Beschluss
I Ws 39/11
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht werden.
• Die Feststellung, dass Führungsaufsicht besteht, kann deklaratorisch sein; gegen eine bloße Feststellung ist die einfache Beschwerde statthaft, nicht die sofortige Beschwerde.
• Beim Übergang von einer ruhenden zu einer neuen Führungsaufsicht endet die bisherige Führungsaufsicht kraft Gesetzes; die Dauer und Unterstellung unter einen Bewährungshelfer sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu prüfen.
• Weisungen der Führungsaufsicht sind nur insoweit aufzuheben, als sie nicht hinreichend konkretisiert sind; Art und Umfang von Drogen-Screenings sowie Kostentragung sind nach § 68b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 145a StGB näher zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Führungsaufsicht: Feststellung, Prüfungsumfang und Konkretisierung von Weisungen • Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht werden. • Die Feststellung, dass Führungsaufsicht besteht, kann deklaratorisch sein; gegen eine bloße Feststellung ist die einfache Beschwerde statthaft, nicht die sofortige Beschwerde. • Beim Übergang von einer ruhenden zu einer neuen Führungsaufsicht endet die bisherige Führungsaufsicht kraft Gesetzes; die Dauer und Unterstellung unter einen Bewährungshelfer sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu prüfen. • Weisungen der Führungsaufsicht sind nur insoweit aufzuheben, als sie nicht hinreichend konkretisiert sind; Art und Umfang von Drogen-Screenings sowie Kostentragung sind nach § 68b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 145a StGB näher zu bestimmen. Der Beschwerdeführer war wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und zeitweilig in Maßregelvollzug. Nach Unterbrechung und Rückverlegung wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt; die Vollstreckung der Strafen erfolgte bis zur Entlassung am 03.02.2011. Die Strafvollstreckungskammer stellte am 08.12.2010 deklaratorisch fest, dass der Verurteilte unter Führungsaufsicht stehe, setzte deren Dauer auf drei Jahre fest, unterstellte ihn einem Bewährungshelfer und erließ Weisungen, u.a. zur Drogenabstinenz mit monatlichen Urinkontrollen für sechs Monate. Der Beschwerdeführer legte eine "einfache und sofortige" Beschwerde ein und stellte einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Fristversäumnis. Die Strafvollstreckungskammer wies die einfache Beschwerde ab; das Oberlandesgericht prüft die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sowie die Begründetheit der Beschwerde. • Wiedereinsetzung: Unzulässig, weil die behaupteten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht wurden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO) und keine Frist versäumt wurde. • Rechtsmittelart: Die Feststellung, dass Führungsaufsicht besteht, ist deklaratorisch; gegen eine solche Feststellung ist die einfache Beschwerde statthaft, nicht die sofortige Beschwerde (§ 300 StPO, § 311 Abs. 1 StPO e contrario). • Bestehen der Führungsaufsicht: Kraft Gesetzes bestand bereits seit 18.09.2009 eine befristete Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 5 Satz 2 StGB); mit Entlassung am 03.02.2011 trat eine neue Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB ein; die frühere ruhende Führungsaufsicht endete kraft Gesetzes (§ 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). • Dauer und Unterstellung: Die Dreijahresfrist ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens (§ 68c Abs. 1 Satz 1 StGB) und die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer entspricht § 68a Abs. 1 StGB; deshalb nicht zu beanstanden. • Weisungen allgemein: Weisungen sind nur auf Rechtswidrigkeit überprüfbar; sie müssen eine gesetzliche Grundlage haben, Ermessen wahren und verhältnismäßig sein (§ 463 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 68b Abs. 1 StGB). • Drogen-Screening: Die Weisung zur sechsmonatigen Nachweispflicht durch monatliche Urinproben bedarf näherer Konkretisierung nach § 68b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 145a StGB hinsichtlich Anzahl der Tests, durchführender Stelle und Kostentragung. • Zurückverweisung: Die Kammer hat die Weisung unzureichend bestimmt; deshalb ist die Sache insoweit an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock zurückzuverweisen, die zugleich nach § 68f Abs. 2 StGB zu entscheiden hat und den Verurteilten ggf. mündlich anzuhören. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig und wird verworfen. Hinsichtlich der Feststellung, dass Führungsaufsicht besteht, ist die Beschwerde unbegründet, da die Führungsaufsicht kraft Gesetzes bereits bestand und mit der Entlassung eine neue Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB eingetreten ist; daher bleibt die Feststellung bestehen. Die weitergehende Beschwerde wird überwiegend als unbegründet verworfen. Soweit die Weisung auf monatliche Urinkontrollen über sechs Monate gerichtet ist, fehlt es an hinreichender Bestimmtheit (Anzahl, Stelle, Kostentragung), weshalb Ziffer 4 d) des Tenors aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung einschließlich einer Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen wird. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.