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Beschluss

5 Ws 165/18 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1229.5WS165.18VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Mit der in zulässiger Weise (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt eine Rechtsbeschwerde die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG.(Rn.8) 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch durch eine vom Gericht nicht verschuldete fehlende Kenntnisnahme von einem Schreiben des Betroffenen verletzt. Die Entscheidung beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler, wenn nach den Gesamtumständen ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht anders entschieden hätte, wenn ihm der Inhalt des Schreibens bekannt gewesen wäre.(Rn.12)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Juli 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der in zulässiger Weise (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt eine Rechtsbeschwerde die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG.(Rn.8) 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch durch eine vom Gericht nicht verschuldete fehlende Kenntnisnahme von einem Schreiben des Betroffenen verletzt. Die Entscheidung beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler, wenn nach den Gesamtumständen ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht anders entschieden hätte, wenn ihm der Inhalt des Schreibens bekannt gewesen wäre.(Rn.12) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Juli 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Mit seinem am 27. April 2018 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) beanstandete der Gefangene, dass sein Vollzugs- und Eingliederungsplan letztmalig am 11. Mai 2017 fortgeschrieben worden sei und die nächste Vollzugsplankonferenz nach Mitteilung der zuständigen Sozialarbeiterin frühestens im August 2018 stattfinden werde. Hierin liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln. Der Gefangene beantragte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vollzugsplankonferenz sowie die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans innerhalb von zwei Wochen nachzuholen. Für den Fall der Erledigung beantragte er die Feststellung, dass die Verfahrensweise der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig gewesen sei. Nach Durchführung der Vollzugsplankonferenz am 25. Mai 2018 hat der Antragsteller - insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, sein Feststellungsbegehren jedoch weiterverfolgt. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da die Antragsgegnerin die gesetzliche Regelfrist von sechs Monaten und selbst die spätestens einzuhaltende Jahresfrist für die Vollzugsplanfortschreibung in seinem Fall noch nie eingehalten habe. Auch erhalte er als ehemaliger Interessenvertreter des Hauses 6 nach wie vor Meldungen von Inhaftierten, deren Vollzugsplanfortschreibung nach mehr als einem Jahr noch nicht durchgeführt sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Juli 2018 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des Verpflichtungsantrags erledigt ist, und den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen, da es dem Antragsteller an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Insbesondere zeichne sich eine Wiederholung des - von der Kammer bezüglich des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes angenommenen – Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln nicht konkret ab. Vielmehr habe die Antragsgegnerin die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ausdrücklich zugesichert und die internen Abläufe durch näher bezeichnete Maßnahmen - Einarbeitung der für den Antragsteller zwischenzeitlich zuständigen Gruppenleiterin, Abbau der vorhandenen Rückstände und Einführung des IT-Fachverfahrens „SoPart“ mit einer elektronischen Fristenkontrolle - zumindest im Fall des Antragstellers in einer Weise verändert, die die Einhaltung des angekündigten Termins am 26. November 2018 für die nächste Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans und auch die künftige Wahrung der gesetzlichen Regelfrist erwarten lasse. Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich auch nicht aus den Hinweisen des Antragstellers auf die früheren Fristüberschreitungen während seiner Inhaftierung sowie die nicht näher konkretisierten Terminsverschiebungen und Verstöße gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln gegenüber anderen Gefangenen, da die einzelfallbezogene personelle Entwicklung, die in organisatorischer Hinsicht durch die Einführung der elektronischen Fristenkontrolle flankiert werde, jedenfalls in Bezug auf den Antragsteller die künftige Einhaltung der Regelfrist und insbesondere die fristgerechte Durchführung der nächsten Fortschreibung erwarten lasse. Gegen die Verwerfungsentscheidung wendet sich der Gefangene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und trägt hierzu vor, die Kammer habe zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr verneint. Sie habe ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie eine von ihm am 20. Juli 2017 zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärte ergänzende Stellungnahme bei ihrer Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Begründung der Rechtsbeschwerde Bezug. