Beschluss
5 Ws 150/20, 5 Ws 150/20 - 161 AR 154/20
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1006.5WS150.20.00
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Leitsätze
1. Um eine Anordnung oder Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen, muss die andauernde Gefährlichkeit des Angeklagten oder Untergebrachten gerade auf demjenigen Defekt beruhen, der nach den Urteilsfeststellungen die Einschränkung oder Aufhebung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstat begründet hat; maßgebend hierfür ist die wesentliche Identität des Störungsbildes, nicht die Identität der Diagnose.(Rn.5)
2. Die Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB ist auszusprechen, wenn eine Fehleinweisung vorliegt oder wenn im Verlauf der Unterbringung anstelle der Ausgangserkrankung eine weitere psychische Erkrankung des Untergebrachten eingetreten ist, die mangels Wechselwirkung oder additiven Effekts mit dem der Unterbringung zugrunde liegenden Zustand als sogenannte andere „Defektquelle“ einzuordnen ist.(Rn.5)
3. Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung begründet bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen; dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten.(Rn.6)
4. Die in § 463 Abs. 4 StPO enthaltenen Regelungen über die Heranziehung eines externen Sachverständigen bei der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dienen der einfachrechtlichen Konkretisierung und prozeduralen Absicherung des verfassungsrechtlichen Gebots bestmöglicher Sachaufklärung.(Rn.6)
5. An die Bewertungen des Sachverständigen hinsichtlich des Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen ist das Gericht nicht gebunden. Eine Abweichung von den Feststellungen des Sachverständigengutachtens bedarf aber regelmäßig sorgfältiger Begründung.(Rn.6)
6. Wertungsunterschiede zwischen mehreren Sachverständigen muss das Gericht nicht durch Einholung eines weiteren Gutachtens beseitigen; vielmehr ist es gehalten, auf der Basis der voneinander abweichenden Darlegungen und unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls eine eigenständige Entscheidung zu treffen.(Rn.9)
7. § 67d Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz StGB in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt nur für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nicht hingegen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 30. Juni 2020 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um eine Anordnung oder Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen, muss die andauernde Gefährlichkeit des Angeklagten oder Untergebrachten gerade auf demjenigen Defekt beruhen, der nach den Urteilsfeststellungen die Einschränkung oder Aufhebung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstat begründet hat; maßgebend hierfür ist die wesentliche Identität des Störungsbildes, nicht die Identität der Diagnose.(Rn.5) 2. Die Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB ist auszusprechen, wenn eine Fehleinweisung vorliegt oder wenn im Verlauf der Unterbringung anstelle der Ausgangserkrankung eine weitere psychische Erkrankung des Untergebrachten eingetreten ist, die mangels Wechselwirkung oder additiven Effekts mit dem der Unterbringung zugrunde liegenden Zustand als sogenannte andere „Defektquelle“ einzuordnen ist.(Rn.5) 3. Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung begründet bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen; dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten.(Rn.6) 4. Die in § 463 Abs. 4 StPO enthaltenen Regelungen über die Heranziehung eines externen Sachverständigen bei der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dienen der einfachrechtlichen Konkretisierung und prozeduralen Absicherung des verfassungsrechtlichen Gebots bestmöglicher Sachaufklärung.(Rn.6) 5. An die Bewertungen des Sachverständigen hinsichtlich des Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen ist das Gericht nicht gebunden. Eine Abweichung von den Feststellungen des Sachverständigengutachtens bedarf aber regelmäßig sorgfältiger Begründung.(Rn.6) 6. Wertungsunterschiede zwischen mehreren Sachverständigen muss das Gericht nicht durch Einholung eines weiteren Gutachtens beseitigen; vielmehr ist es gehalten, auf der Basis der voneinander abweichenden Darlegungen und unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls eine eigenständige Entscheidung zu treffen.