Beschluss
5 Ws 31/22 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:1004.5WS31.22VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die Abberufung als Mitglied des (hier: Berliner) Vollzugsbeirats verletzt das Mitglied auch in eigenen Rechten. Die Rolle der Mitglieder des Vollzugsbeirats hat der Gesetzgeber als öffentlich-rechtliches Ehrenamt ausgestaltet, mit welchem bestimmte Befugnisse und Pflichten verbunden sind. Das Amts verleiht dem Beiratsmitglied - auch im Interesse der Stabilität des Beirats als in bestimmter Weise personell zusammengesetztes Gremium - eine eigenständige Rechtsposition.(Rn.25)
2. Wie die Mitglieder der Anstaltsbeiräte sind die Mitglieder des Vollzugsbeirats nach der Vorstellung des Gesetzgebers in ihrem Auftrag von den Anstalten und der Aufsichtsbehörde unabhängig. Als Repräsentanten der Öffentlichkeit kommt den Beiräten und ihren Mitgliedern eine Kontrollfunktion zu. Wie für die Anstaltsbeiräte gilt dies erst recht für den Berliner Vollzugsbeirat als mit vergleichbaren Rechten ausgestattete Dachorganisation. Die Kontrollfunktion besteht vornehmlich in der Aufgabe, eventuelle Missstände im Vollzug aufzudecken und - wie in § 112 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln ausdrücklich niedergelegt - Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.(Rn.20)
3. Die Beiratsmitglieder sind befugt, die Anstalten zu besichtigen, sie ohne Begleitung durch Bedienstete zu begehen und die Gefangenen in ihren Hafträumen aufzusuchen. Denn nur bei einer ins Einzelne gehenden Kenntnis vom Vollzugsgeschehen können sie ihrer Aufgabe gerecht werden, in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses nachzuprüfen, ob die Vollzugsbehörden ihren gesetzlichen Verpflichtungen gerecht werden, und gegebenenfalls auf Abhilfe hinzuwirken.(Rn.23)
4. Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder des Beirats "aus wichtigem Grund" abberufen, insbesondere wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Beiratstätigkeit zu anderen als den im Gesetz genannten Zwecken missbraucht werden könnte. Solche verhaltensbedingten Gründe können etwa in einem Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten eines Beiratsmitglieds (insbesondere die Verschwiegenheitspflicht), der Nichtwahrnehmung des Amtes oder dessen Missbrauch liegen, daneben grundsätzlich auch in einem schwerwiegenden Fehlverhalten außerhalb der Wahrnehmung des Ehrenamtes, wie etwa einer Straftat oder einem sonstigen Verhalten, das die für eine Zusammenarbeit erforderliche und auch vom Gesetzgeber vorausgesetzte Vertrauensgrundlage entfallen lässt.(Rn.27)
5. Zieht die Aufsichtsbehörde bei der Abberufung als wichtigen Grund Äußerungen des Beiratsmitglieds (hier: Kritik an den zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen ) heran, so ist eine Abwägung mit dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit erforderlich. Außerdem muss in der Abberufungsentscheidung dargelegt werden, dass die Äußerungen des Beiratsmitglieds die Erwartung begründen, es werde seine gesetzlichen Aufgaben nicht mehr pflichtgemäß wahrnehmen oder stelle sich aktiv gegen die Vollzugsgestaltung (hier: konkrete Maßnahmen zum Infektionsschutz). Eine Befürchtung pflichtwidrigen oder obstruktiven Verhaltens kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Mitglied den Maßnahmen der Politik und der Vollzugsbehörden ablehnend gegenübersteht, denn die Äußerung solcher Kritik unterfällt nicht nur der Meinungsfreiheit des Beiratsmitglieds, sondern stellt eine der ihm durch das Gesetz zugewiesenen Kernaufgaben als Mitglied des Vollzugsbeirats dar. Es ist danach nicht nur befugt, sondern ausdrücklich gehalten, mit der Aufsichtsbehörde seine abweichende Auffassung in grundlegenden Angelegenheiten, zu denen die Ausrichtung der Gesundheitsversorgung der Gefangenen im Blick auf die Corona-Pandemie zweifellos zählt, zu erörtern und gegebenenfalls auch Veränderungen vorzuschlagen.(Rn.36)
6. Bei grob und wissentlich falschen Tatsachenbehauptungen eines Beiratsmitglieds kann möglicherweise dessen persönliche Eignung in Frage stehen. Es bedarf dazu aber tragfähiger und nachvollziehbarer Feststellungen.(Rn.46)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Februar 2022 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Betroffenen in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abberufung als Mitglied des (hier: Berliner) Vollzugsbeirats verletzt das Mitglied auch in eigenen Rechten. Die Rolle der Mitglieder des Vollzugsbeirats hat der Gesetzgeber als öffentlich-rechtliches Ehrenamt ausgestaltet, mit welchem bestimmte Befugnisse und Pflichten verbunden sind. Das Amts verleiht dem Beiratsmitglied - auch im Interesse der Stabilität des Beirats als in bestimmter Weise personell zusammengesetztes Gremium - eine eigenständige Rechtsposition.(Rn.25) 2. Wie die Mitglieder der Anstaltsbeiräte sind die Mitglieder des Vollzugsbeirats nach der Vorstellung des Gesetzgebers in ihrem Auftrag von den Anstalten und der Aufsichtsbehörde unabhängig. Als Repräsentanten der Öffentlichkeit kommt den Beiräten und ihren Mitgliedern eine Kontrollfunktion zu. Wie für die Anstaltsbeiräte gilt dies erst recht für den Berliner Vollzugsbeirat als mit vergleichbaren Rechten ausgestattete Dachorganisation. Die Kontrollfunktion besteht vornehmlich in der Aufgabe, eventuelle Missstände im Vollzug aufzudecken und - wie in § 112 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln ausdrücklich niedergelegt - Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen.(Rn.20) 3. Die Beiratsmitglieder sind befugt, die Anstalten zu besichtigen, sie ohne Begleitung durch Bedienstete zu begehen und die Gefangenen in ihren Hafträumen aufzusuchen. Denn nur bei einer ins Einzelne gehenden Kenntnis vom Vollzugsgeschehen können sie ihrer Aufgabe gerecht werden, in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses nachzuprüfen, ob die Vollzugsbehörden ihren gesetzlichen Verpflichtungen gerecht werden, und gegebenenfalls auf Abhilfe hinzuwirken.(Rn.23) 4. Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder des Beirats "aus wichtigem Grund" abberufen, insbesondere wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Beiratstätigkeit zu anderen als den im Gesetz genannten Zwecken missbraucht werden könnte. Solche verhaltensbedingten Gründe können etwa in einem Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten eines Beiratsmitglieds (insbesondere die Verschwiegenheitspflicht), der Nichtwahrnehmung des Amtes oder dessen Missbrauch liegen, daneben grundsätzlich auch in einem schwerwiegenden Fehlverhalten außerhalb der Wahrnehmung des Ehrenamtes, wie etwa einer Straftat oder einem sonstigen Verhalten, das die für eine Zusammenarbeit erforderliche und auch vom Gesetzgeber vorausgesetzte Vertrauensgrundlage entfallen lässt.(Rn.27) 5. Zieht die Aufsichtsbehörde bei der Abberufung als wichtigen Grund Äußerungen des Beiratsmitglieds (hier: Kritik an den zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen ) heran, so ist eine Abwägung mit dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit erforderlich. Außerdem muss in der Abberufungsentscheidung dargelegt werden, dass die Äußerungen des Beiratsmitglieds die Erwartung begründen, es werde seine gesetzlichen Aufgaben nicht mehr pflichtgemäß wahrnehmen oder stelle sich aktiv gegen die Vollzugsgestaltung (hier: konkrete Maßnahmen zum Infektionsschutz). Eine Befürchtung pflichtwidrigen oder obstruktiven Verhaltens kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Mitglied den Maßnahmen der Politik und der Vollzugsbehörden ablehnend gegenübersteht, denn die Äußerung solcher Kritik unterfällt nicht nur der Meinungsfreiheit des Beiratsmitglieds, sondern stellt eine der ihm durch das Gesetz zugewiesenen Kernaufgaben als Mitglied des Vollzugsbeirats dar. Es ist danach nicht nur befugt, sondern ausdrücklich gehalten, mit der Aufsichtsbehörde seine abweichende Auffassung in grundlegenden Angelegenheiten, zu denen die Ausrichtung der Gesundheitsversorgung der Gefangenen im Blick auf die Corona-Pandemie zweifellos zählt, zu erörtern und gegebenenfalls auch Veränderungen vorzuschlagen.(Rn.36) 6. Bei grob und wissentlich falschen Tatsachenbehauptungen eines Beiratsmitglieds kann möglicherweise dessen persönliche Eignung in Frage stehen. Es bedarf dazu aber tragfähiger und nachvollziehbarer Feststellungen.