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Beschluss

5 Ws 202/18 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1214.5WS202.18VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die zu § 25 Nr. 1 StVollzG (Bund) entwickelten Grundsätze sind auf die landesrechtliche Neuregelung in § 30 Nr. 1 StVollzG Bln übertragbar und weiterhin anzuwenden. (Rn.20) 2. Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt (§ 30 Nr. 1 StVollzG Bln) stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. (Rn.15) 3. Die Einbringung von Betäubungsmitteln durch einen Besucher stellt eine schwerwiegende Gefährdung der Aufrechterhaltung des Sicherheits- und Ordnungszustandes der Anstalt dar und macht es grundsätzlich erforderlich, ein Besuchsverbot für die betreffende Person auszusprechen. Ausreichend ist der konkrete Verdacht des verbotswidrigen Verhaltens. (Rn.15) 4. Ein Besuchsverbot stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar, vor dessen Anordnung stets zu prüfen ist, ob der mit der Maßnahme bezweckte Erfolg durch mildere Mittel erzielt werden kann. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung ist die Gefährlichkeit der mit dem Besuchsverbot zu begegnenden Handlung zu berücksichtigen. (Rn.17) 5. Dem Verhältnismäßigkeitsgebot kann bei einem absoluten, unbefristeten Besuchsverbot dadurch Rechnung getragen werden, dass bereits bei seiner Anordnung festgelegt wird, dass es von Amts wegen regelmäßig überprüft werden wird. (Rn.18) 6. Der Maßstab, der an die Verhältnismäßigkeit eines generellen Besuchsverbots anzulegen ist, ist bei Angehörigen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG umso strenger, je länger dieses Verbot dauert und je mehr damit die Gefahr einer Entfremdung zwischen dem Gefangenen und seinen Angehörigen besteht. Selbst in einem solchen Fall kann aber ein absolutes, unbefristetes Besuchsverbot verhältnismäßig sein. (Rn.18)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zu § 25 Nr. 1 StVollzG (Bund) entwickelten Grundsätze sind auf die landesrechtliche Neuregelung in § 30 Nr. 1 StVollzG Bln übertragbar und weiterhin anzuwenden. (Rn.20) 2. Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt (§ 30 Nr. 1 StVollzG Bln) stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. (Rn.15) 3. Die Einbringung von Betäubungsmitteln durch einen Besucher stellt eine schwerwiegende Gefährdung der Aufrechterhaltung des Sicherheits- und Ordnungszustandes der Anstalt dar und macht es grundsätzlich erforderlich, ein Besuchsverbot für die betreffende Person auszusprechen. Ausreichend ist der konkrete Verdacht des verbotswidrigen Verhaltens. (Rn.15) 4. Ein Besuchsverbot stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar, vor dessen Anordnung stets zu prüfen ist, ob der mit der Maßnahme bezweckte Erfolg durch mildere Mittel erzielt werden kann. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung ist die Gefährlichkeit der mit dem Besuchsverbot zu begegnenden Handlung zu berücksichtigen. (Rn.17) 5. Dem Verhältnismäßigkeitsgebot kann bei einem absoluten, unbefristeten Besuchsverbot dadurch Rechnung getragen werden, dass bereits bei seiner Anordnung festgelegt wird, dass es von Amts wegen regelmäßig überprüft werden wird. (Rn.18) 6. Der Maßstab, der an die Verhältnismäßigkeit eines generellen Besuchsverbots anzulegen ist, ist bei Angehörigen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG umso strenger, je länger dieses Verbot dauert und je mehr damit die Gefahr einer Entfremdung zwischen dem Gefangenen und seinen Angehörigen besteht. Selbst in einem solchen Fall kann aber ein absolutes, unbefristetes Besuchsverbot verhältnismäßig sein. (Rn.18) 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt seit Juni 2016 Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt Tegel, derzeit den Strafrest von fünf Jahren und neun Monaten aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2010 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Raubes und Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Oktober 2009. Das Strafende ist auf den 3. Juni 2019 notiert. Es besteht sodann eine Überhaftnotierung für einen Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 26. März 2018. Aufgrund eines Hinweises eines Mitgefangenen kam der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin den Handel mit Drogen in der Justizvollzugsanstalt Tegel organisiert und letztere dafür im Jahr 2018 durch Überweisungen teilweise erhebliche Beträge erhalten habe. Darauf deutete unter anderem der Gesprächsverlauf eines bei einem weiteren Gefangenen gefundenen Mobiltelefons hin, aus dem sich entnehmen ließ, dass sich über eine im K.weg wohnende Frau Drogen in die Anstalt einschmuggeln ließen. Hierbei handelte es sich um die Wohnanschrift der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Des Weiteren fanden die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Tegel im Zeitraum von Januar 2017 bis Juli 2018 bei Kontrollen des Beschwerdeführers insgesamt elfmal Betäubungsmittel wie Marihuana, Subutex und Spice (synthetische Cannabinoide). Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf die ausführliche Darstellung in dem angefochtenen Beschluss. Die Justizvollzugsanstalt Tegel erteilte daraufhin am 30. April 2018 zunächst mündlich sowie am 2. Juli 2018 schriftlich gegenüber der Lebensgefährtin ein unbefristetes Besuchs- und Hausverbot und erstattete ferner Strafanzeige. Gegen diese Besuchsuntersagung wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Juni 2018. Es sei nicht bewiesen, dass seine Lebensgefährtin Drogen geschmuggelt habe. Der fehlende Kontakt zu seiner Lebensgefährtin gefährde seine Resozialisierung. Bliebe das Besuchsverbot aufrechterhalten, hätte er faktisch auch keine Möglichkeit mehr, seine beiden minderjährigen Kinder zu sehen. Seine Lebensgefährtin selbst griff die Maßnahme nicht an. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unbegründet abgelehnt. Die Anstalt habe die Besuche zu Recht untersagt, da durch diese die Sicherheit und Ordnung der Anstalt i.S.d. § 30 Nr. 1 StVollzG Bln gefährdet würden. Es komme nicht darauf an, ob der Lebensgefährtin ein verbotswidriges Verhalten mit einer für die Schuldfeststellung in einem strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne. Das unbefristete Verbot sei auch im Hinblick auf das Grundrecht auf Ehe und Familie verhältnismäßig, zumal die Kinder des Beschwerdeführers selbst nicht erfasst würden. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die ausführliche Begründung der Strafvollstreckungskammer Bezug. Hiergegen richtet sich der Beschwerdeführer mit der am 26. Oktober 2018 zu Protokoll des Urkundsbeamten eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung des Verfahrens- und des Sachrechts rügt. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) ist mit der erhobenen Sachrüge zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Verfahrensrügen sind entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt und demnach unzulässig erhoben. a) Insbesondere liegt keine zulässige Aufklärungsrüge vor. Eine solche Rüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt. Ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre ist (ständ. Rspr. z.B. Senat, Beschlüsse vom 13. April 2018 - 5 Ws 28/18 Vollz -, und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rdn. 11, 14; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil IV § 118 StVollzG Rdn. 9; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 Rdn. 4; jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beschwerdeführers, dass die Strafvollstreckungskammer hätte „beurteilen“ können, dass er „nicht mehr drogenabhängig“ sei, wenn sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen wäre, ersichtlich nicht gerecht. b) Gleiches gilt für die ebenfalls unzulässige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Es fehlt insoweit neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu dem kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. März 2017, a.a.O., juris Rdn. 12, und 12. Juli 2017 - 5 Ws 90/17 Vollz -, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es, da der Beschwerdeführer nicht einmal vorträgt, inwieweit die Tatsache, dass er „nicht mehr drogenabhängig“ sei, überhaupt entscheidungserheblich gewesen sein soll. 2. Jedoch ist die Sachrüge zulässig erhoben. Sie erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist jedenfalls zur Fortbildung des Rechts geboten. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde dann geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 5 Ws 231/17 Vollz -, und 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz). Ersteres ist der Fall. a) Die materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG des Bundes sind im Land Berlin durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene StVollzG Bln ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug ist eine Nachprüfung vollzugsrechtlicher Entscheidungen auch dann geboten, wenn der Fall Anlass zur Klärung und richtungsweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018, a.a.O., m.w.N., und 23. Februar 2017, a.a.O.). b) Das bislang in § 25 Nr. 1 StVollzG (Bund) geregelte Besuchsverbot wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt war schon mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung. Anlässlich der vorliegenden Untersagung von Besuchen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hält es der Senat für geboten, erstmals zur Übertragbarkeit der dazu entwickelten Grundsätze auf die neue Rechtslage (§ 30 Nr. 1 StVollzG Bln) Stellung zu nehmen. Diese Grundsätze stellen sich folgt dar: aa) Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2005 - 5 Ws 72/05 Vollz - juris Rdn. 3; Feest/Wegner in Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil II § 27 Rdn. 4; Arloth/Krä, a.a.O., § 25 Rdn. 3; jeweils m.w.N.). Das Einbringen von Betäubungsmitteln stellt insoweit offenkundig eine schwerwiegende Gefährdung der Aufrechterhaltung des Sicherheits- und Ordnungszustandes der Anstalt dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 5 Ws 33/14 Vollz -, 16. März 2005, a.a.O., und 30. Oktober 2002 - 5 Ws 571/02 Vollz -). Die Anstaltsordnung gebietet es auch zu verhindern, dass Gefangene während der Strafverbüßung Straftaten - wozu auch Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG) zählen - begehen. Dementsprechend ist es bei Einbringung von Betäubungsmitteln zu diesem Zweck zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung grundsätzlich erforderlich, ein Besuchsverbot auszusprechen, um eine solche Gefährdung zu unterbinden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2005, a.a.O.). bb) Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der besuchenden Person, die der Einbringung der Betäubungsmittel verdächtigt wird, das verbotswidrige Verhalten mit einer für die Schuldfeststellung in einem strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Vielmehr genügt für Maßnahmen der Anstalt, deren Zweck es ist, Gefahren für die Sicherheit und Ordnung abzuwenden, der konkrete Verdacht einer Handlung, die die Anstaltsordnung beeinträchtigt. Das Besuchsverbot stellt keine Strafmaßnahme, sondern eine die Zukunft betreffende Sicherungsmaßnahme der Anstalt dar (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2005, a.a.O., juris Rdn. 4) - auch wenn der betroffene Gefangene - wie hier der Beschwerdeführer - diese als Strafe empfinden mag. cc) Obergerichtlich geklärt ist ferner, dass es sich bei einem Besuchsverbot um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, vor dessen Anordnung stets zu prüfen ist, ob der mit der Maßnahme bezweckte Erfolg nicht durch mildere Mittel erzielt werden kann. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung ist die Gefährlichkeit der mit dem Besuchsverbot zu begegnenden Handlung für die Anstaltsordnung zu berücksichtigen. Ferner wird es für die über eine nur knappe personelle Ausstattung verfügende Vollzugsanstalt im Allgemeinen nicht möglich sein, zusätzliche Kontrollaufgaben, namentlich die generelle Durchsuchung von Anstaltsbesuchern und die verstärkte Überwachung des Besuchsverkehrs, mit zumutbarem Aufwand zu leisten (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2005, a.a.O., Rdn. 5). Der Maßstab, der an die Verhältnismäßigkeit eines generellen Besuchsverbots anzulegen ist, ist bei Angehörigen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG umso strenger, je länger dieses Verbot dauert und je mehr damit die Gefahr einer Entfremdung zwischen dem Gefangenen und seinen Angehörigen besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2002, a.a.O.; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt E Rdn. 32). Selbst in einem solchen Fall kann aber ein absolutes, unbefristetes Besuchsverbot verhältnismäßig sein (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2005, a.a.O., juris Rdn. 4 m.w.N.). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann ferner dadurch Rechnung getragen werden, dass der Anstaltsleiter in seinem Bescheid erkennen lässt, dass das Besuchsverbot entsprechend der ständigen Übung der Vollzugsbehörde trotz fehlender Befristung nicht zwingend für die gesamte übrige Haftzeit des Beschwerdeführers gelten muss, sondern von Amts wegen regelmäßig überprüft werden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2005., juris Rdn. 6). 3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass die gegenüber der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verhängte Untersagung von Besuchen wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gerechtfertigt ist (§ 30 Nr. 1 StVollzG Bln). a) Die zu § 25 Nr. 1 StVollzG (Bund) vorstehend dargelegten Grundsätze sind auf die neue Rechtslage vollständig übertragbar. Der Wortlaut von § 30 Nr. 1 StVollzG Bln entspricht - abgesehen von der Formulierung im Passiv - dem der außer Kraft getretenen Vorgängerregelung. Dass die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe durch das Inkrafttreten des StVollzG Bln nach dem Willen des Gesetzgebers Änderungen erfahren sollten, ist weder aus der Gesetzesbegründung (vgl. Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2442 S. 216) noch sonst ersichtlich. b) Die insoweit geltenden Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung zutreffend dargelegt und rechtsfehlerfrei angewendet. aa) Grundlage der sachlich-rechtlichen Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist allein der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, deren Feststellungen den Senat binden, so dass ihm eine abweichende Tatsachenfeststellung nicht möglich ist (KG, Beschluss vom 29. April 2011 - 2 Ws 108/11 Vollz -; Senat Beschluss vom 13. April 2018, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Das Rechtsbeschwerdeverfahren, das der Revision nachgebildet ist, eröffnet gerade keine zweite Tatsacheninstanz und erlaubt es dem Senat insbesondere nicht, in eigene Sachverhaltsermittlungen einzutreten (KG, Beschluss vom 20. September 2012 - 2 Ws 436/12 Vollz -; Senat, Beschluss vom 25. August 2016 - 5 Ws 64/16 Vollz - m.w.N.). Wenn der Beschwerdeführer eine andere Sachverhaltsfeststellung begehrt, kann er dies nur mittels Verfahrensrügen geltend machen, die vorliegend aber - wie dargestellt - nicht zulässig erhoben sind. bb) Die Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar dargestellt, dass - entgegen dem beschlussfremden Vorbringen des Beschwerdeführers - der konkrete Verdacht dafür vorliegt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in den Drogenschmuggel in die Anstalt sowie Geldtransaktionen mit anderen Gefangenen eingebunden war. Zudem ist es sehr wahrscheinlich, dass sie auch das bei dem Beschwerdeführer im Zuge mehrerer Kontrollen jeweils festgestellte Rauschgift in die Anstalt verbracht hat. Wegen der damit verbundenen schwerwiegenden Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt sind betreffend die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach § 30 Nr. 1 StVollzG Bln die Voraussetzungen für ein Besuchsverbot erfüllt. Die Strafvollstreckungskammer hat das Verbot auch rechtsfehlerfrei als verhältnismäßig erachtet. Intensivere Kontrollen der Lebensgefährtin des Gefangenen sind angesichts des hohen Besucheraufkommens in der Justizvollzugsanstalt Tegel weder mit den zur Verfügung stehenden personellen und organisatorischen Mitteln zu bewältigen noch stellen sie ein in gleicher Weise geeignetes milderes Mittel dar. Abgesehen davon, dass den Justizvollzugsbediensteten eine - noch dazu intime - körperliche Kontrolle von Besuchern nicht gestattet ist, ist bereits unklar, ob die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers selbst überhaupt bereit wäre, sich - wie der Beschwerdeführer vorträgt - dafür zu entkleiden. Überdies könnte selbst dadurch das Einbringen von etwa in Körperöffnungen versteckten Betäubungsmitteln nicht gleichermaßen wirksam unterbunden werden. Da die Lebensgefährtin des Gefangenen keine Angehörige ist, nimmt sie grundsätzlich keine aufgrund Art. 6 Abs. 1 GG privilegierte Stellung ein. Es kommt in diesem Fall nur eine besondere Würdigung im Rahmen des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechts unter den Gesichtspunkten des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rdn. 16 [betr. Besuchseinschränkung]). Selbst wenn man annähme, bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handle es sich aufgrund eines Verlöbnisses um eine Angehörige, wie der Beschwerdeführer nunmehr - beschlussfremd - vorträgt, würde sich das Besuchsverbot jedoch aufgrund der Schwere und des Umfangs des Verdachts der Beteiligung am anstaltsinternen Drogenhandel nicht als unverhältnismäßig darstellen. Die Kinder des Gefangenen sind vom Besuchsverbot nicht umfasst. Einem Besuch mit anderen Bezugspersonen steht somit nichts entgegen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein immerhin bereits dreijähriges Kind die Besuche seines Vaters in der Haftanstalt allein in Begleitung seiner Mutter statt einer anderen Bezugsperson wahrnehmen könnte. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer noch eine mehrjährige Haftzeit zu verbüßen hat, hat die Justizvollzugsanstalt ausreichend Rechnung getragen, indem sie in dem Bescheid vom 2. Juli 2018 angekündigt hat, die Maßnahme mit dem Ziel ihrer Aufhebung zu prüfen, sobald Erkenntnisse vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr ausschließen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.