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Beschluss

5 Ws 197/20 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0201.5WS197.20VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Im Falle der Verlegung eines Gefangenen kommt es für die Frage der Erledigung maßgeblich darauf an, ob er die Beschwer „in die aufnehmende Anstalt mitgenommen“ hat. Maßnahmen, die von den Verhältnissen der früheren Anstalt abhängen, erledigen sich; Maßnahmen, die durch die Person des Gefangenen veranlasst sind, wirken in der Regel fort.(Rn.8) 2. Bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln sind die spezifischen Gegebenheiten der Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu berücksichtigen. So verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt beim (begleiteten) Ausgang nur zeitweise, sodass ein Missbrauch nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln weniger wahrscheinlich ist als bei einer Unterbringung im offenen Vollzug. Daher ist eine nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierende Betrachtung vorzunehmen. Bei Lockerungen ist entscheidend, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint.(Rn.23) 3. Die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse müssen grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann.(Rn.17) 4. Die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erfolgt auf die Sachrüge grundsätzlich allein auf Grundlage der schriftlichen Entscheidungsgründe sowie anhand der Schriftstücke und Lichtbilder, auf die wegen der Einzelheiten in zulässiger Weise nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG und § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wurde. Jenseits dessen kann die Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich offen- oder allgemeinkundige sowie gerichtskundige Umstände berücksichtigen, etwa Kenntnisse des Gerichts, die aus einer früheren Befassung mit einer ersten, aufgehobenen Entscheidung herrühren. Dabei darf der Kernbereich einzelfallbezogener, tatrichterlicher Aufklärung indes nicht durch ein zu weitreichendes Verständnis der Gerichtskundigkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz angetastet werden. Diesem Rechtsgedanken folgend sind durch eine parallel zur Sachrüge erhobene zulässige Verfahrensrüge erlangte Kenntnisse in der Rechtsbeschwerde dann berücksichtigungsfähig, wenn sie Verfahrensumstände betreffen. Von diesen Fällen abgesehen, darf das Rechtsbeschwerdegericht fehlende tatsächliche Feststellungen auf die Sachrüge nicht durch das Beschwerdevorbringen ersetzen, weil es sonst entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 116 Abs. 2 StVollzG eigene tatsächliche Feststellungen zur Grundlage seiner Entscheidung machen würde.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. September 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle der Verlegung eines Gefangenen kommt es für die Frage der Erledigung maßgeblich darauf an, ob er die Beschwer „in die aufnehmende Anstalt mitgenommen“ hat. Maßnahmen, die von den Verhältnissen der früheren Anstalt abhängen, erledigen sich; Maßnahmen, die durch die Person des Gefangenen veranlasst sind, wirken in der Regel fort.(Rn.8) 2. Bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln sind die spezifischen Gegebenheiten der Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu berücksichtigen. So verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt beim (begleiteten) Ausgang nur zeitweise, sodass ein Missbrauch nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln weniger wahrscheinlich ist als bei einer Unterbringung im offenen Vollzug. Daher ist eine nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierende Betrachtung vorzunehmen. Bei Lockerungen ist entscheidend, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint.(Rn.23) 3. Die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse müssen grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann.(Rn.17) 4. Die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erfolgt auf die Sachrüge grundsätzlich allein auf Grundlage der schriftlichen Entscheidungsgründe sowie anhand der Schriftstücke und Lichtbilder, auf die wegen der Einzelheiten in zulässiger Weise nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG und § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wurde. Jenseits dessen kann die Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich offen- oder allgemeinkundige sowie gerichtskundige Umstände berücksichtigen, etwa Kenntnisse des Gerichts, die aus einer früheren Befassung mit einer ersten, aufgehobenen Entscheidung herrühren. Dabei darf der Kernbereich einzelfallbezogener, tatrichterlicher Aufklärung indes nicht durch ein zu weitreichendes Verständnis der Gerichtskundigkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz angetastet werden. Diesem Rechtsgedanken folgend sind durch eine parallel zur Sachrüge erhobene zulässige Verfahrensrüge erlangte Kenntnisse in der Rechtsbeschwerde dann berücksichtigungsfähig, wenn sie Verfahrensumstände betreffen. Von diesen Fällen abgesehen, darf das Rechtsbeschwerdegericht fehlende tatsächliche Feststellungen auf die Sachrüge nicht durch das Beschwerdevorbringen ersetzen, weil es sonst entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 116 Abs. 2 StVollzG eigene tatsächliche Feststellungen zur Grundlage seiner Entscheidung machen würde.(Rn.25) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. September 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Gegen den Beschwerdeführer werden mehrere (Gesamt-)Freiheitsstrafen aus Verurteilungen wegen Betruges vollstreckt, die der Verurteilte bis zum 30. September 2020 zunächst in der Justizvollzugsanstalt xxx verbüßt hat. Seit dem 1. Oktober 2020 sitzt er in der Justizvollzugsanstalt xxx ein. Der gemeinsame Zweidritteltermin ist auf den 17. April 2022, das Strafende auf den 18. Juli 2024 notiert. Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 hob das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – (588 StVK 50/20) einen den Beschwerdeführer betreffenden Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 23. Januar 2020 auf, soweit ihm darin jegliche Lockerungen versagt wurden, und verpflichtete die Justizvollzugsanstalt xxx, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden. Zugleich wies es seinen weiteren, auf Unterbringung im offenen Vollzug gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Daraufhin erstellte die Justizvollzugsanstalt xxx am 17. Juni 2020 einen neuen Vollzugs- und Eingliederungsplan, gegen den sich der Gefangene mit seinem am 9. Juli 2020 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) wandte, soweit ihm vollzugsöffnende Maßnahmen (wiederum) vollumfänglich verwehrt wurden. Er begehrte, den vorgenannten Vollzugsplan insoweit aufzuheben und der Justizvollzugsanstalt xxx aufzugeben, ihn in dieser Hinsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Hilfsweise beantragte er seine Verlegung in den offenen Vollzug, ohne Lockerungen im Rahmen einer längeren „Beobachtungs- und Kennenlernphase“. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag mit Beschluss vom 3. September 2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller mit dem angefochtenen Vollzugsplan rechtsfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in dem Beschluss vom 28. Mai 2020 aus dem Verfahren 588 StVK 50/20 Vollz beschieden habe. Ein Defizit bei der Sachverhaltsermittlung sei nicht erkennbar. „Auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 28. Mai 2020 (588 StVK 50/20 Vollz) auf den Seiten 10 bis 11 [werde] Bezug genommen.“ Aus dem Vollzugsplan vom 17. Juni 2020 ergebe sich die ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin. Der Antragsteller verfüge noch nicht über die erforderliche Lockerungsreife, um Lockerungsmaßnahmen, wie etwa begleitete Ausgänge erhalten zu können. Da die Rückfallgeschwindigkeit des Antragstellers gegenwärtig als außerordentlich hoch eingestuft werden müsse, sei „auch die Befürchtung gerechtfertigt, dem Antragsteller werde es gelingen, im Rahmen des begleiteten Ausgangs im Rahmen seines delinquenten Handlungsrepertoires ggf. vorbereitende Täuschungshandlungen zu begehen, die sich der Wahrnehmung durch die Begleitperson entziehen.“ Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin unter Vornahme eines „Richterwechsels“ zurückzuverweisen oder bei Spruchreife in der Sache selbst zu entscheiden. Er macht unter anderem geltend, die Strafvollstreckungskammer habe gegen den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verstoßen. Sie sei ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen und habe Teile seines Vorbringens vom 30. August 2020 nicht hinreichend berücksichtigt. Der Beschluss lasse zudem die Nachprüfung zu prognoserelevanten Gesichtspunkten hinsichtlich begleiteter Ausgänge vermissen, insbesondere zu den Umständen und der Gewichtung der Anlasstat, Tatmotivation, Art und Weise der Tatbegehung und „welches Rechtsgut im Falle eines Rückfalls bedroht wäre“. Zur Beurteilung der Missbrauchsgefahr habe die Kammer auch die Ermittlung des Gefahrenmaßstabs unterlassen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr bei begleiteten Ausgängen habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung verweist der Senat auf die Rechtsbeschwerde vom 6. Oktober 2020 und das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers vom 19. November 2020, 8. Dezember 2020 sowie 7. Januar 2021. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist das nach § 116 StVollzG statthafte Rechtsmittel, das form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt wurde. Es ist auch keine die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Erledigung der Sache nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten (vgl. dazu Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 1 Ws 192/04 – juris Rn. 3 m.w.N.; Arloth/Kräh, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rn. 2), was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (std. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2020 – 5 Ws 164/20 Vollz – juris Rn. 10 m.w.N.). Denn der Beschwerdeführer ist durch die Versagung der Vollzugslockerungen trotz seiner am 1. Oktober 2020 erfolgten Verlegung von der Justizvollzugsanstalt xxx in die Justizvollzugsanstalt xxx weiterhin beschwert. Im Falle der Verlegung eines Gefangenen kommt es für die Frage der Erledigung maßgeblich darauf an, ob er die Beschwer „in die aufnehmende Anstalt mitgenommen“ hat (Spaniol in: AK-StVollzG 7. Aufl., § 115 Rn. 71). Maßnahmen, die von den Verhältnissen der früheren Anstalt abhängen, erledigen sich, Maßnahmen, die durch die Person des Gefangenen veranlasst sind, wirken in der Regel fort (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 – juris Rn. 13; Senat, a.a.O., juris Rn. 11; Spaniol a.a.O.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rn. 9 m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren beruht die Versagung von Lockerungsmaßnahmen auf der Annahme einer Missbrauchsgefahr durch den Beschwerdeführer und damit auf Gründen, die ihre Ursache in seiner Person haben, so dass eine Erledigung nicht eingetreten ist. 2. Allerdings sind die Verfahrensrügen nicht in zulässiger Form erhoben. a) Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die er ausweislich seines weiteren Vorbringens wegen einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines Aufklärungsmangels missachtet sieht. Die Rügen genügen indes nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Bei einer Verfahrensrüge muss der Rechtsmittelführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben, dass das Beschwerdegericht ohne Beiziehung anderer Akten oder Unterlagen eine Überprüfung vornehmen kann (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. September 2020 – 5 Ws 115/19 Vollz – und 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz – juris Rn. 11, jeweils m.w.N.; Arloth/Kräh, a.a.O., § 118 Rn. 4). aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 1999 – 2 Ss OWi 590/99 – juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 Ws 118/09 – juris Rn. 10), oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2020, a.a.O., m.w.N.). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu dem der Betroffene nicht gehört oder das nicht berücksichtigt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 5 Ws 88/19 Vollz –). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht. Er macht zwar geltend, dass Teile seines Vorbringens von der Kammer bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Er verweist hierzu in nachvollziehbarer Weise aber lediglich auf Ausführungen in seiner – der Beschwerdeschrift beigefügten – Stellungnahme vom 30. August 2020 zu Umständen, die seine „Verantwortungsübernahme“ belegen sollen. Konkrete Ausführungen dazu, warum diese Umstände unter Berücksichtigung der sonstigen rechtlichen Würdigung in dem angefochtenen Beschluss zu einer anderen Entscheidung hätten führen können und welche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kammer dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat, fehlen. Dieser Darlegung hätte es vorliegend aber schon deshalb bedurft, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wobei die Gerichte nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden brauchen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2016 – 1 BvR 1311/16 – juris Rn. 3). bb) Die Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) ist ebenfalls nicht in zulässiger Form erhoben. Deren zulässige Erhebung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (std. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2020, a.a.O., m.w.N.). Diesen Anforderungen, die verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 – juris Rn. 24), genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer bemängelt insoweit, dass die Kammer die von Anfang 2018 bis Ende 2019 regelmäßig geführten psychotherapeutischen Gespräche mit dem (inzwischen verstorbenen) Psychiater xxx unberücksichtigt gelassen habe, es ihr aber „unbenommen“ wäre, die psychiatrische Arztakte anzufordern. Welche konkreten, entscheidungserheblichen Erkenntnisse sich für die Kammer im Falle der Aktenbeiziehung über die bereits bekannten Tatsachen hinaus hätten ergeben sollen, lässt der Beschwerdeführer indes offen. 3. Die Rechtsbeschwerde hat aber mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. a) Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (std. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2016 – 5 Ws 111/16 Vollz – juris Rn. 8 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 1 Vollz (Ws) 497/14 – juris Rn. 4;Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. April 2001 – 2 Vollz Ws 25/01 – juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. August 1992 – 2 Ws 309/92 – juris), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 3 Vollz (Ws) 4/10 – juris Rn. 13;OLG Celle, Beschluss vom 08. Juni 2005 – 1 Ws 185/05 (StrVollz) – juris Rn. 7; KG, Beschlüsse vom 15. Juli 2013 – 2 Ws 336/13 Vollz – juris Rn. 4; Senat, a.a.O. – juris Rn. 9 f. – und Beschluss vom 18. August 2016 – 5 Ws 97/16 Vollz – juris Rn. 5 f., OLGSt StVollzG § 109 Nr. 22, mit zahlreichen Nachweisen; Arloth/Kräh, a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 6; ferner [zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben] Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 151/12 – juris Rn. 20). c) Die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer haben daher gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG eine gedrängte Zusammenstellung des Sach- und Streitstandes zu enthalten (vgl. OLG Celle a.a.O.;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 Ws 183/06 – juris Rn. 10). Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O., Rn. 15; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 9; Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Bezugnahmen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG sind nur wegen der (weiteren) Einzelheiten der nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnenden, bei den Akten befindlichen Schriftstücke zulässig (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 8; Senat a.a.O.; Arloth/Kräh, a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 6). Dabei entbindet § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG die Strafvollstreckungskammer nicht von ihrer Verpflichtung, die Tatsachengrundlage so vollständig und zutreffend zu umschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die anschließende rechtliche Würdigung der Kammer bietet (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; Senat a.a.O. m.w.N.). d) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Er vermittelt zwar die vollstreckungsrechtliche Situation des Beschwerdeführers und informiert über den prozessualen Verlauf in dem Verfahren 588 StVK 50/20 Vollz, in dem der Beschwerdeführer bereits die vorangegangene Vollzugsplanfortschreibung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat. Der angefochtene Beschluss gibt aber den hier beanstandeten Vollzugsplan weder seinem wesentlichen Inhalt nach noch auszugsweise wieder. Folgerichtig enthält er insoweit auch keine Bezugnahme nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG. e) Danach ist es dem Senat verwehrt, die angefochtene Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht richtig angewendet, insbesondere die sich aus § 115 Abs. 5 StVollzG ergebenden Grenzen ihrer Prüfungskompetenz beachtet und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht für unbegründet erachtet hat. Denn ob das entscheidungsrelevante Prognoseergebnis zur Missbrauchsgefahr