Leitsatz: Im Hinblick auf das gesetzliche Gebot einer unverzüglichen Erstellung eines Vollzugsplans gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW sollte dessen Aufstellung in der Regel binnen eines Zeitraumes von 3 Monaten abgeschlossen sein. Die Aufstellung eines Vollzugsplanes ist ohne das Vorliegen seitens der JVA darzulegender besonderer Verzögerungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als unverzüglich im Sinne des Gesetzes anzusehen, wenn die Erstellung nicht zumindest nach Ablauf von sechs Monaten nach der Aufnahme in die JVA erfolgt ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die im Fall des Betroffenen als verspätet anzusehende Aufstellung eines Vollzugsplans rechtswidrig gewesen ist. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Eine gesonderte Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt in der JVA C eine Freiheitstrafe wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, hinsichtlich derer das Strafende auf den 09. November 2017 notiert ist. Zugeführt wurde der Antragsteller der JVA C am 15. Oktober 2015. Die Fertigstellung eines Vollzugsplans erfolgte erst in einer Vollzugsplankonferenz vom 06. April 2017. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. April 2017 begehrt der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der nach seiner Auffassung verspäteten Aufstellung des Vollzugsplans und trägt hierzu vor, er sei dadurch in seinen Grundrechten verletzt worden. So sei davon auszugehen, dass er bei rechtzeitiger Erstellung z.B. in ein Heroinsubstitutionsprogramm aufgenommen worden wäre und die Verzögerung in der Aufstellung des Vollzugsplans auch Auswirkungen auf eine mögliche Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gehabt habe. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen als unzulässig zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass dem Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verzögerung der Vollzugsplanung zustehe. Zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses könne ein Feststellungsinteresse nur dann bejaht werden, wenn sich die Maßnahme nicht schon vor Antragstellung erledigt habe, was hier jedoch der Fall sei. Auch sei eine konkrete Wiederholungsgefahr, welche ein Feststellungsinteresse rechtfertigen könne, vorliegend nicht gegeben. Dem Betroffenen stehe auch kein Rehabilitationsinteresse zur Seite, welches nur dann angenommen werden könne, wenn ein diskriminierender Charakter einer Maßnahme anhalte, was jedoch nicht bei jeder Grundrechtsverletzung der Fall sei. Es sei vom Betroffenen weder hinreichend substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass sich aus der späten Vollzugsplan Aufstellung fortwirkende Nachteile für den Betroffenen ergeben hätten. Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welchem er weiterhin geltend macht, dass ein gewichtiger Grundrechtseingriff vorgelegen habe, welcher ein fortwirkendes Feststellungsinteresse rechtfertige. Das Ministerium der Justiz NRW hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. II. Die - auch im Übrigen zulässige - Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu, weil es geboten ist, die für den Geltungsbereich der Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen bisher obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage zu klären, unter welchen Umständen, bzw. innerhalb welchen Zeitraumes die Aufstellung eines Vollzugsplanes im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW noch als „unverzüglich“ im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Darüber hinaus bedarf es im Sinne einer Fortbildung des Rechts, aber auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Frage, in welchem Umfang dem Betroffenen bei erfolgter Feststellung eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffes eine gesonderte Substantiierungslast im Hinblick auf die Frage obliegt, inwieweit daraus resultierende Nachteile weiter fortwirken. Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch zulässig, weil der allgemein anerkannte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durchgreift. Infolge unzutreffender Zurückweisung des Begehrens des Betroffenen als unzulässig hat die Strafvollstreckungskammer lediglich eine prozessuale Entscheidung getroffen und das sachliche Begehren des Betroffenen nicht beschieden. III. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Infolge gegebener Entscheidungsreife war durch den Senat festzustellen, dass die im Fall des Betroffenen als verspätet anzusehende Aufstellung eines Vollzugsplans rechtswidrig gewesen ist. 1. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW ist abweichend von der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Anschluss an die Behandlungsuntersuchung ein Vollzugsplan jeweils „unverzüglich“ zu erstellen, wodurch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drucksache 16/5413, S. 91) sichergestellt werden soll, dass die zur Verfügung stehende Behandlungszeit auch ohne Verzögerung genutzt wird. Eine konkrete zeitliche Vorgabe ist durch den Gesetzgeber nicht erfolgt. Der Senat hat anderweitig entschieden, dass hinsichtlich der gemäß § 9 StVollzG NRW gebotenen Behandlungsuntersuchung – im Rahmen eines Einweisungsverfahrens – ein Zeitraum von sechs Wochen für die Durchführung der Exploration eines Gefangenen grundsätzlich als ausreichend und angemessen anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 06. Juli 2017, III-1 Vollz (Ws) 21/17). Mit Rücksicht auf die nach den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 - 20 StVollzG NRW gegebene Komplexität der erforderlichen Regelungen im Vollzugsplan sowie die gemäß § 10 Abs. 3 StVollzG NRW gebotene Einbeziehung der an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten (dies umfasst in der Regel die Vollzugsleitung, den psychologischen und den sozialen Dienst sowie Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes, vgl. LT-Drucksache 16/5413, S. 93) im Rahmen einer Vollzugsplankonferenz ist der Vollzugsanstalt nach Bewertung des Senats im Regelfall eine weitere Frist von sechs Wochen für die Erstellung des Vollzugsplans zuzubilligen, mit der Folge, dass auch in den Fällen, in denen ein vorangegangenes gesondertes Einweisungsverfahren nicht erfolgt ist, im Regelfall binnen drei Monaten nach Aufnahme in der Anstalt die Aufstellung des ersten Vollzugsplanes abgeschlossen sein sollte. Im Hinblick auf im Einzelfall denkbare Gründe von Verfahrensverzögerungen im Rahmen der Behandlungsuntersuchung bzw. der nachfolgenden Aufstellung des Vollzugsplans beantwortet der Senat die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Frage dahin, dass die Aufstellung eines Vollzugsplanes ohne das Vorliegen seitens der JVA darzulegender besonderer Verzögerungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als unverzüglich im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, wenn die Aufstellung des Vollzugsplanes nicht zumindest nach Ablauf von sechs Monaten nach der Aufnahme in die JVA erfolgt ist. Gemessen an diesen Maßstäben liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die erst ca. 1 ½ Jahre nach Aufnahme in die JVA C erfolgte Aufstellung eines Vollzugsplans verspätet erfolgt und insoweit rechtswidrig gewesen ist. 2. Dem Betroffenen steht auch ein fortdauerndes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zu. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist es in Fällen der vorliegenden Art nicht Sache des Betroffenen, darzulegen oder gar zu beweisen, dass sich für ihn aus der verspäteten Vollzugsplanaufstellung fortwirkende Nachteile ergeben. Die gesetzlich gebotene Behandlungsuntersuchung sowie die nachfolgende Vollzugsplanaufstellung sind nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 9 und 10 StVollzG NRW die zentralen Elemente zur Umsetzung des nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 368/10 –, juris) aus Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 1 Abs. 1 GG folgenden und mithin grundrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs des Gefangenen, welcher als korrespondierendes Resozialisierungsgebot in § 1 StVollzG NRW lediglich zusätzlich eine klarstellende einfachgesetzliche Ausgestaltung erfahren hat. In Anbetracht der nach dem gesetzgeberischen Willen für die Erreichung des Resozialisierungsziels überragenden Bedeutung der für die weitere Behandlung des Gefangenen maßgeblichen Vollzugsplanerstellung sowie dessen gesetzlich gebotener regelmäßigen Fortschreibung und Umsetzung in Form geeigneter Behandlungsangebote besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Vollzugsplanung und eine darauf beruhende Behandlung des Gefangenen dessen weitere Entwicklung im Sinne seiner Resozialisierung maßgeblich zu fördern geeignet ist. Dementsprechend ist nach Bewertung des Senats in Fällen unterbliebener oder verspäteter Vollzugsplanaufstellung im Sinne einer „Beweislastumkehr“ regelmäßig zu vermuten, dass hieraus mangels Umsetzung geeigneter Behandlungsangebote auch fortwirkende Nachteile für den Gefangenen erwachsen sind. In derartigen Fällen wäre es vielmehr Sache der jeweiligen Justizvollzugsanstalt, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen unterbliebene Behandlungsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für die weitere Entwicklung des Gefangenen (denkbar etwa bei vollständiger Behandlungsunwilligkeit bei gleichzeitiger Vergeblichkeit entsprechender Motivationsversuche) geblieben sind. 3. Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich sind, welche geeignet wären, die gemessen an den Regelanforderungen gegebene Verspätung der Erstellung des Vollzugsplanes zu erklären bzw. zu rechtfertigen. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, dass eine rechtzeitige Aufstellung eines Vollzugsplanes und dessen Umsetzung der weiteren Entwicklung des Betroffenen nicht förderlich gewesen wäre. Dementsprechend liegt Spruchreife vor, so dass der Senat vorliegend in der Sache selbst entscheiden konnte. IV. Eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen ist bereits angesichts der für ihn günstigen Kosten- und Auslagenentscheidung nicht mehr veranlasst.