Beschluss
5 Ws 217/19, 5 Ws 217/19 - 161 AR 282/19
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0904.5WS217.19.00
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Leitsätze
1. Die Staatsanwaltschaft kann ihre Berufung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Angeklagten, zurücknehmen, wenn einmal eine Hauptverhandlung über das Rechtsmittel begonnen hatte. Diese Beschränkung tritt mit Beginn der ersten Hauptverhandlung ungeachtet zwischenzeitlicher Aussetzungen endgültig für das gesamte Verfahren ein.(Rn.11)
2. Nach der Ausnahmeregelung in § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO kann die Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch (außer unter den Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 4 StPO) zustimmungsfrei zurückgenommen werden, wenn das Gericht die Berufung des Angeklagten § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verwirft, weil er der Berufungshauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt.(Rn.11)
3. Die zustimmungsfreie Berufungsrücknahme nach § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO steht der Staatsanwaltschaft auch noch nach Aussetzung der Berufungshauptverhandlung zu, in der das Verwerfungsurteil ergeht; das Zustimmungsrecht des Angeklagten lebt erst wieder auf, wenn eine neue Hauptverhandlung stattfindet, zu der er erscheint.(Rn.12)
4. Zweifel an der Rechtskraft eines als Vollstreckungsgrundlage dienenden Urteils sind grundsätzlich in dem nach § 458 Abs. 1 StPO vorgesehenen Verfahren zu klären. Eine Inzidentprüfung im Rahmen sonstiger Vollstreckungsverfahren ohne Durchführung eines gesonderten Prüfverfahrens ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn die Vollstreckung vollständig beendet ist und divergierende Entscheidungen zur Zulässigkeit der Vollstreckung nicht (mehr) zu befürchten sind.(Rn.18)
Tenor
Die sofortige und die (einfache) Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. November 2019 werden auf ihre Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Staatsanwaltschaft kann ihre Berufung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Angeklagten, zurücknehmen, wenn einmal eine Hauptverhandlung über das Rechtsmittel begonnen hatte. Diese Beschränkung tritt mit Beginn der ersten Hauptverhandlung ungeachtet zwischenzeitlicher Aussetzungen endgültig für das gesamte Verfahren ein.(Rn.11) 2. Nach der Ausnahmeregelung in § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO kann die Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch (außer unter den Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 4 StPO) zustimmungsfrei zurückgenommen werden, wenn das Gericht die Berufung des Angeklagten § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verwirft, weil er der Berufungshauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt.(Rn.11) 3. Die zustimmungsfreie Berufungsrücknahme nach § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO steht der Staatsanwaltschaft auch noch nach Aussetzung der Berufungshauptverhandlung zu, in der das Verwerfungsurteil ergeht; das Zustimmungsrecht des Angeklagten lebt erst wieder auf, wenn eine neue Hauptverhandlung stattfindet, zu der er erscheint.(Rn.12) 4. Zweifel an der Rechtskraft eines als Vollstreckungsgrundlage dienenden Urteils sind grundsätzlich in dem nach § 458 Abs. 1 StPO vorgesehenen Verfahren zu klären. Eine Inzidentprüfung im Rahmen sonstiger Vollstreckungsverfahren ohne Durchführung eines gesonderten Prüfverfahrens ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn die Vollstreckung vollständig beendet ist und divergierende Entscheidungen zur Zulässigkeit der Vollstreckung nicht (mehr) zu befürchten sind.(Rn.18) Die sofortige und die (einfache) Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. November 2019 werden auf ihre Kosten verworfen. I. Das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – verurteilte die Beschwerdeführerin am 28. November 2017 – 264 Ls 15/17 – wegen Entziehung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lag die unerlaubte und drei Jahre andauernde Verbringung ihrer siebenjährigen Tochter ins Ausland zugrunde, wodurch die Beschwerdeführerin dem sorgeberechtigten Vater den Umgang mit der gemeinsamen Tochter vorenthalten hat. Die Strafe wurde inzwischen vollständig vollstreckt. Mit Beschluss vom 7. November 2019, der der Verurteilten am 12. November 2019 zugestellt wurde, hat es das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – abgelehnt, der Verurteilten ihren Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen, und den Eintritt der Führungsaufsicht mit Entlassung