Beschluss
5 Ws 143/20, 5 Ws 143/20 - 121 AR 164/20
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1029.5WS143.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über den weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB gilt für die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, dem zufolge das Gericht sich um eine möglichst breite und aktuelle Tatsachengrundlage zu bemühen hat. Hierzu gehört insbesondere die Einholung einer zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt.(Rn.7)
2. Über die mündliche Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO muss zwar kein förmliches Protokoll aufgenommen werden. Jedoch ist der wesentliche Inhalt der Anhörung – insbesondere die wesentlichen vom Verurteilten geltend gemachten Gesichtspunkte und die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen – entweder zusammenfassend in den Beschlussgründen wiederzugeben oder in einem Aktenvermerk niederzulegen, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.(Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. Juli 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über den weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB gilt für die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, dem zufolge das Gericht sich um eine möglichst breite und aktuelle Tatsachengrundlage zu bemühen hat. Hierzu gehört insbesondere die Einholung einer zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt.(Rn.7) 2. Über die mündliche Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO muss zwar kein förmliches Protokoll aufgenommen werden. Jedoch ist der wesentliche Inhalt der Anhörung – insbesondere die wesentlichen vom Verurteilten geltend gemachten Gesichtspunkte und die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen – entweder zusammenfassend in den Beschlussgründen wiederzugeben oder in einem Aktenvermerk niederzulegen, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.(Rn.11) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. Juli 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Verurteilte verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten wegen „Vergewaltigung in vier Fällen tateinheitlich begangen mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen“ aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2015. Zwei Drittel der Strafe waren am 12. April 2020 vollstreckt; das Strafende ist auf den 23. März 2022 (Tagesende) notiert. Der zuständige Gruppenleiter der Justizvollzugsanstalt hat in der Stellungnahme vom 7. November 2019 eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers befürwortet. Mit Beschluss vom 22. November 2019 hat die Strafvollstreckungskammer den Sachverständigen H. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage des Fortbestehens der bei dem Verurteilten durch die Tat zutage getretenen Gefährlichkeit beauftragt. Der Sachverständige hat sein Gutachten am 17. April 2020 erstellt und ist darin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers fortbestehe. Die Staatsanwaltschaft ist einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, nach persönlicher Anhörung des Verurteilten und des Sachverständigen abgelehnt. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Sie hat (vorläufig) Erfolg. Die Vorgehensweise der Strafvollstreckungskammer leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln, die der Senat im Beschwerdeverfahren nicht beheben kann. 1. Nach dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung konnte die Strafvollstreckungskammer hier nicht auf die Einholung einer aktualisierten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und die Ladung des für den Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt zuständigen Gruppenleiters zum Anhörungstermin verzichten. Bei der Entscheidung über den weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB gilt für die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Es verlangt, dass das Gericht sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft und alle prognoserelevanten Umstände sorgfältig klärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 2 BvR 343/19 –, juris Rn. 23 f. m. w. N.). Die Sachaufklärungspflicht gebietet es zudem, auf aktueller Tatsachengrundlage zu entscheiden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Dezember 2019 – 4 VAs 6/19 –, juris Rn 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 2 Ws 379/17 –, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2017 – III-4 Ws 272/16 –, juris Rn 10; KG, Beschluss vom 19. September 2012 – 2 Ws 269-270/12). Dabei haben die Anforderungen an die Sachaufklärung sowohl dem Sicherheitsaspekt als auch dem hohen Wert der Freiheit des Verurteilten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 24). Dies kann es im Einzelfall auch erforderlich machen, ergänzende Vernehmungen durchzuführen (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 33). a) Nach diesen Grundsätzen war es hier erforderlich, eine aktuelle Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einzuholen. Die Anhörung der Justizvollzugsanstalt, in der sich ein Verurteilter befindet, ist nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO zwingende Voraussetzung der Entscheidung nach § 57 StGB. Dabei verlangt das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung die Einholung einer zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 1995 – 1 Ws 455/95 –, StV 1996, 44, 45; KG, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 