Beschluss
5 Ws 149/18 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0131.5WS149.18VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Das Maßregelvollzugsrecht sieht - in Kenntnis der Vorschrift des § 140 Abs. 2 StVollzG - auch unter der Geltung des PsychKG BE in der Fassung vom 17. Juni 2016 bei Frauen und Männern, anders als bei Heranwachsenden und Jugendlichen eine geschlechtergetrennte Unterbringung nicht vor.(Rn.23)
2. Der Gesetzgeber beschränkt sich lediglich auf die allgemeinere Vorgabe, wonach "geschlechts- und kultursensible sowie behinderungsbedingte Aspekte" zu berücksichtigen sind, § 48 Abs. 3 S. 2 PsychKG Bln.(Rn.23)
3. Aus dem Umstand, dass eine untergebrachte Person keinen Rechtsanspruch auf Verlegung auf eine bestimmte (geschlechtsspezifische) Station hat, ist indes nicht zu folgern, dass ihr insoweit generell kein Anspruch auf Verlegung zusteht. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung lässt vielmehr darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über die Frage, wann einer untergebrachten (erwachsenen) Person unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Verlegung auf eine andere Station zusteht, die Maßregelvollzugseinrichtung bzw. die Vollzugsleitung. (§ 47 Abs. 3 PsychKG Bln) nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat. Dem Betroffenen steht demnach ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu.(Rn.25)
4. Die Strafvollstreckungskammer darf – als Ausdruck der Gewaltenteilung – nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der (Maßregel-)Vollzugsbehörde setzen.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Untergebrachten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer – vom 5. Juli 2018 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - und der ablehnende Bescheid des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 24. Juli 2017 aufgehoben.
2. Der Leiter des Krankenhauses des Maßregelvollzugs wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Rechtszügen und die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Maßregelvollzugsrecht sieht - in Kenntnis der Vorschrift des § 140 Abs. 2 StVollzG - auch unter der Geltung des PsychKG BE in der Fassung vom 17. Juni 2016 bei Frauen und Männern, anders als bei Heranwachsenden und Jugendlichen eine geschlechtergetrennte Unterbringung nicht vor.(Rn.23) 2. Der Gesetzgeber beschränkt sich lediglich auf die allgemeinere Vorgabe, wonach "geschlechts- und kultursensible sowie behinderungsbedingte Aspekte" zu berücksichtigen sind, § 48 Abs. 3 S. 2 PsychKG Bln.(Rn.23) 3. Aus dem Umstand, dass eine untergebrachte Person keinen Rechtsanspruch auf Verlegung auf eine bestimmte (geschlechtsspezifische) Station hat, ist indes nicht zu folgern, dass ihr insoweit generell kein Anspruch auf Verlegung zusteht. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung lässt vielmehr darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über die Frage, wann einer untergebrachten (erwachsenen) Person unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Verlegung auf eine andere Station zusteht, die Maßregelvollzugseinrichtung bzw. die Vollzugsleitung. (§ 47 Abs. 3 PsychKG Bln) nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat. Dem Betroffenen steht demnach ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu.(Rn.25) 4. Die Strafvollstreckungskammer darf – als Ausdruck der Gewaltenteilung – nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der (Maßregel-)Vollzugsbehörde setzen.(Rn.26) 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Untergebrachten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer – vom 5. Juli 2018 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - und der ablehnende Bescheid des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 24. Juli 2017 aufgehoben. 