Beschluss
5 Ws 30/22 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0629.5WS30.22VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die (mögliche) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist neben den in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten ein weiterer Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde; denn die in zulässiger Weise geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt einen besonders schweren Rechtsfehler dar.(Rn.7)
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, ferner wenn das Gericht Sach- oder Rechtsvortrag eines Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis nimmt oder sich ohne Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen über dasselbe hinwegsetzt.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. Dezember 2021 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die (mögliche) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist neben den in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten ein weiterer Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde; denn die in zulässiger Weise geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt einen besonders schweren Rechtsfehler dar.(Rn.7) 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, ferner wenn das Gericht Sach- oder Rechtsvortrag eines Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis nimmt oder sich ohne Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen über dasselbe hinwegsetzt.(Rn.8) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. Dezember 2021 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. 1. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit und voraussichtlich noch bis zum 19. März 2029 mehrere gegen ihn unter anderem wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafen. Diese werden - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - seit März des Jahres 2021 in der Justizvollzugsanstalt T. vollzogen; zuvor war der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt M. inhaftiert. Am 4. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer schriftlich die Zustimmung der Vollzugsanstalt, seinen bei der Habe befindlichen Laptop der Marke Le in seinem Haftraum nutzen zu dürfen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, auf dem Gerät befänden sich Dateien, die er zur Bearbeitung von Studieninhalten benötige. Den Antrag lehnte die Anstalt ab und eröffnete dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung am 6. Oktober 2021 zunächst mündlich sowie durch schriftlichen Bescheid vom 8. Oktober 2021, der dem Gefangenen am 12. Oktober 2021 bekannt gemacht worden ist. Die Anstalt beruft sich zur Begründung unter anderem darauf, es sei - als Ergebnis einer im August 2021 durchgeführten Kontrolle seines Arbeitsplatzes - festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Probe bei der Gefangenenzeitung „L“ die dort vorhandene IT-Infrastruktur entgegen einer abgegebenen Selbstverpflichtung missbräuchlich für eigene Zwecke verwendet habe. Dieses Verhalten belege beispielhaft das Vorliegen genehmigungsrelevanter Persönlichkeitsmängel. 2. Gegen die Entscheidung der Vollzugsanstalt wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem auf den 12. Oktober 2021 datierten, am 14. Oktober 2021 bei Gericht eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er machte geltend, die ablehnende Entscheidung erweise sich als ermessenfehlerhaft, rechtswidrig und willkürlich. Er trug - da ihm der schriftliche und im Einzelnen begründete Bescheid der Vollzugsanstalt bei Abfassung des Schreibens offensichtlich noch nicht bekannt war - weiter vor, die Anstalt habe keine Ausschlussgründe nach § 52 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln benannt. 3. Mit dem hier angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Festsetzung eines Streitwerts von 500,- Euro kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Die Ablehnung des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrags erweise sich als rechtmäßig, insbesondere als frei von Ermessensfehlern. Von einem in der Anstalt betriebenen Computer gehe, da hiermit ein nicht kontrollierbarer Datenaustausch innerhalb der Anstalt und nach außen ermöglicht werde, eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nach § 70 Abs. 2 Nummer 2 StVollzG (Bund) aus. Diese Gefährlichkeit steigere sich im vorliegenden Fall, da Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer bereit sei, das Gerät missbräuchlich zu verwenden. Diese ergäben sich ausweislich der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 2. November 2021 aus dem Vorfall während seiner Tätigkeit in der Redaktion der Gefangenenzeitung. 4. Gegen die Verwerfungsentscheidung wendet sich der Gefangene mit der von seiner ihm durch die Strafvollstreckungskammer beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen Rechts und trägt hierzu vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt, da die Strafvollstreckungskammer eine von seiner Verfahrensbevollmächtigten am 22. November 2021 per Fax übermittelte Stellungnahme bei ihrer Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Begründung der Rechtsbeschwerde Bezug. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist auch im Übrigen zulässig erhoben worden. Auch in der Sache kann ihr der - vorläufige - Erfolg nicht versagt werden. 1. Die allein erhobene Verfahrensrüge ist in einer den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügenden Form begründet worden. Mit ihr erfüllt die Rechtsbeschwerde auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Das Rechtsmittel ist zulässig, weil mit der angefochtenen Entscheidung, wäre sie fehlerhaft, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör versagt worden wäre. Ein solcher (möglicher) Verfahrensverstoß ist neben den in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten ein weiterer Zulassungsgrund (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2017 - III-1 Vollz [Ws] 236/17 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 1 Ws 310/00 - juris Rn. 8; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Dezember 1993 - 3 Ws 696/93 -, ZfStrVo 1994, 182, 183; OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 Ws 133/12 - juris Rn. 12; KG, Beschlüsse vom 15. August 2013 - 2 Ws 389/13 Vollz - juris Rn. 11 m.w.N. und 30. Mai 2007 - 2 Ws 341/07 Vollz -; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 Ws 165/18 Vollz - juris Rn. 9; dogmatisch abweichend noch die frühere Rechtsprechung [Bejahung der Zulässigkeit als Unterfall des § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG], vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. April 1978 - 3 Ws 821/77 [StVollz] -, ZfStrVo 1979, 60; OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Mai 1979 - Ws 27/79 -, ZfStrVo SH 1979, 111; HansOLG Bremen, Beschluss vom 21. September 1995 - Ws 12/95 -, ZfStrVo 1997, 56); denn die in zulässiger Weise geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt einen besonders schweren Rechtsfehler dar (vgl. HansOLG Bremen a.a.O.; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil IV § 116 Rn. 11, m.w. Nachw.). 