Beschluss
5 Ws 8/19 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0318.5WS8.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch des Gefangenen auf Zuweisung eines Kühlfachs zur Einzelnutzung ergibt sich weder aus § 73 Abs. 1 StVollzG Bln noch aus § 101 StVollzG Bln.(Rn.22)
2. Der Gefangene hat insoweit nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Ermessensreduzierung auf null ergibt sich weder aus § 3 Abs. 2, Abs. 3 StVollzG Bln noch aus Grundrechten.(Rn.24)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. Dezember 2018 wird verworfen.
2. Der Gefangene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch des Gefangenen auf Zuweisung eines Kühlfachs zur Einzelnutzung ergibt sich weder aus § 73 Abs. 1 StVollzG Bln noch aus § 101 StVollzG Bln.(Rn.22) 2. Der Gefangene hat insoweit nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Ermessensreduzierung auf null ergibt sich weder aus § 3 Abs. 2, Abs. 3 StVollzG Bln noch aus Grundrechten.(Rn.24) 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. Dezember 2018 wird verworfen. 2. Der Gefangene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. I. Mit seinem am 9. Oktober 2018 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) begehrte der Gefangene, die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, dem Antragsteller ein Kühlfach bereitzustellen, welches dieser allein nutzen kann. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat diesen Antrag mit Beschluss vom 06. Dezember 2018 als unbegründet zurückgewiesen, da dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die angefochtene Entscheidung verletze zunächst seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie § 244 StPO. Außerdem verletze sie ihn in seinen Rechten aus Art. 4 GG, Art. 3 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Rechtsbeschwerde sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Begründung der Rechtsbeschwerde Bezug. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 109 ff. StVollzG zu beurteilen. Denn auch nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln (GVBl. 2016, S. 152) gelten die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes über das gerichtliche Verfahren (§§ 109−121 StVollzG) weiter (§ 117 Nr. 4 StVollzG Bln). 1. Allerdings sind die Verfahrensrügen nicht in zulässiger Form erhoben. a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. OLG Celle NStZ 2009, 577 − juris Rdn. 9; OLG München NStZ-RR 2012, 385; OLG Jena VRS 107, 289 − juris Rdn. 9; Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 – 5 Ws 102/16 Vollz − und 10. März 2017 − 5 Ws 51/17 Vollz − juris Rdn. 11, jeweils m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. OLG Hamm VRS 98, 117 − juris Rdn. 11; OLG Celle a.a.O. − juris Rdn. 10), oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. KG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 − 2 Ws 572/13 Vollz − m.w.N.). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu dem kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Jena a.a.O. − juris Rdn. 10; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 210; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23; Senat, Beschluss vom 10. März 2017 a, a, O. juris Rdn. 12). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Tatsachen oder Beweisergebnisse vorgetragen, zu denen ihm das rechtliche Gehör dadurch versagt worden sei, dass er sich zu diesen nicht äußern konnte. Er beanstandet vielmehr, dass sein Vortrag zu einer bekannten Drogenproblematik innerhalb der Teilanstalt II ebenso wenig gewürdigt worden sei wie der Vortrag zur Mängelbeseitigung durch die Justizvollzugsanstalt auf anderen Gebieten. Hätte die Strafvollstreckungskammer diesen Vortrag gewürdigt, hätte sie – so die Beschwerdebegründung - zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden müssen. Bezüglich der Drogenproblematik verhält sich der Beschluss der Strafvollstreckungskammer insofern, als er das Argument des Beschwerdeführers in der Sachverhaltsdarstellung ausdrücklich aufführt und sodann in der Begründung zumindest in allgemeiner Form auch auf diesen Vorwurf eingeht. Ebenso verhält es sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt Tegel habe in anderen Fällen Räume für eine andere Nutzung zur Verfügung gestellt, wenn es in ihrem Interesse gelegen habe. Auch mit diesem Vortrag hat sich die Kammer in ihrem Beschluss auseinandergesetzt. Insgesamt verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 – 2 BvR 399/81 – juris Rdn. 11 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 7. September 2016 – 5 Ws 75/16). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Dass das Landgericht hinsichtlich der Umstände, ihrer Bewertung und Gewichtung eine andere (Rechts-)Auffassung vertritt als der Beschwerdeführer, verletzt diesen nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. b) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt und demnach ebenfalls unzulässig erhoben. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschlüsse vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz –, 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz –, 24. Juni 2011 – 2 Ws 137/11 Vollz –, 17. April 2007 – 2 Ws 92/07 Vollz – und 9. Februar 2007 – 2/5 Ws 671/06 Vollz –; Senat, Beschluss vom 10. März 2017, a. a. O. juris Rdn. 14). Daran fehlt es hier. aa) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2, 3 StPO betreffend die Fragen von früheren Umbaumaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt Tegel zur Schaffung von Raum für notwendige Maßnahmen sowie betreffend das Vorliegen einer für die hier zu treffende Entscheidung erheblichen Drogenproblematik mit der Folge der möglichen Verwicklung des Beschwerdeführers in Straftatermittlungen in der Teilanstalt II verletzt, benennt der Beschwerdeführer bereits kein konkretes Beweismittel, dessen der Tatrichter sich hätte bedienen sollen. Er gibt lediglich an, die Kammer habe hier „selbständig Ermittlungen vornehmen müssen“. bb) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Kammer hätte „bei der Küche der JVA Tegel nachfragen“ müssen, ob es dort konkrete Regeln gibt, die bezüglich des Umgangs mit muslimischen Essen eingehalten werden müssen, benennt er kein zulässiges Beweismittel. 2. Jedoch ist die Sachrüge zulässig erhoben. Sie erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. a) Zwar ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig nach dieser Vorschrift im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Strafvollstreckungskammer habe ohne weitere Prüfung den Vortrag der Justizvollzugsanstalt Tegel zu nicht nennenswerten Problemen in der Praxis übernommen (…) und damit ihre Aufklärungspflicht verletzt. Diese Frage ist obergerichtlich entschieden und hieran hat sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung gehalten. Danach darf die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen, sondern muss diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; OLG Naumburg bei Roth NStZ 2012, 437; OLG Hamm NStZ 2002, 224; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1979, 188; HansOLG Hamburg ZfStrVo SH 1978, 39; OLG Koblenz a.a.O.; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –). Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf konkreter, auf die Umstände des Falls bezogener Gründe (vgl. BVerfG NStZ-RR 2009, 218). Der erforderliche Umfang der Aufklärung hängt von der Sachlage im konkreten Einzelfall ab (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.). Er bemisst sich unter anderem an dem Vorbringen der streitenden Parteien: Je eingehender, plausibler und anhand der Umstände nachvollziehbarer eine der Parteien einen Sachverhalt darstellt, während die andere ihm aber nur pauschal oder neben der Sache liegend entgegentritt, desto eher darf sich der Tatrichter mit dem Vorbringen der erstgenannten Partei zufriedengeben (vgl. Senat a.a.O). Hier hat der Beschwerdeführer solche Probleme lediglich so allgemein vorgetragen, dass die Strafvollstreckungskammer den von der Justizvollzugsanstalt hierzu vorgetragenen Sachverhalt zugrunde legen durfte und nicht zu einer weiteren Aufklärung verpflichtet war. b) Die Rechtsbeschwerde ist aber zur Fortbildung des Rechts im Übrigen zulässig. Dies ist der Fall, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rdn. 3 m. w. N.). Hier ist dem Senat die Möglichkeit eröffnet, über den Einzelfall hinaus erstmals zur Auslegung der §§ 73 und 101 StVollzG Bln im Hinblick auf daraus folgende subjektive Rechte der Gefangenen Stellung zu nehmen. Diese Frage ist obergerichtlich − soweit ersichtlich − noch nicht geklärt. 3. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 116 Abs. 2 StVollzG). Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Zuweisung eines Kühlfachs zur Einzelnutzung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat hierauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch. a) Das Berliner Strafvollzugsgesetz enthält keine konkrete Regelung zur Bereitstellung von Kühlfächern. b) Ein Anspruch auf Zuweisung eines Kühlfachs zur Einzelnutzung ergibt sich auch nicht aus § 73 Abs. 1 StVollzG Bln. Danach unterstützt die Anstalt den Gefangenen bei der Wiederherstellung und Erhaltung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Es ist aber im angegriffenen Beschluss nichts dazu festgestellt und auch im Übrigen nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ohne die Zuweisung eines Kühlfachs zur Einzelnutzung eine Gesunderhaltung bzw. –werdung nicht erreichen könnte oder dass sein Bewusstsein für eine gesunde Ernährung nur mit einem allein genutzten Kühlfach zu erreichen wäre. Es kann auch nicht als allgemeinkundig gelten, dass Menschen, die in anderen Konstellationen Kühlfächer mit Dritten teilen, gesundheitlichen Einschränkungen unterliegen. Vielmehr entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass Menschen sich nicht nur innerhalb von Familien und selbst gewählten Wohngemeinschaften Kühlgeräte teilen, sondern dass beispielsweise auch Menschen dies tun, die gemeinsame Arbeitsstätten haben und dort von ihrem Arbeitgeber Kühlgeräte zur (Mit-)Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Es gibt keine dem Senat bekannten Untersuchungen oder sonst zugänglichen Informationen darüber, dass die gemeinsame Nutzung von Kühlgeräten für die Gesundheit der Nutzer im Allgemeinen nachteilige Folgen hat. Entscheidend für die Frage des Anspruchs ist im Übrigen nicht, ob ein anderer Zustand noch besser für den Beschwerdeführer wäre, sondern nur, ob mit dem bereitgestellten Kühlfach zur Doppelnutzung das Ziel von § 73 Bln StVollzG nicht zu erreichen wäre, was nicht der Fall ist. c) Ein Anspruch auf das begehrte Kühlfach ergibt sich weiterhin nicht unmittelbar aus § 101 StVollzG Berlin. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die Vorschrift des § 144 StVollzG (Bund) an die Vollzugsbehörden. Der Gefangene kann daraus keine eigenen subjektiven Rechte herleiten (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Auflage, § 144 (Bund) Rdn. 4; KG NStZ-RR 2008, 222, juris Rdn. 25). Gleiches gilt für § 101 StVollzG Bln, der der Regelung in § 144 StVollzG (Bund) in Zweck und Inhalt im Wesentlichen entspricht. d) Lässt sich ein rechtlich gebundener Anspruch auf Zuweisung eines Kühlfachs zur Einzelnutzung mithin dem Gesetz nicht entnehmen, so kann allenfalls ein Anspruch des Beschwerdeführers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehen (vgl. § 115 Abs. 5 StVollzG) und nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf null ein Anspruch auf das Begehrte. Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die ablehnende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Tegel nicht ermessensfehlerhaft war. Insbesondere hat die Justizvollzugsanstalt nicht etwa die Grenzen ihres Ermessens überschritten, weil diese durch den in § 3 Abs. 2 StVollzG Bln normierten Resozialisierungsgedanken und den in § 3 Abs. 3 StVollzG Bln normierten Angleichungsgrundsatz bezüglich der Frage der alleinigen Kühlfachnutzung enger gezogen sein könnten. Nach letzterem ist das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Danach können allgemeine Lebensverhältnisse nur solche sein, die von der Gesamtbevölkerung oder jedenfalls dem ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung geteilt werden (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 10. November 2015 –1 Vollz (Ws) 458/15– BeckRS 2015, 20341 Rdn. 13). Wie bereits oben dargestellt, gibt es auch im Rahmen der allgemeinen Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzugs gewöhnliche und regelmäßige Konstellationen, in denen Kühlfächer von Nutzern mit anderen geteilt werden müssen. Insofern entspricht es durchaus auch dem Resozialisierungsgedanken, den Beschwerdeführer ein Kühlfach gemeinsam mit einem anderen Gefangenen nutzen zu lassen, und ergab sich daraus gerade nicht eine Ermessensreduzierung auf null. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Tegel ist schließlich auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt. Bezüglich einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GG fehlt es bereits an einem Vortrag des Beschwerdeführers, inwiefern sein Grundrecht hier betroffen sein sollte, da er lediglich auf den auch von ihm nur als hypothetisch geschilderten Fall abstellt, dass sein Mitnutzer Muslim sein und dieser wiederum bestimmten religiösen Speisevorschriften unterliegen könnte. Die Versagung des Kühlfachs zur Einzelnutzung verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG. Wegen der jederzeit zu beachtenden Menschenwürde der Gefangenen haben diese einen Anspruch auf eine bestimmte Haftraumgröße, auf abgetrennte Sanitäranlagen bei gemeinschaftlicher Haftraumnutzung oder auf Ausstattung der Hafträume mit einem Mindestmaß an Möbeln, mithin auf grundlegende Mindeststandards. So führt auch die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter in ihren Empfehlungen zu den Standards im Justizvollzug im Hinblick auf die zu wahrende Menschenwürde nur Themen wie Mehrfachbelegung oder Größe von Hafträumen, Einsicht in den Toilettenbereich und Kameraüberwachung sowie vergleichbar schwergewichtige Essentialia auf (vgl. www.nationale-stelle.de, abgerufen am 7. März 2019). Angesichts des dem Beschwerdeführer durch die Justizvollzugsanstalt zur Verfügung gestellten Kühlfachs (wenn auch zur geteilten Nutzung) kann der Senat den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht folgen, die ihm zuteil gewordene Behandlung sei menschenunwürdig. Schließlich verstößt die Entscheidung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Beschwerdeführer anders als Inhaftierte der Teilanstalt VI oder als im Flügel A in der Teilanstalt II gesondert untergebrachte, zu lebenslanger Haft verurteilte Gefangene nicht über ein alleingenutztes Kühlfach verfügt. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur die Ungleichbehandlung aus sachlichem Grund. Hier wird aber der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des angegriffenen Beschlusses nicht anders behandelt als die Gefangenen, die ebenso wie er in der Teilanstalt II und dort außerhalb des A-Flügels untergebracht sind. Die anderen Abteilungen und erst Recht anderen Teilanstalten bieten andere Gegebenheiten und sind daher für eine Vergleichbarkeit im Sinne von Art. 3 GG nicht geeignet. Mit seinem Argument, die Justizvollzugsanstalt könne offenbar bei Verfolgung ihrer eigenen Interessen Umbauten vornehmen und hätte hiermit gleiche Verhältnisse hinsichtlich der Kühlfächer herstellen können wie in den genannten anderen Bereichen, dringt der Beschwerdeführer daher ebenfalls nicht durch. Es ist ureigenste Aufgabe der Justizvollzugsanstalt, die Ausgestaltung der ihr gestellten Aufgaben zu planen, soweit sie dabei nicht die Rechte der Gefangenen verletzt. 4. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer leidet entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht unter einem Zustellungsmangel. Unzutreffend ist hier bereits der Vortrag des Beschwerdeführers, der Beschluss sei ihm mittels Fax zugestellt worden. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der von ihm unterzeichneten Gefangenenzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.