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Sachrüge erfüllt schon nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Insbesondere ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, in welchen Fällen ein Feststellungsinteresse nach § 115 Abs. 3 StVollzG besteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 2018 - 5 Ws 57/18 Vollz - und 23. Juni 2017 - 5 Ws 144/17 Vollz - und die zahlreichen Nachweise bei Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 115 Rdn. 76). Diese Rechtsprechung hat die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Der angefochtene Beschluss weist insoweit keine Abweichung von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung oder von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern auf, die auf einer anderen Rechtsauffassung – nicht auf einem anderen Sachverhalt – beruht (dazu vgl. KG, Beschluss vom 23. August 2013 – 2 Ws 312/13 Vollz – m.w.N.). 2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt und demnach unzulässig erhoben. Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 Ws 118/09 – juris Rdn. 9; OLG München, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 4 Ws 103/12 – juris Rdn. 107; OLG Jena, Beschluss vom 18. März 2004 – 1 Ss 40/04 - juris Rdn. 9; Senat, Beschluss vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz – juris Rdn. 11 m.w.N.). Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, a.a.O. – juris Rdn. 14 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer benennt keinerlei Beweistatsachen oder Beweismittel, sondern beanstandet im Kern die Würdigung der bekannten Umstände durch das Gericht. 3. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demgegenüber zulässig erhoben worden, verhilft der Rechtsbeschwerde aber auch nicht zum Erfolg. a) Die vorbezeichnete Verfahrensrüge ist entsprechend § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG begründet worden. Mit ihr erfüllt die Rechtsbeschwerde auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Das Rechtsmittel ist zulässig, weil mit der angefochtenen Entscheidung, wäre sie fehlerhaft, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt worden wäre. Ein solcher (möglicher) Verfahrensverstoß ist neben den in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten ein weiterer Zulassungsgrund (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2017 – III-1 Vollz [Ws] 236/17 – juris Rdn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 1 Ws 310/00 – juris Rdn. 8; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Dezember 1993 – 3 Ws 696/93 –, ZfStrVo 1994, 182, 183; OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 4 Ws 133/12 – juris Rdn. 12; KG, Beschluss vom 15. August 2013 – 2 Ws 389/13 Vollz – juris Rdn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 30. Mai 2007 – 2 Ws 341/07 Vollz –; dogmatisch abweichend noch die frühere Rechtsprechung [Bejahung der Zulässigkeit als Unterfall des § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG], vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. April 1978 – 3 Ws 821/77 [StVollz] –, ZfStrVo 1979, 60; OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Mai 1979 – Ws 27/79 –, ZfStrVo SH 1979, 111; HansOLG Bremen, Beschluss vom 21. September 1995 – Ws 12/95 –, ZfStrVo 1997, 56); denn die in zulässiger Weise geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt einen besonders schweren Rechtsfehler dar (vgl. HansOLG Bremen a.a.O.; Spaniol, a.a.O., § 116 Rdn. 11). b) Die Rüge ist auch begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. OLG Celle, a.a.O. - juris Rdn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 1999 – 2 Ss OWi 590/99 - juris Rdn. 11; Senat, Beschluss vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz – juris Rdn. 12), ferner wenn das Gericht Sach- oder Rechtsvortrag eines Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis nimmt oder sich ohne Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen über dasselbe hinwegsetzt (vgl. OLG München, a.a.O. – juris Rdn. 12). Denn das Gericht ist verpflichtet, Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und – selbst dann, wenn diese erst am Tag der Entscheidungsabfassung eingehen – in die Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960 – 2 BvR 96/60 – juris = BVerfGE 11, 218; OLG Celle, Beschluss vom 29. September 1988 – 1 Ws 267/88 [StrVollz] –, NStZ 1990, 427 bei Bungert; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rdn. 6). An einer Kenntnisnahme in diesem Sinne fehlt es bereits dann, wenn das Gericht einen in zulässiger Weise eingereichten Schriftsatz übersieht; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfG a.a.O.). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Akteninhalt als zutreffend. Die von ihm am 20. Juli 2018 – und damit nicht ausschließbar innerhalb der ihm mit formlos übersandtem Schreiben vom 2. Juli 2018 gesetzten Rückäußerungsfrist – zu Protokoll des Urkundsbeamten abgegebene Stellungnahme ist erst am 25. Juli 2018 bei dem Landgericht Berlin eingegangen und gelangte dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer erst nach Fertigstellung des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis. Sie konnte daher von der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Durch die – von der Strafvollstreckungskammer nicht verschuldete – fehlende Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Beschwerdeführers ist dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. c) Der angefochtene Beschluss beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler. Der Senat kann nach den vorliegenden Erkenntnissen ausschließen, dass die Strafvollstreckungskammer anders entschieden hätte, wenn ihr die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2018 