aus dem Strafvollzug festgestellt. Die Dauer der Führungsaufsicht hat es auf zwei Jahre abgekürzt, die Beschwerdeführerin der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und sie angewiesen, jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden. Unter Verweis auf ihre Zuständigkeit führt die Strafvollstreckungskammer zur Begründung ihrer Entscheidung aus, dass ein Entfallen der Maßregel nicht in Betracht komme, da weiterhin eine Wiederholungsgefahr bestehe, wobei sie unter anderem auf eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 8. Oktober 2019 Bezug nimmt, durch die ohne mündliche Verhandlung und ohne ihre vorherige Anhörung ein weitreichendes Kontaktverbot der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter angeordnet worden ist. Gleichwohl könne die Führungsaufsicht auf die Mindestdauer abgekürzt werden, da innerhalb dieses Zeitraums mit einer familiengerichtlichen Klärung hinsichtlich Umgangs und Personensorge zu rechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Mit beim Landgericht Berlin am 18. November 2019 eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz hat die Verurteilte „sofortige Beschwerde“ gegen den vorbenannten Beschluss eingelegt, beantragt diesen aufzuheben, der Beschwerde nach § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO abzuhelfen und den Wahlverteidiger „zum gebotenen Verteidiger zu bestellen“. Dabei lässt die Verurteilte sinngemäß rügen, dass die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Oktober 2019 berücksichtigt habe, ohne eine eigene rechtliche Prüfung vorzunehmen. Sie sei zudem unzutreffend von der Rechtskraft der der Strafvollstreckung zugrunde liegenden Verurteilung ausgegangen. Die Pflichtverteidigerbestellung sei erforderlich, um einen Wiederaufnahmeantrag vorzubereiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens verweist der Senat auf den vorbenannten Schriftsatz. II. 1. Das Vorbringen der Verurteilten ist als umfassendes Rechtsmittel gegen die in dem angegriffenen Beschluss vom 7. November 2019 getroffenen Entscheidungen auszulegen. Soweit es die angegriffenen Sachentscheidungen betrifft, ist es zulässig. Im Übrigen ist es unzulässig. a) Hinsichtlich der Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO das statthafte Rechtsmittel. Die Strafvollstreckungskammer hat zwar nicht ausdrücklich tenoriert, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt. Diese Entscheidung wohnt vorliegend indes der Feststellung über den Eintritt der Führungsaufsicht inne, da die Strafvollstreckungskammer eine Negativentscheidung gemäß § 68f Abs. 2 StGB ausweislich der Beschlussgründe tatsächlich treffen wollte (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 9. Mai 1977 – Ws 80/77 – juris Rn. 6; ferner [im konkreten Fall verneinend] OLG Rostock, Beschluss vom 22. Februar 2011 – I Ws 39/11 – juris Rn. 9). Damit kommt der unter Ziffer 2 des angegriffenen Beschlusses getroffenen Feststellung, die Verurteilte stehe mit der Entlassung aus dem Strafvollzug unter Führungsaufsicht, im konkreten Fall eine konstitutive und nicht lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. OLG Rostock, a.a.O., Rn. 9). Gegen diese richterliche Anordnung war daher die sofortige Beschwerde das insoweit gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte Rechtsmittel (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 6; OLG Rostock, a.a.O., Rn. 9). Die statthafte sofortige Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. b) Hinsichtlich der weiteren Entscheidungen zur Führungsaufsicht ist die von der Verurteilten eingelegte „sofortige Beschwerde“ gemäß § 300 StPO als (einfache) Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1) zu behandeln. c) Gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung war die durch die Verurteilte eingelegte „sofortige Beschwerde“ zum Zeitpunkt ihrer Einlegung als einfache Beschwerde gemäß den §§ 300, 304 StPO (allg. Meinung, vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 142 Rn. 62) und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung am 13. Dezember 2019 ihrer Bezeichnung entsprechend als sofortige Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO zu behandeln. Das Rechtsmittel war indes bereits bei seiner Einlegung unzulässig. Denn mit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache ist auch der in erster Instanz verfolgte und vom Landgericht Berlin abgelehnte Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gegenstandslos geworden, da eine rückwirkende Bestellung ausgeschlossen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 2 Ws 162/17 – juris Rn. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beiordnung eines Verteidigers im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten erfolgt, sondern allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dient, eine ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten (OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.). Diese Interessenlage ist mit Erlass des angegriffenen Beschlusses vom 7. November 2019 entfallen. 2. Die Beschwerden haben, soweit sie zulässig sind, in der Sache keinen Erfolg. a) Die Strafvollstreckungskammer war gemäß den §§ 462a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 453 Abs. 1, 454 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht und deren Ausgestaltung berufen, da gegen die Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung Freiheitsstrafe im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO vollstreckt wurde. aa) Anders als die Verurteilte meint, ist das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. November 2017, das der Strafvollstreckung gegen sie zugrunde gelegen hat, am 5. März 2019 in Rechtskraft erwachsen. Gegen das amtsgerichtliche Urteil hatten die Verurteilte Revision und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, weshalb auch das Rechtsmittel der Verurteilten als Berufung zu behandeln war (§ 335 Abs. 3 Satz 1 StPO). In der Berufungshauptverhandlung vom 20. August 2018 hat das Landgericht Berlin die Berufung der Verurteilten verworfen, nachdem diese nicht erschienen war. Die noch auf die Berufung der Staatsanwaltschaft durchzuführende Berufungshauptverhandlung hat es am 29. August 2018 gemäß § 228 Abs. 1 StPO ausgesetzt. Die gegen das Verwerfungsurteil vom 20. August 2018 gerichtete Revision hat das Kammergericht am 11. Februar 2019 verworfen. Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr eingelegte Berufung daraufhin am 5. März 2019 zurückgenommen. Das ergibt sich aus der die Rücknahmeerklärung beinhaltenden staatsanwaltschaftlichen Verfügung und dem darauf Bezug nehmenden richterlichen Vermerk vom 6. März 2019, der einen Eingang dieser Erklärung beim Landgericht Berlin belegt. Mit Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft hat das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. November 2017 Rechtskraft erlangt und die bis dahin gegen die Verurteilte vollstreckte Untersuchungshaft ist in Strafhaft übergegangen. Eine Zustimmung der Verurteilten zur Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft war gemäß § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht erforderlich. bb) Die Staatsanwaltschaft kann ihre Berufung gemäß § 303 StPO grundsätzlich nur mit Zustimmung des Gegners, hier also der Angeklagten, zurücknehmen, wenn einmal eine Hauptverhandlung über das Rechtsmittel begonnen hatte. Diese Beschränkung tritt mit Beginn der ersten Hauptverhandlung ungeachtet zwischenzeitlicher Aussetzungen endgültig für das gesamte Verfahren ein (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1970 – 5 StR 602/69 – juris Rn. 9, BGHSt 23, 277). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht jedoch § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO vor. Nach dieser Vorschrift kann eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, wenn das Gericht dessen Berufung ohne Verhandlung zur Sache verwirft, weil er der Berufungshauptverhandlung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO unentschuldigt fernbleibt. Eine Gegenausnahme regelt § 329 Abs. 1 Satz 4 StPO nur für den – hier nicht vorliegenden – Fall der Berufungshauptverhandlung nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht. Ob die in § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO normierte zustimmungsfreie Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft auch noch nach Aussetzung der Berufungshauptverhandlung offen steht oder sie diese zustimmungsfrei nur in der Hauptverhandlung erklären muss, in der das Verwerfungsurteil ergeht, ist umstritten. Das OLG München (Beschluss vom 24. September 2007, 2 Ws 890/07 K – juris), dem sich - soweit ersichtlich - die überwiegende Kommentarliteratur angeschlossen hat (vgl. Quentin in: Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 329 Rn. 86; Paul in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 329 Rn. 17; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 329 Rn. 38), vertritt hierzu eine restriktive Auffassung, wobei es im Wesentlichen darauf verweist, dass Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind (OLG München, a.a.O., Rn. 12). Demgegenüber hält das Landgericht Dresden (Beschluss vom 16. November 1998 – 8 Ns 103 Js 12674-96 – beck-online) eine zustimmungsfreie Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft auch noch nach Aussetzung der Hauptverhandlung für zulässig. Die gesetzliche Regelung diene, wie die übrigen Bestimmungen des § 329 StPO, der Verfahrensbeschleunigung. Zudem gehe das Nichterscheinen des Angeklagten mit einem Verzicht auf sein Zustimmungsrecht bei Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft einher, der auch über die Aussetzung der Hauptverhandlung fortdauere (LG Dresden a.a.O.). Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts Dresden im Ergebnis für zustimmungswürdig. Zunächst steht der Wortlaut einer solchen Gesetzesauslegung nicht entgegen, denn ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die erleichterte Berufungsrücknahme nur in der Hauptverhandlung gelten soll, fehlt. Ein entsprechendes Verständnis legt auch die Gesetzessystematik nicht nahe. Dies wird mit Blick auf § 75 OWiG deutlich, der die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sowie Verfahrensvereinfachungen für den Fall ihrer Nichtteilnahme regelt. Die Vorschrift lautet: (1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält. (2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht. § 75 Abs. 2 StPO regelt einen § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO vergleichbaren Sachverhalt, nämlich das Fernbleiben eines Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung und die daraus resultierende vereinfachte Rechtsmittelrücknahme des Verfahrensgegners. Anders als § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO beschränkt § 75 Abs. 2 OWiG diese Privilegierung aber ausdrücklich auf die Hauptverhandlung, wofür es auch einen sachlichen Grund gibt. Während sich die Staatsanwaltschaft bei einer Nichtteilnahme an der Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren innerhalb des ihr eingeräumten prozessualen Rahmens hält, verletzt der Berufungsführer durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen eine prozessuale Pflicht, die die Verwerfung seines Rechtsmittels ohne Sachbefassung nach sich zieht. Eine Gleichbehandlung beider Sachverhalte ist daher nicht zwingend und die unterschiedliche Gesetzesformulierung nicht als redaktionelles Versehen zu behandeln. Dafür ergeben sich auch aus den Gesetzmaterialen keine Anhaltspunkte, zumal § 75 Abs. 2 OWiG bei der Neufassung des § 329 StPO durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 bereits galt und den Gesetzgeber nicht zu einer gleichlautenden Regelung veranlasst hat. Vielmehr verweist der Gesetzentwurf zur Begründung der gleichlautenden Vorgängeregelung § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO (§ 329 Abs. 2 Satz 2 StPO a. F.) auf Aspekte der Verfahrensbeschleunigung, wobei er ausdrücklich den Fall in den Blick nimmt, dass Gericht und Staatsanwaltschaft die zwangsweise Vorführung des Angeklagten veranlassen müssten, obwohl prozessökonomische Überlegungen eine Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft und damit einen alsbaldigen Abschluss des Verfahrens nahelegen (BT-Dr. 7/551, 87). Dieser Gedanke muss erst recht in Fällen gelten, in denen der Angeklagte unauffindbar ist oder im Ausland lebt und sein Erscheinen daher nicht bzw. nicht in absehbarer Zeit ohne Aussetzung der Hauptverhandlung erzwingbar ist (vgl. LG Dresden a.a.O.), was sich nicht immer bereits in der Hauptverhandlung absehen lässt. Durch die hier vertretene Auffassung tritt auch keine unangemessene Benachteiligung des Angeklagten ein, da seine Rechte ausreichend gewahrt sind. Es lag in seiner Hand, zu dem anberaumten Hauptverhandlungstermin zu erscheinen. Durch sein unentschuldigtes Fernbleiben hat er sich seines Zustimmungsrechts begeben und den Fortgang der Hauptverhandlung – die sogar mit einer seine materielle Rechtsposition verschlechternden Sachentscheidung hätte enden können – allein in die Hände des Verfahrensgegners und des Gerichts gelegt. Es kann daher auch aus Gerechtigkeitserwägungen keinen Unterschied machen, ob die Staatsanwaltschaft die Rücknahme ihres Rechtsmittels sogleich in der Hauptverhandlung oder erst später im Dezernatswege erklärt. Etwas anderes gilt erst, wenn eine neue Hauptverhandlung stattfindet, zu der der Angeklagte erscheint. Denn erst dann lebt das schutzwürdige Interesse des Angeklagten an der weiteren Durchführung des Verfahrens wieder auf (vgl. LG Dresden a.a.O.). Dieser Wertung steht auch nicht die zu § 303 StPO ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1970 (5 StR 602/69 – juris, BGHSt 23, 277) entgegen. Ihr lag nämlich ein Fall zugrunde, in dem bereits unter Teilnahme beider Verfahrensgegner zur Sache verhandelt wurde (BGH, a.a.O., juris Rn. 8). Wenn also in den dortigen Gründen darauf verwiesen wird, dass die Befugnis des Beschwerdeführers, allein über sein Rechtsmittel zu verfügen, im Sinne der materiellen Gerechtigkeit mit Beginn der ersten Hauptverhandlung erlischt und durch deren Aussetzung nicht wieder auflebt, hindert dies nicht die Annahme einer über die Aussetzung der Hauptverhandlung hinaus andauernden Verfahrensvereinfachung in Fällen, in denen das Gericht aufgrund des eigenmächtigen Fernbleibens des Angeklagten eine Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO getroffen hat. In diesen Fällen ist gerade nicht zu besorgen, dass der Rechtsmittelführer den Gegner durch die Rücknahme seines Rechtsmittels sehenden Auges benachteiligt, weil die bisherige Sachverhandlung ein ihm unerwünschtes Ergebnis erwarten lässt (vgl. Jesse in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 303 Rn. 4). cc) Der Senat war im konkreten Fall auch nicht an der inhaltlichen Prüfung der Rechtskraftfrage und einer abschließenden Sachentscheidung gehindert. Zwar sind Zweifel an der Rechtskraft eines als Vollstreckungsgrundlage dienenden Urteils grundsätzlich in dem nach § 458 Abs. 1 StPO vorgesehenen Verfahren zu klären, das Vorrang vor einer nur inzident erfolgenden Prüfung der Vollstreckungszulässigkeit im Beschwerdeverfahren zu sonstigen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer, wie etwa der Reststrafenaussetzung, hat (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2009 – 2 Ws 118/09 – juris; vgl. auch KG, Beschluss vom 15. Juni 2007 – 2 Ws 360, 373-377, 381/07 – juris, StraFo 2007, 432-434). Von der Durchführung eines gesonderten Prüfverfahrens kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Vollstreckung vollständig beendet ist (vgl. Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 458 Rn. 33 m.w.N.) und divergierende Entscheidungen zur Zulässigkeit der durchgeführten Vollstreckung nicht (mehr) zu befürchten sind. In diesen Fällen rechtfertigt das Interesse an einem schnellstmöglichen Eintritt endgültiger Rechtssicherheit die hier vorgenommene Inzidenzprüfung. Beide vorbenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Die Verurteilte hat die Strafe vollständig verbüßt. Widersprüchliche Entscheidungen zur Rechtskraftfrage sind nicht zu erwarten, da die für die Prüfung von Einwendungen gegen die Vollstreckung grundsätzlich zuständige Vollstreckungsbehörde zu keinem Zeitpunkt mit dieser Frage befasst war. Denn obwohl die Verurteilte die Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2017 bereits während der laufenden Vollstreckung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. November 2019 in Zweifel gezogen hatte, hat die Strafvollstreckungskammer das bei ihr eingegangene Schriftstück nicht ihrer Obliegenheit entsprechend (siehe dazu KG, Beschluss vom 15. Juni 2017, a.a.O.) an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, sondern sogleich ohne deren (erneute) Anhörung über die Führungsaufsicht entschieden. b) Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht ist auch sonst unbegründet. aa) Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes liegen vor, denn die Verurteilte hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verbüßt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Entfallen der Führungsaufsicht nicht vorliegen. (1) Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig automatisch ein. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt. Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, andererseits verdeutlicht die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters (KG, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 Ws 198/15 – juris Rn. 14; Senat, Beschluss vom 17. März 2017 – 5 Ws 73-75/17 –, jeweils m.w.N.). Da es sich bei der Führungsaufsicht um eine Maßregel der Besserung und Sicherung handelt, deren Zweck nicht die Bestrafung des Täters ist, ist in ihr auch keine verfassungswidrige Doppelbestrafung zu sehen (std. Rspr., siehe BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 – juris Rn. 5 = BVerfGE 55, 28; KG, a.a.O.; Senat, a.a.O., und Beschluss vom 4. Juni 2020 – 5 Ws 83/20 –). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (std. Rspr., siehe OLG Köln, Beschluss vom 22. September 2017 – 2 Ws 603/17 – juris Rn. 8; KG, a.a.O., juris Rn. 14; Senat, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 – 5 Ws 86/19 –, 30. Juni 2017 – 5 Ws 161/17 – und 17. März 2017, – a.a.O.