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Beschluss

2 BvR 1649/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung von Vollzugslockerungen berührt das grundrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) und erfordert eine konkrete, nachvollziehbare Darlegung von Flucht- oder Missbrauchsrisiken. • Bei langjährig Inhaftierten können begleitete Ausführungen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit erforderlich sein; eine pauschale Missbrauchsvermutung genügt nicht, because Begleitung Sicherheitsrisiken begegnen kann. • Der Schutz der Ehe und Familie (Art.6 Abs.1 GG) gebietet bei Entscheidungen über Langzeitbesuche eine besonders sorgfältige Prüfung; bloße pauschale Zweifel an Verlässlichkeit oder Kenntnis der Ehefrau rechtfertigen die Versagung nicht. • Fachgerichte dürfen der Vollzugsbehörde keinen zu weiten Beurteilungsspielraum zuerkennen; sie müssen die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Prüfung der Versagungsgründe nach Maßgabe des Resozialisierungsanspruchs umfassend vornehmen. • Erfolgt die Verletzung grundrechtsrelevanter Maßstäbe, sind die Entscheidungen aufzuheben und zur neuerlichen, verfassungsmäßigen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Vollzugslockerungen und Langzeitbesuch: verfassungsrechtliche Anforderungen an Begründung und Prüfung • Die Versagung von Vollzugslockerungen berührt das grundrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) und erfordert eine konkrete, nachvollziehbare Darlegung von Flucht- oder Missbrauchsrisiken. • Bei langjährig Inhaftierten können begleitete Ausführungen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit erforderlich sein; eine pauschale Missbrauchsvermutung genügt nicht, because Begleitung Sicherheitsrisiken begegnen kann. • Der Schutz der Ehe und Familie (Art.6 Abs.1 GG) gebietet bei Entscheidungen über Langzeitbesuche eine besonders sorgfältige Prüfung; bloße pauschale Zweifel an Verlässlichkeit oder Kenntnis der Ehefrau rechtfertigen die Versagung nicht. • Fachgerichte dürfen der Vollzugsbehörde keinen zu weiten Beurteilungsspielraum zuerkennen; sie müssen die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Prüfung der Versagungsgründe nach Maßgabe des Resozialisierungsanspruchs umfassend vornehmen. • Erfolgt die Verletzung grundrechtsrelevanter Maßstäbe, sind die Entscheidungen aufzuheben und zur neuerlichen, verfassungsmäßigen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in der JVA Tegel; er ist verheiratet und hat einen Stiefsohn. Er beantragte Ausführungen/Ausgang und einen Langzeitbesuch seiner Ehefrau, da die Haft seine Ehe und familiären Beziehungen erheblich belastet hätten. Die JVA lehnte die Lockerungen und den Langzeitbesuch ab und begründete dies mit seiner Vorbelastung, ungeklärter Tataufarbeitung, mangelnder Vereinbarungsfähigkeit und einer bestehenden Missbrauchs- bzw. Gefährdungsprognose. Das Landgericht verwarf seine Anträge als unzulässig bzw. unbegründet; das Kammergericht hielt die landgerichtlichen Entscheidungen im Wesentlichen für vertretbar. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen verschiedener Grundrechte, insbesondere Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG und Art.6 Abs.1 GG, und wandte sich mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. • Grundrechtliche Relevanz: Die Versagung von Vollzugslockerungen berührt das Resozialisierungsinteresse (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG); der Kontakt zur Familie ist durch Art.6 Abs.1 GG besonders geschützt. • Gesetzliche Schranken: Nach §11 Abs.2 StVollzG sind Lockerungen zu versagen, wenn konkrete Missbrauchs- oder Fluchtgefahren bestehen; diese dürfen jedoch nicht bloß pauschal behauptet werden. • Anforderungen an Begründung: Die JVA muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, die die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen konkretisieren; bei Ausführungen ist zu prüfen, ob Begleitmaßnahmen die Gefahr wirksam ausschließen. • Prüfung durch Fachgerichte: Strafvollstreckungsgerichte haben die richtige Auslegung und Anwendung der Versagungsgründe umfassend zu prüfen und dürfen der Vollzugsbehörde keinen zu weiten Beurteilungsspielraum einräumen. • Art.6-Schutz: Entscheidungen über Langzeitbesuche müssen der besonderen Schutzwirkung der Ehe/Familie Rechnung tragen; pauschale Zweifel an Verlässlichkeit oder an der Einschätzung der Ehefrau sind unzureichend, wenn die JVA diese Aspekte nicht vollständig aufgeklärt hat. • Fehlerhafte Entscheidungspraxis im Einzelfall: Landgericht und Kammergericht haben die Begründung der JVA weitgehend hingenommen und die erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit Risiken und mit möglichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Begleitung bei Ausführungen) unterlassen. • Rechtsfolge: Wegen dieser Mängel verletzen die angegriffenen Entscheidungen die genannten Grundrechte; die Entscheidungen sind daher aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde statt: Es stellt fest, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.02.2017 (jeweils betreffend Vollzugslockerungen und Langzeitbesuch) sowie der Beschluss des Kammergerichts vom 19.06.2017 den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG und Art.6 Abs.1 GG verletzen. Die Entscheidungen werden aufgehoben und die Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen, damit dort unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe neu entschieden wird. Konkret ist die Justizvollzugsanstalt gehalten, bei Versagung von Lockerungen konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für Flucht- oder Missbrauchsgefahren darzulegen und zu prüfen, ob durch Begleit- oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen eine Durchführung von Ausführungen möglich ist. Für den Langzeitbesuch ist die besondere Schutzpflicht des Art.6 Abs.1 GG zu beachten; bloße pauschale Zweifel an der Verlässlichkeit oder an Kenntnisverhältnissen der Ehefrau genügen nicht. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.