Beschluss
4 VAs 6/19
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1230.4VAS6.19.00
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Leitsätze
Zur Frage der durch die Vollstreckungsbehörde zu bestimmenden Reihenfolge der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe, dessen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung widerrufen worden ist, und einer in einem anderen Unfall angeordneten Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.(Rn.12)
Tenor
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 22. Juli 2019 und der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 7. August 2019 werden
a u f g e h o b e n .
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Das Verfahren ist kostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Staatskasse zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der durch die Vollstreckungsbehörde zu bestimmenden Reihenfolge der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe, dessen Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung widerrufen worden ist, und einer in einem anderen Unfall angeordneten Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.(Rn.12) Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 22. Juli 2019 und der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 7. August 2019 werden a u f g e h o b e n . Die Staatsanwaltschaft Heilbronn wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Das Verfahren ist kostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Staatskasse zu erstatten. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. November 2018 wurde der Antragsteller wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich ordnete das Landgericht die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt an und bestimmte, dass drei Monate der verhängten Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Am 28. Februar 2019 wurde der Antragsteller, der sich seit Mai 2018 zunächst in Untersuchungshaft und seit Eintritt der Rechtskraft am 6. Dezember 2018 in Organisationshaft befunden hatte, zum Vollzug der angeordneten Maßregel in das Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg, Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Z..., verlegt. Der Antragsteller war bereits mit Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Dezember 2014 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Jugendstrafe verbüßte er bis 23. Juni 2017 in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg. Zu diesem Zeitpunkt setzte das Amtsgericht Heinsberg die Strafe mit Beschluss vom 14. Juni 2017 auf zwei Jahre zur Bewährung aus. Im Hinblick auf die dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. November 2018 zugrundeliegenden neuen Straftaten widerrief das Amtsgericht Nürtingen die Strafaussetzung zur Bewährung. Von der Strafe des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Dezember 2014 waren zunächst noch 322 Tage zu vollstrecken. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Nürtingen informierte mit Schreiben vom 17. Juli 2019 das ZfP Z..., dass sie eine Reststrafenvollstreckung betreiben müsse und sich bezüglich der Vollstreckungsreihenfolge mit der Staatsanwaltschaft Heilbronn zu einigen habe; hierfür wolle man das ZfP zur „Beurteilung der Angelegenheit“ gerne „beteiligen“. Das ZfP Z... nahm mit Schreiben vom 19. Juli 2019 Stellung. Darin heißt es unter anderem, dass eine Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge bei Widerruf einer Freiheitsstrafe in den allermeisten Fällen die Erfolgsaussichten einer Therapie im Maßregelvollzug verbessere; die Patienten seien dann von der Last einer anschließenden Inhaftierung befreit und hätten während des Aufenthalts keine Probleme bei der Zustimmung zu Lockerungen durch die Staatsanwaltschaft; therapeutische Fortschritte könnten durch eine mögliche anschließende Inhaftierung wieder zu Nichte gemacht werden. Insofern werde eine Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 44b StVollstrO zum besseren Erreichen des Zwecks der Maßregel befürwortet. Die Rechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn verfügte am 22. Juli 2019 ohne weitergehende Begründung, dass „die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten ... gemäß § 44b StVollstrO mit Eingang dieser Unterbrechungsanordnung für die Vollstreckung der Anschlussstrafe des Amtsgerichts Nürtingen unterbrochen“ werde. Weiter wurde von ihr an diesem Tag verfügt, „die Maßregel ist gemäß § 44b StVollstrO zum Zwischenvollzug zu unterbrechen“. Der Verurteilte solle unverzüglich „aus dem Zentrum für Psychiatrie Z... ... zum Vollzug der Strafhaft in die Justizvollzugsanstalt A... ... überführt“ werden. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 22. Juli 2019 legte der Antragsteller Beschwerde gemäß § 21 StVollstrO ein und begründete sie damit, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft sei; u. a. wies er darauf hin, dass ein erfolgreicher Verlauf der Therapie im Maßregelvollzug auch im Rahmen der Prüfung einer neuerlichen Aussetzung der Reststrafe zu berücksichtigen sein werde. Mit Bescheid vom 7. August 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 22. Juli 2019 keine Folge gegeben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht zu beanstanden sei. Ohne den Zwischenvollzug müsste der Antragsteller nach Vollstreckung der Maßregel für 322 Tage in den Strafvollzug zurückkehren, was den dann - hoffentlich – erreichten Therapieerfolg gefährden könnte. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10. September 2019 - eingegangen beim Oberlandesgericht Stuttgart per Fax am selben Tag - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig. Insbesondere ist der Antrag gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Oktober 2015, VAs 14 - 15/15, BeckRS2015, 18165 mwN). Bei der Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, gegen den nicht bereits nach § 458 Abs. 2 StPO i. V. mit § 454b Abs. 1, Abs. 2 StPO der Rechtsweg zu dem nach § 462 Abs. 1 Satz 1, § 462a StPO zuständigen Gericht gegeben ist. Nach § 458 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht unter anderem dann, wenn in den Fällen des § 454b Abs. 1 und Abs. 2 StPO Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden. Die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO findet aber in § 454b Abs. 1, Abs. 2 StPO keine Grundlage. Diese Vorschrift regelt die Reihenfolge der Vollstreckung bei Zusammentreffen einer Freiheitsstrafe mit einer Unterbringung nach § 63 StGB oder § 64 StGB aus verschiedenen Verfahren nicht. § 454b Abs. 1 StPO bestimmt lediglich, dass Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden sollen. § 454b Abs. 2 StPO regelt nur die Unterbrechung der Vollstreckung mehrerer nacheinander zu vollstreckender Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen, die der Vorbereitung der Entscheidungen des Gerichts nach den §§ 57, 57a StGB zu dem nach § 454b Abs. 3 StPO maßgebenden gemeinsamen Entscheidungszeitpunkt dienen. Für alle anderen Fälle ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Das Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO, § 24 EGGVG) als notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung wurde durchgeführt und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde fristgerecht gestellt. Die Antragsbegründung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG. 2. In der Sache hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (zumindest vorläufig) Erfolg. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2019 sowie der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft sind ermessensfehlerhaft und der Antragsteller wird hierdurch in seinen Rechten verletzt. Dies führt zur Aufhebung beider Entscheidungen sowie zur Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. a) Für den hier gegebenen Fall des Zusammentreffens der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus verschiedenen Erkenntnisverfahren hat der Gesetzgeber - anders als für den Fall der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB oder § 64 StGB neben einer Freiheitsstrafe im selben Urteil (vgl. § 67 StGB) - eine Bestimmung der Reihenfolge nicht getroffen. Dies ist lediglich in der Strafvollstreckungsordnung, einer Verwaltungsvorschrift, geregelt. Bei der nach § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO von der Vollstreckungsbehörde zu bestimmenden Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus verschiedenen Erkenntnisverfahren handelt es sich um eine von dieser zu treffende Ermessensentscheidung. § 44b Abs. 1 StVollstrO regelt, wie die Vollstreckungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben hat. Danach wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, es sei denn, dass der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Strafe oder eines Strafteils leichter erreicht wird. Ob in Umkehrung der im Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vorwegvollzug der Strafe gerechtfertigt ist, hat die Vollstreckungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der notwendigen Behandlung zu entscheiden. Dabei hat die Prüfung darauf abzustellen, ob der Zweck der Maßregel - nämlich durch heilende oder bessernde Einwirkung auf den Täter die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abzuwenden oder zu verringern - leichter erreichbar ist, d.h. die Rehabilitation gefördert wird. Gerechtfertigt ist der Vorwegvollzug der Strafe, wenn die Behandlung der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzuges wieder gefährden würde. Der Senat hat diese Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden, insbesondere ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um eine solche gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, muss die Entscheidung erkennen lassen, welche Überlegungen die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung angestellt hat und welche Gründe für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Dabei kommt es entscheidend auf die Begründung des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft an (vgl. zum Ganzen: OLG Saarbrücken, aaO). b) Dieser eingeschränkten Überprüfung halten die Verfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 22. Juli 2019 und der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft nicht stand. (1) Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie keine Begründung enthält, die ersichtlich machen würde, welche Überlegungen im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung erfolgten. (2) Auch der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ist ermessensfehlerhaft. Zwar ist die Generalstaatsanwaltschaft im rechtlichen Ausgangspunkt von zutreffenden Erwägungen ausgegangen. Insbesondere hat sie die Entscheidung, in welcher Reihenfolge der widerrufene Strafrest und die in einem anderen Verfahren angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind, zutreffend auf § 44b StVollstrO gestützt und dabei auch die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO, unter denen abweichend vom Regelfall des Vollzugs der Maßregel vor der Strafe der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet werden kann, richtig gesehen. Allerdings wurde nicht erwogen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Strafreste, deren Aussetzung widerrufen wurden, gemäß § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. mit §§ 57, 57a StGB gewährleisteten gemeinsamen Aussetzungsentscheidung teilnehmen und deshalb regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet sind (vgl. BGH, NJW 2012, 1016 f.), in dem hier vorliegenden, in § 44b StVollstrO geregelten Fall, dass neben einer Freiheitsstrafe - auch einem widerrufenen Strafrest - eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken ist, keine Anwendung findet (vgl. OLG Dresden NStZ 2013, 173 f.; OLG Saarbrücken, aaO). Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich ausschließlich auf die insoweit maßgeblichen Bestimmungen von § 454b Abs. 2 StPO und § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 4 StVollstrO, nicht aber auf § 44b StVollstrO. Der Gesetzgeber misst - wie § 67 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 StGB zeigen - im Bereich des Maßregelrechts dem Therapie- und Heilungsgedanken ein gegenüber dem Strafaspekt höheres Gewicht bei, wozu der vom Bundesgerichtshof in der angegebenen Entscheidung hervorgehobene Aspekt, die Vorwegvollstreckung widerrufener Strafreste diene dazu, die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung nicht leer laufen zu lassen, gerade im Widerspruch stünde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat es bei ihren Erwägungen versäumt – zumindest wurde Derartiges nicht dokumentiert – in den Blick zu nehmen und der Ermessensausübung zugrunde zu legen, dass ein Vorweg- bzw. Zwischenvollzug des widerrufenen Strafrestes vorliegend daher nicht deshalb unabweislich geboten ist, um im Falle eines erfolgreichen Abschlusses der Therapie im Maßregelvollzug die erzielten Therapieerfolge nicht durch eine anschließende Vollstreckung der Strafreste zu gefährden. Denn nach - soweit ersichtlich - einhelliger, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auch die erneute Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests nach dessen Widerruf rechtlich grundsätzlich möglich. Dies ist auch bei einem zunächst ausgesetzten, dann widerrufenen Rest einer Jugendstrafe möglich. § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG enthält keine Mindestverbüßungsanordnung in dem Sinne, dass zunächst stets sechs Monate eines widerrufenen Jugendstrafrestes zu vollstrecken sind, bevor eine (erneute) Aussetzung dieses Restes erfolgen könnte. Als eine für das Jugendrecht geltende Ausnahme von dem in § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO prozessrechtlich geregelten grundsätzlichen Unterbrechungsverbot stellt § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG damit ebenfalls eine „bloß“ verfahrensrechtliche Regelung dar. Einen materiell-rechtlichen Regelungsgehalt im Sinne einer zwingenden Mindestverbüßungszeit hat § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG nicht. Von einem Jugendstrafrest müssen nicht stets zunächst sechs Monate vollstreckt werden, bevor eine (erneute) Aussetzung dieses Restes erfolgen kann. Der widerrufene Rest einer Jugendstrafe ist vielmehr - wie auch für Strafreste nach allgemeinem Strafrecht von der ganz herrschenden Meinung anerkannt - bei entsprechend günstiger Kriminalprognose ebenfalls sofort, das heißt jederzeit und ohne sechsmonatige Anvollstreckung erneut aussetzungsfähig. Eine Mindestverbüßungspflicht, wie in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zum Antrag nach § 23 EGGVG angedeutet, sieht der Senat durch § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG nicht begründet (vgl. hierzu: OLG Dresden, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – 2 VAs 19/15 –, Rn. 23 - 29, juris). Auch der Stellungnahme des ZfP Z... lässt sich weder entnehmen, dass durch den Vorwegvollzug der widerrufenen Strafreste der Zweck der Maßregel leichter erreicht, das heißt die Rehabilitation des Antragstellers gefördert wird, noch wird hierfür ein nachvollziehbarer Grund angegeben. Es lässt sich der Stellungnahme vielmehr nur die Befürchtung entnehmen, dass ein Strafvollzug im Anschluss an die Therapie schädliche Wirkungen haben könnte; mit der Möglichkeit einer erneuten (sofortigen) Aussetzung des widerrufenen Restes der Jugendstrafe nach einer erfolgreich verlaufenen Therapie setzt sich auch das ZfP nicht auseinander. Im Bericht des ZfP vom 19. Juli 2019 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen wird vielmehr sogar die Fortdauer der Maßregel angeregt. Auch sonst ist für den Senat nichts ersichtlich, was eine erneute Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach erfolgreicher Therapie zwingend ausschließen und so zu einer sicheren Anschlussvollstreckung führen müsste. Da auch die Straftaten, die der Jugendstrafe zugrunde liegen, dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zugehören und wohl auf der Abhängigkeit beruhen, scheint eine erneute Aussetzung nach erfolgreicher Therapie sogar naheliegend. Die Erörterung einer derartigen Möglichkeit konnte somit für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auch nicht ausnahmsweise unterbleiben. Obgleich eine Unterbrechung der Vollstreckung der Maßregel nach Aktenlage für den Senat nicht naheliegt, ist eine Ermessensreduzierung auf Null und somit eine Spruchreife nicht gegeben. Insbesondere ist auf aktueller Tatsachengrundlage, die auch den Verlauf des seit Juli erfolgten Strafvollzugs einzubeziehen hat, zu entscheiden. Daher ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Danach waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Neubescheidung des Antragstellers zu verpflichten. 3. In Ausübung billigen Ermessens wurden die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach § 30 EGGVG der Staatskasse auferlegt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht vorliegen.