Beschluss
2 Ws 341/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus; hierfür können auch anhängige, noch nicht rechtskräftig entschiedene Strafverfahren berücksichtigt werden.
• Die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) steht einer negativen Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht entgegen, da es nicht um die Feststellung einer neuen Straftat, sondern um die Einschätzung der Resozialisierungschancen geht.
• Bei verbleibenden Zweifeln an der Aussicht auf künftiges straffreies Verhalten sind diese zu Lasten des Verurteilten zu werten; ein Widerruf der zuvor ausgesetzten Bewährung nach § 56f StGB erfordert hingegen die Feststellung einer neuen Straftat.
Entscheidungsgründe
Versagung der Bewährungsentlassung wegen unklares Prognosebild und anhängigen Verfahrens • Eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus; hierfür können auch anhängige, noch nicht rechtskräftig entschiedene Strafverfahren berücksichtigt werden. • Die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) steht einer negativen Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht entgegen, da es nicht um die Feststellung einer neuen Straftat, sondern um die Einschätzung der Resozialisierungschancen geht. • Bei verbleibenden Zweifeln an der Aussicht auf künftiges straffreies Verhalten sind diese zu Lasten des Verurteilten zu werten; ein Widerruf der zuvor ausgesetzten Bewährung nach § 56f StGB erfordert hingegen die Feststellung einer neuen Straftat. Der Verurteilte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung war zur Bewährung ausgesetzt. Nach Widerruf der Bewährung und anschließendem Vollstreckungsbeginn befand sich der Verurteilte im Strafvollzug. Er leistete einer Ladung zum Strafantritt nicht Folge und wurde später festgenommen. Zur Zeit der Entscheidung war die Zweidrittelzeit erreicht. Gegen ihn bestand ein weiteres, noch nicht rechtskräftig anhängiges Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung. Der Verurteilte beantragte die vorzeitige Entlassung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB; die Strafvollstreckungskammer lehnte ab. Dagegen richtete sich seine sofortige Beschwerde, die das Oberlandesgericht verworfen hat. • Rechtsgrundlage ist § 57 Abs. 1 StGB: Vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln bei günstiger Sozialprognose und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit. • Für die Prognoseentscheidung sind u. a. Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Verhalten im Vollzug und Lebensverhältnisse zu berücksichtigen; hierzu kann die Kammer auch ein noch anhängiges Strafverfahren heranziehen, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen. • Unterschied zwischen § 56f StGB (Widerruf der Bewährung, der die Feststellung einer neuen Tat erfordert) und § 57 Abs. 1 StGB (Reststrafenaussetzung bei günstiger Sozialprognose): Bei § 57 können bereits wahrscheinliche Anhaltspunkte für neue Taten die Prognose verschlechtern; Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten. • Die Strafvollstreckungskammer stützte ihre Entscheidung zudem auf die persönliche Anhörung des Verurteilten, die einen nachhaltigen Eindruck seiner Persönlichkeit vermittelte; diesem Eindruck kommt bei der Prognoseentscheidung erhebliche Bedeutung zu. • Vorliegend waren die Umstände (anhängiges Verfahren, Eindruck aus der Anhörung, Verhalten insgesamt) geeignet, eine günstige Sozialprognose zu verneinen; daher war die Ablehnung der Entlassung verhältnismäßig und rechtlich zutreffend. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde verworfen; die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB war rechtmäßig. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass ein noch nicht rechtskräftiges anhängiges Strafverfahren in die Prognose einbezogen werden darf und dass bei verbleibenden Zweifeln an der Resozialisierung diese zu Lasten des Verurteilten zu werten sind. Die Strafvollstreckungskammer konnte zudem auf den persönlichen Eindruck aus der Anhörung abstellen. Damit bestand keine Grundlage für die Aussetzung der Restvollstreckung zur Bewährung.