Beschluss
5 Ws 149/19 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0120.5WS149.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. § 63 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln entspricht in seinem Regelungsgehalt im Wesentlichen § 43 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 StVollzG, erweitert die nicht-monetäre Vergünstigung jedoch dahingehend, dass die Gefangenen für eine jeweils drei Monate lang zusammenhängend ausgeübte Tätigkeit nach den §§ 21 bis 24 StVollzG Bln auf Antrag eine weitere Freistellung von zwei Beschäftigungstagen unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 27 Abs. 3 StVollzG Bln erhalten, mithin im Verlauf von zwölf Monaten maximal acht Freistellungstage.(Rn.22)
2. Die durch die Neuregelung in § 63 Abs. 1 StVollzG Bln bewirkte Erhöhung des Anspruchs der eine Tätigkeit ausübenden Gefangenen von maximal sechs auf maximal acht zusätzliche Freistellungstage innerhalb von zwölf Monaten betrifft nur diese nicht-monetäre Leistung. Eine Erhöhung des Prozent-Satzes der Ausgleichsentschädigung hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen, sondern die Regelung in § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG unverändert übernommen.(Rn.21)
3. § 63 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln regelt die Gewährung einer monetären Ausgleichsentschädigung in den Fällen, in denen die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung ist die Vergütung, die dem Gefangenen in dem Zeitraum gezahlt worden ist, in dem er zusammenhängend drei Monate tätig war. Eine Anknüpfung an die Zahl der erworbenen weiteren Freistellungstage sieht das Gesetz nicht vor. Für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung ist der Bruttobetrag der Vergütung heranzuziehen.(Rn.26)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Juni 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 63 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln entspricht in seinem Regelungsgehalt im Wesentlichen § 43 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 StVollzG, erweitert die nicht-monetäre Vergünstigung jedoch dahingehend, dass die Gefangenen für eine jeweils drei Monate lang zusammenhängend ausgeübte Tätigkeit nach den §§ 21 bis 24 StVollzG Bln auf Antrag eine weitere Freistellung von zwei Beschäftigungstagen unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 27 Abs. 3 StVollzG Bln erhalten, mithin im Verlauf von zwölf Monaten maximal acht Freistellungstage.(Rn.22) 2. Die durch die Neuregelung in § 63 Abs. 1 StVollzG Bln bewirkte Erhöhung des Anspruchs der eine Tätigkeit ausübenden Gefangenen von maximal sechs auf maximal acht zusätzliche Freistellungstage innerhalb von zwölf Monaten betrifft nur diese nicht-monetäre Leistung. Eine Erhöhung des Prozent-Satzes der Ausgleichsentschädigung hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen, sondern die Regelung in § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG unverändert übernommen.(Rn.21) 3. § 63 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln regelt die Gewährung einer monetären Ausgleichsentschädigung in den Fällen, in denen die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung ist die Vergütung, die dem Gefangenen in dem Zeitraum gezahlt worden ist, in dem er zusammenhängend drei Monate tätig war. Eine Anknüpfung an die Zahl der erworbenen weiteren Freistellungstage sieht das Gesetz nicht vor. Für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung ist der Bruttobetrag der Vergütung heranzuziehen.(Rn.26) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Juni 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 11. Dezember 2008 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Bezogen auf den Zeitraum vom 24. August 2011 bis zum 6. August 2016 erhielt er für seine Tätigkeit ein Arbeitsentgelt (§ 43 Abs. 1 StVollzG) in Höhe von 26.453,05 Euro brutto, bezogen auf den Zeitraum vom 7. August 2016 bis zum 7. November 2018 eine Vergütung (§ 61 Abs. 1 StVollzG Bln) in Höhe von 13.387,68 Euro. Mit Datum vom 13. Dezember 2018 schrieb die Justizvollzugsanstalt X ihm auf seinem Eigengeldkonto eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von 5.976,06 Euro gut. Der Gefangene beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 die Gutschrift weiterer 2.008,12 Euro als Ausgleichsentschädigung. Mit Bescheid vom 1. Februar 2019 lehnte es die Justizvollzugsanstalt ab, eine Neuberechnung der Ausgleichsentschädigung vorzunehmen, und hielt ihren Bescheid vom 18. Dezember 2018, in dem sie die Berechnung des gutgeschriebenen Betrages dargelegt hatte, aufrecht. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Februar 2019, eingegangen bei Gericht am folgenden Tag, stellte der Gefangene den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und begehrte die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt X, die Ausgleichentschädigung „für die nach § 63 StVollzG Bln erworbenen Freistellungstage“ unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 StVollzG müssten ihm für jeden Tag der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln erworbenen Freistellung 15 % der erarbeiteten Bruttovergütung gutgeschrieben werden. Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Gefangenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsauffassung der Justizvollzugsanstalt sei zutreffend, dass sich die in § 63 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln genannten 15 % auf die Gesamtvergütung des Berechnungszeitraums für die Freistellungstage und nicht auf die Freistellungstage selbst bezögen. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug. Gegen diese Entscheidung hat der Gefangene mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten am 31. Juli 2019 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und begehrt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an die Strafvollstreckungskammer zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat verweist wegen der Begründung im Einzelnen auf die Beschwerdeschrift. II. Die statthafte (§ 116 StVollzG), form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge nur zulässig zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG) und insoweit unbegründet (nachfolgend zu 2. und 3.); im Übrigen (nachfolgend zu 4.) sowie hinsichtlich der Verfahrensrügen (nachfolgend zu 1.) ist sie unzulässig. 1. Die in die Ausführungen zur Sachrüge eingestreuten Verfahrensrügen erfüllen nicht die besonderen Formanforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 12. September 2019 – 5 Ws 133/19 Vollz –, 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz – und 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz –, juris Rdnr. 11, jeweils m. w. Nachw.). a) Die in die Ausführungen zur Sachrüge eingestreute Verfahrensrüge, es werde „die Verletzung (…) formellen Rechts“ gerügt, ist unzulässig, da sie nicht den vorstehend dargelegten Anforderungen genügt. b) Soweit unter dem Aspekt der Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, die Strafvollstreckungskammer habe „weder die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG geprüft noch Ausführungen dazu in den Beschlussgründen getroffen“, lässt sich dies als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG werten. Auch diese Rüge genügt den Darlegungserfordernissen nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen oder Beweisergebnissen zu äußern oder wenn das Gericht Sach- und Rechtsvortrag eines Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis nimmt oder sich ohne Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen über dasselbe hinwegsetzt. Denn das Gericht ist verpflichtet, Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen einzubeziehen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 2721/16 –, juris Rdnr. 17; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019, a. a. O., und 10. März 2017, a. a. O., juris Rdnr. 12; jeweils m. w. Nachw.). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 17 m. w. Nachw.). Das Fehlen derartiger Erörterungen begründet einen Gehörsverstoß nur dann, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2016 – 1 BvR 1311/16 –, juris Rdnr. 3; Senat, a. a. O.). Das kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 17 m. w. Nachw.). Die Rechtsbeschwerde enthält die danach erforderlichen Darlegungen, auch zu vorerwähnten besonderen Umständen des Einzelfalles, nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau von Rechtsbeschwerdevortrag und angefochtener Entscheidung. Dass das Landgericht der auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, verletzt diesen nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. 2. Die Sachrüge erfüllt teilweise die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist hinsichtlich der rechtlichen Grundlage der streitgegenständlichen Ausgleichsentschädigung geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständige Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rdnr. 30 = BGHSt 24, 15 ff.; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 5 Ws 117/18 Vollz – m. w. Nachw.). Das ist vorliegend der Fall. a) Die Vorschrift des § 43 StVollzG, die in Verbindung mit § 200 StVollzG bis zum Inkrafttreten des StVollzG Bln am 1. Oktober 2016 unter anderem die Anerkennung der von Strafgefangenen geleisteten (Pflicht-)Arbeit oder anderweitigen Tätigkeit (Abs. 1 bis 4), den Anspruch auf weitere Freistellung für zwei Monate lang zusammenhängend geleistete Tätigkeit (Abs. 6), die Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt (Abs. 9) sowie den Ausschluss dieser