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Beschluss

2 Ws 218/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung ist unzulässig zu Gunsten der Fortdauer der Unterbringung, wenn keine positive Legalprognose gestellt werden kann. • Bei einem Patienten mit chronifizierter, psychosenahe Störung aus dem schizophrenen Spektrum rechtfertigt die Gefahr der Exazerbation durch Substanzmissbrauch die Fortdauer der Maßregel, auch wenn im Vollzug bereits Besserungen eingetreten sind. • Fehlender sozialer Empfangsraum und bislang keine Gewährung von Vollzugslockerungen sind negative Prognosefaktoren und sprechen gegen eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung bei schizophrener Grunderkrankung und Suchtproblematik • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung ist unzulässig zu Gunsten der Fortdauer der Unterbringung, wenn keine positive Legalprognose gestellt werden kann. • Bei einem Patienten mit chronifizierter, psychosenahe Störung aus dem schizophrenen Spektrum rechtfertigt die Gefahr der Exazerbation durch Substanzmissbrauch die Fortdauer der Maßregel, auch wenn im Vollzug bereits Besserungen eingetreten sind. • Fehlender sozialer Empfangsraum und bislang keine Gewährung von Vollzugslockerungen sind negative Prognosefaktoren und sprechen gegen eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung. Der Verurteilte N. M. war wegen eines versuchten Tötungsdelikts in Polen in Folge einer drogeninduzierten Psychose schuldunfähig und gemäß Urteil vom 07.03.2009 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Maßregel wird seit 18.05.2009 vollzogen. Zur Tatzeit hatte der Untergebrachte Amphetamin konsumiert und stach mit einer Schere lebensgefährlich auf einen Angler ein; das Opfer überlebte. Der Beschuldigte hat eine langjährige Drogenkarriere (Amphetamin, Cannabis, Ecstasy) und zeigte zuvor sozialen Rückzug, Wahnideen und exzentrisches Verhalten. Im Maßregelvollzug zeigten sich gewisse Besserungen, er nimmt an Arbeitstherapie teil, ist aber weiterhin psychisch auffällig und hat keine stabile soziale Perspektive. Die Strafvollstreckungskammer lehnte die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ab; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde, die das OLG verworfen hat. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt, blieb in der Sache aber ohne Erfolg. • Diagnose und Fortbestand der Grunderkrankung: Die Behandler diagnostizieren eine psychosenahe Störung aus dem schizophrenen Spektrum, am ehesten eine schizotype Störung; diese Diagnose steht nicht im Widerspruch zu früheren Feststellungen einer schizophrenen Psychose, sondern stellt eine verwandte oder überdauernde Defektquelle dar. • Gefahr und Legalprognose (§ 67d Abs. 2 S. 1 StGB analog): Es besteht weiterhin die begründete Gefahr, dass der Untergebrachte bei Exazerbation, insbesondere durch Drogenkonsum, schwere rechtswidrige Taten begeht; eine günstige Prognose, die die Aussetzung der Maßregel rechtfertigen würde, kann derzeit nicht gestellt werden. • Behandlungsbedarf: Neben Abstinenz ist vorrangig die Behandlung der psychischen Grunderkrankung erforderlich, welche nur unter den Bedingungen der Unterbringung ausreichend gewährleistet erscheint. • Sozialer Empfangsraum und Vollzugslockerungen: Fehlende verlässliche soziale Perspektiven und bisher ausbleibende Lockerungen verstärken die negative Prognose und sprechen gegen eine Entlassung oder Aussetzung zur Bewährung. • Beweiswürdigung: Die vom Maßregelvollzug dokumentierte Besserung reicht nicht aus, um die gesetzlich vorausgesetzte positive Legalprognose zu begründen; ein externes weiteres Gutachten war nicht erforderlich. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Ablehnung der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung wurde verworfen; die Unterbringung bleibt damit fortbestehen. Begründet wurde dies mit dem Fortbestehen einer psychosenahem Störung aus dem schizophrenen Spektrum, der anhaltenden Gefahr schwerer Straftaten im Fall einer Exazerbation insbesondere durch Drogenkonsum sowie dem fehlenden sozialen Empfangsraum und dem bislang nicht erreichten Behandlungsstand. Zwar sind im Vollzug erste positive Entwicklungen erkennbar, diese genügen jedoch nicht für eine günstige Legalprognose. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.