tatsächlich auf einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt beruht und die Vollzugsbehörde bei dessen Beurteilung die Grenzen des ihr insoweit eröffneten Beurteilungsspielraums eingehalten hat, kann durch den Senat bereits mangels ausreichender Feststellungen zum Inhalt der Vollzugsplanfortschreibung, insbesondere hinsichtlich der lockerungsrelevanten Umstände, nicht nachvollzogen werden. aa) Dafür genügt insbesondere nicht die in dem angefochtenen Beschluss lediglich mitgeteilte Schlussfolgerung der Kammer, dass ein Defizit bei der Ermittlung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts nicht erkennbar sei. Soweit zu ihrer Begründung auf den Beschluss vom 28. Mai 2020 verwiesen wird, genügt dies schon nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG, da die Kammer die Aktenfundstelle der Entscheidung entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht angegeben hat, sodass es an einer wirksamen Bezugnahme fehlt (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2018 – 2 Ws 130/18 Vollz –). Die Verweisung auf den vorgenannten Beschluss geht zudem auch inhaltlich fehl, da der Verweis auf die frühere Entscheidung die notwendigen eigenen Darlegungen im Beschluss nicht ersetzen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 2 StR 623/13 – juris Rn. 3). So betraf die in Bezug genommene Entscheidung lediglich den Vollzugsplan vom 23. Januar 2020 und nicht die streitgegenständliche Vollzugsplanfortschreibung. Es ist daher zu besorgen, dass es insoweit an einer Überprüfung des beanstandeten Vollzugsplans vom 17. Juni 2020 durch die Strafvollstreckungskammer fehlt. bb) Dessen wesentlicher Inhalt erschließt sich dem Senat auch nicht in ausreichendem Maße anhand der weiteren rechtlichen Würdigung in der angefochtenen Entscheidung, da die Kammer unter Anwendung des zutreffenden Prüfmaßmaßstabes gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG bei der Überprüfung der Grenzen des durch die Vollzugsbehörde ausgeübten Ermessens (nachvollziehbar) die von der Vollzugsbehörde in ihre Abwägungsentscheidung eingestellten Umstände und die daraus gezogenen Schlüsse nur in gedrängter Form darstellt und in ihre eigene Würdigung einfließen lässt. Daher vermag der Senat insbesondere nicht zu beurteilen, ob der in dem angefochtenen Beschluss dargestellte Schluss, dem außerordentlich rückfallgefährdeten Antragsteller werde es sogar gelingen, „im Rahmen des begleiteten Ausgangs im Rahmen seines delinquenten Handlungsrepertoires ggf. vorbereitende Täuschungshandlungen zu begehen, die sich der Wahrnehmung durch die Begleitperson entziehen“, ausreichend durch Tatsachen belegt ist. Davon hängt es aber ab, ob die Vollzugsbehörde die Gewährung begleiteter Ausgänge versagt hat, ohne die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums zu verletzen. (1) Bei dessen Ausübung sind im Rahmen des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln die spezifischen Gegebenheiten der Vollzugslockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus zu berücksichtigen. So verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt beim (begleiteten) Ausgang nur zeitweise, sodass ein Missbrauch nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln weniger wahrscheinlich ist als bei einer Unterbringung im offenen Vollzug (Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2019, a.a.O., und 12. September 2017 – 5 Ws 177/17 Vollz – jeweils m.w.N.). Daher ist eine nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierende Betrachtung vorzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 368/10 – juris Rn. 43; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 151/12 –, juris Rn. 19 [zu Lockerungen bei Unterbringung nach § 64 StGB]; Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 und vom 12. September 2017, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Bei Lockerungen ist entscheidend, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint (std. Rspr., vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 – juris Rn. 26 m.w.N.). Welche Anforderungen bei dieser Beurteilung an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 und vom 12. September 2017, jeweils a.a.O. und m.w.N.). (2) Nach diesen Maßstäben bedurfte es hinsichtlich der Versagung begleiteter Ausgänge im konkreten Fall unter anderem der vertieften Auseinandersetzung mit der Anlassdelinquenz des Verurteilten, um die Stärke der