–, jeweils m.w.N.). Zweifel an einer solchen Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (KG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 Ws 386/14 – juris Rn. 12 m.w.N.; OLG Köln, a.a.O.). (2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat es die Strafvollstreckungskammer zu Recht abgelehnt, das Entfallen der Führungsaufsicht anzuordnen. Ausreichende Tatsachen, die eine günstige Prognose im Sinne des § 68f Abs. 2 StGB rechtfertigen, sind nicht gegeben. Der Verurteilung vom 28. November 2017 lag die Entziehung Minderjähriger zugrunde, die im konkreten Fall schon mit Blick auf den erheblichen Tatzeitraum von über drei Jahren schwer wog. Hinzu kommt, dass die Verurteilte ausweislich der Feststellungen des vorbenannten, rechtskräftigen Urteils bereits vor der Anlasstat den Umgang des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter eigenmächtig beendet und das Kind im Jahr 2012 ohne Billigung des Vaters für mehrere Monate nach Uruguay verbracht hatte. Die für das Entfallen der Führungsaufsicht erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit künftiger Rechtstreue lässt sich auch nicht anhand des Vollzugsverlaufs prognostizieren. Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin vom 10. Oktober 2019 hat die Verurteilte Schwierigkeiten, mit Themen, die sie beschweren oder emotional bewegen, einen konstruktiven und lösungsorientierten Umgang zu pflegen. Während ihrer Inhaftierung sei es lange Zeit nicht möglich gewesen, die Thematik um das Tatgeschehen konstruktiv aufzugreifen. Auffällig erscheine, dass die im Strafvollzug deutlich gewordenen inneren Dynamiken eine große Ähnlichkeit zu den inneren Dynamiken hätten, die auch vor und bei Begehung der Taten das Verhalten der Inhaftierten maßgeblich beeinflusst haben dürften. Zusammenfassend verweist die Justizvollzugsanstalt auf die mangelnde Bereitschaft der Verurteilten zur Straftataufarbeitung und ihre kaum vorhandene Kooperationsbereitschaft. Mit Blick auf diese delinquenzrelevanten Aspekte der Persönlichkeit der Verurteilten und das Konfliktpotential, das die elterliche Auseinandersetzung über die Personensorge und das Umgangsrecht für die minderjährige Tochter mit sich bringt, besteht bei der Verurteilten nach wie vor das Risiko erneuter Straffälligkeit. Dass die Ausübung der elterlichen Sorge weiterhin konfliktbelastet ist, hat die Verurteilte in ihrer mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 6. November 2019 selbst zum Ausdruck gebracht. Zudem ergibt sich dies auch aus der Eilentscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Oktober 2019, wobei dahinstehen kann, ob diese Entscheidung in der weiteren rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kindesvater und der Verurteilten Bestand hatte. So zeigt sie jedenfalls, dass das elterliche Verhältnis stark belastet ist und eine dauerhafte einvernehmliche Lösung familienrechtlicher Fragen nicht absehbar ist. Vor diesem Hintergrund genügen weder die beständig festen Bindungen der Verurteilten zu ihrer Mutter oder Freunden in Berlin, mögliche Berufstätigkeiten noch der beanstandungsfreie Vollzugsverlauf, um dem strengen Prognosemaßstab des § 68f Abs. 2 StGB gerecht zu werden. Der beanstandungsfreie Haftverlauf zeigt ohnehin nur, dass die Verurteilte in der Lage ist, sich unter den einschränkenden Bedingungen des Strafvollzugs angepasst zu verhalten. Über ihr Legalverhalten in Freiheit sagt dies wenig aus (std. Rspr., siehe KG, Beschluss 13. Februar 2012 – 2 Ws 12-13/12 – m.w.N. [zu § 57 Abs. 1 StGB]). Die Mutter der Verurteilten vermochte sie auch in der Vergangenheit nicht davon abzuhalten, mit ihrer Tochter unter Verstoß gegen familienrechtliche Bestimmungen ins Ausland zu gehen. bb) Eine (Nicht-) Abhilfeentscheidung durch die Strafvollstreckungskammer gemäß § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO war nicht veranlasst, da kein Fall der Verletzung rechtlichen Gehörs – für den allein sie vorgesehen ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 311 Rn. 6) – vorliegt. Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte nicht gehört worden war. Insbesondere hatte die Verurteilte die in dem angegriffenen Beschluss in Bezug genommene einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. Oktober 2019 selbst über ihren Verteidiger zur Akte gereicht. Die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 10. Oktober 2019 war ihr ausweislich des Anhörungsvermerks vom 6. November 2019 ebenfalls bekannt. Ihre Annahme, dass die Anlassverurteilung am 5. März 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Kammer ersichtlich auf die beglaubigte Abschrift der Urteilsformel vom 12. März 2019 gestützt, die als Blatt 1 der Akte weit vor Einleitung des Verfahrens zur Führungsaufsicht Bestandteil der Vollstreckungsakte war. Eine Pflicht des Landgerichts, die Verurteilte oder ihren Verteidiger über den bisherigen Akteninhalt zu informieren, bestand indes nicht. Vielmehr hätte es der Verurteilten freigestanden, über ihren Verteidiger Akteneinsicht zu beantragen, um sich über den Aktenstand vor Einleitung des Verfahrens zur Führungsaufsicht zu informieren. Soweit die Kammer ergänzend auf den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2019 Bezug nimmt, mit dem die Revision der Verurteilten gegen das Verwerfungsurteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2018 verworfen wurde, war der Verurteilten diese Entscheidung bekannt. c) Auch der (einfachen) Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist der Erfolg versagt. aa) Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (std. Rspr.; siehe Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben begegnet die Ausgestaltung der Führungsaufsicht durch die Strafvollstreckungskammer keinen Bedenken. bb) Mit ihrer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens getroffenen Entscheidung, die Führungsaufsicht bereits zu ihrem Beginn gemäß § 68c Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren abzukürzen, hat die Strafvollstreckungskammer der Verurteilten einen vertretbaren, wenn auch unter Berücksichtigung der vorbenannten Umstände großzügigen Vertrauensvorschuss gewährt. cc) Die gesetzlich zwingend vorgesehene (§ 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB) Bestellung eines Bewährungshelfers für die Dauer der Führungsaufsicht stellt keine Weisung dar und ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 5 Ws 86/19 – m.w.N.). dd) Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB angeordnete Weisung. Sie ist weder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch der Zumutbarkeit zu beanstanden. Sie ist vielmehr geboten, um die erforderliche Kontrolle zu gewährleisten, und genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer die Anordnungen nicht näher begründet. Es handelt sich insoweit jedoch um eine offensichtlich gebotene Weisung, um über den ständigen Aufenthaltsort der Verurteilten und ihre berufliche Anbindung im In- oder Ausland informiert zu sein. Eine derartige Weisung ist auch ohne nähere – über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinausgehende – Begründung rechtmäßig, sofern sich nicht Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (vgl. KG, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 – juris Rn. 20 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die getroffene Anordnung ist insbesondere nicht unzumutbar, da sie nur geringe Anforderungen an die Verurteilte stellt. ee) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer vorliegend keine Nichtabhilfeentscheidung hinsichtlich der mit der einfachen Beschwerde angreifbaren Entscheidungen zur Führungsaufsicht getroffen hat, hindert den Senat nicht an einer Entscheidung in der Sache. Denn es ist anerkannt, dass bei Fehlen einer Abhilfeentscheidung im Sinne von § 306 Abs. 2 StPO das über die Beschwerde befindende Gericht unter Berücksichtigung seiner Pflicht zur schnellen und wirtschaftlichen Erledigung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden hat, ob es selbst entscheiden oder dem Erstbeschwerdegericht Gelegenheit geben will, eine unterlassene Entscheidung über die Abhilfe ordnungsgemäß nachzuholen (KG, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 2 Ws 202-203/19 – juris Rn. 13 m.w.N.). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung scheidet die Rückgabe der Akten aus, wenn das mit der Beschwerde befasste Gericht – wie vorliegend – selbst entscheiden kann, weil das Abhilfeverfahren für dessen Entscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt (KG, a.a.O., m.w.N.). 3. Über den Antrag der Verurteilten, ihr einen Pflichtverteidiger zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b StPO zu bestellen, war nicht zu befinden, denn die Prüfung eines Wiederaufnahmeantrages betrifft einen anderen Verfahrensgegenstand. Der Senat war zu der begehrten Entscheidung daher nicht berufen. Gemäß § 364b Abs. 1 StPO ist eine solche Anordnung dem Gericht vorbehalten, das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständig ist, was gemäß § 140a Abs. 1 GVG ein anderer, indes gleichrangiger Spruchkörper der Ausgangsinstanz (vgl. Schmitt, a.a.O., § 140a GVG Rn. 4f) und nicht das die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer überprüfende Beschwerdegericht ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.