(Rn.9) 7. § 67d Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz StGB in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt nur für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nicht hingegen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.(Rn.14) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 30. Juni 2020 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Mit Urteil vom 1. April 2019 sprach das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung sowie einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der zu dieser Zeit in einer Wohngemeinschaft in Berlin (…) lebende Beschwerdeführer am 18. September 2018 einem Mitbewohner, den er in wahnhafter Verkennung der Realität für einen Terroristen hielt, mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen, ihn gewürgt und ihn aufgefordert, wegzugehen; anderenfalls werde er ihn töten. Als der Betreiber des Wohnheims dem Beschwerdeführer einige Tage später in Anwesenheit von Polizeibeamten die fristlose Kündigung erklärte, versetzte der Beschwerdeführer ihm mehrere wuchtige Faustschläge; von weiteren Gewalthandlungen gegenüber dem aufgrund der Schläge bewusstlos am Boden liegenden Geschädigten konnte der Beschwerdeführer durch die Polizeibeamten abgehalten werden. Die erkennende Kammer schloss sich der Bewertung des von ihr herangezogenen psychiatrischen Sachverständigen, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie R., an, wonach die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei beiden Taten aufgrund einer als überdauernde krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB einzustufenden paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) sicher erheblich vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben gewesen sei. Das Urteil ist seit dem 14. August 2019 rechtskräftig; seitdem wird die Unterbringung vollzogen. Zuvor hatte sich der Beschwerdeführer nach seiner vorläufigen Festnahme am 24. September 2018 seit dem Folgetag für das Verfahren zunächst in Untersuchungshaft befunden; seit dem 11. Januar 2019 war er gemäß § 126a StPO einstweilig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. 2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers erstmals die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde, die er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. September 2020 begründet hat. Er beanstandet insbesondere, die Kammer habe ihre Sachaufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, entsprechend seinem im Anhörungstermin gestellten Antrag ein Sachverständigengutachten zu den Fragen der psychiatrischen Diagnose und der indizierten Medikation einzuholen. In der Vergangenheit seien ihm uneinheitliche Diagnosen gestellt worden; insbesondere habe die Sachverständige Dr. L. im Rahmen forensisch-psychiatrischer Begutachtungen in den Jahren 2008 und 2013 die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint, weil sie zu dem Ergebnis gelangt sei, der Beschwerdeführer täusche eine psychische Erkrankung lediglich vor. Außerdem hätte die Kammer ermitteln müssen, welche Behandlungsangebote dem Beschwerdeführer gemäß dem auch für nach § 63 StGB Untergebrachte geltenden § 66c StGB zu machen seien. Die ihm verordnete Medikation sei nicht zuletzt angesichts der von ihr verursachten massiven Gewichtszunahme des Beschwerdeführers unzumutbar. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (vgl. § 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht angeordnet, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzudauern hat. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. 1. Die Strafvollstreckungskammer ist auf zureichender tatsächlicher Grundlage zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Beschwerdeführer ein psychiatrisches Störungsbild (fort)besteht, bei dem es sich um kein wesentlich anderes als dasjenige handelt, das im Erkenntnisverfahren zur Annahme aufgehobener Schuldfähigkeit geführt hat und das nach Einschätzung des erkennenden Gerichts ursächlich für die Anlasstaten war. a) aa) Gegenstand der Prüfung einer Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB ist es, ob der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten, wie sie in der Anlasstat zum Ausdruck gekommen ist, nicht mehr besteht. Dabei kann die Fortdauer der Unterbringung nicht auf eine andere Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, als sie ursprünglich bei der Erstanordnung der Unterbringung festgestellt wurde (OLG Köln, Beschluss vom 28. April 2010 – 2 Ws 218/10 –, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 5 Ws 88/16 –). Um eine Anordnung