Anrechnung (Abs. 10) und die in einem solchen Fall auf dem Eigengeldkonto des Gefangenen gutzuschreibende Ausgleichsentschädigung (Abs. 11) geregelt hat, ist durch den nunmehr geltenden § 63 StVollzG Bln ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage ist eine Nachprüfung vollzugsrechtlicher Entscheidungen selbst dann geboten, wenn der Fall Anlass zur Klärung und richtungweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Soweit ersichtlich, ist die vorliegend entscheidungserhebliche Frage, wie die Neuregelung in § 63 Abs. 1 Satz 1, 3 Satz 1, 4 Nr. 1, 5 Satz 1 und 4 StVollzG Bln auszulegen ist, nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln im Bezirk des Kammergerichts noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Bislang hat der Senat lediglich in dem Beschluss vom 4. Dezember 2018 (a. a. O.) entschieden, dass § 63 StVollzG Bln auf freie Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung findet. b) Unter der Geltung des StVollzG war obergerichtlich geklärt, dass es sich bei der Regelung in § 43 Abs. 10 StVollzG, der zufolge für die dort genannten Fallkonstellationen eine Anrechnung der erworbenen weiteren Freistellung nach § 43 Abs. 9 StVollzG ausgeschlossen war, um eine grundsätzlich abschließende Ausnahmeregelung handelte (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – III-1 Vollz [Ws] 29/17 –, juris Rdnr. 3 und 4. September 2012 – III-1 Vollz [Ws] 291/12 – juris Rdnr. 47 [zugleich zur analogen Anwendung im Einzelfall]; [insbes. zur Gesetzgebungsgeschichte:] KG, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 2 Ws 451/13 Vollz –, juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – 5 Ws 482/04 Vollz –, juris Rdnr. 8 f.; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 43 StVollzG Rdnr. 24; jeweils m. w. Nachw.). Durch sie entfiel die nicht-monetäre Komponente der Anerkennung geleisteter Arbeit, die durch ein höheres Arbeitsentgelt in Form der monetären Ausgleichsentschädigung nach § 43 Abs. 11 StVollzG ersetzt wurde. Es war ferner unter anderem geklärt, dass ein Gefangener, bei dem die Anrechnung der weiteren Freistellungstage auf den Entlassungszeitpunkt nach § 43 Abs. 10 Nr. 1 StVollzG ausgeschlossen war, die in § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG beschriebene Ausgleichentschädigung, die „zusätzlich 15 vom Hundert des ihm [dem Gefangenen] nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts“ betrug, somit „für jeden angesparten, aber nicht anrechenbaren Freistellungstag 15 % des in zwei Monaten ununterbrochen geleisteter Arbeit erworbenen Lohnanspruchs“ erhielt (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 2 Ws 214/09 Vollz – m. w. Nachw.). Es war damit auch geklärt, dass die Entschädigung nicht ausgehend von einem auf das ganze Jahr bezogenen Entgelt zu berechnen war. Vielmehr war die Ausgleichentschädigung entsprechend den Regeln in den §§ 43 Abs. 2 und 3, 200 StVollzG zu berechnen und auf den konkreten Arbeitszeitraum zu beziehen, für den der Ausgleich verlangt wurde (vgl. KG, a. a. O.). Die Ausgleichsentschädigung wurde als Teil eines abgestuften Systems angesehen, das die verfassungsgemäße Gefangenenentlohnung (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 11. März 1998 – 2 BvR 441, 493/90, 618/92, 212/93 und 2 BvL 17/94 –, juris = BVerfGE 98, 169 ff.; [zur Verfassungsmäßigkeit der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000] BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002 – 2 BvR 2175/01 –, juris Rdnr. 30 ff.) durch sowohl monetäre als auch nicht-monetäre Leistungen regelte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdnrn. 38 f., 42 ff., 48 ff.). Höchstrichterlich entschieden war in diesem Zusammenhang, dass die Ausgleichsentschädigung dem Gleichheitsgrundsatz entsprach, weil sie die Freistellungsgewährung finanziell substituierte und für den von § 43 Abs. 10 StVollzG erfassten Kreis von Gefangenen einen – wenn auch zeitlich versetzt – erlebbaren Vorteil und Ausgleich für geleistete Arbeit bildete (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 51). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde sie als ein Surrogat für den Fall bezeichnet, dass der Gefangene von dem Regelfall der nicht-monetären Anerkennung nicht profitieren konnte, und nahm an der zeitlichen Begrenzung teil, die sich daraus ergab, dass in § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG jeder auszugleichende Tag für eine bestimmte Zeit an Arbeitsleistung gewährt wurde, nämlich für jeweils zwei Monate (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 14 und 22. Juli 2009, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 22. Juli 2009, a. a. O., unter Verweis auf Däubler/Spaniol in AK-StVollzG 5. Aufl., § 43 Rdnr. 19) – sprachlich ungenau – formuliert wurde, der Gefangene