drohenden Missbrauchsgefahr einschätzen und zur Bedeutung des bedrohten Rechtsguts, (ggf. auch hinsichtlich der drohenden Vermögensschäden) ins Verhältnis setzen zu können. Denn der von der Vollzugsbehörde gezogene Schluss, der Verurteilte werde im Rahmen von Ausgängen sogar in Begleitung unentdeckt einschlägig delinquente Handlungen vornehmen, erschließt sich nicht ohne weiteres und lässt sich auch nicht allein mit einer vor Haftantritt hohen Rückfallgeschwindigkeit belegen. Vielmehr sind hierfür zumindest auch die konkreten Umstände – namentlich das Tatgepräge – der Anlassdelinquenz maßgeblich. Welche Erkenntnisse der Vollzugsbehörde hierzu vorlagen und inwieweit diese in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr eingeflossen sind, lässt sich dem angefochtenen Beschluss aufgrund des aufgezeigten Darstellungsmangels indes nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Überlegung, ob durch eine mögliche Sensibilisierung der Begleitperson für potentielle Täuschungshandlungen des Verurteilten die Missbrauchsgefahr reduziert werden könnte. cc) Der Senat durfte die aufgezeigten Lücken in den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses auch nicht durch einen Rückgriff auf den als Anlage zur Rechtsbeschwerde eingereichten Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 17. Juni 2020 schließen. Denn die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erfolgt auf die Sachrüge grundsätzlich allein auf Grundlage der schriftlichen Entscheidungsgründe (vgl. KG, Beschluss vom 15. Juli 2013, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17. März 1988 – 1 StR 361/87 – juris Rn. 8; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 267 Rn. 42 und § 337 Rn. 22; Wiedner in: BeckOK StPO, 38. Edition 01.10.2020, § 337 Rn. 113; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. 2012, § 337 Rn. 75) sowie anhand der Schriftstücke und Lichtbilder, auf die wegen der Einzelheiten (vgl. Franke, a.a.O., § 337 Rn. 80; Spaniol, a.a.O., § 115 Rn. 78) in zulässiger Weise nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG und § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wurde. Jenseits dessen kann die Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich offen- oder allgemeinkundige (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 1992 – 2 Ss 357/92 – 126/92 II – juris (Leitsatz), NJW 1993, 2452, 2453; Franke, a.a.O., Rn. 77; Wiedner, a.a.O., Rn. 114) sowie gerichtskundige Umstände berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1996 – 1 StR 256/96 – juris Rn. 3; Schmitt, a.a.O., § 337 Rn. 25; Wiedner, a.a.O., Rn. 114), etwa Kenntnisse des Revisionsgerichts, die aus einer früheren Befassung mit einer ersten, aufgehobenen Entscheidung herrühren (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03 – juris Rn. 16). Dabei darf der Kernbereich einzelfallbezogener, tatrichterlicher Aufklärung indes nicht durch ein zu weitreichendes Verständnis der Gerichtskundigkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz angetastet werden (vgl. zum Begriff der Gerichtskundigkeit BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 5 StR 312/99 – juris Rn. 13 ff.). Diesem Rechtsgedanken folgend sind durch eine parallel zur Sachrüge erhobene zulässige Verfahrensrüge erlangte Kenntnisse in der Rechtsbeschwerde dann berücksichtigungsfähig, wenn sie Verfahrensumstände betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1992 – 3 StR 278/92 – juris Rn. 6). Von diesen – hier nicht vorliegenden – Fällen abgesehen, darf das Rechtsbeschwerdegericht fehlende tatsächliche Feststellungen auf die Sachrüge nicht durch das Beschwerdevorbringen ersetzen, weil es sonst (gegebenenfalls über den Weg der Verfahrensrüge) entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 116 Abs. 2 StVollzG eigene tatsächliche Feststellungen zur Grundlage seiner Entscheidung machen würde (vgl. zu § 337 StPO BGH GA 1955, 269). 4. Aus der Zulässigkeit der Sachrüge folgt zugleich auch deren Begründetheit. Da die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016, a.a.O., juris Rn. 12 m.w.N.). 5. Der angefochtene Beschluss war somit bis auf die Streitwertentscheidung aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde – nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück. Die von dem Beschwerdeführer begehrte Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig (Arloth/Kräh, StVollzG 4. Aufl., § 119 Rn. 6).