oder Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen, muss die andauernde Gefährlichkeit des Angeklagten oder Untergebrachten vielmehr gerade auf demjenigen Defekt beruhen, der nach den Urteilsfeststellungen die Einschränkung oder Aufhebung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstat begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 210/04 –, juris Rn. 8; Senat, a. a. O.). Angesichts dessen ist eine Erledigung der Unterbringung auszusprechen, wenn es sich um den Fall einer („anfänglichen“) Fehleinweisung handelt oder wenn im Verlauf der Unterbringung anstelle der Ausgangserkrankung eine weitere psychische Erkrankung des Untergebrachten eingetreten ist, die zwar als solche behandlungsbedürftig, jedoch mangels Wechselwirkung oder additiven Effekts mit dem der Unterbringung zugrunde liegenden Zustand als sogenannte andere „Defektquelle“ einzuordnen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. März 2016 – 1 Ws 160-161/16 –, juris Rn. 61 ff.; Senat, Beschluss vom 18. November 2016 – 5 Ws 137/16 –). Demgegenüber sind die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB nicht erfüllt, wenn das der neuen Diagnose zugrunde liegende Störungsbild kein wesentlich anderes ist als dasjenige, welches im Erkenntnisverfahren zur Annahme eingeschränkter oder aufgehobener Schuldfähigkeit geführt hat, wenn also trotz anderer Diagnose die Identität der „Defektquelle“ gewahrt bleibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2016, a. a. O., und vom 14. Mai 2018 ‒ 5 Ws 62/18 –). bb) Das auch für den Straf- und Maßregelvollzug geltende Gebot bestmöglicher Sachaufklärung begründet bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 BvR 1496/15 –, juris Rn. 18). Die in § 463 Abs. 4 StPO enthaltenen Regelungen über die Heranziehung eines externen Sachverständigen bei der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dienen der einfachrechtlichen Konkretisierung und prozeduralen Absicherung des verfassungsrechtlichen Gebots bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 BvR 689/14 –, juris Rn. 24). An die Bewertungen des Sachverständigen hinsichtlich des Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen ist das Gericht nicht gebunden. Vielmehr hat es die Entscheidung, ob die der Unterbringung des Beschwerdeführers zugrunde liegende Erkrankung entfallen ist, selbst zu treffen. Eine Abweichung von den Feststellungen des Sachverständigengutachtens bedarf allerdings regelmäßig sorgfältiger Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. August 2017, a. a. O., Rn. 30, und vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 –, juris Rn. 35). b) Nach diesen Maßstäben ist die Strafvollstreckungskammer zu Recht vom Fortbestehen der Unterbringungsvoraussetzungen ausgegangen, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte. aa) Bei dem von den behandelnden Ärzten des Krankenhauses des Maßregelvollzugs in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2020 festgestellten Störungsbild des Beschwerdeführers handelt es sich – ungeachtet der konkreten diagnostischen Einordnung – nicht um ein wesentlich anderes als dasjenige, welches im Erkenntnisverfahren zur Annahme aufgehobener Schuldfähigkeit führte. In der genannten Stellungnahme gehen die behandelnden Ärzte von einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F 25) sowie einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F 12.1) aus. Demgegenüber hatte der von der erkennenden Kammer herangezogene psychiatrische Sachverständige R. dem Beschwerdeführer zwar eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) bescheinigt. Diese Diagnosen weichen indes nicht derart voneinander ab, dass nunmehr vom Bestehen einer gegenüber der Ausgangserkrankung gänzlich verschiedenen psychischen Erkrankung auszugehen wäre. Vielmehr entstammen beide Befunde dem Abschnitt F 20 – F 29 des ICD-10, der die Schizophrenie ebenso umfasst wie schizotype und wahnhafte Störungen. Die schizoaffektive Störung ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass neben schizophrenen auch manische Symptome bestehen. Dementsprechend liegt der aktuellen Bewertung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs zugrunde, dass bei dem Beschwerdeführer während seiner einstweiligen Unterbringung für das Ausgangsverfahren eine akute manisch-psychotische Symptomatik zutage getreten sei, die sich zwar stabilisiert habe, jedoch im Wesentlichen nach wie vor fortbestehe. Trotz der dem Beschwerdeführer verabreichten antipsychotisch wirksamen Medikation habe dieser im zurückliegenden Behandlungsabschnitt immer wieder eine wahnhafte Symptomatik in Gestalt von Größenideen gezeigt, wenngleich diese an Ausprägung und Dynamik verloren hätten. Anhand des im Einzelnen dargestellten Behandlungsverlaufs, den der Beschwerdeführer als solchen nicht in Zweifel gezogen hat, lässt sich die Annahme der behandelnden Ärzte gut nachvollziehen, dass bei dem Beschwerdeführer eine schwere, über mehrere Jahre chronifizierte und unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs lediglich teilweise remittierte Grunderkrankung besteht, die für die Anlasstaten ursächlich war und die als solche unverändert fortdauert. Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen im Ausgangsverfahren, der ebenfalls eine langjährige, episodenhaft mit einem psychotisch bedingten Realitätsverlust einhergehende Störung angenommen hat. Seine Diagnose einer paranoiden Schizophrenie stützte er nachvollziehbar auf das Vorhandensein formaler Denkstörungen, Wahnerlebens und phasenweiser akustischer Halluzinationen in Kombination mit dem episodenhaften Auftreten von Aggressionshandlungen und einer stark verminderten Frustrationstoleranz. Differenzialdiagnostisch erachtete er ausdrücklich auch eine – nunmehr von den Ärzten des Krankenhauses des Maßregelvollzugs angenommene – schizoaffektive Störung für denkbar, gegenüber der er seinem Befund letztlich in der Gesamtschau der Symptome und aufgrund des Auftretens der Symptomatik über einen längeren Zeitraum den Vorzug gab. An der Identität der „Defektquelle“ bestehen angesichts dessen keine Zweifel. bb) Zur Absicherung der dem Untergebrachten zu stellenden psychiatrischen Diagnose bedurfte es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens. Dies war weder nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO, dessen zeitliche Voraussetzungen angesichts der Unterbringungsdauer von bislang lediglich gut einem Jahr nicht erfüllt waren, noch unter dem Gesichtspunkt der Sachaufklärung geboten. Vielmehr bildet die Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 14. Mai 2020 – zumal in Verbindung mit dem unter dem 15. März 2019 erstatteten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen R. – eine tragfähige Grundlage für die zu treffende Fortdauerentscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass die Sachverständige Dr. L. – wie der Beschwerdeführer geltend macht – im Rahmen früherer forensisch-psychiatrischer Begutachtungen eine im Rahmen der §§ 20, 21 StGB beachtliche psychische Erkrankung des Beschwerdeführers verneint hatte. Wertungsunterschiede zwischen mehreren Sachverständigen muss das Gericht nicht etwa durch Einholung eines weiteren Gutachtens beseitigen; vielmehr ist es gehalten, auf der Basis der voneinander abweichenden Darlegungen und unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls eine eigenständige Entscheidung zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a. a. O., Rn. 32). Eine solche ist anhand der vorgenannten gutachterlichen Äußerungen ohne Weiteres möglich, die sich mit den dem Beschwerdeführer früher gestellten Diagnosen jeweils auseinandersetzen und ihre davon abweichende aktuelle Einschätzung nachvollziehbar begründen. Die Sachverständige Dr. L. hatte dem Beschwerdeführer lange zurückliegend – in den Jahren 2008 und 2013 – jeweils eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2) sowie zusätzlich eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (2008; ICD-10: F 60.8) beziehungsweise eine artifizielle Störung (ICD-10: F 68.1) bescheinigt. Die Sachverständige vermochte seinerzeit zwar narzisstische Größenideen festzustellen, nicht hingegen formale Denkstörungen oder eine krankheitswerte Beeinträchtigung der Impulskontrolle. Eine Psychose habe der Beschwerdeführer – sei es aus einem Wunsch nach Versorgung oder zur Vermeidung einer Haftstrafe – lediglich simuliert. Demgegenüber basieren die aktuellen Diagnosen maßgeblich darauf, dass bei dem Beschwerdeführer nunmehr ebensolche formale Denkstörungen und Wahnerleben deutlich erkennbar zutage getreten sind. Sein entsprechendes Untersuchungsergebnis stützte der Sachverständige R. bei der Begutachtung im Anlassverfahren im März 2019 nachvollziehbar auf zahlreiche in der Krankenakte dokumentierte und in dem schriftlichen Gutachten, auf das der Senat insoweit Bezug nimmt, im Einzelnen wiedergegebene Beobachtungen von Verhaltensweisen des Beschwerdeführers. Danach zeigte sich dieser nach seiner Verlegung aus der Untersuchungshaft in den