2. Der Leiter des Krankenhauses des Maßregelvollzugs wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Rechtszügen und die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Die 1975 geborene Beschwerdeführerin ist transsexuell in Gestalt einer Mann-Frau-Transsexualität. Sie verfügt weiterhin über ihre primären männlichen Geschlechtsorgane und ist erektionsfähig. Unter ihrem Geburtsnamen wurde sie in der Vergangenheit unter anderem wegen mehrerer Sexualdelikte rechtskräftig verurteilt. Am 25. November 1992 verhängte das Kreisgericht Calau gegen sie unter anderem wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eine Jugendstrafe von einem Jahr. Sie hatte, selbst 15-jährig, ein neunjähriges Mädchen unter Vorhalt eines Messers und der Drohung dieses anderenfalls umzubringen, dazu gezwungen, sich zu entkleiden, die Beine zu spreizen und an dem (männlichen) Geschlechtsteil der Untergebrachten zu manipulieren und zu lecken. Durch Urteil des Landgerichts Cottbus vom 7. Dezember 1993 wurde sie wegen Vergewaltigung und versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil lagen Taten zum Nachteil eines 12-jährigen Mädchens zugrunde, welches die Untergebrachte anlässlich eines gemeinsamen Waldspaziergangs zunächst zum Geschlechtsverkehr gezwungen und anschließend versuchte hatte, zu erdrosseln. Am 26. Mai 1999 verurteilte das Landgericht Neuruppin die Beschwerdeführerin wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Zugleich ordnete das Gericht gemäß § 63 StGB ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Gegenstand der Verurteilung war die versuchte Vergewaltigung einer Anstaltspsychologin im Rahmen der Verbüßung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus in der Justizvollzugsanstalt Oranienburg. Seit dem 14. Februar 2000 befand sich die Beschwerdeführerin zur Vollstreckung der Unterbringung zunächst in dem als Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Am 28. Juli 2011 wurde sie auf eigenen Wunsch in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs verlegt und ist dort seitdem untergebracht. Zuletzt hat die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin – 592 StVK 279/17 – durch Beschluss vom 4. Mai 2018 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Seit März 2010 führt die Beschwerdeführerin eine gegengeschlechtliche Hormontherapie durch. Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 14. Juni 2010 folgte die Änderung ihres Vornamens in . Aufgrund Beschlusses desselben Gerichts vom 25. Oktober 2011 ist sie gemäß § 8 Abs. 1 TSG als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen. Die Beschwerdeführerin war im Krankenhaus des Maßregelvollzugs zunächst drei Jahre auf einer gemischtgeschlechtlichen Station, anschließend bis zum heutigen Tage auf einer Männerstation untergebracht. Sie teilt sich ein eigenes Zimmer mit ihrem Partner, ebenfalls transsexuell mit der Ausrichtung Frau zu Mann, und hat eine Dusche zur alleinigen Nutzung. In der letzten Zeit fühlte sich die Beschwerdeführerin auf der Männerstation unwohl. Sie sah sich anzüglichen Bemerkungen und körperlichen Annäherungen („Grapschen“) anderer Patienten ausgesetzt und blieb fast den ganzen Tag auf ihrem Zimmer. Von einigen Mitarbeitern des Krankenhauses wurde sie mit angesprochen. Sie behauptet, ihr sei es verwehrt, Pflegeprodukte für Frauen zu erwerben, da diese Artikel auf der Männerstation nicht im Angebot enthalten seien. lm Rahmen von Ausgängen sei sie schon mehrfach wegen ihres, aufgrund fehlender Schminke auffälligen, Äußeren „angepöbelt“ worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Juli 2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim Krankenhaus des Maßregelvollzugs die Verlegung auf eine Frauenstation oder eine gemischtgeschlechtliche Station. Durch Bescheid vom 24. Juli 2017 wies das Krankenhaus den Antrag zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbehandelte Sexualstraftäterin handele, die trotz der langjährigen Unterbringung den individuellen Deliktmechanismus nicht verstanden habe und eine Auseinandersetzung mit der eigenen Gefährlichkeit verweigere. Mangels entsprechender Mitwirkung der Beschwerdeführerin sei bisher zudem keine sichere diagnostische Einordnung ihrer sexuellen Präferenzstruktur möglich. Sie gebe keine Auskunft über sexuelle oder destruktive Fantasien. Da ihr Testosteronlevel noch über Kastrationsniveau