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Beschluss

5 Ws 58/19 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0806.5WS58.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Der Streitgegenstand wird nach dem im Vollzugsverfahren geltenden Verfügungsgrundsatz inhaltlich durch das Begehren um Rechtsschutz bestimmt und begrenzt.(Rn.15) 2. Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V. mit § 244 Abs. 2 StPO der Untersuchungsgrundsatz. Die Art und Weise der Beweiserhebung richtet sich nach den Regeln des Freibeweisverfahrens. Beweisanträgen kommt nur die Bedeutung von Anregungen zu, deren Ablehnung grundsätzlich keiner Begründung bedarf.(Rn.32) 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht.(Rn.35) 4. Im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Die entscheidungserheblichen Erwägungen sind so vollständig darzulegen, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen. Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen; eine Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf die bei den Akten befindlichen Schriftstücke soll nur wegen der weiteren Einzelheiten erfolgen. Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind.(Rn.36) 5. Mit § 29 Abs. 4 StVollzG Bln wurde eine gesetzliche Grundlage für die Zulassung von Gefangenen zum Langzeitbesuch geschaffen. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, woraus sich die Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG ergibt. Für den Widerruf der Zulassung zum Langzeitbesuch gilt § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln.(Rn.54)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Mai 2018 entschieden hat. 2. Im Übrigen wird der vorgenannte Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitgegenstand wird nach dem im Vollzugsverfahren geltenden Verfügungsgrundsatz inhaltlich durch das Begehren um Rechtsschutz bestimmt und begrenzt.(Rn.15) 2. Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V. mit § 244 Abs. 2 StPO der Untersuchungsgrundsatz. Die Art und Weise der Beweiserhebung richtet sich nach den Regeln des Freibeweisverfahrens. Beweisanträgen kommt nur die Bedeutung von Anregungen zu, deren Ablehnung grundsätzlich keiner Begründung bedarf.(Rn.32) 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht.(Rn.35) 4. Im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Die entscheidungserheblichen Erwägungen sind so vollständig darzulegen, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen. Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen; eine Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf die bei den Akten befindlichen Schriftstücke soll nur wegen der weiteren Einzelheiten erfolgen. Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind.(Rn.36) 5. Mit § 29 Abs. 4 StVollzG Bln wurde eine gesetzliche Grundlage für die Zulassung von Gefangenen zum Langzeitbesuch geschaffen. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, woraus sich die Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG ergibt. Für den Widerruf der Zulassung zum Langzeitbesuch gilt § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln.(Rn.54) 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Mai 2018 entschieden hat. 2. Im Übrigen wird der vorgenannte Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Gefangene verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom (…), durch das er wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war. Das voraussichtliche Strafende ist auf den 27. Januar 2028 (TE) notiert. Mit Antrag vom 17. April 2018 begehrte der Gefangene die Bewilligung eines Langzeitbesuches mit seinem Bruder, seiner Schwester sowie einer Frau namens R. B. Die zuständige Gruppenleiterin genehmigte unter dem 23. April 2018 die – vorliegend erneute – Zulassung des Verurteilten zum Langzeitbesuch, nachdem sie in einem Prüfvermerk mit Datum vom selben Tag unter anderem niedergelegt hatte, dass es sich bei den Besuchern um „Angehörige“ handele, die Beziehung vor der Inhaftierung entstanden sei und der Gefangene, der davon ausgehe, „in die JVA D. verlegt zu werden, (…) den Langzeitsprecher gerne nutzen [würde], um sich von seiner Schwester, seinem Bruder sowie seiner Nichte zu verabschieden“. Am vorgesehenen Besuchstag, dem 8. Mai 2018, erschien nur R. B., um den Langzeitbesuch wahrzunehmen. Ihr wurde der Zutritt zur Haftanstalt verweigert, weil es sich bei ihr um eine Studentin der FH (…) handelte, die im Zeitraum vom 26. Januar 2018 bis zum 6. April 2018 gemeinsam mit anderen Studierenden zur Durchführung eines sozialen Trainingskurses mit Gefangenen wöchentlich die Teilanstalt VI der Justizvollzugsanstalt X aufgesucht und den Beschwerdeführer dabei kennen gelernt hatte; im Rahmen regulärer Sprechzeiten hatte sie ihn bereits am 24. April 2018 und 5. Mai 2018 besucht. Daraufhin beantragte der Verurteilte unter dem 11. Mai 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die gerichtliche Entscheidung und begehrte die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt X, ihm einen „Langzeitsprecher“ mit seiner Schwester, seinem Bruder und seiner „geliebten Freundin“ R. B. zu gewähren (591 StVK 112/18 Vollz). Mit Bescheid vom 1. Juni 2018 widerrief die Vollzugsbehörde die am 23. April 2018 erteilte Zulassung des Gefangenen zum Langzeitbesuch. Dagegen