2. Die Rüge ist auch begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. OLG Celle, a.a.O. - juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 1999 - 2 Ss OWi 590/99 - juris Rn. 11; Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 11 und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rn. 12), ferner wenn das Gericht Sach- oder Rechtsvortrag eines Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis nimmt oder sich ohne Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen über dasselbe hinwegsetzt (vgl. OLG München, a.a.O. - juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018, a.a.O.). Denn das Gericht ist verpflichtet, Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und - selbst dann, wenn diese erst am Tag der Entscheidungsabfassung eingehen - in die Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 217/19 - juris Rn. 10, 13. August 2018 - 2 BvR 745/14 - juris rn. 22 und 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - juris = BVerfGE 11, 218; OLG Celle, Beschluss vom 29. September 1988 - 1 Ws 267/88 [StrVollz] -, NStZ 1990, 427 bei Bungert; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 115 Rn. 6; Senat, a.a.O.). An einer Kenntnisnahme in diesem Sinne fehlt es bereits dann, wenn das Gericht einen in zulässiger Weise, insbesondere innerhalb einer richterlich bestimmten Frist, eingereichten Schriftsatz (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 Ws 179-180/20 Vollz - juris Rn. 9, m.w. Nachw.) übersieht; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfG, a.a.O .; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018, a.a.O.). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Akteninhalt als zutreffend. Die von seiner Verfahrensbevollmächtigten am 22. November 2021 - und damit innerhalb der durch formlos übersandtes Schreiben vom 2. November 2021 gesetzten Rückäußerungsfrist - per Fax abgegebene Stellungnahme ist ausweislich eines richterlichen Vermerks vom 10. Februar 2022 aus nicht aufklärbaren Gründen erst nach der Fertigstellung des angefochtenen Beschlusses zu den Akten gelangt. Sie konnte daher von der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Durch die - von dem für die Entscheidung zuständigen Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer nach gegenwärtigem Sachstand nicht verschuldete - fehlende Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Beschwerdeführers ist dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die angefochtene Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, stützt die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung maßgeblich auch darauf, dass der in dem schriftlichen Bescheid der Vollzugsanstalt vom 8. Oktober 2021 - und damit übereinstimmend auch in deren Stellungnahme vom 2. November 2021 - geschilderte Vorfall aus der Zeit seiner Tätigkeit in der Redaktion der Gefangenenzeitung „L“ durch den Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben sei, weshalb das Gericht von einem „vollständig ermittelten“ und festgestellten Sachverhalt ausgeht, aufgrund dessen die abstrakte Gefährlichkeit, die von der Benutzung eines mobilen Computers (Laptop) ausgehe, im vorliegenden Fall individuell gesteigert sei. Diesen Vorwürfen ist der Beschwerdeführer - der zum Zeitpunkt der Erhebung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Lage der Akten noch keine Kenntnis von der schriftlichen Begründung der Ablehnungsentscheidung hatte - mit der in Rede stehenden Stellungnahme seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22. November 2021 entgegengetreten. Er lässt vortragen, der angeblich mit seiner Tätigkeit in der Redaktion in Zusammenhang stehende Vorfall werde durch die Anstalt verkürzt dargestellt. Es mangele an einer konkreten Darstellung der Verhaltensweise, die aus Sicht der Antragsgegnerin als missbräuchlich erscheine. Der Sachverhalt sei bislang nicht geklärt. Hierzu werde ein gesondertes Vollzugsverfahren betrieben, welches bislang nicht abgeschlossen sei. Es verwundere vor diesem Hintergrund, dass die Anstalt von einem festgestellten „Verstoß“ gegen die Anstaltsordnung (im Bescheid vom 8. Oktober 2021: gegen die am 30. April 2021 unterzeichnete Selbstverpflichtung) spreche. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafvollstreckungskammer anders entschieden hätte, wenn ihr der Inhalt der Stellungnahme vom 22. November 2021 - der naheliegend Anlass zur weiteren Sachaufklärung gibt - zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungsfindung bekannt gewesen wäre. 4. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Mangels Spruchreife ist die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Veranlassung, für die weitere Sachbehandlung darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Gewahrsams, den Gefangene an Gegenständen haben dürfen, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin (Berliner Strafvollzugsgesetz) am 1. Oktober 2016 nach § 51 StVollzG Bln richtet, der die Überlassung an die Zustimmung der Anstalt bindet, aber keine Aussage darüber trifft, unter welchen materiellen Voraussetzungen Gefangene etwas besitzen dürfen. Diese sind in den nachfolgenden Bestimmungen geregelt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 17/2442, S. 233). Die angemessene Ausstattung des Haftraums beurteilt sich nach § 52 StVollzG Bln (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ws 46/17 Vollz -, juris Rn. 13 ff.; Senat, Beschlüsse vom 16. März 2022 - 5 Ws 285/21 Vollz - und 14. September 2017 - 5 Ws 180/17 Vollz -, juris Rn. 7 ff.), während speziell die Zulassung von Geräten zum Rundfunkempfang oder der anderweitigen Informations- und Unterhaltungselektronik - zu denen auch ein Laptop zu rechnen ist - ihre Rechtsgrundlage in § 56 StVollzG Bln findet. Der Senat weist in Ansehung der angefochtenen Entscheidung ferner darauf hin, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Für verfahrensgegenständliche Entscheidungen gilt, dass ihr Inhalt und ihre tragenden Erwägungen wiederzugeben sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz -, juris Rn. 12 f., m.w. Nachw.); nur wegen der Einzelheiten kann gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente verwiesen werden (vgl. Senat, a.a.O., juris Rn. 15, m.w. Nachw.).