liege, der ihr eine männliche Sexualität ermögliche, müsse davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin Interesse an Sexualität habe, was sich in Anbetracht der in der Vergangenheit an den Tag gelegten Gefährlichkeit für Frauen als problematisch erweise. Daher sei eine Verlegung auf eine Frauenstation nicht zu verantworten. Auch die Verlegung auf eine gemischt-geschlechtliche Station ändere an dem Anliegen der Beschwerdeführerin nichts, da sich auch dort Männer aufhielten. Ihrer besonderen Situation sei hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie in einem eigenen Zimmer mit eigener Nasszelle untergebracht sei, die sie sich lediglich mit ihrem Partner teile. Mit ihrem daraufhin erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) vom 1. August 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, das Krankenhaus des Maßregelvollzugs zu verpflichten, sie unverzüglich auf eine Frauenstation oder eine gemischtgeschlechtliche Station zu verlegen, hilfsweise es zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Verlegung zu entscheiden. Sie macht geltend, ein entsprechender Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 140 Abs. 2 StVollzG, wonach Frauen und Männer getrennt unterzubringen seien. Sie habe einen Anspruch darauf, dass ihre körperliche Integrität gegen Übergriffe männlicher Mitpatienten geschützt werde. Bei der Gefährlichkeitsprognose sei zu berücksichtigen, dass sie zuvor schon drei Jahre lang auf einer gemischtgeschlechtlichen Station untergebracht gewesen sei, ohne dass es zu Vorkommnissen gekommen sei. Zudem könnten auch Frauen, die als Frauen geboren wurden, Straftaten - auch mittels Penetration etwa mit Gegenständen - gegenüber Frauen begehen, ohne dass jemand auf die Idee käme, eine solche Frau auf eine Männerstation zu verlegen. Der Klinik sei zuzugeben, dass sich auch auf einer gemischtgeschlechtlichen Station Männer aufhielten. Jedoch sei durch die Anwesenheit von Frauen das Miteinander insgesamt weniger aggressiv. Zudem bestehe dort die Möglichkeit, Kosmetika für Frauen zu beziehen. Unter dem 9. März 2018 erstellte die in einem Parallelverfahren - 592 StVK 279/17 - beauftragte Sachverständige Fachärztin für Psychiatrie, Forensische Psychiatrie, Psychosomatik und Suchtmedizin ihr schriftliches psychiatrisch-sozialwissenschaftliches Prognosegutachten. Hiernach leide die Untergebrachte - wie die Sachverständige im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Klinik ausführt - an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen (Borderline-)Anteilen, antisozialen Anteilen, aber auch histrionischen und dependenten Persönlichkeitsanteilen (ICD 10: F61.0). Zudem habe die Gutachterin eine Transsexualität Mann-zu-Frau (ICD 10: F64.0) und eine Essstörung mit Symptomen einer Anorexie und Symptomen einer Bulimie (ICD 10: F50.9) diagnostiziert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Juli 2018 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - die Anträge der Beschwerdeführerin vom 1. August 2017 zurückgewiesen und den Verfahrenswert auf 1.000,- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage, welche die begehrte Verlegung der Beschwerdeführerin begründen könne, fehle. Bei einer nicht anders zu behebenden Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung und ihrer Patientinnen müsse eine Unterbringung beim bisherigen Geschlecht möglich bleiben. Von einer derartigen Gefahrenlage sei für weibliche Mitpatienten auszugehen, was die Kammer unter anderem anhand einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Feststellungen im Gutachten der Sachverständigen näher begründete. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie ihr Begehr weiterverfolgt. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Rechtsbeschwerde vom 15. Juli 2018. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist mit der erhobenen Sachrüge zulässig. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts zulässig (§ 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG), da sie die Frage aufwirft, ob und unter welchen Voraussetzungen unter der Geltung des PsychKG Bln in der Fassung vom 17. Juni 2016 einer untergebrachten Person aus geschlechtsspezifischen Gründen ein Anspruch auf Verlegung von einer Station auf eine andere Station innerhalb des Maßregelvollzugs zusteht. Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG), da von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht oder aber auf verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehlern beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2019 - 5 Ws 94/18 Vollz, 25. August 2016 - 5 Ws 64/16 Vollz, 14. Dezember 2016 - 5 Ws 183/16 Vollz; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3a - jeweils m.w.N.). Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beruht auf einem Rechtsfehler, der zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen kann. Denn die Strafvollstreckungskammer hat zum einen nicht berücksichtigt, dass die Verlegung eines Untergebrachten innerhalb der Klinik im pflichtgemäßen Ermessen der Klinik bzw. ihres Leiters liegt und sich die Prüfung der Strafvollstreckungskammer auf die Überprüfung dieser Ermessensentscheidung zu beschränken hat, ohne eigene Ermessenserwägungen anzustellen (hierzu unter a]). Zum anderen ist die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass der angegriffene Bescheid der Klinik nicht zu beanstanden sei (hierzu unter b]). a) aa) Die von der Beschwerdeführerin angeführte Vorschrift des § 140 Abs. 2 StVollzG, die eine getrennte Unterbringung von Frauen und Männern anordnet, gilt nur für den Bereich der Sicherungsverwahrung und des Strafvollzugs (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 140 Rn. 1, 3), der in Berlin nunmehr in § 11 Satz 1 StVollzG Bln vorrangig geregelt ist. Die geschlechtergetrennte Unterbringung im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung findet auf den Maßregelvollzug, der diesen gegenüber deutlich zu unterscheidende Ziele verfolgt, keine entsprechende Anwendung. Rechtsgrundlage für die spezielle Ausgestaltung der Unterbringung von Patienten im Maßregelvollzug ist - neben den Verweisen der §§ 136-138 StVollzG - ausschließlich das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Juni 2016. Allgemeine Vollzugsgrundsätze, die sich aus dem Strafvollzugsrecht herleiten lassen, dürfen daher nicht ohne weiteres auf den Maßregelvollzug übertragen werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. August 2011- 2 Ws 326/11 Vollz, juris Rn. 13, 22. August 2012 - 4 Ws M87/12, juris Rn. 16.- jeweils m.w.N.; Pollähne, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. Teil lV Vor § 136 StVollzG Rn.8). Der Gesetzgeber des PsychKG a.F hat erkennbar davon abgesehen, den allgemein für den Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt geltenden Grundsatz der Trennung von männlichen und weiblichen Insassen auf den Maßregelvollzug zu übertragen (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 5 Ws 392/06, juris Rn. 10). Dies gilt auch unter der Geltung des PsychKG n.F. fort. Denn der (Reform-)Gesetzgeber hat – in Kenntnis der Vorschrift des § 140 Abs. 2 StVollzG – weiterhin keine geschlechtergetrennte Unterbringung vorgesehen. Anders als bei Jugendlichen und Heranwachsenden, wo der Gesetzgeber aufgrund der erfahrungsgemäß unterschiedlichen subjektiven und objektiven Behandlungsbedürfnisse eine von Erwachsenen abgegrenzte Unterbringung als unabdingbar erachtet hat (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks. 17/2696, S. 109), sieht er die (zwingende) Vorgabe einer geschlechtergetrennte Unterbringung nicht als erforderlich an. Er beschränkt sich insoweit lediglich auf die allgemeinere Vorgabe, wonach „geschlechts- und kultursensible sowie behinderungsbedingte Aspekte“ zu berücksichtigen sind, § 48 Abs. 3 Satz 2 PsychKG Bln. Hierdurch soll ausweislich der Gesetzbegründung auf „weitere personenspezifische Merkmale“ Rücksicht genommen werden (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks. 17/2696, S. 109). Da eine nähere gesetzliche Vorgabe, in welcher Form dies zu erfolgen hat, nicht normiert ist, demgegenüber für Jugendliche und Heranwachsende