(Rn.46) Die Rechtsbeschwerde der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Februar 2022 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Betroffenen in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. 1. Die Betroffene ist Ärztin und seit Oktober 2005 Mitglied des Berliner Vollzugsbeirats. Zuletzt wurde ihre Mitgliedschaft im Oktober 2019 für die Dauer von vier Jahren verlängert. Mit Bescheid vom 2. November 2021 berief die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (nunmehr: Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung; im Folgenden: Senatsverwaltung) die Betroffene vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Berliner Vollzugsbeirats ab. Gemäß § 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Abs. 6 StVollzG Bln sowie Nummer 17 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 7 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zu §§ 111, 112 des Berliner Strafvollzugsgesetzes, zu §§ 114, 115 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, zu §§ 85, 86 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und zu §§ 109, 109a des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 19. September 2019 (im Folgenden: VV StVollzG Bln) stehe es im Ermessen der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung, ein Beiratsmitglied aus wichtigem Grund abzuberufen. Ein solcher Grund könne unter anderem dann angenommen werden, wenn das für eine sinnvolle Zusammenarbeit erforderliche Mindestmaß an Vertrauen so nachhaltig gestört sei, dass der Aufsichtsbehörde die weitere Zusammenwirkung mit dem Beiratsmitglied nicht mehr zugemutet werden könne. Dies sei hier aufgrund von Äußerungen der Betroffenen zu den von der Bundesregierung und den Landesregierungen im Hinblick auf die Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen der Fall. Die Senatsverwaltung nimmt insoweit darauf Bezug, dass die Betroffene – unstreitig – am 18. Juli 2020 in Bayern an einer Veranstaltung teilnahm, die von einer Initiative organisiert wurde, welche mit ... kooperierte. Wie sich aus einer im Internet abrufbaren Videoaufnahme ergibt, äußerte sie sich dabei als Ärztin öffentlich kritisch zum Umgang der Politik mit der Corona-Pandemie, zur Tragweite der Pandemie, zu einer diesbezüglichen Impfung und zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. In einer weiteren im Internet verfügbaren Videoaufzeichnung von ... vom 28. Mai 2021 beklagte die Betroffene die „Absurdität“ und „Unvernunft“ der geltenden staatlichen Corona-Maßnahmen. Weiter stützte sich die Senatsverwaltung darauf, die Betroffene habe ihre Ansichten am 29. September 2021 in einer mündlichen Anhörung gegenüber der Senatsverwaltung im Kern bestätigt. Ihre öffentlichen Äußerungen habe sie zwar als Privatperson und ohne Bezug zum Berliner Vollzugsbeirat getätigt; auch beständen keine Anhaltspunkte, dass sie ihre Meinung in ihren Umgang mit Gefangenen habe einfließen lassen. Gleichwohl ständen die Auffassungen in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu denjenigen der Senatsverwaltung, welcher daran gelegen sei, angesichts der durch das SARS-CoV-2-Virus verursachten erheblichen Gefahren für Leib und Leben den Gesundheitsschutz und die medizinische Versorgung der Gefangenen zu gewährleisten und diese sowie „die Gesellschaft möglichst umfassend“ gegen das Virus zu impfen. Die Vorstellungen der Betroffenen und der Senatsverwaltung gingen derart auseinander, dass eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit, die ein Mindestmaß an Übereinstimmung voraussetze, nicht mehr möglich sei. Den Schutzbereich der Meinungsfreiheit erachtete die Senatsverwaltung als nicht berührt; die Betroffene sei nicht gehindert, ihre Meinung weiterhin kundzutun. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt des Bescheides Bezug, wie er in dem Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. Februar 2022 (auszugsweise) wiedergegeben ist. 2. Auf den gegen ihre Abberufung gerichteten Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe der Senat ebenfalls verweist, den Bescheid der Senatsverwaltung aufgehoben. Bei dem „Tatbestandsmerkmal“ des wichtigen Grundes im Sinne von Nummer 7 Abs. 2 VV StVollzG Bln handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher einer umfassenden gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Der Grund müsse mit Blick auf seine Erheblichkeit mit den – durch Nummer 7 Abs. 2 VV StVollzG Bln in Bezug genommenen, hier nicht einschlägigen – Gründen nach Nummer 6 Abs. 3 VV StVollzG Bln vergleichbar sein, wonach eine Bestellung zu Beiratsmitgliedern bei Vollzugsbediensteten sowie im Falle einer durch Tatsachen begründeten Missbrauchsgefahr ausgeschlossen sei. Danach komme es darauf an, ob nach einer wertenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einer weiteren Zusammenarbeit aus Sicht eines verständigen Betrachters die Grundlage entzogen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Betroffenen liege keine Verletzung ihrer Pflicht zur zuverlässigen und ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben als Beiratsmitglied zur Last. Ebenso wenig habe sie gegen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verstoßen. Ihre Äußerungen hinsichtlich der Corona-Pandemie habe sie als Privatperson außerhalb ihres Ehrenamtes getätigt. Insoweit könne von ihr – ähnlich wie bei Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes – nicht das gleiche Maß an Rücksichtnahme verlangt werden wie in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Funktion. Auch Beamten sei es im Übrigen nicht verwehrt, politisch aktiv zu sein, unabhängig davon, ob sie dabei mit der Auffassung der jeweiligen Regierung übereinstimmten oder ihr widersprächen. Für ehrenamtlich Tätige, wie die Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats, könnten keine strengeren Vorgaben gelten. Einen Bezug zum (Berliner) Strafvollzug habe die Betroffene mit ihren Äußerungen nicht hergestellt. Sie habe auch keine herausgehobene Position oder Funktion innerhalb der Ärzteschaft und Medizin inne, die ihren Aussagen besonderes Gewicht hätte verleihen können. Gegen versammlungsrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen habe sie in keiner Weise verstoßen. Es sei auch weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass die Aussagen – so wenig sie nachvollziehbar sein möchten – selbst rechtswidrig gewesen seien. Eine gesteigerte Öffentlichkeitswirkung sei nicht festzustellen; die Äußerungen vom 18. Juli 2020 seien über ein Jahr lang ohne Reaktion seitens der Vollzugsbehörden geblieben. Der Vorstand des Berliner Vollzugsbeirats habe sich gegen eine Abberufung der Betroffenen ausgesprochen. In den Jahren 2020 und 2021 habe sich der Beirat mehrfach mit dem Thema „Corona“ befasst; es sei daher nicht erkennbar, dass im Beirat insoweit derart gravierende Divergenzen beständen, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich machen würden. Die Betroffene sei außerdem bereits seit dem Jahr 2005 Mitglied des Berliner Vollzugsbeirats, wobei ihre Amtszeit durchweg verlängert worden sei; die verbleibende Amtszeit bis zum Oktober 2023 sei vergleichsweise kurz, so dass die Fortführung des Ehrenamtes den Vollzugsbehörden zumutbar sei. 3. Gegen diesen – ihr am 10. Februar 2022 zugestellten – Beschluss wendet sich die Senatsverwaltung mit ihrer am 16. Februar 2022 bei dem Landgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde, welche sie mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbunden hat. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung. Sie rügt eine Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht insbesondere geltend, die Strafvollstreckungskammer habe für sich eine zu weitgehende Prüfungskompetenz in Anspruch genommen. Sie verkenne, dass die Abberufung eines Beiratsmitglieds nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 112 Abs. 3, 111 Abs. 6 StVollzG Bln ohne tatbestandliche Einschränkung in das Ermessen der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung gestellt sei. Erst nach Nummer 17 Satz 1 i. V. m. Nummer 7 Abs. 2 VV StVollzG Bln sei insoweit ein wichtiger Grund erforderlich. Es sei daher allein Aufgabe der Senatsverwaltung, diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszufüllen; dessen Handhabung unterliege lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle im Sinne des § 115 Abs. 5 StVollzG. Danach sei die Abberufung nicht zu beanstanden. Mangels vergleichbarer Fälle sei die Senatsverwaltung bisher nicht durch eine Verwaltungspraxis gebunden. Ihr Ermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt. Die Abberufung sei auch verhältnismäßig. Die angefochtene Entscheidung verletze das Recht der Senatsverwaltung auf rechtliches Gehör, weil sie sich mit deren rechtlichem Vorbringen zum Überprüfungsmaßstab nicht auseinandersetze. Die Strafvollstreckungskammer sei außerdem ihrer Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, indem sie eine gesteigerte Öffentlichkeitswirksamkeit der Videoaufnahmen sowie Divergenzen innerhalb des Berliner Vollzugsbeirats ohne weitere Nachforschungen verneint habe. Durch die Äußerungen der Betroffenen sei der „böse Schein“ entstanden, dass sie vom Lager der sogenannten „Querdenker“ beraten werde oder diesem zuzurechnen sei und über ihre ehrenamtliche Tätigkeit Einfluss auf Entscheidungen der Senatsverwaltung nehmen könne. Das Vertrauensverhältnis zu ihr sei zerrüttet. Ihr Ehrenamt als Beiratsmitglied falle nicht in den Schutzbereich eines spezifischen Grundrechts. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Rechtsbeschwerde Bezug. Im Verfahren vor dem Senat hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2022, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird, ihren Vortrag ergänzt und vertieft. Sie hat insbesondere ausgeführt, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG setze ihr bei der Ermessensausübung keine Grenzen. Es handele sich bei den in Rede stehenden Äußerungen im Wesentlichen um nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallende, nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen. Wolle man dennoch von einem Eingriff in die Meinungsfreiheit ausgehen, so sei dieser jedenfalls gerechtfertigt. Für eine seriöse Beratung der Senatsverwaltung gerade in medizinischen Fragen durch die Betroffene als ärztliches Beiratsmitglied fehle es nach den wissenschaftlich nicht haltbaren Äußerungen an der erforderlichen Vertrauensgrundlage. Die Abberufung widerspreche auch nicht der gesetzlichen Konzeption des Berliner Vollzugsbeirats. Diesem komme lediglich eine Beratungs- und Informationsfunktion zu, und er fungiere als Bindeglied zur Öffentlichkeit. Eine Kontrollfunktion übe er nicht aus. Eine solche könne nach der Verfassung von Berlin auch nicht durch Ehrenamtliche wahrgenommen werden, welche die Verwaltung im Ermessenswege selbst bestimme. Wenngleich nach der Konzeption des Gesetzes ein – auch streitiger – Diskurs zwischen Beirat und Aufsichtsbehörde vorgesehen sei, setze dies ein grundlegendes Vertrauen der Aufsichtsbehörde in die Beiräte voraus. Hieran fehle es in Bezug auf die Betroffene, nachdem diese sich in der wesentlichen vollzuglichen Frage des Gesundheitsschutzes der Inhaftierten und Bediensteten in der Pandemie öffentlich mit falschen Tatsachenbehauptungen geäußert habe. Eine qualitative Diskussion sei auf dieser Grundlage nicht mehr möglich. Der Dissens habe sich auch auf die Zusammenarbeit ausgewirkt; denn die Senatsverwaltung habe sich seit Bekanntwerden der Äußerungen in infektionsschutzrechtlichen oder medizinischen Fragen nicht mehr durch die Betroffene beraten lassen. Der Vertrauensverlust gegenüber der Betroffenen könne sich generell auf die Zusammenarbeit mit dem gesamten Beirat auswirken – dies komme auch in den verwaltungsrechtlichen Befangenheitsvorschriften für Ausschüsse (§ 20 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 21 Abs. 2 VwVfG) zum Ausdruck. Der Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung sei weder erforderlich noch tatsächlich möglich. Wie erstinstanzlich vorgetragen, sei die Zusammenarbeit mit der Betroffenen zudem auch im Übrigen nicht beanstandungsfrei verlaufen. 4. Mit Beschluss vom 1. März 2022, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Außervollzugsetzung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 3. Februar 2022 abgelehnt. II. Die statthafte (§ 116 Abs. 1 StVollzG) Rechtsbeschwerde der Senatsverwaltung ist fristgerecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und in der gebotenen Schriftform (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 1. November 2019 – 5 Ws 178-179/19 Vollz –) erhoben worden. 1. Sie ist nicht deshalb unzulässig, weil es – was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 5 Ws 168/19 Vollz –, juris Rn. 8, m.w.Nachw.) – an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehlte. Gegenstand eines solchen Antrags kann nur eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung sein (§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Um eine solche handelt es sich bei der Abberufung der Betroffenen als Mitglied des Berliner Vollzugsbeirats. Deren Tätigkeit ist ihrem Wesen nach dem Strafvollzug zuzuordnen, so dass dasselbe für den konstitutiven Akt der Rücknahme ihrer Berufung gilt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. März 1980 – 1 A 361.79 –, juris Rn. 18; s. auch Engelstätter, BeckOK StVollzG 20. Edition, § 162 Rn. 2 [jew. entsprechend für Anstaltsbeiräte]). Die Senatsverwaltung als Aufsichtsbehörde ist in diesem Falle als „Vollzugsbehörde“ im Sinne von § 110, § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG tätig geworden, indem sie einen Einzelfall abschließend mit Außenwirkung geregelt hat (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 19 f.). Von der Regelung ist die Antragstellerin in ihren Rechten als Mitglied des Berliner Vollzugsbeirats unmittelbar betroffen und damit antragsberechtigt im Sinne des § 109 Abs. 2 StVollzG (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., § 109 Rn. 28). 2. Die Verfahrensrügen, mit denen die Senatsverwaltung eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht, sind nicht in zulässiger Weise erhoben, weil sie nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügen. a) Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Beschwerdebegründung – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz –, juris Rn. 11, m.w.Nachw.). Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rn. 24) – regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 ‒ 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rn. 10, und vom 10. März 2017, a.a.O., juris Rn. 14, jew. m.w.Nachw.). b) Soweit die Beschwerdeführerin – wenngleich im Rahmen ihrer Ausführungen zur Sachrüge – beanstandet, die Strafvollstreckungskammer sei hinsichtlich der Öffentlichkeitswirksamkeit der Videoaufnahmen und möglicher Divergenzen innerhalb des Berliner Vollzugsbeirats ihrer Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen, erhebt sie der Sache nach eine Verfahrensrüge, mit welcher sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht moniert. Jedoch wird das Rügevorbringen den vorstehend genannten Anforderungen nicht gerecht. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe mit Schriftsatz vom 10. Januar 2022 erklärt, die fragliche Videoaufnahme der Veranstaltung vom 28. Mai 2021 sei im Internet ohne Zugangshindernisse abrufbar, habe 211 „Likes“ (Zustimmungen von Nutzern) erhalten, sei 21 Mal kommentiert und 84 Mal geteilt worden, hat die Strafvollstreckungskammer diese Tatsachen ihrem Beschluss zugrunde gelegt und – gut nachvollziehbar – dahingehend bewertet, eine „gesteigerte Öffentlichkeitswirkung“ der Äußerungen sei nicht feststellbar. Welche Tatsachen sie insoweit darüber hinaus hätte aufklären und welcher Beweismittel sie sich dazu hätte bedienen sollen, teilt die Beschwerdeführerin nicht mit und ist auch sonst nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die „Facebook“-Seite, auf welcher das Video hochgeladen worden sei, sei von 12.825 Personen abonniert worden, geht aus dem Rügevorbringen nicht hervor, dass sie diesen Umstand im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer – etwa in dem genannten Schriftsatz – vorgetragen hat und dass die Kammer von diesem daher überhaupt Kenntnis hatte. Ohne eine solche Kenntnis lagen weitere Ermittlungen zur Verbreitung des Videos – zumal auf der Grundlage der vorstehend genannten, vergleichsweise niedrigen Zahlen – keinesfalls nahe. Dahinstehen kann daher, dass auch bei einem Abonnentenkreis in dem genannten Umfang ohne Rechtsfehler wohl noch vom Fehlen einer „gesteigerte(n) Öffentlichkeitswirkung“ ausgegangen werden dürfte. Mit dem Vorbringen, die Strafvollstreckungskammer hätte ohne weitere Nachforschungen