erhalte für jeden [Unterstreichung durch den Senat] angesparten, aber nicht anrechenbaren Freistellungstag 15 % des in zwei Monaten ununterbrochen geleisteter Arbeit erworbenen Lohnanspruchs, korrespondierte dies zwar mit der damaligen Rechtslage. Denn im Zeitraum von jeweils zwei Monaten konnte der Anspruch auf einen Tag Freistellung erworben werden. Die Formulierung war aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Ausgleichsentschädigung (etwa) in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Freistellungstage zu berechnen war. c) Die dargelegten Grundsätze der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sind auf die Neuregelung in § 63 StVollzG Bln übertragbar. aa) Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 4. Dezember 2018, a. a. O.), dass die Neuregelung in § 63 StVollzG Bln die in § 43 StVollzG getroffenen Regelungen aufgreifen und aus Gründen der Übersichtlichkeit neu ordnen soll. Die Vergütung der Gefangenen soll – ähnlich wie in dem außer Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz – durch eine den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragende zusätzliche Anerkennung geleisteter Tätigkeit in Form von sowohl nicht-monetären als auch finanziellen Vergünstigungen ergänzt werden. Die Bestimmung geht, wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442 zu § 63 StVollzG Bln), über die bisherige nicht-monetäre Vergünstigung des § 43 Abs. 6 bis 11 StVollzG deutlich hinaus. Dadurch will der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdnrn. 42, 49) Rechnung tragen, dass die angemessene Anerkennung der geleisteten (Pflicht-)Arbeit zu überprüfen und fortzuentwickeln ist (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2018, a. a. O.). Die durch die Neuregelung in § 63 Abs. 1 StVollzG Bln bewirkte Erhöhung des Anspruchs der eine Tätigkeit ausübenden Gefangenen von maximal sechs auf maximal acht zusätzliche Freistellungstage innerhalb von zwölf Monaten, also um ein Drittel, betrifft nur diese nicht-monetäre Leistung. Soweit in der Gesetzesbegründung zu der Erweiterung der nicht-monetären Vergünstigung (neben Absatz 10) auch Abs. 11 des § 43 StVollzG erwähnt wird, dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln. Denn Gegenstand dieser Vorschrift war gerade die monetäre Leistung in Form der Ausgleichsentschädigung, die ausdrücklich nicht an die Zahl der erworbenen Freistellungstage als nicht-monetäre Leistung, sondern an das im maßgeblichen Zeitraum erarbeitete Entgelt anknüpfte. Eine Erhöhung des Prozent-Satzes der Ausgleichsentschädigung hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen, sondern die Regelung in § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG unverändert übernommen (zu den vergleichbaren Regelungen in § 39 Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 5, 4 HStVollzG s. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 3 Ws 381/16 [StVollz] –, juris Rdnr. 9). bb) § 63 Abs. 1 Satz 1 StVollzG entspricht in seinem Regelungsgehalt – soweit vorliegend entscheidungserheblich – im Wesentlichen § 43 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 StVollzG, erweitert die nicht-monetäre Vergünstigung jedoch – wie vorstehend ausgeführt – dahingehend, dass die Gefangenen für eine jeweils drei Monate lang zusammenhängend ausgeübte Tätigkeit nach den §§ 21 bis 24 StVollzG Bln auf Antrag eine weitere Freistellung von zwei Beschäftigungstagen unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 27 Abs. 3 StVollzG Bln erhalten, mithin im Verlauf von zwölf Monaten maximal acht Freistellungstage. Wie bereits § 43 Abs. 10 StVollzG bezüglich der Anrechnung der nach § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG erworbenen weiteren Freistellungstage auf den Entlassungszeitpunkt enthält § 63 Abs. 4 StVollzG Bln Ausschlusstatbestände für die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes (durch Anrechnung der erworbenen weiteren Freistellungstage) nach § 63 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln. In § 63 Abs. 4 Nr. 1 StVollzG Bln wird – wie zuvor in § 43 Abs. 10 Nr. 1 StVollzG – unter anderem für Gefangene, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen und bei denen ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist, der Ausschluss angeordnet. § 63 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln regelt – entsprechend § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG – die Gewährung einer monetären Ausgleichsentschädigung in den Fällen, in denen die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Höhe der Ausgleichsentschädigung ist auf 15 Prozent der dem Gefangenen im Zeitraum, der Grundlage für die Gewährung der Freistellung gewesen ist, nach den §§ 61 und 62 StVollzG Bln gezahlten Vergütung bestimmt. Dieser Prozentsatz entspricht, wie bereits ausgeführt, demjenigen, der in § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG festgelegt war. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung ist danach, wie auch unter der Geltung des insoweit außer Kraft getretenen StVollzG, die Vergütung (ehemals: Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 2 und 3 StVollzG oder Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG), die dem Gefangenen in dem Zeitraum gezahlt worden ist, in dem er zusammenhängend drei Monate (ehemals: zwei Monate) tätig war. Eine Anknüpfung an die Zahl der erworbenen weiteren Freistellungstage sieht das Gesetz (weiterhin) nicht vor. Soweit die Neureglung den Prozentsatz dem Wortlaut nach an die den Gefangenen im maßgeblichen Zeitraum gezahlte Vergütung anknüpft und nicht, wie zuvor in § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG, an das gewährte Entgelt oder die gewährte Ausbildungsbeihilfe, enthält diese – möglicherweise missverständliche – Formulierung keine sachliche Änderung der Berechnungsgrundlage. Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass – anders als unter der Geltung des § 43 StVollzG (vgl. dazu Arloth/Krä, a. a. O., § 43 StVollzG Rdnr. 30 m. w. Nachw.) – für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung nicht mehr der Bruttobetrag der Vergütung heranzuziehen ist. Vorliegend hat die Justizvollzugsanstalt X, wie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, die Ausgleichsentschädigung auch betreffend den nach § 63 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln maßgeblichen Zeitraum auf der Grundlage der erwirtschafteten Bruttovergütung berechnet. Soweit in der Kommentarliteratur (vgl. Galli in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG 7. Aufl., Teil II § 55 LandesR Rdnr. 39) die mit der früheren Rechtslage korrespondierende Formulierung (s. oben II. 2. b]), der Gefangene erhalte „je angespartem, aber nicht anrechenbarem Freistellungstag“ [Unterstreichungen durch den Senat] den in der einzelnen landesgesetzlichen Regelung vorgesehenen Prozentsatz des im maßgeblichen Zeitraum „erworbenen Lohnanspruchs“, weiterhin verwendet wird, berücksichtigt dies nicht, dass zwar die Anzahl der weiteren Freistellungstage im (z. B. nach Berliner Landesrecht geänderten) maßgeblichen Tätigkeitszeitraum erhöht, die Anknüpfung (nur) an die in diesem Zeitraum gezahlte Vergütung aber nicht aufgegeben worden ist. cc) Rechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 63 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln bestehen nicht. Es liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen insbesondere kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Regelung in § 63 Abs. 4 und 5 Satz 1 StVollzG Bln steht zwar im Zusammenhang mit den Regelungen in Abs. 1 bis 3 der Norm, die für die Mehrzahl der (nur) zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen gelten. Sie betrifft aber zum einen andere, ausdrücklich (und grundsätzlich abschließend) normierte Sachverhaltsgestaltungen. Die für die Einbeziehung beispielsweise der Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe – wie vorliegend den Beschwerdeführer – in diese Ausnahmeregelung maßgeblichen rechtspolitischen Erwägungen ([zur vergleichbaren Vorschrift in § 43 Abs. 10 StVollzG] vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a. a. O., juris Rdnr. 5) sind verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdnr. 51). Zum anderen entfaltet die durch die Neuregelung in § 63 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln bewirkte Erhöhung der Zahl der weiteren Freistellungstage um ein Drittel im Zeitraum von zwölf Monaten keine Wirkung für den von § 63 Abs. 4 StVollzG Bln betroffenen Kreis der Gefangenen. Denn § 63 Abs. 5 Satz 1 StVollzG knüpft – wie ausgeführt – nach seinem für die Auslegung maßgeblichen Wortlaut gerade nicht an die tatsächliche Anzahl der erworbenen weiteren Freistellungstage, sondern allein an die im maßgeblichen Zeitraum gezahlte Vergütung an. Dies ist – wie die zuvor in § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG enthaltene identische Regelung – verfassungsrechtlich unbedenklich ([zur früheren Rechtslage] vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 51). Dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Erhöhung der Zahl der weiteren Freistellungstage vorgenommen hat, diese aber nur für diejenigen Gefangenen gilt, bei denen eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nicht nach § 63 Abs. 4 StVollzG Bln ausgeschlossen ist, und den unter die Ausschlussreglung des § 63 Abs. 4 StVollzG Bln fallenden Gefangenen kein entsprechend erhöhter nicht-monetärer Ausgleich gewährt wird, stellt nach alldem keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. d) Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung die dargelegten Grundsätze hinreichend beachtet. Einer ausdrücklichen Erörterung durch das Landgericht, ob die inhaltlich mit der früher geltenden Regelung in § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG übereinstimmende Regelung in § 63 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, bedurfte es – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (oben II. 2. c]) ergibt – nicht. 