die Unterbringung in separaten Einheiten obligatorisch vorgeschrieben ist, besteht insoweit ein Ermessen der Vollzugsanstalt, wie sie diese Zielsetzung verwirklicht. Hierbei ist der grundrechtlich gewährleistete Schutz der Intim- und Privatsphäre in jedem Falle zu gewährleisten, worauf auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend hingewiesen hat. Basierend auf dieser Erkenntnis ist das Fehlen einer strikten geschlechtsspezifischen Trennung in der Unterbringung im Maßregelvollzug dem Grunde nach nicht zu beanstanden (zum PsychKG a.F. vgl. KG, Beschluss vom 26. Juli 2006, a.a.O. [zum insoweit vergleichbaren Fall einer einzigen Frau unter männlichen Patienten). Die Strafvollstreckungskammer hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass das Krankenhaus des Maßregelvollzugs durch die Einrichtung von Männer- bzw. Frauenstationen sowie gemischtgeschlechtlichen Stationen die Grundlage dafür geschaffen hat, dass geschlechtsspezifische Belange angemessen berücksichtigt werden können. Aufgrund dieser bewussten-gesetzgeberischen Entscheidung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung der jeweiligen eine geschlechtergetrennte Unterbringung normierenden Vorschriften des StVollzG und StVollzG Bln rechtfertigen könnte. bb) Aus dem Umstand, dass eine untergebrachte Person keinen Rechtsanspruch auf Verlegung auf eine bestimmte (geschlechtsspezifische) Station hat, ist indes nicht zu folgern, dass ihr insoweit generell kein Anspruch zusteht. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung lässt vielmehr darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über die Frage, wann einer untergebrachten (erwachsenen) Person unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Verlegung auf eine andere Station zusteht, die Maßregelvollzugseinrichtung bzw. die Vollzugsleitung. (§ 47 Abs. 3 PsychKG Bln) nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat (vgl. [betreffend klinikinterne Verlegungen generell] Senat, Beschluss vom 17. September 2015 - 5 Ws 93/15 Vollz, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 1979 - 1 VAs 3/79 - juris Rn. 12 und 15; [für den anstaltsinternen Wechsel eines zugewiesenen Haftraums Senat, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 5 Ws 90/17 Vollz -; KG, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 2 Ws 446/12 Vollz -, 28. Juni 2012 – 2 Ws 251/12 Vollz –; [für Rückverlegung aus der SothA in den allgemeinen Strafvollzug] KG, Beschluss vom 7. September 2009 - 2 Ws 364/09 Vollz –; [für Gewährung von Lockerungen im Maßregelvollzug] Senat, Beschluss vom 16. August 2017 – 5 Ws 128/17 Vollz –; vgl. ferner Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 41). Mithin steht der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Klinik zu. cc) lm Verfahren gemäß §§ 109 ff. StVollzG ist die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG i.V.m. § 138 Abs. 3 StVollzG überprüfbar. Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die (Maßregel-)Vollzugsbehörde von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, den Sachverhalt vollständig ermittelt, ihre tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung ausreichend dargestellt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. BGHSt 30, 320, 327; Senat, Beschlüsse vom 17. Juli 2015 – 5 Ws 75/15 – und 10. Oktober 2014 – 5 Ws 21/14 Vollz –; KG, Beschlüsse vom 26. September 2012, a.a.O., 7. September 2009 a.a.O. - m.w.N.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 151/12 - juris Rn 19; Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 13 m.w.N.; Spaniol, a.a.O.). Die Strafvollstreckungskammern haben dabei zu prüfen, ob die Entscheidung der Behörde deshalb rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2016 – 5 Ws 111/16 Vollz – juris, Rn. 16). Die Gerichte dürfen hingegen – als Ausdruck der Gewaltenteilung – nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der (Maßregel-)Vollzugsbehörde setzen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 – 5 Ws 231/17 Vollz –, 17. Juli 2015, a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - III-1 