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Beschluss

3 Ws 381/16

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0228.3WS381.16.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 6. April 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, 138 Abs. 3 StVollzG). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.700,-- € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 6. April 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, 138 Abs. 3 StVollzG). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.700,-- € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG). I. Der Gefangene verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. 10 Jahre waren am 2.11.2014 verbüßt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die (individuelle) Berechnung der zum Eigengeld gutgeschriebenen Ausgleichsentschädigung für Freistellungstage. Die JVA setzte im Bescheid vom 8.9.2015 die Ausgleichszahlung nach § 43 StVollzG und § 39 HStVollzG für den Beschwerdeführer auf 3.391,93 Euro fest. Den Antrag des Gefangenen, die Ausgleichszahlung auf 5.141,10 Euro festzusetzen, wies sie dabei zurück. Dagegen wandte sich der Gefangene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er ist der Auffassung, dass die Höhe der Ausgleichsentschädigung falsch berechnet sei, weil die JVA den Ausgleichsanspruch nach § 39 Abs. 4 HStVollzG anstatt um ein Drittel zu erhöhen, um die Hälfte reduziert habe. Er ist dabei unter anderem der Auffassung, dass sich mit der Erhöhung der Zahl der Freistellungstage durch die Neuregelung in § 39 Abs. 2 HStVollzG auch die Ausgleichsentschädigung automatisch um 30 Prozent erhöhe. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Höhe von 2,38 Euro für begründet erachtet und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Sie ist dabei der Ansicht der JVA gefolgt, hat jedoch dem Gefangenen 2,38 Euro wegen eines korrigierten Bruttobetrages in den Zeiträumen vom 8.9.2010-17.9.2010 und 18.9.2010-31.1.2012 zugesprochen. Gegen die Zurückweisung seines Antrages im Übrigen wendet sich der Gefangene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. II. Die fristgemäß und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtbeschwerde ist zulässig. Die Zulassung ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil der vorliegende Fall Anlass bietet, Leitsätze für die Auslegung der Vorschrift des § 39 Abs. 4 HStVollzG aufzustellen. Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig ausgeführt, da sie sich in der Darstellung der Rechtsauffassung des Gefangenen erschöpft. Die gleichfalls erhobene Sachrüge führt nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde. § 39 Abs. 4 HStVollzG bestimmt, dass Gefangenen, bei denen nach § 39 Abs. 3 HStVollzG eine Anrechnung der Freistellungstage auf den Entlassungszeitpunkt ausgeschlossen ist, weil sie etwa eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen, zusätzlich zum Arbeitsentgelt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 15 v.H. der Bezüge gewährt wird, die sie für die geleistete Tätigkeit, die Grundlage für die Gewährung der Freistellungstage gewesen ist, erhalten haben. Der Wortlaut der Norm ist eindeutig und lässt die vom Gefangenen vertretene Auslegung nicht zu. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung macht deutlich, dass die Umwandlung der erworbenen Freistellungstage in einen monetären Anspruch nicht an die Anzahl der erworbenen Freistellungstage geknüpft ist, sondern an das Entgelt, welches der Gefangene in diesem Zeitraum verdient hat (BeckOK Strafvollzug Hessen/Euler HStVollzG § 39, Rn. 4). Die vom Gefangenen vertretene Rechtsauffassung, wonach ihm ein monetärer Anspruch von 15 v.H. je angesparten Freistellungstag des in drei Monaten ununterbrochener geleisteter Arbeit erworbenen Lohnanspruchs zustehe, geht somit fehl. Nichts anderes lässt sich aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 9.11.2009 entnehmen (HessLT-Drs. 18/1396). Der vom Gefangenen vorgebrachte Einwand, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung in § 39 HStVollzG eine Erhöhung des Anspruchs der arbeitenden Gefangenen um ein Drittel bezweckt, trifft nur auf § 39 Abs. 2 HStVollzG zu, also auf den Erwerb von Freistellungstagen. Dementsprechend ist der Begründung des Gesetzesentwurfes nur hinsichtlich des § 39 Abs. 2 HStVollzG zu entnehmen, dass sich die Anzahl der zu erwerbenden Freistellungstage um ein Drittel erhöht. Beim Ausgleichsanspruch hat es der Gesetzgeber bewusst bei der gesetzlichen Regelung des Vollzugsgesetzes belassen (vgl. hierzu: HessLT-Drs. 18/1396, S. 103).