nicht zu dem Schluss gelangen dürfen, innerhalb des Berliner Vollzugsbeirats seien keine derart gravierenden Divergenzen erkennbar, dass deshalb eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich sei, zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Aufklärungsmangel auf. Entgegen dem Rügevortrag stützt sich der Beschluss insoweit nicht (allein) auf die Stellungnahme des Vorstandes des Berliner Vollzugsbeirats, in welcher sich dieser gegen eine Abberufung der Betroffenen ausgesprochen hat, sondern auf allgemein zugängliche Sitzungsunterlagen, die der Beirat im Internet veröffentlicht und ausweislich derer er sich in den Jahren 2020 und 2021 mehrfach mit dem Thema „Corona“ befasst hat. Angesichts dessen lässt sich nicht feststellen, dass die Kammer zur Begründung ihrer Annahme noch weitergehender Belege bedurft hätte. Darüber hinaus ist dem Rügevorbringen auch nicht zu entnehmen, welcher Beweismittel sich die Kammer hätte bedienen sollen und was die Beweiserhebung ergeben hätte. c) Auch ein möglicher Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör ist nicht in einer den Anforderungen nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügenden Weise dargetan. aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. September 2020 – 5 Ws 115/19 Vollz –, juris Rn. 26, m.w.Nachw.). Dabei muss das Gericht zwar nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnen; es muss aber die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Senat, a.a.O., m.w.Nachw.). bb) Ein möglicher Verstoß gegen diese Vorgaben ergibt sich aus dem Rügevorbringen nicht. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der Abberufung der Betroffenen als Mitglied des Berliner Vollzugsbeirats nicht lediglich die gesetzlichen Vorschriften der §§ 112 Abs. 3, 111 Abs. 6 StVollzG Bln herangezogen hat, wonach die Abberufung keinen ausdrücklichen tatbestandlichen Vorgaben unterworfen ist, sondern dass sie das (erst) in Nummer 17 Satz 1 i.V.m. Nummer 7 Abs. 2 VV StVollzG Bln enthaltene Merkmal des „wichtigen Grundes“ im Sinne eines Tatbestandsmerkmals ausgelegt und dieses einer vollständigen gerichtlichen Nachprüfung unterzogen hat. Damit hat die Kammer jedoch nicht in einer einen Gehörsverstoß begründenden Weise das Vorbringen der Senatsverwaltung übergangen, sondern ist lediglich deren Rechtsauffassung nicht gefolgt, wonach den Verwaltungsvorschriften allein unter dem Aspekt einer möglichen Ermessenslenkung Bedeutung zukomme. Zwar kann es eine Gehörsverletzung indizieren, wenn ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17 –, juris Rn. 29). Hier hat die Strafvollstreckungskammer jedoch ausdrücklich begründet, weshalb sie sich nicht auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensausübung beschränkt sehe, sondern zu einer umfassenden Nachprüfung berufen sei, ob für die Abberufung der Betroffenen ein wichtiger Grund bestand. Dass sie diese Frage unter expliziter Ablehnung der Gegenauffassung der Senatsverwaltung in dem letztgenannten Sinne entschieden hat, mag unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen Rechtsfehler begründen (vgl. dazu unten 3.c)); das rechtliche Gehör verletzt das Vorgehen hingegen nicht. 3. Mit der Sachrüge bleibt die Rechtsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Zwar erfüllt sie insoweit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG; denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Jedoch ist die Rüge nicht begründet. a) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 25, m.w.Nachw.). Die materiell-rechtlichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) sind durch das am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin (StVollzG Bln) ersetzt worden. Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug im Land Berlin bedarf es im Einzelfall der Entscheidung, wie die jeweils anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften auszulegen sind, sofern und soweit das Kammergericht dazu noch keine Entscheidung getroffen hat (Senat, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Die Rechtsbeschwerde wirft die bislang durch das Kammergericht noch nicht geklärten Fragen auf, an welchen Maßgaben sich die Abberufung eines Mitglieds des Berliner Vollzugsbeirats nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 112 Abs. 3, 111 Abs. 6 StVollzG Bln auszurichten hat und welche Bedeutung dabei der Regelung in Nummer 17 Satz 1 i.V.m. Nummer 7 Abs. 2 VV StVollzG Bln zukommt. Der Klärung bedarf außerdem, welcher Maßstab bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung anzulegen ist. b) Insoweit gilt Folgendes: aa) (1) Nach seiner gesetzlichen Konzeption wirkt der Berliner Vollzugsbeirat als Dachvertretung für die Öffentlichkeit analysierend und beratend bei der Planung und Entwicklung des gesamten Berliner Vollzugs mit (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln; Abgeordnetenhaus Berlin [AbgH Bln], Drs. 17/2442, S. 277; vgl. auch Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 VV StVollzG Bln). Er erörtert mit der Aufsichtsbehörde seine Anregungen und Verbesserungsvorschläge in grundlegenden Angelegenheiten (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln; vgl. auch Nr. 15 Abs. 1 Satz 2 VV StVollzG Bln). Zur Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit informieren sich der Berliner Vollzugsbeirat und die Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen gegenseitig (§ 112 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bln; vgl. auch Nr. 15 Abs. 2 VV StVollzG Bln). Hiermit korrespondiert eine Verpflichtung der Beiratsmitglieder zur Verschwiegenheit (§ 112 Abs. 3 i. V. m. § 111 Abs. 5 StVollzG Bln). Wie die Mitglieder der Anstaltsbeiräte sind die Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats nach der Vorstellung des Gesetzgebers in ihrem Auftrag von den Anstalten und der Aufsichtsbehörde unabhängig (AbgH Bln, a.a.O.). (2) Als Repräsentanten der Öffentlichkeit kommt den Beiräten und ihren Mitgliedern (unter anderem) eine Kontrollfunktion zu (vgl. dazu, auch zur historischen Entwicklung, OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juli 1978 – 3 Ws 276/78 StVollz –, NJW 1978, 2351, 2352, für Anstaltsbeiräte nach dem StVollzG; Graebsch in: Feest/ Lesting/Lindemann, StVollzG 8. Aufl., Teil II § 103 LandesR Rn. 3 f., m.w.Nachw.). Wie für die Anstaltsbeiräte gilt dies erst recht für den Berliner Vollzugsbeirat als mit vergleichbaren Rechten ausgestattete Dachorganisation. (a) Insoweit ist allerdings – auch mit Blick auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin – zunächst klarzustellen, dass hiermit keine Form einer Rechts- oder Fachaufsicht gegenüber den Anstalten oder gar der Aufsichtsbehörde gemeint ist (vgl. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 163 StVollzG Rn. 2; Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt N Rn. 63). Ebensowenig soll der Beirat neben die parlamentarische oder gerichtliche Kontrolle des Strafvollzugs treten. Hierfür ist er bereits nicht mit den erforderlichen Abhilfe- und Entscheidungskompetenzen ausgestattet (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; Graebsch, a.a.O., Rn. 3). Eine derart verstandene Kontrolle von Verwaltungsbehörden – zumal durch ein von der Verwaltung selbst bestimmtes, ehrenamtlich tätiges Gremium – wäre außerdem schwerlich mit dem Demokratieprinzip vereinbar, welches für die Ausübung von Staatsgewalt jedenfalls verlangt, dass bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 – [BVerfGE 93, 37 ff.], juris Rn. 144, für die Beteiligung von Personalvertretungen). (b) Der Gehalt der Kontrollfunktion bestimmt sich vielmehr aus dem Blickwinkel der Konzeption der Beiräte, wie sie in der gesetzlichen Regelung ihrer Aufgaben und Befugnisse Niederschlag gefunden hat. Die Kontrollfunktion besteht demnach vornehmlich in der Aufgabe, eventuelle Missstände im Vollzug aufzudecken und – wie in § 112 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln ausdrücklich niedergelegt – Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., m.w.Nachw.; Arloth, a.a.O., sieht die Kontrollfunktion daher auch als eine „Art Beratungsfunktion“). Die so verstandene Kontrollfunktion spiegelt sich insbesondere darin wider, dass die Beiratsmitglieder befugt sind, die Anstalten zu besichtigen, sie ohne Begleitung durch Bedienstete zu begehen und die Gefangenen in ihren Hafträumen aufzusuchen (§ 112 