Vollz (Ws) 488 - 490/14 – juris Rn. 13 und 17. September 1992 - 1 Vollz (Ws) 98/92 - juris; Spaniol, a.a.O.). Da es vorliegend um die gerichtliche Überprüfung einer Maßnahme geht, bei welcher der (Maßregel-)Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zusteht, durfte die Strafkammer keine „neuen“ sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Umstände berücksichtigen. In diesem Fall ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern der der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: 24. Juli 2017) maßgebend (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O. - m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2018 – 2 Ws 112/18 –juris Rn. 15; Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 5). Denn das Gericht kann immer nur die betreffende Maßnahme überprüfen und nicht ein „imaginäres“ Ermessen im Zeitpunkt der eigenen Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019, a.a.O.). dd) Gegen diese Grundsätze hat die Strafvollstreckungskammer verstoßen, denn, sie hat die von der Vollzugsbehörde herangezogenen Gründe in unzulässiger Weise durch eigene Erwägungen ergänzt und teilweise Erkenntnisse aus dem Gutachten der Sachverständigen herangezogen. Soweit im Bescheid der Klinik vom 24. Juli 2017 die Ablehnung der beantragten Verlegung auf eine Frauenstation mit forensisch-psychiatrischen sowie kriminalprognostischen Erwägungen begründet wird, ist es zwar vom Ansatz her nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer die Plausibilität der Begründung anhand eines externen Sachverständigengutachtens nachvollzieht. Indes gehen die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer insoweit darüber hinaus, als sie die Erwägungen der Klinik unzulässigerweise, durch eigene Erwägungen ergänzt. (1) So erörtert die Strafvollstreckungskammer, welche organisatorischen Anforderungen an eine Unterbringung der Beschwerdeführerin auf einer reinen Frauenstation erforderlich wären, und kommt dabei zu dem Schluss, dass dies zur Wahrung der Intim- und Sexualsphäre der anderen Patientinnen die Zuweisung eines Einzelzimmers erforderte, was den organisatorischen Belangen des Krankenhauses überlassen bliebe. Da sich diese Erwägung dem angegriffenen Bescheid des Krankenhauses vom 24. Juli 2017 (und auch der weiteren Stellungnahme vom 11. August 2017) nicht entnehmen lässt, ist sie unzulässig. (2) Ferner erweitert die Strafvollstreckungskammer die Einschätzung des Krankenhauses zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin für andere Patientinnen, indem sie insoweit Ausführungen aus dem Gutachten der Sachverständigen vom 9. März 2018 wiedergibt und sich mit diesen – zum Teil dezidiert – auseinandersetzt. Zwar ergibt sich das von der Strafvollstreckungskammer unter Verweis auf das Sachverständigengutachten angeführte Fehlen von Krankheitseinsicht und Therapiemotivation – bei gebotener Auslegung – auch aus dem Bescheid vom 24. Juli 2017. Die Gefahrenprognose stützt die Kammer insoweit indes auch auf die Erwägung, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Gutachterin eingeräumt, dass bei sämtlichen von ihr begangenen Taten zum Nachteil junger Mädchen oder Frauen ein tief verwurzelter Neid auf das für sie bislang selbst unerreichte Geschlecht jedenfalls eine mitentscheidende Rolle gespielt habe. Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht Gegenstand des Bescheids des Krankenhauses vom 24. Juli 2017. (3) Eingehend setzt sich die Strafvollstreckungskammer ferner mit der – von ihr nicht geteilten – Ansicht der Sachverständigen auseinander, wonach die Beschwerdeführerin im institutionellen Rahmen andere Frauen nicht gefährde, und verweist dabei unter anderem auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die der Unterbringung zu Grunde liegende Tat im (gesicherten) Rahmen des (Jugend-) Strafvollzugs begangen habe. Die Beschwerdeführerin sähe sich dann tagtäglich mit dem von Natur aus bereits weiblichen Geschlecht konfrontiert, auf das sie den tatursächlichen Neid projiziere. Der Mangel an Krankheitseinsicht, den die Sachverständige entscheidend