Beschluss
5 Ws 266/21, 5 Ws 266/21 - 121 AR 257/21
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0221.5WS266.21.121AR25.00
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Erledigungserklärung der weiteren Maßregelvollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit ist angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, wenn die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption also obsolet ist.(Rn.3)
2. Eine solche Erledigung kann beispielsweise vorliegen, wenn bei einer langandauernden Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt. Dies kann wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung der Fall sein, jedoch nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15).(Rn.3)
3. Insbesondere im ärztlichen und pflegerischen Sektor des Maßregelvollzugs Berlin ist die personelle Situation weiterhin angespannt und bedarf dringend der Verbesserung durch Maßnahmen der zuständigen Senatsverwaltung, um eine bestmögliche Behandlung der Untergebrachten dem gesetzlichen Auftrag entsprechend gewährleisten zu können.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Oktober 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erledigungserklärung der weiteren Maßregelvollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit ist angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, wenn die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption also obsolet ist.(Rn.3) 2. Eine solche Erledigung kann beispielsweise vorliegen, wenn bei einer langandauernden Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt. Dies kann wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung der Fall sein, jedoch nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15).(Rn.3) 3. Insbesondere im ärztlichen und pflegerischen Sektor des Maßregelvollzugs Berlin ist die personelle Situation weiterhin angespannt und bedarf dringend der Verbesserung durch Maßnahmen der zuständigen Senatsverwaltung, um eine bestmögliche Behandlung der Untergebrachten dem gesetzlichen Auftrag entsprechend gewährleisten zu können.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Oktober 2021 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ergänzend merkt der Senat an: 1. Die Strafvollstreckungskammer ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers im psychiatrischen Krankenhaus nicht wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären ist. Bei einer Unterbringungsdauer von nunmehr einem Jahr und gut acht Monaten ist maßgeblicher Überprüfungsmaßstab hierfür § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB. Die erhöhten Voraussetzungen für eine Fortdauerentscheidung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 oder 3 StGB, die bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren zu beachten wären, finden vorliegend (noch) keine Anwendung; allerdings ist zu prüfen, ob sich die weitere Unterbringung aus anderen Gründen als unverhältnismäßig erweist. a) Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist – im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB – (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 − 5 Ws 121/15 −, juris Rn. 39 m.w.N.; Rissing-van Saan/Peglau, in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d StGB Rdn. 55; Veh, in MK-StGB 4. Aufl., § 67d Rdn. 31; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 67d Rdn. 6). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei langdauernder Unterbringung – allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (vgl. Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21) – aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. eingehend Senat a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht gegeben.Von dem Untergebrachten drohen schwerwiegende Taten, insbesondere Körperverletzungsdelikte vergleichbar der Anlassdelinquenz, für die ein hohes Rückfallrisiko besteht. Ausweislich der schriftlichen Stellungnahmen des Krankenhauses ... ... vom 19. April 2021 und 7. Oktober 2021 imponiert der Untergebrachte im Maßregelvollzug immer wieder durch verbal aggressive Entgleisungen im Form von Beschimpfungen und Bedrohungen gegenüber Mitpatienten und Mitarbeitern und ist auch wiederholt durch gewalttätige Handlungen aufgefallen, indem er mit Gegenständen um sich geworfen hat, was seine mehrfache Isolierung notwendig machte. Der durchweg ungünstige und stagnierende Behandlungsverlauf und das Ausbleiben nennenswerter Behandlungsfortschritte sind der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem Krankenhaus ... ..., den dortigen Therapeuten und sämtlichen therapeutischen Maßnahmen und nicht etwa unzureichenden Behandlungsangeboten geschuldet. Die personelle Situation insbesondere im ärztlichen und pflegerischen Sektor des Maßregelvollzugs ... ist zwar weiterhin angespannt, wie eine Nachfrage bei dem Ärztlichen Leiter des Krankenhauses ... ..., der hierzu eingehend schriftlich Stellung genommen hat, ergeben hat, und bedarf auch aus Sicht des Senats dringend der Verbesserung durch Maßnahmen der zuständigen Senatsverwaltung, um eine bestmögliche Behandlung der Untergebrachten dem gesetzlichen Auftrag entsprechend gewährleisten zu können. Einer weitergehenden Aufklärung hinsichtlich der konkreten Belegungszahlen und der personellen