Abs. 3 i. V. m. § 111 Abs. 4 StVollzG Bln und damit korrespondierend § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 i. V. m. Abs. 4 StVollzG Bln; vgl. dazu auch Knauer, KJ 2017, S. 207, 218). Denn nur bei einer ins Einzelne gehenden Kenntnis vom Vollzugsgeschehen können sie ihrer Aufgabe gerecht werden, in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses nachzuprüfen, ob die Vollzugsbehörden ihren gesetzlichen Verpflichtungen bei der Verfolgung des Vollzugsziels gerecht werden (vgl. Graebsch, a.a.O.), und gegebenenfalls auf Abhilfe hinzuwirken. (3) In der Gesamtschau bewegt sich die Aufgabenwahrnehmung des Berliner Vollzugsbeirats und seiner Mitglieder danach in einem Spannungsfeld zwischen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Rahmen eines konstruktiven Austauschs mit der Aufsichtsbehörde (vgl. AbgH Bln, a.a.O.) und der Notwendigkeit, eine kritische Distanz zu dieser und zu den Anstalten zu wahren (vgl. Knauer, a.a.O., S. 220). Unterschiedliche Auffassungen gerade auch über grundsätzliche Fragen der Vollzugsgestaltung – wie etwa der medizinischen Versorgung der Gefangenen und des Schutzes vor Infektionskrankheiten – hat der Gesetzgeber dabei nicht nur in Kauf genommen, sondern gleichsam zu einem Prinzip der Zusammenarbeit erhoben. Die vom Gesetz vorgesehene Erörterung von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen in grundlegenden Vollzugsangelegenheiten (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln) setzt notwendig das Vorhandensein und die Diskussion verschiedener Sichtweisen voraus. Indem der Gesetzgeber den Berliner Vollzugsbeirat als „multidisziplinäres Gremium“ etabliert hat, in welchem „die Vielschichtigkeit der Betrachtung, Bewertung und Beratung“ zum Tragen kommen soll (AbgH Bln, a.a.O.), hat er zudem dafür Sorge getragen, dass die Blickwinkel verschiedener Fachrichtungen in den – auch streitigen – Diskurs einfließen können. Gerade von der Erörterung voneinander abweichender und gegebenenfalls auch gegensätzlicher Sichtweisen und Auffassungen verspricht sich der Gesetzgeber damit eine qualitative Verbesserung der Verhältnisse im Vollzug. (4) Die Rolle der Mitglieder des Vollzugsbeirats hat der Gesetzgeber als öffentlich-rechtliches Ehrenamt ausgestaltet, mit welchem bestimmte Befugnisse und Pflichten verbunden sind. Das Amt verleiht dem Beiratsmitglied – auch im Interesse der Stabilität des Beirats als in bestimmter Weise personell zusammengesetztes Gremium – eine eigenständige Rechtsposition (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 1986 – 4 Ws 21/86 –, NStZ 1986, 382 f., zur Unanfechtbarkeit der einmal vollzogenen Bestellung eines Anstaltsbeirats durch einen nicht berücksichtigten Mitbewerber). Diese Rechtsposition, die über die Summe der dem Mitglied zustehenden Einzelrechte hinausgeht, kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass das Mitglied mit den im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen nicht nur diese einzelnen Rechte individuell geltend machen (vgl. Arloth, a.a.O., § 164 StVollzG Rn. 2), sondern sich auch gegen seine Abberufung zur Wehr setzen kann (vgl. bereits oben 1. zur Antragsbefugnis). Die so gewährleistete Stabilität des Beirats sichert dessen Funktionsfähigkeit auch gegenüber der Verwaltung ab. Könnte diese (missliebige) Beiratsmitglieder jederzeit nach Belieben entfernen, so liefe dies deren Aufgabe, als von den Anstalten und der Aufsichtsbehörde unabhängige Vertreter der Öffentlichkeit (auch) möglichen Missständen oder Fehlentwicklungen im Vollzug nachzugehen und auf deren Beseitigung hinzuwirken, in einer vom Gesetzgeber ersichtlich nicht intendierten Weise zuwider. bb) Diese gesetzliche Konzeption hat auch Berücksichtigung zu finden, soweit es um die Abberufung von Mitgliedern des Berliner Vollzugsbeirats geht. (1) Das Gesetz knüpft diese tatbestandlich nicht an konkrete Voraussetzungen, sondern bestimmt lediglich, dass die Aufsichtsbehörde die Berufung, Amtszeit, Zusammensetzung, Sitzungsgelder und Abberufung der ehrenamtlichen Beiratsmitglieder regelt (§ 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Abs. 6 StVollzG Bln; krit. insoweit Graebsch, a.a.O., Rn. 20, auch zu den Regelungen in anderen Bundesländern). Auf dieser Grundlage ist in Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 (in Verbindung mit Nummer 17 Satz 1) VV StVollzG Bln bestimmt, dass die für Justiz zuständige Senatsverwaltung Beiratsmitglieder „aus wichtigem Grund“ abberufen „kann“, womit der Verwaltung ein Ermessen eröffnet wird. Konkretisierend ist weiter ausgeführt, dass als wichtige Gründe namentlich die in Nummer 6 Abs. 3 VV StVollzG Bln genannten in Betracht kommen, wonach – neben Vollzugsbediensteten – auch Personen nicht zu Beiratsmitgliedern zu berufen sind, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Beiratstätigkeit zu anderen als den im Gesetz genannten Zwecken missbraucht werden könnte. (2) Für die gerichtliche Nachprüfung von Abberufungsentscheidungen bedeutet dies: (a) Aus der Vorschrift des § 112 Abs. 3 (in Verbindung mit § 111 Abs. 6) StVollzG Bln geht hervor, dass der Gesetzgeber eine Abberufung von Mitgliedern des Berliner Vollzugsbeirats jedenfalls ermöglichen wollte und dass er der Aufsichtsbehörde die Aufgabe übertragen hat, hierzu eine Regelung zu treffen. Die auf dieser Basis erlassenen Verwaltungsvorschriften, welche eine Abberufung unter der Voraussetzung eines „wichtigen Grundes“ und unter Einräumung eines Ermessensspielraums eröffnen, unterliegen keiner eigenständigen gerichtlichen Auslegung, wie dies bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen der Fall ist, sondern wirken sich im Einzelfall lediglich ermessenslenkend aus; entscheidend ist dabei, wie die Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 23. April 2021 – V ZR 147/19 –, juris Rn. 17; KG, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 ‒ 4 VAs 34/12 –, juris Rn. 9, und vom 3. Juni 2011 ‒ 9 U 173/10 –, juris Rn. 10; Arloth, a.a.O., § 115 Rn. 14; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschnitt P Rn. 83; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 46; jew. m.w.Nachw.). Für eine Selbstbindung dahingehend, dass hinsichtlich möglicher Abberufungsgründe eine ständige Praxis etabliert wäre, von welcher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten – jedenfalls zum Nachteil der Betroffenen (vgl. Spaniol, a.a.O.) – nicht abgewichen werden dürfte, ist hier indes nichts ersichtlich, nachdem die Strafvollstreckungskammer eine solche Praxis nicht festgestellt und die Beschwerdeführerin die Existenz von Präzedenzfällen verneint hat. Ob die Senatsverwaltung zutreffend vom Vorhandensein eines wichtigen Grundes ausgegangen ist und ob der herangezogene Grund in seinem Gewicht etwa mit den in Nummer 6 Abs. 3 VV StVollzG Bln genannten Gründen vergleichbar ist, ist einer gerichtlichen Nachprüfung hingegen grundsätzlich entzogen. (b) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Senatsverwaltung über eine Abberufung eines Beiratsmitglieds im Einzelfall vollständig frei entscheiden könnte. Vielmehr ist sie durch den Erlass der Verwaltungsvorschriften zunächst dahingehend festgelegt, dass sie sich bei einer Abberufung (überhaupt) auf einen – objektivierbaren und an konkrete Tatsachen anknüpfenden – Grund stützen und diesen nachvollziehbar darlegen muss. Mit der (Selbst-)Beschränkung auf „wichtige“ Gründe ist außerdem zum Ausdruck gebracht, dass eine Gewichtung vorzunehmen und darzutun ist. Als Bezugspunkt kommen dabei mangels näherer Festlegung durch Verwaltungsvorschriften oder eine Verwaltungspraxis sämtliche Aspekte in Betracht, die im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit und der Aufgabenwahrnehmung des Vollzuges und der Beiräte stehen, wie sie im Gesetz geregelt sind. Wenngleich sich der Kreis möglicher Abberufungsgründe danach einer abschließenden (gerichtlichen) Festlegung entzieht, sind mögliche Anknüpfungspunkte solche in der Person des Beiratsmitglieds oder in seinem Verhalten, ersteres etwa bei Übernahme eines mit der Funktion unvereinbaren Amtes wie dem eines Justizbediensteten (§ 111 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 112 Abs. 3 StVollzG Bln), oder wenn das Mitglied aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände, wie bei einer weiträumigen Verlagerung des Wohnsitzes denkbar, für das Ehrenamt nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. dazu