für die Annahme der Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin in Freiheit ansehe, bestehe auch im Rahmen der institutionellen Unterbringung. Auch diese eigenen Überlegungen der Strafvollstreckungskammer gehen über die Erwägungen des Krankenhauses hinaus. (4) Schließlich finden sich auch die weiteren Erörterungen der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angeführten Arguments, dass diese mehrere Jahre auf einer gemischtgeschlechtlichen Station beanstandungslos verbracht habe, nicht im Bescheid des Krankenhauses wieder. b) Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass der angegriffene Bescheid der Klinik im Rahmen der nach § 115 Abs. 5 StVollzG i.V.m. § 138 Abs. 3 StVollzG gebotenen .gerichtlichen Überprüfung (vgl. oben unter a] cc.]) nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Ermessensausübung genügt. aa) Soweit der Bescheid der Klinik vom 24. Juli 2017 die von der Beschwerdeführerin alternativ beantragte Verlegung auf eine gemischtgeschlechtliche Station betrifft, fehlt es an (tragenden) Ermessenserwägungen. Denn die Klinik teilt in ihrem Bescheid lediglich mit, dass eine solche Verlegung nichts an dem Anliegen der Beschwerdeführerin ändere, da auf einer gemischtgeschlechtlichen Station ja auch Männer (anzutreffen) seien. Hierbei bleibt außer Acht, dass sich die Beschwerdeführerin gerade mit dem (alternativ zur Verlegung auf eine reine Frauenstation geltend gemachten) Begehr einer Verlegung auf eine gemischtgeschlechtliche Abteilung an die Klinik gewandt hat. Sie hat es mithin ersichtlich „in Kauf genommen“, dort auch Männern zu begegnen. Gründe, warum aus Sicht der Klinik insoweit eine Verlegung auf eine gemischtgeschlechtliche Station ausgeschlossen ist, lassen sich dem Bescheid nicht entnehmen. Weiterhin ist es für den Senat in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die ersten drei Jahre ihrer Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs in einer gemischtgeschlechtlichen Station zu verbleiben vermochte, ohne dass dem erkennbare Sicherheitsbedenken entgegenstanden. Diese mehrjährige tatsächliche Handhabung durch die Klinik deutet zumindest darauf hin, dass diese die Untergebrachte im damaligen Zeitraum insoweit offenbar als nicht (relevant) gefährlich beurteilt hat. Gründe, warum nunmehr eine veränderte Gefahrenprognose bestehen soll, sind ebenso wenig dargelegt oder nach Aktenlage ersichtlich wie eine Änderung der dieser zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen. Nach den (bisher durch die Klinik nicht kommentierten) Ausführungen der Beschwerdeführerin sei ihre damalige Verlegung auf eine Männerstation aus vollzugsorganisatorischen Gründen erfolgt. Im Hinblick auf den grundrechtlich gewährleisteten Schutz der Intim- und Sexualsphäre untergebrachter Personen hat die Maßregelvollzugsanstalt von Verfassungs wegen zwischen den Freiheitsrechten der Untergebrachten und den Sicherheitsinteressen abzuwägen und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Denn eine Entscheidung, die den grundrechtlichen Belangen einer untergebrachten Person nicht hinreichend Rechnung trägt, stellt sich als ermessensfehlerhaft dar (vgl. Spaniol, a.a.O., Teil lV § 115 StVollzG Rn. 41). Die Ausführungen der Klinik in ihrem Bescheid vom 24. Juli 2017, sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 2017 legen zwar dar, dass sie insoweit die besonderen Belange der Beschwerdeführerin (im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 3 PsychKG Bln) berücksichtigt (vgl. hierzu VerfGH Berlin, a.a;O.). Darüber hinaus ist hierbei allerdings von Bedeutung, ob und inwieweit (als milderes Mittel) durch etwaige (organisatorische) Sicherheitsvorkehrungen (z.B. entsprechendes Aufsichtspersonal) auf einer Frauen- oder gemischtgeschlechtlichen Station der von der Untergebrachten ausgehenden Gefahr für andere Frauen vorgebeugt werden kann. Die Klinik hat hierzu sowie zu den derzeitigen Gegebenheiten bisher keine Ausführungen gemacht. Ob der von der Untergebrachten ausgehenden Gefahr für Frauen auf andere Weise als durch ihren Aufenthalt auf einer