Ausstattung, wie sie der Verteidiger ungeachtet der detaillierten Ausführungen des Ärztlichen Leiters unter Berufung auf (unter anderem) frühere Pressemitteilungen fordert, bedurfte es nicht. Die dargelegten Mängel wirken sich auf die Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers, der die Mitarbeit im Rahmen der ihm angebotenen therapeutischen Einzelgespräche weitgehend verweigert, weitergehende konsiliarische somatische Untersuchungen ablehnt und auch eine psychopharmakologische Medikation nicht zulässt, nicht aus. Dies gilt auch im Hinblick auf die zeitweise Aussetzung begleiteter Ausgänge, zu denen der Beschwerdeführer ohnehin nicht zugelassen war. Vielmehr ist der bisherige Unterbringungsverlauf geprägt von dem anhaltenden Ausdruck der ihm im Anlassverfahren sachverständig diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit sowohl dissozialen als auch paranoid-querulatorischen Zügen. Eine tiefergehende Bearbeitung dieser Störungsproblematik ist angesichts der Flut der von dem Beschwerdeführer im Rahmen der Unterbringung geäußerten Forderungen, Beschwerden und gestellten Anträge nach Auskunft der Behandler gegenwärtig nicht möglich. An der Richtigkeit der dezidierten Angaben des Krankenhauses ... ... zu dem Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers in den beiden – jeweils von verschiedenen Ärzten und Therapeuten verantworteten – schriftlichen Stellungnahmen und dem Schreiben seines Ärztlichen Leiters vom 14. Januar 2022 zu zweifeln, sieht der Senat auch in Ansehung der Ausführungen des Verteidigers mit Schriftsatz vom 28. Januar 2022, die sich auf Informationen des Beschwerdeführers stützen, keinen Anlass. Vor diesem Hintergrund ist für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung auch in Anbetracht der bisherigen Unterbringungsdauer von nicht einmal zwei Jahren, bei deren Berechnung die Dauer der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO außer Betracht zu bleiben hat und der aus den körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers folgenden Belastungen im Rahmen der stationären Unterbringung kein Raum. Schließlich ist auch ausweislich der Stellungnahme der zuständigen Ärzte und Therapeuten – ungeachtet des stagnierenden Behandlungsprozesses – ein Fall gänzlich fehlender Besserungsmöglichkeit nicht gegeben. b) Auch die Überschreitung der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB um etwa vier Monate führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung. aa) Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 2 BvR 1549/16 –, juris Rn. 21; ebenso für die Sicherungsverwahrung BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 – 2 BvR 2071/16 –, juris Rn. 20; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 – 5 Ws 150/19 –, juris Rn. 11). Allerdings führt nicht jede Fristüberschreitung zugleich auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist gewährleistet. bb) Bei dem vorliegenden Verfahrensgang vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist auf eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht zurückgeht. Insbesondere haben die Staatsanwaltschaft und die Strafvollstreckungskammer die Abgabe der gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung (vgl. § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO) rechtzeitig veranlasst. Die Stellungnahme lag auch so frühzeitig vor, dass es der Strafvollstreckungskammer möglich gewesen wäre, vor Ablauf der Überprüfungsfrist einen Anhörungstermin durchzuführen und eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zu treffen. Die anschließend gleichwohl eingetretene Fristüberschreitung beruht maßgeblich darauf, dass zunächst über eine sofortige Beschwerde des Untergebrachten betreffend die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den aktuellen Verfahrensabschnitt und ein gegen die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer sowie ihren Vertreter angebrachtes Ablehnungsgesuch zu entscheiden war. Unmittelbar nach der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer nächstmöglichen Termin zur mündlichen Anhörung anberaumt. Diese Sachbehandlung lässt auch in der Gesamtschau nicht auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der Strafvollstreckungskammer von der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts schließen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist um einige Monate selbst in Fällen eines Grundrechtsverstoßes nicht dazu führen würde, dass der Untergebrachte deshalb freizulassen wäre, wenn der sachliche Inhalt der angefochtenen Entscheidung dadurch – wie hier – nicht berührt wird (BVerfG NStZ-RR 2005, 92 [94]; Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – 5 Ws 22/14 –). Eine Reduzierung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB (vgl. dazu Senat a. a. O.) war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer durch die angefochtene Entscheidung im Interesse des Untergebrachten hiervon gleichwohl Gebrauch gemacht hat. 2. Die Unterbringung kann auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Strafvollstreckungskammer hat – was auch der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Abrede stellt – nachvollziehbar dargelegt, warum die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.