auch die für Schöffen geltende Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG). Verhaltensbedingte Gründe können etwa in einem Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten eines Beiratsmitglieds (insbesondere die Verschwiegenheitspflicht), der Nichtwahrnehmung des Amtes (vgl. Graebsch, a.a.O.) oder dessen Missbrauch (vgl. Nummer 6 Abs. 3 VV StVollzG Bln) liegen, daneben grundsätzlich auch in einem (schwerwiegenden) Fehlverhalten außerhalb der Wahrnehmung des Ehrenamtes, wie etwa einer Straftat oder einem sonstigen Verhalten, das die für eine Zusammenarbeit erforderliche und auch vom Gesetzgeber vorausgesetzte Vertrauensgrundlage entfallen lässt. (c) Sodann hat die Senatsverwaltung bei der Entscheidung über eine Abberufung ein Ermessen auszuüben. Dieses unterliegt der gerichtlichen Überprüfung daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 115 Abs. 5 StVollzG). Eine Ermessensausübung ist insbesondere dann fehlerhaft, wenn sie auf einer unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruht oder wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz –, juris Rn. 14, m.w.Nachw.). Ist das Ermessen – wie hier – durch Verwaltungsvorschriften gelenkt, so erstreckt sich die Nachprüfung der Ermessensentscheidung gleichwohl darauf, ob in sie Erwägungen eingeflossen sind, die im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen stehen. Eine Verwaltungsvorschrift kann solche Bestimmungen – wie diejenigen des Strafvollzugsgesetzes oder höherrangige Rechtsnormen, insbesondere des Verfassungsrechts – nicht einschränken oder abändern (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 Ws 416/04 (StrVollz) –, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juni 1977 – 3 Ws 261/77 –, NJW 1978, 334, 335); denn alle Ermessensentscheidungen haben sich an den im Gesetz niedergelegten Grundsätzen sowie an grundrechtlichen Vorgaben zu orientieren (Spaniol, a.a.O., Rn. 41, 43 sowie § 116 Rn. 14; vgl. dazu auch OLG Frankfurt, a.a.O., sowie Laubenthal, Strafvollzug 8. Aufl., Kap. 2.5.1. Rn. 42). Ungeachtet der Verwaltungsvorschriften bedarf es daher einer am Einzelfall auszurichtenden und von der Vollzugsbehörde darzulegenden Ermessensausübung (vgl. OLG Celle, a.a.O.; Arloth, a. a. O., Rn. 17; Bachmann, a.a.O., Rn. 84; Euler in: Graf, BeckOK Strafvollzugsrecht Bund 20. Edition, § 115 Rn. 18). Danach ist die Ermessensentscheidung über die Abberufung eines Beiratsmitglieds insbesondere dann fehlerhaft und widerspricht dem Zweck der Ermächtigung, wenn sie der gesetzlichen Konzeption des Berliner Vollzugsbeirats zuwiderläuft oder die Rechtsstellung des Beiratsmitglieds nicht hinreichend berücksichtigt. c) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis als unbegründet. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer den Begriff des „wichtigen Grundes“ in Nummer 7 Abs. 2 VV StVollzG Bln, aus dem eine Abberufung von Beiratsmitgliedern erfolgen kann, zu Unrecht wie ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal ausgelegt. Hiervon ausgehend hat sie in unzulässiger Weise (vgl. oben b)bb)(2)(a)) im Einzelnen nachgeprüft, ob die Senatsverwaltung zutreffend vom Vorhandensein eines wichtigen Grundes ausgegangen ist und ob der herangezogene Grund in seinem Gewicht mit den in Nummer 6 Abs. 3 VV StVollzG Bln genannten Gründen vergleichbar ist und deshalb eine Abberufung rechtfertigt. Damit hat sie die Grenzen der den Gerichten (nur) zustehenden Prüfungskompetenz in einer einen Rechtsfehler begründenden Weise überschritten. Auf diesem beruht der angefochtene Beschluss jedoch nicht. Denn die Entscheidung der Senatsverwaltung erweist sich aus anderen Gründen als rechtswidrig; insbesondere stützt sie sich tragend auf Umstände, die aus rechtlichen Gründen nicht hätten herangezogen werden dürfen (vgl. nachfolgend cc)). Dies führt – anders als etwa in Fällen, in denen die Ermessensentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage ergangen ist und in denen die Sache daher an die Behörde zurückzugeben ist – zu dem Befund, dass die Aufhebung des Bescheides im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. aa) Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass sich die Senatsverwaltung in ihrem Bescheid auf Verhaltensweisen der Betroffenen stützt, die außerhalb der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes liegen; denn eine dem entgegenstehende Beschränkung der Abberufungsgründe lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Bei den der Betroffenen zur Last gelegten öffentlichen Äußerungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Juli 2020 und im Mai 2021 handelt es sich außerdem um konkrete Tatsachen, die als solche nicht in Streit stehen. Soweit die Senatsverwaltung auf dieser Grundlage jedoch zu dem Schluss gelangt, die für eine konstruktive Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensgrundlage sei entfallen, so dass eine Abberufung der Betroffenen als Mitglied des Berliner Vollzugsbeirats gerechtfertigt sei, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. bb) Die Abberufungsentscheidung erweist sich insoweit bereits deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die Beschwerdeführerin das Grundrecht der Betroffenen auf Meinungsfreiheit nicht in ihre Abwägung einbezogen hat. (1) Zieht die Senatsverwaltung bei der Abberufung als „wichtigen Grund“ Äußerungen des Beiratsmitglieds heran, so hat sie bei der Ausfüllung des ihr eingeräumten Ermessens Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. (a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20 –, juris Rn. 18). Im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen, die an dem grundrechtlichen Schutz nicht in gleicher Weise teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2732/15 –, juris Rn. 12, m.w.Nachw.), sind Meinungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet und enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 BvR 1036/14 –, juris Rn. 11, m.w.Nachw.). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 1 BvR 444/13 u. a. –, juris Rn. 18, m.w.Nachw.). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (BVerfG, a.a.O., m.w.Nachw.). Den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen Meinungen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2015, a.a.O.). Auch dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022, a.a.O.). Die Meinungsfreiheit ist nicht erst dann berührt, wenn Meinungsäußerungen untersagt oder mit Strafe belegt werden, sondern bereits dann, wenn an eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Äußerung nachteilige Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 126/85 – [BVerfGE 86, 122 ff.], juris Rn. 20, für eine als Begründung für das Absehen von einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis angeführte Meinungsäußerung eines Berufsschülers in einer Schülerzeitung). (b) Danach sind die in Rede stehenden Äußerungen der Betroffenen, wie sie die Strafvollstreckungskammer festgestellt hat, insgesamt als Meinungsäußerungen auszulegen. Dies ergibt sich hinsichtlich der Veranstaltung vom 18. Juli 2020 aus der durchgehend durch ein persönliches wertendes Dafürhalten geprägten, erkennbar subjektiven Wortwahl der Betroffenen, wie etwa (exemplarisch), sie habe „nicht fassen [wollen], dass man aufgrund einer Pandemie, wo das Virus eigentlich schon ziemlich am Rückgang war, so was Elementares daraus macht“; „wer in der Demokratie schläft, wacht in der Diktatur auf. [...] Und wir müssen [deshalb] aufwachen und [...] aktiv sein und die Politiker, es ist eine Schande, was die da nachplappern, dass die kompetenten Leute nicht an einen Tisch gesetzt werden“. Zur Einordnung der Corona-Pandemie berief sie sich auf zitierte Aussagen von ihr so bezeichneter „kritische[r] Virologen“ wie ... oder .... Zu einer Impfung führte sie unter anderem aus, „Also mich müssen sie totschlagen, um mich zu impfen und für dieses Virus brauchen wir keinen Impfstoff“; zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung äußerte sie unter anderem „Also ich setze keine Maske auf, weil [...] das Virus ist so winzig, das geht durch all die Stoffe, die wir tragen, durch [...], das ist medizinisch nicht bewiesen, dass diese Masken was bringen. Aber sie sind eine Viren- und Bakterienschleuder. Aber ich habe Sorge, dass das [...] einfach so in der Gesellschaft Jahre so fortgeführt wird [...], das finde ich einfach ein Unding [...]