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Beschluss

1 Vollz (Ws) 458/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch von Inhaftierten auf tägliches Duschen ergibt sich nicht zwingend aus dem StVollzG NRW. • Die Pflicht der Anstalt zur Sicherstellung des körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Wohlergehens (§ 43 Abs.1 StVollzG NRW) ist nicht verletzt, wenn zweimal wöchentliches Duschen plus tägliche Waschmöglichkeiten in der Nasszelle bestehen. • Ungleichbehandlung verstößt nur dann gegen Art. 3 GG, wenn kein sachlicher Grund vorliegt; körperliche Arbeit oder regelmäßiger Sport rechtfertigen erweiterte Duschmöglichkeiten. • Eine Ermessenserwägung der Anstalt ist nur fehlerhaft, wenn sie offensichtlich unangemessen ist; hier liegt kein Ermessenfehler vor. • Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, kann aber in der Sache unbegründet verworfen werden.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf tägliches Duschen in Haft bei vorhandener Nasszelle und zweimal wöchentlichem Duschangebot • Ein Anspruch von Inhaftierten auf tägliches Duschen ergibt sich nicht zwingend aus dem StVollzG NRW. • Die Pflicht der Anstalt zur Sicherstellung des körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Wohlergehens (§ 43 Abs.1 StVollzG NRW) ist nicht verletzt, wenn zweimal wöchentliches Duschen plus tägliche Waschmöglichkeiten in der Nasszelle bestehen. • Ungleichbehandlung verstößt nur dann gegen Art. 3 GG, wenn kein sachlicher Grund vorliegt; körperliche Arbeit oder regelmäßiger Sport rechtfertigen erweiterte Duschmöglichkeiten. • Eine Ermessenserwägung der Anstalt ist nur fehlerhaft, wenn sie offensichtlich unangemessen ist; hier liegt kein Ermessenfehler vor. • Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, kann aber in der Sache unbegründet verworfen werden. Der Betroffene beantragte, die JVA E zu verpflichten, ihm tägliches Duschen oder hilfsweise Duschen in zweitägigem Abstand zu gestatten. In der JVA sind Hafträume mit modernen Nasszellen ausgestattet; grundsätzlich ist Duschen dort zweimal wöchentlich möglich. Täglich duschen dürfen nur Gefangene, die schweißtreibender körperlicher Arbeit nachgehen; nach Sportteilnahme ist Duschen ebenfalls erlaubt. Der Betroffene war unbeschäftigt und nicht als Sportgruppenteilnehmer festgestellt; sein Antrag wurde von der JVA abgelehnt. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag unter Berufung auf § 56 StVollzG zurück. Der Betroffene rügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und menschenunwürdige Behandlung bei hohen Temperaturen; das Landeskjustizministerium hielt die Rechtsbeschwerde für unzulässig. • Die Rechtsbeschwerde ist nach § 116 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da für das neue StVollzG NRW noch keine obergerichtliche Rechtsprechung besteht. • Sachlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf tägliches Duschen; das StVollzG NRW enthält keine ausdrückliche Vorschrift hierzu. • § 43 Abs.1 StVollzG NRW (Sorgepflicht für körperliches, seelisches, geistiges und soziales Wohlergehen) begründet keinen Anspruch auf tägliches Duschen, weil unter den gegebenen Umständen (zweimal wöchentliches Duschangebot plus tägliche Waschmöglichkeit in der Nasszelle) das körperliche Wohlbefinden nicht beeinträchtigt ist und auch seelische bzw. soziale Beeinträchtigungen nicht dargelegt wurden. • Hinweis auf allgemeinmedizinische Erkenntnisse: Häufiges Duschen ist nicht notwendigerweise gesundheitlich geboten; zwei- bis dreimaliges Duschen pro Woche kann ausreichend sein. • Ein Anspruch kann allenfalls aus einer ermessensfehlerfreien Entscheidung der Anstalt folgen (§ 115 Abs.5 StVollzG); hier liegt keine Ermessensreduzierung auf null oder sonstiger Ermessensfehler vor. • Der Angleichungsgrundsatz des § 2 Abs.1 StVollzG NRW bedeutet Angleichung an gesamtgesellschaftlich anerkannte Normen; tägliche Körperpflege ist allgemein anerkannt, aber nicht zwingend in Form täglichen Duschens. • Keine Verletzung von Art.1 GG: Die bestehenden Dusch- und Waschmöglichkeiten genügen den Anforderungen an menschenwürdige Behandlung unter den konkreten Verhältnissen. • Keine Verletzung von Art.3 GG: Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, wenn wegen erhöhter Schweißbildung durch Arbeit oder Sport erweiterte Duschmöglichkeiten gewährt werden; Feststellungen zu sportlicher Betätigung des Betroffenen fehlen im angefochtenen Beschluss. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, in der Sache jedoch als unbegründet verworfen. Der Antrag des Betroffenen auf tägliches Duschen sowie auf Duschen in zweitägigem Abstand wird abgelehnt, weil die vorhandenen Wasch- und Duschmöglichkeiten (zweimal wöchentliches Duschangebot und tägliche Waschmöglichkeiten in der Nasszelle) das körperliche, seelische und soziale Wohlergehen hinreichend sichern. Es liegt kein Verstoß gegen das StVollzG NRW, keine menschenunwürdige Behandlung und keine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor; die Anstaltsentscheidung war nicht ermessensfehlerhaft. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.