stellte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides die Justizvollzugsanstalt X zu verpflichten, ihn erneut zu bescheiden (ehemals 591 StVK 134/18 Vollz). Am 22. Juni 2018 teilte der Verurteilte zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Antrag vom 8. Juni 2018 mit, dass seine am 4. Juni und 21. Juni 2018 gestellten Anträge auf Zulassung seiner Verlobten R. B. zum Langzeitbesuch von der zuständigen Gruppenleiterin jeweils ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen negativ beschieden worden seien (ehemals 591 StVK 144/18 Vollz). Mit (mündlichem) Bescheid vom 21. Dezember 2018 lehnte die Justizvollzugsanstalt die Zulassung des Gefangenen zum Langzeitbesuch ab, wobei sich aus dem zugehörigen Prüfvermerk der zuständigen Gruppenleiterin vom selben Tag ergibt, dass die Prüfung allein R. B als „sonstige“ Besucherin betraf und ihr Anträge des Verurteilten vom 13. November und 1. Dezember 2018 zugrunde lagen. In dem Prüfvermerk heißt es unter anderem, der Gefangene und R. B. hätten angegeben, es sei „Liebe auf den ersten Blick gewesen“; sie seien verlobt, planten eine gemeinsame Zukunft im Sinne einer Heirat und Familiengründung. Zur Begründung der Ablehnung wird unter anderem ausgeführt, „auch die Vertrauenswürdigkeit“ der Frau B. erscheine „fragwürdig, da sie sich nicht an die Vereinbarungen mit der FH (…) gehalten“ habe und „ein Verhältnis mit einem Inhaftierten eingegangen“ sei. An „hervorragender Stelle“ sei zudem aber „die fehlende Vereinbarungsfähigkeit des Gefangenen zu berücksichtigen, die in dem an ihn erteilten Bescheid vom 01.06.2018 dargestellt“ worden sei „und weiterhin Bestand“ habe. Gefangene seien „nur ausnahmsweise teilnahmeberechtigt, wenn die Beziehung zum Besucher erst während der Inhaftierung entstanden“ sei. „Die Anforderungen, die insoweit an die unabdingbare Förderungswürdigkeit zu stellen“ seien, seien „also ungleich höher als im Regelfall der Zulassung zur unüberwachten Langzeitsprechstunde“. Ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt der Verurteilte gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2018 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, ist in dem angefochtenen Beschluss nicht ausgeführt. Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – hat nach Anhörung des Verurteilten und der Vollzugsbehörde mit Entscheidung vom 13. Dezember 2018 die vorgenannten Verfahren, da sie „denselben Verfahrensgegenstand“ beträfen, unter Bestimmung des Verfahrens 591 StVK 112/18 Vollz als führendes Verfahren (zur einheitlichen Entscheidung) verbunden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den wörtlich zitierten Antrag des Verurteilten vom 11. Mai 2018 auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt X zur Gewährung eines „Langzeitsprechers“ mit seiner Schwester, seinem Bruder und R. B. als unbegründet zurückgewiesen. Der Verurteilte habe keinen Anspruch auf Teilnahme an der Langzeitsprechstunde „nach § 24 StVollzG i.V.m. § 29 Abs. 4 Bln StVollzG“. Nach diesen Vorschriften sollten „Besuche, die über die Regelung des § 24 Abs. 1 StVollzG hinausgehen, dann zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern“. Zwar könne „die Förderung einer Liebesbeziehung unter diese Regelung subsumiert werden“, jedoch räume „die benannte Norm keinen grundsätzlichen Anspruch eines Gefangenen auf Zulassung der begehrten Besuchsregelung ein“. In der Rechtsprechung sei vielmehr „anerkannt, dass die Anstalt im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVollzG eine weitgehende Gestaltungsfreiheit unter pflichtgemäßem Ausüben des eingeräumten Ermessens“ habe. Um „dem Begehren des Antragstellers entsprechen zu können“, müsse eine Reduzierung des Ermessens auf null vorliegen. Das sei jedoch nicht der Fall. Eine solche könnte sich unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, jedoch gelte der besondere Schutz von Ehe und Familie durch die staatliche Ordnung nicht unbeschränkt. Die Anstalt habe zwar die berechtigten Interessen der Gefangenen zu beachten, müsse aber auch den Interessen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und den Kapazitätserfordernissen im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Langzeitbesuchen Rechnung tragen. Die von der Anstalt genannten (allgemeinen) Erfordernisse für die Zulassung zur Langzeitsprechstunde – voraussichtliche Reststrafzeit von mindestens drei Jahren, keine Gewährung von Vollzugslockerungen, Unterbringung im jeweiligen Bereich ohne disziplinarische Auffälligkeiten während mindestens sechs Monaten, hausordnungsgemäßes Verhalten, Vorhandensein eines hinreichenden Maßes an Verlässlichkeit und Vereinbarungsfähigkeit – erschienen im Hinblick auf den Ausgleich der widerstreitenden Interessen als sachgerecht und geeignet, den Rahmen für eine Ermessensprüfung vorzugeben. Die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt, der Gefangene habe mit der versuchten Täuschung über das Verwandtschaftsverhältnis zu R. B. gezeigt, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht das hinreichende Maß an Verlässlichkeit vorgelegen habe, sei nachvollziehbar. Die Kammer habe „nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin keinen Zweifel daran“, dass R. B. „gegen über der Anstalt zunächst als Nichte ausgegeben“ worden sei, was