2 Ws 73/15, 2 Ws 108/15 –, juris Rn. 23). Liegt die letzte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt bereits länger zurück und erscheint ihre Aktualität nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gewährleistet, so die (gegebenenfalls auch erneute) Anhörung der Justizvollzugsanstalt auch dann erforderlich, wenn es nach den Umständen der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten äußerst unwahrscheinlich ist, dass auch eine sehr günstige Stellungnahme der Vollzugsanstalt noch Einfluss auf die zu treffende Entscheidung haben könnte (vgl. Graalmann-Scherer in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 Rn. 17 m. w. N.). Die Strafvollstreckungskammer konnte hier nicht mit der Begründung von der Einholung einer aktualisierten Stellungnahme der Justizvollzuganstalt absehen, von dieser seien aktuelle, entscheidungsrelevante Informationen nicht zu erwarten, da sich der Beschwerdeführer seit Mitte März 2020 zur Coronaprophylaxe in einem Langzeitausgang befinde und sich nur noch zweimal wöchentlich telefonisch oder per E-Mail bei der Justizvollzugsanstalt melde. Die aktenkundige Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt datiert auf den 7. November 2019 und lag damit zum Entscheidungszeitpunkt am 31. Juli 2020 bereits mehr als sieben Monate zurück. Ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit bis zu der Gewährung seines Langzeitausgangs weitere vier Monate in der Justizvollzugsanstalt befunden hat, handelt es sich bei dem ihm gewährten Langzeitausgang nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG Bln um eine Maßnahme der Vollzugslockerung und damit um eine Maßnahme, die noch in den Beurteilungsbereich der Justizvollzugsanstalt fällt. Es ist daher – anders als in Fällen, in denen der Verurteilte bereits längere Zeit nicht mehr inhaftiert war (vgl. Nestler in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., § 454 Rn. 43) – nicht fernliegend, dass aus einer aktuellen Stellungnahme der Justizvollzuganstalt weitergehende Umstände hervorgehen, die die prognoserelevante Tatsachengrundlage erweitern. b) Ebenso konnte die Strafvollstreckungskammer in diesem Fall nicht davon absehen, entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers den für ihn zuständigen Gruppenleiter der Justizvollzuganstalt zum Anhörungstermin zu laden. Der Strafvollstreckungskammer lagen in Bezug auf den prognoserelevanten Umstand der Straftataufarbeitung gegensätzliche Einschätzungen des Gruppenleiters der Justizvollzugsanstalt und des Sachverständigen vor, wobei die positive Einschätzung des Gruppenleiters sich ausweislich seiner Stellungnahme ausschließlich auf die – als erfolgreich gewertete – Aufarbeitung der Taten zum Nachteil der K. bezieht; eine therapeutische Auseinandersetzung mit den vom Verurteilten bestrittenen Straftaten zum Nachteil der P. sei nicht möglich gewesen. Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung erforderte es daher, neben dem Sachverständigen auch den Gruppenleiter zum Anhörungstermin zu laden, um dessen Befragung durch die Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen und hierdurch – gegebenenfalls auch vom Sachverständigen zu berücksichtigende – prognoserelevante Tatsachen zu gewinnen. 2. Der angefochtene Beschluss kann auch deshalb keinen Bestand haben, da der Inhalt der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Anhörungstermin vom 27. Juli 2020 nicht hinreichend dokumentiert ist. Zwar ist es nicht erforderlich, ein förmliches Protokoll über die Anhörung – und damit die Ausführungen des Sachverständigen – anzufertigen, da es sich nicht um eine richterliche Untersuchungshandlung handelt (vgl. Appl in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 454 Rn. 20). Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten es aber, wenn sich der wesentliche Inhalt der Anhörung des Sachverständigen nicht vollständig aus den Beschlussgründen ergibt, dessen Ausführungen – ebenso wie die Angaben des Verurteilten – umfassend in einem Vermerk niederzulegen, da nur auf diese Weise dem Beschwerdegericht eine Überprüfung der Entscheidung ermöglicht wird (vgl. [jeweils betreffend das Vorbringen des Verurteilten] KG, Beschluss vom 14. Oktober 2005 – 5 Ws 498/05 –, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 2 Ws 196-197/04 –, juris Rn.7; Appl, a. a. O.). Angesichts der Vielzahl von Einwänden, die der Beschwerdeführer gegen das schriftliche Gutachten erhoben hat, war es hier unabdingbar, das Ergebnis der Konfrontation des Sachverständigen jedenfalls mit denjenigen Einwänden zu dokumentieren, die die tragenden Grundlagen der sachverständigen Prognoseentscheidung betreffen. Dies gilt insbesondere für die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der im Gutachten wiedergegebenen und ausdrücklich bei der Begründung der prognostischen Bewertung herangezogenen Äußerungen des Beschwerdeführers. 3. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an die Strafvollstreckungskammer. Zwar hat das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage, § 309 Rn. 7 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – Verfahrensmängel vorliegen, die das Beschwerdegericht nicht beheben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 5 Ws 122/18 – m. w. N.). III. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich hier um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die verfahrensabschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO).