerungsentscheidung vom 10.12.2015 (Ib/215) nimmt auf Burhoff in Gerold/Schmidt Bezug, wobei Burhoff dort auf seine o.g. Ausführungen verweist. Sie stellt in der Entscheidung heraus, dass jedes Verfahren bis zur Verbindung eine eigene Angelegenheit gemäß § 15 RVG ist, mit der Folge im Kontext, dass ab Verbindung nur eine Angelegenheit vorliegt. Sie stellt damit letztlich klar, dass es sich bei der von ihr im Verfahren vorgenommenen Verbindung dann letztlich um eine Verschmelzungsverbindung handelte. Nicht zu beanstanden ist auch die Kammerentscheidung zu den Auslagen anlässlich der Hinzuverbindung.“ b) Für das im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Essen am 16. Oktober 2015 hinzuverbundene Verfahren 67 Ls 187/15 steht dem Pflichtverteidiger eine Terminsgebühr nicht zu, da die Sache nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Die Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 hierzu Folgendes ausgeführt: „Auch hier kommt es zunächst darauf an, ob es sich bei dem Verbindungsbeschluss im Termin um eine Verschmelzungsverbindung nach §§ 2, 4 StPO oder eine Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO handelt. Meines Erachtens liegt auch hier eine Verschmelzungsverbindung nach §§ 2, 4 StPO vor, da auch hier nicht nur zur gemeinsamen Verhandlung, sondern auch zur gemeinsamen Entscheidung (also nicht nur zeitgleichen Entscheidung) verbunden wurde und letztlich eine Gesamtstrafe erging. Anzeichen für eine Nichtigkeit ergeben sich auch hier nicht. Für das Entstehen der Terminsgebühr verweise ich zunächst auf die o.g. Ausführungen. Es ergibt sich hier die Besonderheit, dass die Hinzuverbindung erst im Termin erfolgte, wobei der Verlauf der Verhandlung von entscheidender Bedeutung ist: Die Hauptverhandlung beginnt gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO mit dem Aufruf der Sache. Hier wurde die Sache laut Hauptverhandlungsprotokoll aber nicht förmlich aufgerufen. Der Aufruf der Sache ist aber auch keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens. Unterbleibt er, so ist der Beginn der Hauptverhandlung von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende kundgibt, die Verhandlung durchführen zu wollen. Eine gewisse Präzision ist indessen zu verlangen, weil das Gesetz an den Aufruf der Sache bestimmte Folgen knüpft (KK-StPO/Schneider StPO § 243 Rn. 7, beck-online m.w.N.). Eine Hauptverhandlung kann auch dann stattfinden, wenn der Angeklagte und der Verteidiger auf die dispositiven Förmlichkeiten und Fristen (§§ 216, 217 StPO) verzichten und der Eröffnungsbeschluss vorliegt (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage 2014, 4 VV RVG Rn 89, 90 und Teil A Vergütungs-ABC, Abschnitt „Verbindung von Verfahren“ Rn 2079 unter Hinweis auf weitreichende Kommentierung und Rechtsprechung). Allein die Feststellung vor Eröffnung und Verzicht, dass noch eine weitere Anklageschrift vorliegt, führt hier noch nicht dazu, dass die Sache in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Soweit mit dem Verzicht und der Eröffnung die Einführung in die Hauptverhandlung gesehen werden kann, was zur Entstehung einer Terminsgebühr für das hinzuverbundene Verfahren mindestens erforderlich ist, ergibt sich hier aber die Besonderheit, dass die Eröffnung und die Verbindung in einem Beschluss erfolgten. Ich schließe mich dabei der Meinung des OLG Dresden im Beschluss vom 07. Oktober 2008 – 2 Ws 455/08 –, juris an, wonach der für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger keine Terminsgebühr für das hinzuverbundene Verfahren beanspruchen kann, wenn zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der Sache das weitere Verfahren hinzuverbunden wird, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist. Diese Meinung vertritt auch der hiesige 1. Strafsenat in den Gründen seines Beschlusses vom 06.09.2016 - III-1 Ws 348/16 OLG Hamm. Soweit der Beschwerdeführer für seine Meinung den Beschluss des LG Düsseldorf vom 07.08.2015 (10 KLs 1/14, juris) heranzieht, ergibt sich bereits aus dem Beschluss ausdrücklich, dass jener Sachverhalt mit dem Sachverhalt der Entscheidung des OLG Dresden nicht vergleichbar sei. In jenem Fall erfolgten Eröffnung und Verbindung in getrennten Beschlüssen, zwischen denen zumindest eine Mitteilung des Gerichts erging und der Angeklagte sowie sein Verteidiger die Möglichkeit einer Erklärung hatten. Das hat das LG Düsseldorf als entscheidend bewertet. Dass im vorliegenden Beschluss zwischen Eröffnung und Verbindung die Abtrennung des Verfahrens gegen den weiteren Angeschuldigten ausgesprochen wurde, führt meines Erachtens hier auch nicht zum Entstehen der Terminsgebühr. Denn Eröffnung, Abtrennung und Verbindung erfolgten hier in einem durchgängigen Beschluss, ohne dass zwischendurch eine Verhandlung erfolgte bzw. erfolgen konnte. Die Zuerkennung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG für das Verfahren 64 Js 858/15 für die Verzichtserklärung vor Verbindung ist meines Erachtens zutreffend erfolgt, zumal in dem Verbindungsbeschluss auch die Erstreckung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ausgesprochen wurde.“ Diesen jeweils zutreffenden Ausführungen unter Ziffer 2.a) und b) schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.