insbesondere der Vermerk der Gruppenleiterin vom 23. April 2018 belege. Die vom Gefangenen benannten Zeugen (Vollzugsbedienstete) hätten keinen Zweifel an der Darstellung der Vollzugsbehörde aufkommen lassen. Weder der Gefangene noch R. B. seien mit dem Umstand, dass sie sich im Rahmen eines sozialen Trainingskurses kennen gelernt hatten, „hinreichend transparent“ umgegangen. Eine Ermessensreduzierung auf null sei „insofern auch nicht unter Berücksichtigung der nunmehr bestehenden Verlobung gegeben“. Da sich die Unzuverlässigkeit in der Person des Gefangenen „und gerade auch anhand der Darstellung der Familienverhältnisse“ gezeigt habe, sei auch bei der Nichtzulassung der Schwester und des Bruders kein Ermessensfehler erkennbar. Wegen der Begründung im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Gegen den ihm am 6. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Gefangene am 26. März 2019 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er trägt im Wesentlichen vor, die Strafvollstreckungskammer habe ihre Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen verletzt, insbesondere dadurch, dass sie seinem Beweisantrag auf Vernehmung eines Vollzugsbediensteten und seinem Beweisangebot zur Vernehmung seines Bruders – jeweils zu der von ihm bestrittenen Angabe, R. B. sei seine Nichte – sowie seinem Antrag auf persönliche Anhörung auch seiner Verlobten R. B. nicht nachgekommen sei; auch sei darüber keine förmliche Ablehnungsentscheidung getroffen worden. Die Strafvollstreckungskammer habe somit „ermessensfehlerhaft“ die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt, insbesondere den Vermerk der Gruppenleiterin vom 23. April 2018, übernommen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Unter anderem darin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 (Abs. 1) GG. Der angefochtene Beschluss missachte das Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 2 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es sei „unzweifelhaft“, dass die Zulassung seiner Verlobten wie auch seiner Schwester und seines Bruders seiner Wiedereingliederung förderlich sei, wobei dies auf R. B. unter Berücksichtigung deren großen Fachwissens bezüglich der Vermittlung sozialer Kompetenz, wie es sich aus der Durchführung wöchentlicher sozialer Trainingskurse ergeben habe, in besonderem Maße zutreffe. Der Beschluss verletze ihn überdies in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, das auch für sein Verlöbnis mit R. B. Schutzwirkung entfalte, unabhängig davon, ob die Beziehung zu R. B. zu seiner Resozialisierung beitrage. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zur Zulassung von Langzeitsprechstunden sei dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG „zwingend Vorrang zu gewähren“. Darüber hinaus verletze der angefochtene Beschluss ihn in seinem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V. mit Art. 2 GG, indem die Strafvollstreckungskammer ausgeführt habe, der nicht hinreichend transparente Umgang mit dem Zustandekommen seiner Beziehung mit R. B. sei als Grund für die seitens der Justizvollzugsanstalt festgestellte fehlende Verlässlichkeit nachvollziehbar. Eine Liebesbeziehung unterfalle in ihren einzelnen Stadien „unzweifelhaft dem Kernbereich privater Lebensgestaltung“, „in den der Staat unabhängig von einer Güterabwägung schlechthin nicht eindringen“ dürfe; Gefangene hätten deshalb „das Recht darauf, eine Liebesbeziehung zu führen, ohne dass die Einzelheiten des Zustandekommens offengelegt werden müssen“. Dies habe das Landgericht verkannt und zudem nicht ausgeführt, aus welchen Gründen die Art und Weise des Zustandekommens der Beziehung und des Verlöbnisses mit R. B. entscheidungsrelevant sei. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Rechtsbeschwerde. II. Die grundsätzlich statthafte (§ 116 StVollzG) Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt worden. Sie ist teilweise zulässig und hat insoweit (vorläufig) Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Antrag nach § 109 StVollzG vom 11. Mai 2018 richtet. Bezüglich des mit diesem Antrag verfolgten Begehrens auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt X zur Gewährung eines „Langzeitsprechers“ mit der Schwester, dem Bruder und R. B. kommt es bereits nicht auf das Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG an. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die das Gericht im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt. Anderenfalls ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 22/19 Vollz –, juris Rdnr. 2, 26. November 2018 – 2 Ws 201/18 Vollz – und 22. Mai 2017 – 2 Ws 47/17 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz –, 8. Januar 2019 – 5 Ws 94/18 Vollz – und 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz –, juris; jeweils m. w. Nachw.). Das ist vorliegend der Fall. Das Landgericht hat bei seiner ausdrücklich zu diesem Antrag ergangenen Entscheidung nicht beachtet, dass er zum Zeitpunkt seiner Anbringung mit dem vom Gefangenen bestimmten Streitgegenstand unzulässig war, weil es insofern an der erforderlichen Beschwer (dazu z. B. Senat, Beschluss vom 15. November 2017 – 5 Ws 218/17 Vollz – m. w. Nachw.) des Antragstellers fehlt. Der Streitgegenstand wird nach dem im Vollzugsverfahren geltenden