Maßregelvollzug häufig bedrohlich-aggressiv, führte laute Selbstgespräche und äußerte wirre Gedanken. Aufgrund aggressiver Durchbrüche musste er mehrfach mit teils massiver polizeilicher Unterstützung fixiert werden. Vielfach sprach er mit imaginativen Personen, lief angespannt umher, schrie, gestikulierte und schlug gegen Wände. Soweit er ansprechbar war, stand er in zahlreichen Fällen ersichtlich unter akutem Wahnerleben, das er seinen Behandlern jeweils detailliert schilderte. Diese berichteten über die gesamte Zeit bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen R. im März 2019 von schweren Auffassungsstörungen, inhaltlichen Denkstörungen, Größenerleben und systematisiertem Wahn mit – bei deutlich fluktuierendem Verlauf – lediglich leicht verminderter Dynamik. Zuvor hatte der Beschwerdeführer bereits während der zunächst vollzogenen Untersuchungshaft mehrfach wahnhafte Größen- und Verfolgungsgedanken geäußert und von Fremdbeeinflussungserleben berichtet, so dass schließlich seine einstweilige Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs veranlasst wurde. Eine Vortäuschung der Symptome schloss der Sachverständige R. angesichts deren Häufigkeit und Intensität plausibel aus, zumal der Beschwerdeführer sich bei der Begutachtung eher dissimulierend geäußert habe und bemüht gewesen sei, eine „gesunde Fassade“ zu wahren. Die dargestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers setzten sich auch während Vollzuges der Maßregel fort. In ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2020 berichten die behandelnden Ärzte nach wie vor von Größenideen und wahnhafter Symptomatik, die sich durch die dem Beschwerdeführer verabreichte neuroleptische Medikation reduzieren ließ. Diese aktuellen, über einen längeren Zeitraum von unterschiedlichen professionellen Akteuren dokumentierten und jeweils als wahnhaft bewerteten Verhaltensweisen, welche der Beschwerdeführer als solche nicht in Abrede gestellt hat, bilden eine hinreichend sichere Grundlage für die diagnostische Bewertung. Der Senat sieht sich daher ohne Heranziehung eines (weiteren) externen Sachverständigen zu dem Schluss in der Lage, dass bei dem Beschwerdeführer ungeachtet der exakten Diagnose die psychiatrische Grunderkrankung fortbesteht, die das erkennende Gericht sachverständig beraten festgestellt hatte und aufgrund derer der Untergebrachte die Anlasstaten begangen hatte. 2. Die Vollstreckung der Maßregel kann nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die hierzu erforderliche günstige Prognose (vgl. zu deren Voraussetzungen Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 –, juris Rn. 14, und vom 23. Februar 2018 ‒ 5 Ws 11/18 –) ist dem Beschwerdeführer bislang nicht zu stellen. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zu eigen, denen der Untergebrachte im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist. Danach begründen das trotz medikamentöser Behandlung fortbestehende paranoide Erleben des Beschwerdeführers, seine manische Gereiztheit und seine krankheitsbedingte Fehlinterpretation sozialer Situationen für den Fall einer Entlassung nach wie vor die erhebliche Wahrscheinlichkeit neuer Taten wie der Anlassdelikte, zumal es dem Beschwerdeführer an einer belastbaren Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlt. Weniger belastende Maßnahmen, wie die Erteilung von Weisungen im Rahmen der bei einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 3, § 68b StGB), reichen ersichtlich nicht aus, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hinreichend Rechnung zu tragen; denn es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich an entsprechende Weisungen halten würde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. Dezember 2017 und damit auch zur Zeit der Anlasstaten unter Führungsaufsicht stand, nachdem er eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren wegen schweren Raubes und Unterschlagung in zwei Fällen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2013 vollständig verbüßt hatte. Der ihm dabei erteilten Weisung, sich regelmäßig bei der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz vorzustellen und sich dort sozial- und psychotherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen, kam er seit April 2018 nicht mehr nach; auch zu seinem Bewährungshelfer hielt der Beschwerdeführer weisungswidrig keinen Kontakt, so dass seitens der Führungsaufsichtsstelle gegen ihn gemäß § 145a Satz 2 StGB Strafantrag gestellt wurde. Ungeachtet dessen befolgte er auch ergänzende Weisungen zur Abstinenz von Rauschmitteln und zur Abgabe von Urinkontrollen nicht hinreichend. Angesichts dessen bestehen gegenwärtig keine Anhaltspunkte, die die Erwartung rechtfertigen könnten, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Entlassung entsprechenden Weisungen nachkommen. 