Männerstation begegnet werden kann, lässt sich demnach nicht beurteilen. Sofern die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für Frauen ausschließlich (oder zumindest weitüberwiegend) vom Vorhandensein primärer männlicher Geschlechtsmerkmale abhängen sollte, wird die Klinik ferner zu berücksichtigen haben, dass sie durch ihre ablehnende Haltung gegenüber einer geschlechtsumwandelnden Operation insoweit (mit) dazu beiträgt, dass sich diese Gefahr nicht verringert, wenngleich es für diese Ablehnungshaltung nachvollziehbare medizinische Gründe geben mag. Sofern es andererseits die Beschwerdeführerin (weiterhin) ablehnt, eine auch nur leichte Anpassung der antiandrogenen Medikation vorzunehmen (vgl. Schreiben des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 11. August 2017), erscheint ein Abstellen auf ihre fehlende Mitwirkung jedenfalls dann nicht als ermessensfehlerhaft. Sofern dieser Weg der Beschwerdeführerin zuzumuten ist und er die von ihr begehrte Verlegung (jedenfalls mittelfristig) nach sich ziehen würde. Die Vollzugsanstalt wird sich schließlich mit der insoweit divergierenden Einschätzung der externen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 9. März 2018 (vgl. dort, Seite 75) zur Frage der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr für andere Frauen im institutionellen Rahmen des Maßregelvollzugs auseinanderzusetzen haben. bb) Soweit die Klinik zur Begründung in ihrem Bescheid im Übrigen forensisch-psychiatrische sowie kriminalprognostische Erwägungen in der Vollzugsplanung anführt, lässt dies für sich genommen keinen Ermessensfehler erkennen, § 115 Abs. 5 StVollzG. Denn die klinisch-forensische Einrichtung ist für die Sicherheit der Einrichtung und der darin befindlichen weiteren untergebrachten Personen verantwortlich (vgl. Pollähne, a.a.O., Teil l\/. § 136 Rn 11; zur Berücksichtigung von Sicherheitserwägungen im Maßregelvollzug vgl. schon VerfGH Berlin, Beschluss vom 31.10.2002 - 68/02, 66 A/02). So wird sie gemäß § 70 Abs. 5 PsychKG Bln in ihrer Verantwortung für den Schutz erheblicher Rechtsgüter Dritter durch die Wahrnehmung von Freiheitsrechten durch eine untergebrachte Person ausdrücklich nicht berührt. Nach der Gesetzesbegründung sind daher größere Unterbringungskomplexe organisatorisch so übersichtlich und differenziert zu gliedern, dass neben Therapiemaßnahmen namentlich auch Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen effektiv wahrgenommen werden können (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks. 17/2696, S. 109). 2. Aus den vorstehend genannten Gründen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend den Hilfsantrag folgt auch ihre Begründetheit. 3. Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG) bedarf es nicht. Die Sache ist – auch wenn der Senat keine endgültige Sachentscheidung treffen kann – im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG spruchreif (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 2018 - 2 Ws 204/17 Vollz -; Senat, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 5 Ws 152/17 Vollz -, 10. Oktober 2014, a.a.O. – jeweils m.w.N.). Da die Klinik im Rahmen ihrer Abwägung weitere Erwägungen anzustellen haben wird (vgl. oben 1. b]), hebt der Senat die angefochtene Entscheidung auf und verpflichtet das Krankenhaus des Maßregelvollzugs, die Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 2018, a.a.O. – m.w.N.; StV 2007, 309; Senat, Beschluss vom 22. Januar 2019, a.a.O. – m.w.N.). Bei einer Neubescheidung ist es der Maßregelvollzugsanstalt unbenommen, etwaige zwischenzeitlich eingetretene weitere Umstände zu berücksichtigen, die für ihre Entscheidung von Relevanz sind (vgl. Senat, Beschluss vorn 23. Januar 2018 – 5 Ws 231/17 Vollz – m.w.N.). 4. Die Kosten und Auslagenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPo. Eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Beschwerdeführerin ist bereits angesichts der für sie günstigen Kosten- und Auslagenentscheidung nicht mehr veranlasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - lll-1 Vollz (Ws) 437/17 - juris Rn. 15).