Verfügungsgrundsatz inhaltlich durch das Begehren um Rechtsschutz bestimmt und begrenzt (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 2 Ars 434/13 –, juris Rdnr. 4; KG, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 – 2 Ws 260/18 Vollz –, juris Rdnr. 17, 22. Juli 2014 – 2 Ws 257/14 Vollz –, juris Rdnr. 4, 12. September 2011 – 2 Ws 294/11 Vollz –, juris Rdnr. 27; Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2018 – 5 Ws 87/18 Vollz – und 14. Dezember 2016 – 5 Ws 183/16 Vollz –; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 1; jeweils m. w. Nachw.). Dieses war eindeutig auf die Verpflichtung der Vollzugsbehörde gerichtet, den Gefangenen zum Langzeitbesuch mit seiner Schwester, seinem Bruder und R. B. zuzulassen. Die Zulassung war durch den Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 23. April 2018 jedoch bereits erteilt und bis zur Antragstellung am 11. Mai 2018 auch nicht nach § 98 StVollzG Bln zurückgenommen oder widerrufen worden. Der Zurückweisung der Besucherin R. B. am 8. Mai 2018 kommt weder tatsächlich noch rechtlich die Qualität der Aufhebung der Zulassung des Gefangenen zum Langzeitbesuch zu. Die Schwester und der Bruder des Verurteilten waren an dem Tag nach den Feststellungen des Landgerichts ohnehin nicht zum Besuch erschienen. Die Vollzugsbehörde hat die Zulassung des Verurteilten vielmehr erst durch den Bescheid vom 1. Juni 2018 widerrufen, wie sich – in der angefochtenen Entscheidung sind hierzu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen worden – aus dem Bescheid vom 21. Dezember 2018 ergibt, auf den das Landgericht in noch zulässiger Weise gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG verwiesen hat. Erst durch den Widerrufsbescheid wurde der Gefangene hinsichtlich des von ihm bestimmten Streitgegenstandes beschwert. Ob in der Zurückweisung der Besucherin R. B. am 8. Mai 2018 (möglicherweise) eine außerhalb der Zulassung zum Langzeitbesuch denkbare eigene Beschwer des Verurteilten lag, bedurfte im Hinblick auf den durch seinen Antrag vom 11. Mai 2018 bestimmten konkreten Streitgegenstand keiner Erörterung und Entscheidung durch das Landgericht. Zwar ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Verpflichtung der Gerichte, alle Anträge nach den §§ 109 ff. StVollzG sachdienlich, d. h. in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rechnung trägt (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 19. September 2018 – 2 BvR 286/18 –, juris Rdnr. 32; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016, a. a. O., jeweils m. w. Nachw.). Vorliegend bestand aber auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung kein Anlass, den Antrag so umzudeuten, dass er zulässig wurde, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer, wie dem Senat aufgrund früherer Rechtsbeschwerden bekannt ist, um einen in Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG erfahrenen Gefangenen handelt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts im Übrigen richtet, mit der Verfahrensrüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, teilweise zulässig und begründet. Die zulässige Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019, a. a. O., 7. März 2019 – 5 Ws 81/18 Vollz –, juris Rdnr. 23 und 19. November 2018 – 5 Ws 193/18 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen, die verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu beanstanden sind (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rdnr. 24), genügt die Rechtsbeschwerde nur zum Teil. a) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er habe mit Datum vom 15. Februar 2019 einen „Beweisantrag“ auf Vernehmung des Beamten M. gestellt, dass dieser „den Namen R. B. aus der Briefausgabe oder eines Telefonats des Beschwerdeführers gekannt hat, jedoch nicht daher, dass der Beschwerdeführer R. B. als seine Nichte ausgegeben hat“, fehlt es jedenfalls an der Darlegung der konkreten Umstände, die das Landgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen. Aus der angefochtenen Entscheidung und auch der Rechtsbeschwerde ergibt sich zum einen, dass die Strafvollstreckungskammer unter anderem eine von dem als Zeugen benannten Vollzugsbediensteten M. während des anhängigen Verfahrens abgegebene Stellungnahme berücksichtigt hat, in der dieser sich bereits zu der Frage, ob ihm R. B. als Nichte des Gefangenen bekannt geworden sei, geäußert hat. Es bleibt danach auch unter Berücksichtigung des sonstigen Beschwerdevorbringens bereits offen, zu welchen beachtlichen weiteren, neuen Erkenntnissen eine „Vernehmung“ dieses Vollzugsbediensteten hätte führen sollen. Zum anderen lässt sich dem Beschluss und der Rechtsbeschwerde entnehmen, dass die vom Gefangenen bestrittene, vom Landgericht in seine Entscheidung übernommene Feststellung der Justizvollzugsanstalt, der Verurteilte habe R. B. als seine Nichte bezeichnet, nicht nur auf etwaigen diesbezüglichen Angaben des Vollzugsbediensteten M. beruht, sondern auf denjenigen im Prüfbogen der zuständigen Gruppenleiterin vom 23. April 2018, mit denen sie eigene Wahrnehmungen schriftlich wiedergegeben hatte. Dazu, ob diesen Wahrnehmungen Angaben anderer Vollzugsbediensteter zugrunde lagen, enthalten weder der Prüfvermerk noch der angefochtene Beschluss Feststellungen oder Hinweise. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, aufgrund der in das Wissen des Vollzugsbediensteten M. gestellten Tatsache hätte das Landgericht dahingehend entscheiden müssen, dass seine „mangelnde Verlässlichkeit nicht zu konstatieren“ sei und er zum Langzeitbesuch zugelassen werden müsse, trifft nach alldem nicht zu. b) Mit seinem weiteren Vorbringen zur Wertung der von dem Vollzugsbediensteten M. und zwei seiner Kollegen abgegebenen Stellungnahmen versucht der Beschwerdeführer, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, bezüglich derer er im Übrigen keinen Rechtsfehler darlegt. Damit kann der Gefangene im Rechtsbeschwerdeverfahren, das im Wesentlichen revisionsrechtlich ausgestaltet ist, aber keinen Erfolg haben (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 3 Vollz [Ws] 61/09 –, juris Rdnr. 9). c) Mit seiner Rüge, die Strafvollstreckungskammer sei dem „Beweisangebot“ in dem Schreiben vom 13. Juli 2018 auf „Vernehmung“ seines Bruders nicht gefolgt und habe dadurch die Amtsaufklärungspflicht verletzt, hat der Gefangene hingegen (vorläufig) Erfolg. Aus der Rechtsbeschwerde ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Verurteilte seinen Bruder erstinstanzlich als Beweismittel dafür benannt hatte, dass entgegen der Angabe der Gruppenleiterin in dem Prüfvermerk vom 23. April 2018 kein Telefonat zwischen ihr und dem Bruder stattgefunden habe, und der Bruder nicht telefonisch „bestätigt“ habe, bei R. B. handele es sich um die Tochter seiner Schwester, also die Nichte des Gefangenen. Zwar hat die Justizvollzugsanstalt die Zulassung des Gefangenen zum Langzeitbesuch unter Einschluss der Besucherin R. B. nicht allein auf die (angebliche) Bekundung des Bruders gestützt, diese Frau sei die Nichte; sie hat ihr als „Bestätigung“ der (angeblich) vorangegangenen inhaltsgleichen Behauptung des Gefangenen jedoch entscheidungserhebliches Gewicht beigemessen, wie sich dem Prüfvermerk vom 23. April 2018 noch hinreichend deutlich entnehmen lässt. Auch das Landgericht ist von diesem engen Zusammenhang ausgegangen; es hat insoweit festgestellt, der Bruder habe die Frage der Gruppenleiterin, ob „die Schwester und deren Tochter ebenfalls zur Langzeitsprechstunde erscheinen wollen“, „bejaht“. Die Zulassung sei „daraufhin gewährt“ worden. Die Strafvollstreckungskammer hat sich gleichwohl mit dem „Beweisangebot“ (dazu nachfolgend 3.) des Verurteilten ersichtlich nicht befasst; dass sie es als unerheblich angesehen hat, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Sie hat auf Anregung des Verurteilten allerdings Stellungnahmen der Vollzugsbediensteten M., F. und Bu. eingeholt und deren Angaben dazu, ob ihnen gegenüber der Gefangene R. B. als seine Nichte bezeichnet habe, in dem Beschluss in knapper Weise sinngemäß wiedergegeben – die Zeugen hätten sich „an den genauen Inhalt der Gespräche mit dem Antragsteller über die Besuche von Frau B. gar nicht bzw. nur grob erinnern“ können – und dahingehend gewertet, dass sie „keinen Zweifel“ an der Darstellung des Sachverhaltes seitens der Vollzugsbehörde hätten aufkommen lassen. Denn durch sie habe die Behauptung des Gefangenen, er habe die Frau „nie als seine Nichte, sondern immer als Freundin oder Verlobte benannt“, nicht belegt werden können. Unterstellt, der Bruder würde die Beweisbehauptung des Gefangenen, das fragliche Telefonat zwischen ihm und der Gruppenleiterin habe nicht („nie“) stattgefunden, bestätigen und die Strafvollstreckungskammer sähe die Angaben des Bruders als glaubhaft an, wäre es geboten, den Wahrheitsgehalt der Angaben in dem Prüfbogen zu erörtern. Denn es ließen sich auf dieses Beweisergebnis zumindest beachtliche Zweifel daran gründen, dass der Gefangene sich so, wie ihm in dem Prüfvermerk zugeschrieben und worauf die Verneinung seiner Verlässlichkeit im Wesentlichen gestützt wurde, tatsächlich geäußert hat. Im Hinblick auf diese Möglichkeit hätte es dem Landgericht oblegen, sich um die weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu dem vom Gefangenen bestrittenen Telefonat zu bemühen, zunächst durch die Einholung einer Stellungnahme des Bruders. Nach Eingang dieser Stellungnahme und weil dem Prüfvermerk vom 23. April 2018 zudem nicht zu entnehmen ist, ob der Gefangene die ihm zugeschriebenen Äußerungen selbst gegenüber der zuständigen Gruppenleiterin abgegeben hat – Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen –, war der Gruppenleiterin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dies auch unter dem weiteren Aspekt, dass die (angebliche) „Bestätigung“ des Verwandtschaftsverhältnisses durch den Bruder in dem Prüfvermerk nicht ausdrücklich niedergelegt wurde. d) Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, weil es dem Antrag des Gefangenen auf persönliche Anhörung seiner Verlobten R. B. nicht nachgekommen sei, ist hingegen unzulässig. Der Beschwerdeführer benennt lediglich das Beweismittel, teilt aber bereits nicht mit, welche Tatsachen er in das Wissen der Frau gestellt haben will und was das Ziel der angeregten Beweiserhebung gewesen sein soll. Zudem fehlt es an jeglicher Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen. Die erforderlichen Angaben lassen sich auch nicht aus der im Einzelfall aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebotenen Zusammenschau von Rechtsmittelbegründung und angefochtener Entscheidung (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015, a. a. O., juris Rdnr. 25; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.) gewinnen. 