“. Daraus geht hervor, dass die Betroffene die Bewertung der Corona-Pandemie durch die Politik sowie die näher genannten, zum damaligen Zeitpunkt ergriffenen oder nach Auffassung der Betroffenen in Aussicht stehenden Maßnahmen ablehnt. Soweit in die Äußerungen in gewissem Umfang auch Tatsachenbehauptungen – insbesondere in einem die Wirksamkeit der Maßnahmen in Frage stellenden Sinne – eingebettet waren, diente dies letztlich nur der Untermauerung der Werturteile der Betroffenen, ohne dass sich konkrete einzelne Aussagen sinnerhaltend aus dem Gesamtkontext lösen ließen. Hinsichtlich der weiteren als Abberufungsgründe herangezogenen Äußerungen vom Mai 2021 ist lediglich festgestellt, die Betroffene habe die „Absurdität“ und „Unvernunft“ der geltenden staatlichen Corona-Maßnahmen beklagt, so dass es sich zweifelsfrei um (reine) Meinungsäußerungen handelt. (c) In den damit eröffneten grundrechtlichen Schutz greift die Beschwerdeführerin ein, indem sie die Abberufung der Betroffenen unmittelbar an diese Äußerungen knüpft. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung wird die Betroffene durch den Entzug ihres Ehrenamtes in einer eigenen Rechtsposition beeinträchtigt (vgl. im Einzelnen oben b)aa)(4)). Angesichts dieser nachteiligen Rechtsfolge kann sich die Senatsverwaltung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es der Betroffenen unbenommen bleibe, ihre Auffassung weiterhin zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, a.a.O.). (2) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wäre daher bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen und in die vorzunehmende Abwägung einzustellen gewesen. Dies ist jedoch nicht in dem gebotenen Maße erfolgt. (a) Auf der Stufe der Normauslegung und -anwendung erfordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 – [BVerfGE 93, 266 ff. – „Soldaten sind Mörder“], juris Rn. 118). Damit ist eine Interpretation des den Eingriff tragenden Gesetzes unvereinbar, welche die Erfordernisse des Institutionenschutzes überschreitet (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das Gesetz, auf dessen Grundlage in die Meinungsfreiheit eingegriffen wird, muss zudem so interpretiert werden, dass der prinzipielle Gehalt des Grundrechts in jedem Fall gewahrt bleibt. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2015, a.a.O., Rn. 14). Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist außerdem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022, a.a.O., Rn. 25). (b) Diesen Anforderungen wird der Bescheid der Senatsverwaltung nicht gerecht. Zwar stellt diese in die Bewertung ein, dass die Betroffene die Äußerungen als Privatperson und ohne Bezug zum Berliner Vollzugsbeirat getätigt habe und dass keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass sie ihre Meinung in ihren Umgang mit Gefangenen habe einfließen lassen. Ungeachtet dessen war die Beschwerdeführerin sich bei Erlass des Bescheides ersichtlich bereits des Umstandes nicht bewusst, dass die Abberufung überhaupt in das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Der Bescheid nimmt auf dieses keinen Bezug; erst recht fehlt es an einer erkennbaren Berücksichtigung des Grundrechts in dem Sinne, dass dieses den herangezogenen Abberufungsgründen gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen ist. Soweit die Beschwerdeführerin (erst) im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen hat, sie habe ihr Abberufungsermessen durchaus mit Blick auf eine etwaige Betroffenheit der Meinungsfreiheit ausgeübt, findet dies in dem Bescheid keine Stütze. Es widerspricht außerdem dem weiteren Vorbringen der Senatsverwaltung, mit dem diese explizit erklärt hat, sie sei bei Erlass des Bescheides der Auffassung gewesen und vertrete diese noch immer, dass ihr die Meinungsfreiheit bei der Abberufung „im Ergebnis“ keine Grenze setze, weil bereits deren Schutzbereich nicht berührt sei, da es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen in erster Linie nicht um Werturteile, sondern um der Meinungsfreiheit nicht unterfallende Tatsachenbehauptungen handele. Die an dieser Stelle erstmals vorgenommenen Hilfserwägungen, mit denen die Senatsverwaltung sodann eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsfreiheit begründet, vermögen den Abwägungsmangel in dem Bescheid nicht zu heilen. Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf sie im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeschoben werden (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 5 Ws 573/05 Vollz –, juris Rn. 24, m. w. Nachw.). Ohnehin bleibt selbst diese Abwägung lückenhaft, weil sie erkennbar außer Acht lässt, dass die Äußerungen dem besonderen Schutz der Machtkritik unterfallen, der die Betroffene grundsätzlich berechtigt, staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auch polemisch und überspitzt zu kritisieren. cc) Die Abberufungsentscheidung ist auch aus weiteren Gründen ermessensfehlerhaft. Soweit die Senatsverwaltung aufgrund der in Rede stehende Äußerungen der Betroffenen und ihrer darin zum Ausdruck gekommenen Haltung zu Fragen der Corona-Pandemie den Fortbestand eines Vertrauensverhältnisses in einer Weise erschüttert sieht, dass einer weiteren Beiratstätigkeit die Grundlage entzogen wäre, steht dies nicht im Einklang mit der gesetzlichen Konzeption des Vollzugsbeirats. (1) (a) Die Äußerungen vermögen nicht die Erwartung zu begründen, die Betroffene werde ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mehr pflichtgemäß wahrnehmen oder stelle sich aktiv gegen die Vollzugsgestaltung – konkret: die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion und zur medizinischen Versorgung der Gefangenen während der Corona-Pandemie –, wie sie von der Senatsverwaltung und den Justizvollzugsanstalten konzipiert und umgesetzt wird. Mangels eigener Entscheidungsbefugnisse des Beirats und seiner Mitglieder sind die Behörden durch die Äußerungen in ihrem Handeln betreffend die Eindämmung und Bekämpfung der Pandemie in keiner Weise eingeschränkt. Für die Annahme, die Betroffene versuche, diese Maßnahmen zu konterkarieren oder werde ihre Auffassungen in den Umgang mit Gefangenen einfließen lassen, bestehen nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer, welche die Senatsverwaltung bestätigt hat, ebenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Soweit die Senatsverwaltung ergänzend darauf verweist, (auch) das frühere Verhalten der Betroffenen sei nicht immer beanstandungsfrei gewesen, kann hieraus im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits deshalb nichts hergeleitet werden, weil in den insoweit nur maßgeblichen Beschlussgründen hierzu keine Feststellungen getroffen sind. (b) Eine Befürchtung pflichtwidrigen oder obstruktiven Verhaltens kann ohne Rechtsfehler auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Betroffene den Maßnahmen der Politik – und damit wenigstens indirekt auch der Vollzugsbehörden – ablehnend gegenübersteht. Denn die Äußerung von – auch grundsätzlicher – Kritik an Auffassungen und Maßnahmen der Vollzugsbehörden unterfällt nicht nur der Meinungsfreiheit der Betroffenen, sondern stellt eine der ihr durch das Gesetz zugewiesenen Kernaufgaben als Mitglied des Berliner Vollzugsbeirats dar. Sie ist danach nicht nur befugt, sondern ausdrücklich gehalten, mit der Aufsichtsbehörde ihre abweichenden Auffassungen in grundlegenden Angelegenheiten, zu denen die Ausrichtung der Gesundheitsversorgung der Gefangenen mit Blick auf die Corona-Pandemie zweifellos zählt, zu erörtern und gegebenenfalls auch Veränderungen vorzuschlagen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln). Mit einem dem entsprechenden Verhalten könnte daher auch ein Vertrauensverlust nicht begründet werden. Dass ein Beiratsmitglied seiner gesetzlichen Aufgabe entsprechend abweichende Meinungen zu vollzuglichen Fragen vertritt, kann für sich genommen nicht dazu führen, dass eine weitere Beiratstätigkeit für die Senatsverwaltung unzumutbar würde. Dies gilt unabhängig davon, welchen Grad der Dissens erreicht hat und ob es sich nur um marginale Meinungsverschiedenheiten handelt oder ob das Beiratsmitglied das Vorgehen der Vollzugsbehörden im Einzelfall bereits im Ansatz ablehnt. Denn für eine derartige Differenzierung findet sich im Gesetz kein Anknüpfungspunkt. Erst recht können daher derartige private Äußerungen außerhalb der Beiratstätigkeit und ohne konkreten Bezug zu dieser eine Abberufung nicht rechtfertigen. (c) Zu einer abweichenden Beurteilung führt hier im Ergebnis auch nicht das Rügevorbringen, die Betroffene vertrete hinsichtlich der Schwere der möglichen Krankheitsverläufe, des Nutzens eines Impfstoffs, der medizinischen Wirksamkeit des Maskentragens und des Vorliegens einer Übersterblichkeit nicht lediglich eine abweichende Meinung, sondern behaupte (bewusst) objektiv unwahre Tatsachen. Zwar kann jedenfalls bei grob und wissentlich falschen Tatsachenangaben eines Beiratsmitglieds möglicherweise dessen persönliche Eignung in Frage stehen. Jedoch tragen die getroffenen Feststellungen eine solche Annahme hier nicht. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, auf welche konkreten Aussageinhalte sich die Senatsverwaltung bezieht, deren Unwahrheit aus ihrer Sicht zweifelsfrei und für jedermann erkennbar feststehe. Nach den insoweit nur maßgeblichen Beschlussgründen benannte die Betroffene in der Videoaufnahme im Juli 2020 zur Schwere möglicher Krankheitsverläufe eine Zahl von 26.000 Menschen, die in Deutschland in der Saison 2017/2018 an der Grippe verstorben seien. Sodann bezog sie sich auf Aussagen der Virologin ..., die sie dahingehend zitierte, sie habe damals gedacht, sie sterbe, und könne „jetzt nicht erkennen, dass dieses [Corona-]Virus so eingreifend [sei], wie das damals 2017/2018“ gewesen sei. Zudem berief sich die Betroffene auf Äußerungen des Virologen ..., der erklärt habe, „Hätten wir das Virus nicht entdeckt, hätten wir halt wieder gedacht, es ist eine Grippe, wo auch Menschen, die schon chronische Erkrankungen haben, daran sterben können. Aber junge, gesunde Leute oder Menschen, die fit sind, die werden krank. Und eine Grippe ist eine schlimme Erkrankung.“ Angesichts dieser Äußerungen erschließt es sich – zumal ohne nähere Erläuterung durch die Senatsverwaltung – nicht, welche Tatsachenbehauptungen darin enthalten wären, die in offensichtlicher und unhaltbarer Weise falsch wären. Dies betrifft sowohl die Zahl der im Winter 2017/2018 an der Grippe Verstorbenen als auch die Frage einer zutreffenden Wiedergabe der Zitate. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Betroffene sich den Inhalt der Zitate zu eigen gemacht hat, ist nicht erkennbar, unter welchem konkreten Aspekt diese – im Wesentlichen ebenfalls nur persönliche Bewertungen enthaltenden – Äußerungen in tatsächlicher Hinsicht falsch wären. Abweichendes folgt auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung der Aussagen der Betroffenen zum Umfang der Pandemie. Soweit diese äußerte, sie wolle es „nicht fassen [...], dass man aufgrund einer Pandemie, wo das Virus eigentlich schon ziemlich am Rückgang war, so was Elementares daraus macht“, konnte sich dies angesichts des Zeitpunkts der Videoaufnahme im Juli 2020 lediglich auf den bis dahin zu beobachtenden Pandemieverlauf beziehen, so dass ein (vorläufiger) Rückgang nicht von der Hand zu weisen ist. Die Aussage ist zudem ebenfalls in einer Weise subjektiv geprägt, dass auch deshalb eine – zumal gravierend – falsche Tatsachenbehauptung nicht feststellbar ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der weitergehenden diesbezüglichen Aussagen der Betroffenen, die im Wesentlichen nur die Frage betrafen, wie der Begriff einer Pandemie definiert wird und inwieweit sich dies nach ihrer Wahrnehmung geändert habe. Zur Frage einer Übersterblichkeit sind den Beschlussgründen keine Äußerungen zu entnehmen. Zum Nutzen einer Impfung hat die Betroffene ausweislich der Beschlussgründe lediglich die subjektive Einschätzung geäußert, „für dieses Virus brauchen wir keinen Impfstoff“. Über den weitergehenden Nutzen im Sinne einer Wirksamkeit oder möglicher Risiken konnte sie zu dieser Zeit ohnehin schwerlich eine Erklärung abgeben, weil ein solcher Impfstoff im Juli 2020 noch nicht zur Verfügung stand. Konkrete spätere Aussagen zu der Thematik – wie auch zu den weiteren von der Senatsverwaltung angesprochenen Aspekten – lassen sich den Beschlussgründen ebenfalls nicht entnehmen. Soweit die Betroffene in einer mündlichen Anhörung am 29. September 2021 ihre Ansichten, wie festgestellt, „im Kern“ sowie „größtenteils“ bestätigt hat, fehlt es – zumal angesichts der zwischenzeitlichen tatsächlichen Weiterentwicklung der Pandemie, ihrer Bekämpfung und der diesbezüglichen Erkenntnisse – insgesamt an einer hinreichenden Konkretisierung, um hierauf die Annahme grob unrichtiger Tatsachenbehauptungen stützen zu können. Zur Wirksamkeit des Maskentragens hat die Betroffene in der Videoaufzeichnung erklärt, es sei „medizinisch nicht bewiesen, dass diese Masken was bringen“. Angesichts des Zeitpunkts der Aufnahme sowie der unmittelbar vorangegangenen Äußerung, „das geht durch all die Stoffe, die wir tragen, durch“, bezog sich die Aussage erkennbar auf die zu jener Zeit – wie allgemeinkundig – vorwiegend gebräuchlichen sogenannten „Alltagsmasken“ aus Stoff. Deren Schutzwirkung steht auch mit Blick auf die zwischenzeitliche weitgehende Abkehr von derartigen Masken jedenfalls nicht in einer Weise generell außer Zweifel, dass die dokumentierte Aussage als offenkundig falsch bewertet werden könnte. Eine Aussage der Betroffenen zu den (bei der Anhörung im September 2021 vorherrschenden) medizinischen Masken ist nicht festgestellt. (2) Auch im Übrigen sind keine Umstände festgestellt, auf welche die Senatsverwaltung in rechtlich zulässiger Weise die Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit mit der Betroffenen im Berliner Vollzugsbeirat stützen könnte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die Äußerungen der Betroffenen ausweislich der Beschlussgründe nicht in einer die Beiratstätigkeit objektiv beeinträchtigenden Weise ausgewirkt haben und sich der Beirat als solcher explizit für eine Fortführung der Zusammenarbeit ausgesprochen hat. Soweit die Senatsverwaltung im Rechtsbeschwerdeverfahren (neu) vorgetragen hat, aufgrund der inhaltlichen Differenzen berate man sich nicht mehr mit der Betroffenen, handelt es sich um einen beschlussfremden Umstand, der bereits aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 5 Ws 11/21 Vollz –, juris Rn. 25, m.w.Nachw.). Darüber hinaus könnte die Senatsverwaltung einen Abberufungsgrund in rechtlich zulässiger Weise auch nicht dadurch selbst schaffen, dass sie die Zusammenarbeit mit einem Beiratsmitglied aufgrund inhaltlicher Differenzen einstellt, ohne dass diese für sich genommen nach dem Gesetz eine Abberufung rechtfertigen. Die mit der Rechts-beschwerde unter Hinweis auf die verwaltungsrechtlichen Befangenheitsvorschriften für Ausschüsse (§ 20 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 VwVfG) der Sache nach geltend gemachte abstrakte Gefahr einer Beeinflussung des Beirats reicht zur Begründung einer Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit ebenfalls nicht aus. Zu berücksichtigen ist auch insoweit, dass aus dem rechtlich erlaubten Verhalten eines Beiratsmitglieds eine bei der Abberufung zulässigerweise zu berücksichtigende Beeinträchtigung der Beiratstätigkeit nicht hergeleitet werden kann. (3) Dass die Äußerungen der Betroffenen für sich betrachtet und unabhängig von einem konkreten Bezug zum Berliner Strafvollzug geeignet wären, die Betroffene als Beiratsmitglied untragbar erscheinen zu lassen, wie es etwa bei gegen die Menschenwürde oder die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten oder strafrechtlich relevanten Äußerungen der Fall sein könnte, steht nicht im Raum und wird auch von der Senatsverwaltung nicht geltend gemacht. (4) Schließlich kann die Senatsverwaltung die Abberufung auch nicht in zulässiger Weise mit der Besorgnis begründen, durch den Auftritt der Betroffenen auf den Veranstaltungen sei der „böse Schein“ entstanden, dass sie vom Lager der sogenannten „Querdenker“ beraten werde oder diesem zuzurechnen sei und über ihre ehrenamtliche Tätigkeit Einfluss auf Entscheidungen der Senatsverwaltung nehmen könne. Eine solche Befürchtung lässt sich nicht auf konkrete Tatsachen stützen, nachdem die diesbezüglichen Videoaufnahmen ausweislich der Beschlussgründe nur einen geringen Verbreitungsgrad erreichten und keinerlei Bezugnahme auf die Beiratstätigkeit der Betroffenen enthielten. III. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 28.April 2000 – 5 Ws 754/99 Vollz –, juris, Rn. 24).