3. a) Die Fortdauer der Unterbringung ist auch verhältnismäßig, so dass die Maßregel nicht nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB für erledigt zu erklären ist. Die Anlasstaten sind von erheblichem Gewicht. Dem bereits seit vielen Jahren mit teilweise massiven Gewaltstraftaten in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer liegen schwerwiegende vorsätzliche Körperverletzungsdelikte zum Nachteil Dritter zur Last, von denen er sich in wahnhafter Verkennung der Realität bedroht fühlte. Angesichts dessen wiegt der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers weniger schwer. Die Unterbringung wird erst seit etwas über einem Jahr vollzogen. Dass in dieser Zeit nicht bereits weitergehende Behandlungsfortschritte erzielt werden konnten, ist nicht etwa unzureichenden Therapieangeboten, sondern maßgeblich der noch nicht tragfähigen Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers geschuldet. Der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 14. Mai 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmäßige psychotherapeutische Gespräche ebenso wahrnimmt wie arbeitstherapeutische Angebote. Zwar konnte nach Mitteilung der behandelnden Ärzte bislang noch keine psychopharmakologische Medikation implementiert werden, die die Erkrankungssymptomatik befriedigend eingrenzt und die zugleich mit Blick auf die Nebenwirkungen vertretbar erscheint. Dies geht jedoch nach Einschätzung der Behandler darauf zurück, dass es sich einerseits um eine schwere und chronifizierte Erkrankung handelt und dass der Beschwerdeführer andererseits nicht zu einer Umstellung der Medikation bereit ist. Diese Konstellation erschwert nachvollziehbar die – auch aus Sicht der behandelnden Ärzte noch nicht abgeschlossene – Suche nach einem geeigneten Pharmazeutikum. Der von dem Beschwerdeführer geforderten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der angemessenen Medikation bedurfte es angesichts dessen nicht. Der Beschwerdeführer hat weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, welche Erkenntnisse ein derartiges Gutachten über die auf Grundlage der Stellungnahme der behandelnden Ärzte feststellbaren Tatsachen hinaus erbringen könnte, die für die Frage der Fortdauer der Unterbringung von Bedeutung sein können. b) Die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung folgt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aus § 67d Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz StGB in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die letztgenannte Vorschrift trifft eine Regelung zur Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und gilt nach ihrem Wortlaut ausdrücklich allein für diese, nicht hingegen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, der allgemeine Gleichheitssatz erfordere eine Anwendung auch in dem letztgenannten Fall, geht bereits deshalb fehl, weil sie außer Acht lässt, dass die abweichenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung einerseits und einer Unterbringung nach § 63 StGB andererseits und die daraus herzuleitenden Unterschiede bei der Vollstreckung und beim Vollzug der jeweiligen Maßregel eine Differenzierung der Sachverhalte ohne Weiteres rechtfertigen. Während es bei der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus um die medizinisch-psychiatrische Behandlung des an einem krankheitswerten Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB leidenden Untergebrachten geht, zielt die Sicherungsverwahrung auf die Reduzierung der von einer psychiatrisch relevanten Erkrankung unabhängigen Gefährlichkeit eines Hangtäters durch Maßnahmen insbesondere der Gesprächs-, Arbeits- und Sozialtherapie (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl., § 66c Rn. 9 ff.). Insoweit normiert § 67d Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i. V. m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB (nur) die vollstreckungsrechtlichen Folgen der unzureichenden Betreuung eines Sicherungsverwahrten. Für die Unterbringung nach § 63 StGB bleibt es demgegenüber bei den vorgenannten Maßstäben, aus denen sich eine Unverhältnismäßigkeit der Maßregel bislang nicht ergibt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.