3. Der Vortrag des Gefangenen, die Strafvollstreckungskammer habe seinen „Beweisantrag“/sein „Beweisangebot“ nicht durch förmlichen Beschluss abgelehnt, verhilft der Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zum Erfolg. Ein Verfahrensfehler liegt insoweit nicht vor. Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. mit § 244 Abs. 2 StPO der Untersuchungsgrundsatz, d. h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Die Art und Weise der Beweiserhebung ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Sie richtet sich daher nach den Regeln des Freibeweisverfahrens (Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., juris Rdnr. 14; Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 1 Ws 334 - 336/07 –, juris Rdnr. 12; Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Beweisanträgen kommt deshalb nur die Bedeutung von Anregungen zu, deren Ablehnung grundsätzlich keiner Begründung bedarf (Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O.; Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). 4. Einer Entscheidung über die weitere Verfahrensrüge, die Strafvollstreckungskammer habe den Anspruch des Gefangenen auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, bedurfte es vorliegend nicht mehr. 5. Die Rechtsbeschwerde ist ferner mit der erhobenen Sachrüge zulässig, weil der Senat wegen der unzureichenden Sachdarstellung in dem angefochtenen Beschluss an der Prüfung gehindert ist, ob die Strafvollstreckungskammer die vom Gefangenen über den unzulässigen Antrag vom 11. Mai 2018 hinaus geltend gemachten Begehren zu Recht für unbegründet erachtet hat. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG), sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 7. April 2014 – 2 Ws 115/14 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – 5 Ws 99/19 Vollz –, 4. Juni 2019 – 5 Ws 79/19 Vollz – und 18. August 2016 – 5 Ws 97/16 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., z. B. KG, a. a. O.; Senat, jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen; eine Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf die bei den Akten befindlichen Schriftstücke, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt, soll nur wegen der weiteren Einzelheiten erfolgen. Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a. a. O., m. w. Nachw.). Werden – wie vorliegend geschehen – mehrere Verfahren, in denen verschiedene Maßnahmen der Vollzugsbehörde angegriffen werden, zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, so gelten diese Anforderungen für den gesamten entscheidungserheblichen Verfahrensstoff. Diese Grundsätze hat die Strafvollstreckungskammer nicht hinreichend beachtet. a) Das Landgericht hat weder zum Widerrufsbescheid vom 1. Juni 2018, insbesondere zu den darin niedergelegten maßgeblichen Erwägungen der Justizvollzugsanstalt, noch zum Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 8. Juni 2018 Feststellungen getroffen. Die erforderlichen Feststellungen und daran anschließend die notwendigen rechtlichen Erwägungen lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe nicht entnehmen. Dem Senat ist daher die Prüfung verwehrt, ob die Vollzugsbehörde die Voraussetzungen des Widerrufs einer rechtmäßigen Maßnahme nach § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG beachtet hat und der Bescheid auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist. b) Darüber hinaus fehlen Feststellungen dazu, welche Anträge der Versagung der Zulassung zum Langzeitbesuch vom 21. Dezember 2018 zugrunde lagen, welchen Inhalt sie hatten, d. h. vor allem, mit welchen Personen sich der Gefangene treffen wollte, und wie die Vollzugsbehörde die „längere Prüfung“ – über die Anhörung des Gefangenen und seiner Verlobten hinaus – vor dem Erlass des (mündlichen) Bescheides vom 21. Dezember 2018 gestaltet hat. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich die Verweisung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG – anders als von ihr dargestellt – nicht auf einen schriftlich abgefassten Bescheid bezieht, sondern auf den Prüfvermerk der zuständigen Gruppenleiterin vom 21. Dezember 2018. Hinsichtlich des Bescheides fehlen Feststellungen dazu, wann dieser dem Gefangenen eröffnet worden ist und ob und gegebenenfalls wann der Verurteilte dagegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG mit welchem Begehren gestellt hat. Der Senat vermag danach bereits nicht zu prüfen, ob insoweit überhaupt ein zulässiger Antrag vorliegt. 