bekannt gewesen wäre (dazu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2017 – III-1 Vollz [Ws] 236/17 – juris Rdn. 7; HansOLG Bremen a.a.O.). Die vorbezeichnete Stellungnahme enthält kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen (dazu vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 Ws 118/09 – juris Rdn. 11). Sie erschöpft sich – neben der Wiederholung der bereits bekannten Rechtsauffassung zu § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln – in ergänzendem Vortrag zur Fortschreibungspraxis der Justizvollzugsanstalt Tegel in Bezug auf andere Gefangene. Die Antragsgegnerin sei „mehrfach verklagt“ worden, weil sie Termine zur Vollzugsplankonferenz „nie“ einhalte. Diese Aussage wird konkretisiert durch Auflistung von 20 Aktenzeichen zu Strafvollzugsverfahren, die im Jahr 2017 bei verschiedenen Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Berlin eingegangen seien, sowie den Hinweis, dass es noch 40 weitere Klagen aus dem Jahr 2017 von Gefangenen aus dem Haus 6 der Justizvollzugsanstalt Tegel gebe. Die fehlende Relevanz dieses Vorbringens ergibt sich bereits aus der angefochtenen Entscheidung selbst, im Übrigen aus dem weiteren Akteninhalt. aa) Die Strafvollstreckungskammer ist bei ihrer Entscheidung ausdrücklich auf den bereits zu diesem Zeitpunkt bekannten, im Kern identischen Vortrag des Beschwerdeführers zu Terminsverschiebungen und Verstößen gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln gegenüber anderen Gefangenen eingegangen und hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich eine Wiederholungsgefahr hieraus nicht herleiten lasse, da die einzelfallbezogene personelle Entwicklung, flankiert durch die Einführung der elektronischen Fristenkontrolle, jedenfalls in Bezug auf den Antragsteller die künftige Einhaltung der Regelfrist und insbesondere die fristgerechte Durchführung der nächsten Fortschreibung zum 26. November 2018 erwarten lasse. Die Auffassung der Kammer, dass die vom Antragsteller behaupteten Terminsverschiebungen und Fristüberschreitungen gegenüber anderen Gefangenen keine Relevanz für die Frage der Wiederholungsgefahr im konkreten Fall haben, stützt sich somit auf die zwischenzeitlich durchgeführten personellen (und organisatorischen) Maßnahmen jedenfalls in dem für den Antragsteller zuständigen Bereich. Insoweit lässt die Formulierung, dass sich eine Wiederholungsgefahr nicht aus den von dem Antragsteller „behaupteten - nicht näher konkretisierten –“ Terminsverschiebungen und Fristüberschreitungen gegenüber anderen Gefangenen ergebe, nicht den Schluss zu, dass die Kammer die mangelnde Konkretisierung als entscheidungserheblich erachtet oder aber den Vortrag zu Terminsverschiebungen und Fristüberschreitungen gar als bloße Behauptung unbeachtet gelassen hätte. Maßgebend für die Verneinung der Relevanz dieses Vortrags war vielmehr der Umstand, dass die vorgetragenen Fristüberschreitungen (bei anderen Gefangenen ebenso wie bei dem Antragsteller) in der Vergangenheit zu verzeichnen waren und sich die anstaltsinternen Strukturen – jedenfalls bezogen auf den Antragsteller – zwischenzeitlich verändert haben. Folgerichtig erweist sich die ergänzende Stellungnahme vom 20. Juli 2018, in der der bisherige Vortrag durch den Hinweis auf insgesamt 60 Anträge auf gerichtliche Entscheidung konkretisiert wird, als nicht entscheidungserheblich; denn die benannten Verfahren sind – wie sich aus den Geschäftszeichen und im Übrigen aus dem Vortrag des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anbringung der „Klagen“ ergibt – sämtlich bereits im Jahr 2017 anhängig geworden und können somit nur Fristüberschreitungen in einem Zeitraum vor Durchführung der personellen und organisatorischen Veränderungen betreffen. bb) Dementsprechend hat auch der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer in einem Vermerk vom 26. Juli 2018 ausgeführt, dass die ihm nunmehr vorliegende Stellungnahme vom 20. Juli 2018 keine abweichende Entscheidung rechtfertige. Ergänzend hat er am 3. September 2018 vermerkt, dass sich aus Fristverletzungen gegenüber anderen Gefangenen aus den im Beschluss dargelegten Gründen - insbesondere aufgrund der im Fall des Antragstellers zur Sicherstellung der Fristwahrung getroffenen Vorkehrungen - nichts für den konkreten Einzelfall herleiten lasse. cc) Die zu den vorbezeichneten Vermerken eingeholte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2018 stellt den Ausschluss des Beruhens nicht in Frage. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass die Auflistung anderer Fälle nicht „an den Fall des Antragstellers angewendet“ werden kann. Soweit er die Auffassung vertritt, die Auflistung zeige, „mit welcher Vehemenz“ die Antragsgegnerin ihren Pflichten in Bezug auf Vollzugsplankonferenzen und Vollzugsplanfortschreibungen nicht nachkomme, lässt sich ein solcher Schluss aufgrund der bereits im Jahr 2017 anhängigen Verfahren gerade nicht für die Gegenwart, sondern allenfalls für den Zeitraum bis Ende 2017 ziehen. Mit seinem beschlussfremden Vorbringen zur Nichteinhaltung des für die nächste Vollzugsplankonferenz vorgesehenen Termins am 26. November 2018 kann der Beschwerdeführer im hiesigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden. Dieser Vortrag hat auch keine Relevanz für die Frage des rechtlichen Gehörs, da er einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Entscheidung betrifft und daher in dieser von vornherein nicht berücksichtigt werden konnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.