3. Aus den vorstehend zu II. 2. dargelegten Gründen ist es nicht gemäß § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu ermöglichen. 4. Die Rechtsbeschwerde ist mit der erhobenen Sachrüge auch nicht aus anderen Gründen zulässig. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Strafvollstreckungskammer habe die entscheidungserheblichen Feststellungen und die tragenden rechtlichen Erwägungen nicht wiedergegeben, dringt er damit nicht durch. a) Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 – 5 Ws 79/19 Vollz –, 7. März 2019 – 5 Ws 81/18 Vollz –, juris Rdnr. 70 und 18. August 2016 – 5 Ws 97/16 Vollz –, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. Nachw.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., vgl. KG, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnrn. 11 f., 18; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019, a. a. O., 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 71 und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 5 f.). Für verfahrensgegenständliche Maßnahmen gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen wiederzugeben sind (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019, a. a. O., 4. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 72 und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.). Darüber hinaus ist im Falle eines schriftlichen Bescheides regelmäßig wegen der Einzelheiten auf diesen zu verweisen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG), da die Darstellung des Sach- und Streitstandes erst hierdurch in ihren entscheidungserheblichen Teilen vollständig wird, insbesondere die Beurteilung zulässt, ob sich die Strafvollstreckungskammer mit den im Bescheid angeführten Argumenten der Vollzugsbehörde zutreffend auseinandergesetzt hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019, a. a. O., und 4. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 72, jeweils m. w. Nachw.). b) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss noch gerecht. Die Strafvollstreckungskammer teilt in ihren tatsächlichen Feststellungen die im vorliegenden Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen in ausreichendem Maße mit. Soweit sie in den Feststellungen als Beginn des nach § 63 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln maßgeblichen Zeitraums „06. August 2016“ statt – wie es zutreffend lauten müsste – 24. August 2011 angegeben hat, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Aus den in Bezug genommenen Vergütungsnachweisen der Justizvollzugsanstalt X ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 11. Dezember 2008 in Haft befindet, Strafhaft in dieser Anstalt seit dem 3. Juni 2011 verbüßt und – wie von der Justizvollzugsanstalt X berücksichtigt – seit dem 24. August 2011 arbeitet (zur Berechnung der Zehn-Jahres-Frist nach der tatsächlichen Verbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft vgl. [betreffend § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG] Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a. a. O., juris Rdnr. 15 f. m. w. Nachw.). Aus der – wenn auch knappen – Begründung ergeben sich die maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts. Die Bezugnahmen auf einzelne Aktenbestandteile genügen vorliegend noch den Anforderungen, wie sie sich aus § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG ergeben. 5. Das Landgericht hat festgestellt, dass eine Differenz von 0,05 Euro zu Lasten des Beschwerdeführers zwischen dem Zahlbetrag der Ausgleichsentschädigung durch die Justizvollzugsanstalt X und der rechnerischen Nachprüfung durch das Gericht auf der Grundlage des festgestellten unstreitigen Bruttobetrages des dem Gefangenen gewährten Arbeitsentgeltes und der ihm gezahlten Vergütung besteht. Auch die rechnerische Nachprüfung durch den Senat hat zu diesem Ergebnis geführt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Differenz auf einem im vorliegenden Verfahren beachtlichen Fehler in der Rechtsanwendung beruht; die Rechtsbeschwerde hat hierzu auch nichts vorgetragen. Der Senat erwartet allerdings, dass die Justizvollzugsanstalt dies zum Anlass nimmt, ihrerseits die Berechnung zu überprüfen und (gegebenenfalls) den Differenzbetrag zum Eigengeld des Beschwerdeführers gutzuschreiben. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG i. V. mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.