6. Die Rechtsbeschwerde ist zudem mit der Sachrüge zulässig gemäß § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG. Es ist geboten, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Zulassung nach § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG setzt voraus, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Abweichungen sind insoweit nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung – nicht auf einem anderen Sachverhalt – beruhen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O., m. w. Nachw.). Das ist vorliegend der Fall. a) Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer die mit den Anträgen des Verurteilten vom 11. Mai und 8. Juni 2018 anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat (591 StVK 112/18 Vollz und 591 StVK 134/18 Vollz). Sie hat die Anträge jedoch rechtsfehlerhaft behandelt und über den Antrag vom 8. Juni 2018 nicht entschieden. aa) Wie vorstehend ausgeführt (oben II. 1.), war der Antrag vom 11. Mai 2018 auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Tegel, dem Gefangenen einen „Langzeitsprecher“ mit seiner Schwester, seinem Bruder und R. B. zu gewähren, mangels Beschwer des Verurteilten zum damaligen Zeitpunkt unzulässig. bb) Indem das Landgericht den Antrag vom 11. Mai 2018 darüber hinaus als den einzigen vom Gefangenen in den verbundenen Verfahren gestellten Antrag behandelt hat, hat es dem Gebot der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht genügt. Es hat das Rechtsschutzbegehren durch seine Annahme verkürzt, der Verurteilte habe einen Antrag auf Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde nur auf Zulassung zum Langzeitbesuch gestellt. Es hat dabei übersehen, dass der Gefangene mit seinem gegen den Widerruf dieser Zulassung gerichteten Antrag vom 8. Juni 2018 die Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt und damit den entscheidungserheblichen Verfahrensgegenstand bestimmt hatte. Rechtsfehlerhaft, wenn auch aus seiner Sicht folgerichtig, hat das Landgericht seine Prüfung daran ausgerichtet, ob das der Justizvollzugsanstalt eröffnete Ermessen für die Zulassung zum Langzeitbesuch auf null reduziert war. Dass das Landgericht für diese Prüfung zutreffend zwar (auch) § 29 Abs. 4 StVollzG Bln als Norm genannt, dann aber tatsächlich über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StVollzG (§ 29 Abs. 3 StVollzG Bln) entschieden hat, begründet einen weiteren Rechtsfehler (dazu nachfolgend d]). Eine ausdrückliche Entscheidung über den Verpflichtungsantrag vom 8. Juni 2018 auf erneute Bescheidung enthält der angefochtene Beschluss deshalb nicht; sie kann auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe entnommen werden. b) Die Verbindung auch des Verfahrens 591 StVK 144/18 Vollz zum Verfahren 591 StVK 112/18 Vollz ist als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss jedoch weder damit befasst, ob es sich bei der Erklärung des Verurteilten zu Protokoll des Urkundsbeamten vom 22. Juni 2018 um einen neuen Antrag handelte und welches konkrete Begehren diesem gegebenenfalls zugrunde lag, noch, ob sich aus der Bezugnahme auf den Antrag vom 8. Juni 2018 möglicherweise ergab, dass der Gefangene zu diesem Antrag lediglich ergänzend vortragen wollte. Diesbezüglich ist nicht auszuschließen, dass die Strafvollstreckungskammer auch insoweit das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht hinreichend beachtet hat. c) Betreffend die Versagung der Zulassung zum Langzeitbesuch durch den Bescheid vom 21. Dezember 2018 hat das Landgericht zwar diesen Bescheid – und den ihm vorangegangenen Prüfvermerk vom selben Tag – zur Grundlage seiner rechtlichen Prüfung gemacht. Ob dieser Prüfung jedoch ein zulässiger Antrag des Gefangenen zugrunde lag und in welcher Weise der Streitgegenstand durch einen solchen Antrag bestimmt war, hat die Strafvollstreckungskammer aufgrund der insoweit fehlenden Feststellungen (s. oben II. 5. b]) nicht geprüft. d) Das Landgericht hat seiner Entscheidung eine unzutreffende Rechtsnorm zugrunde gelegt und seine rechtliche Prüfung allein an dieser ausgerichtet. Die von der Strafvollstreckungskammer zitierte Vorschrift des § 24 StVollzG (Bund) gehört zu den materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG (Bund), die durch das am 1. Oktober 2016 (GVBl. 2016 S. 152) in Kraft getretene StVollzG Bln ersetzt worden sind. Das Landgericht war sich zwar bewusst, dass § 29 StVollzG Bln Regelungen zu Besuchen enthält, hat den Absatz 4 dieser Norm, der vorliegend einschlägig ist, auch eingangs seiner rechtlichen Ausführungen angegeben, jedoch nicht dessen Voraussetzungen geprüft, sondern diejenigen des § 24 Abs. 2 StVollzG (Bund), mit dem der Wortlaut des § 29 Abs. 3 StVollzG Bln weitgehend übereinstimmt. In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu Langzeitbesuchen unter der Geltung der materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG hatte die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung Grundsätze für die Zulassung von Gefangen zu Langzeitbesuchen im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVollzG entwickelt (z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 – juris [Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG für Besuchskontakte; fehlende Verlässlichkeit ist durch konkrete Tatsachen zu belegen und muss die Versagung des Langzeitbesuchs in den zwar unüberwachten, aber geschlossenen Räumen der Vollzugsanstalt rechtfertigen] und Nichtannahmebeschluss vom 28. März 2001 – 2 BvR 11/01 –, juris [kein Rechtsanspruch auf Zubilligung unüberwachter Besuchskontakte von Verfassungs wegen; kein Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG für Ledige]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2008 – 3 Ws 1203/07 StVollz –, juris [Ermessensfehler gegeben, wenn unüberwachte Langzeitsprechstunde nur aufgrund des Ehestandes gewährt wird]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2004 – 3 Vollz [Ws] 47/04 –, juris [nur Leitsätze] = ZfStrVo 2005, 55 ff. [die Tatsache der Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Gefangenen und seine Frau genügt ohne weitere Feststellungen nicht als Versagungsgrund]; KG, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 Ws 411/11 Vollz – [bereits abgelaufene Vollzugsdauer und die weitere Mindestverbüßungsdauer von drei Jahren – „Reststrafenkriterium“ – als zulässige Kriterien]; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006 – 5 Ws 118/06 Vollz –, juris [Langzeitsprechstunde ist Behandlungsmaßnahme, die an den Grundsätzen des StVollzG auszurichten ist und nicht als Belohnung für Wohlverhalten des Gefangenen eingesetzt werden darf], und 30. März 2000 – 5 Ws 146/00 Vollz –, juris [Bezugspunkt für die Zulassung ist nicht die Dauer des bisherigen Vollzuges, sondern die gesamte Dauer des Vollzuges]; jeweils m. w. Nachw.). Auf einzelne dieser – von ihr nicht hinreichend dargelegten – Grundsätze hat sich die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung offenbar gestützt. Sie hat dabei jedoch nicht beachtet, dass mit § 29 Abs. 4 StVollzG Bln nun eine gesetzliche Grundlage für die Zulassung von Gefangenen zum Langzeitbesuch vorliegt, die konkret regelt, unter welchen Voraussetzungen die Zulassung erfolgen kann. Es oblag daher dem Landgericht zunächst zu erörtern, wie die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm auszulegen sind, ob und gegebenenfalls inwieweit die Vollzugsbehörde auf der Tatbestandsseite einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat und/oder ob die Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. In diesem Rahmen hätte das Landgericht auch Gelegenheit gehabt, Stellung zur etwaigen Übertragbarkeit einzelner der zur früheren Rechtslage von der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu nehmen. Rechtsprechung des Kammergerichts zu § 29 Abs. 4 StVollzG Bln liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor; bislang getroffene Entscheidungen zu Besuchen hatten den nicht vergleichbaren § 27 Abs. 3 SVVollzG Bln (Beschluss vom 29. Juni 2018 – 2 Ws 204/17 Vollz –) sowie § 30 Nr. 1 StVollzG Bln (Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 5 Ws 202/18 Vollz –) zum Gegenstand. Im Anschluss an diese erforderlichen Erörterungen war die Entscheidung der Vollzugsbehörde zu überprüfen, wobei im Hinblick auf die Ausgestaltung des § 29 Abs. 4 StVollzG Bln als Ermessensvorschrift sich die Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz aus § 115 Abs. 5 StVollzG ergibt. e) Die Strafvollstreckungskammer hat dadurch, dass sie den Antrag vom 8. Juni 2018 nicht zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht hat, ferner rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob der Widerruf der Zulassung zum Langzeitbesuch vom 1. Juni 2018 gemäß § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln rechtmäßig war. 7. Aus den dargelegten Rechtsfehlern folgt zugleich die Begründetheit der Sachrüge. 8. Der Senat brauchte danach nicht zu entscheiden, ob die Rechtsbeschwerde auch nach § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG zulässig und begründet ist. 9. Der angefochtene Beschluss war nach alldem mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben. Da die Sache noch nicht spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), verweist der Senat die Sache – auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde – nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück. 10. Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Die Strafvollstreckungskammer wird im Rahmen der Prüfung der verfahrensgegenständlichen Ermessensentscheidung(en) auch aufzuklären und nachvollziehbar zu erörtern haben, ob und gegebenenfalls auf welcher rechtlichen Grundlage hinsichtlich der einzelnen Zulassungskriterien möglicherweise eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde besteht und ob diese unter Berücksichtigung des Langzeitbesuches als Behandlungsmaßnahme mit den Zielen des StVollzG Bln sowie im Hinblick auf betroffene Grundrechte rechtmäßig ist. Eine solche Selbstbindung kommt beispielsweise in Betracht aufgrund einer verwaltungsinternen Dienstanweisung, wie sie unter der Geltung des § 24 Abs. 2 StVollzG (Bund) bestanden hat (dazu KG, Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnrn. 2, 12 ff.). Soweit sich den bislang getroffenen Feststellungen entnehmen lässt, Gefangene seien „nur ausnahmsweise teilnahmeberechtigt, wenn die Beziehung zum Besucher erst während der Inhaftierung entstanden ist“, und die „Anforderungen, die insoweit an die unabdingbare Förderungswürdigkeit zu stellen sind, (…) [seien] also ungleich höher als im Regelfall der Zulassung zur unüberwachten Langzeitsprechstunde“, bedarf es einer gründlichen Prüfung der Vereinbarkeit dieser Maßgabe mit den betroffenen Grundrechten und den einfachgesetzlichen Regelungen des StVollzG Bln. Das Landgericht wird bei seiner Entscheidung ferner zu berücksichtigen haben, dass gemäß § 29 Abs. 2 StVollzG Bln der Begriff der Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt. Darüber hinaus wird eingehend zu prüfen sein, ob der Widerrufsbescheid vom 1. Juni 2018 den Anforderungen, wie sie sich aus § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln ergeben, genügt.