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Beschluss

1 BvR 2732/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung bestimmt den Schutzumfang von Art. 5 Abs. 1 GG; bei unklarer Abgrenzung ist zugunsten des Meinungscharakters auszulegen. • Zur Bestimmung des Äußerungstyps ist der Gesamtzusammenhang maßgeblich; eine isolierte Betrachtung einzelner Begriffe kann zu einer unzulässigen Verkürzung des Grundrechtsschutzes führen. • Bezeichnungen, die als wertende Bewertung zu verstehen sind und sich einem Beweiszwang entziehen, können dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen; das schließt nicht aus, dass im Einzelfall eine Abwägung mit Persönlichkeitsrechten erfolgt. • Bei fehlerhafter rechtlicher Einordnung der Äußerung ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Meinungsfreiheit vs. üble Nachrede: Gesamtzusammenhang entscheidet • Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung bestimmt den Schutzumfang von Art. 5 Abs. 1 GG; bei unklarer Abgrenzung ist zugunsten des Meinungscharakters auszulegen. • Zur Bestimmung des Äußerungstyps ist der Gesamtzusammenhang maßgeblich; eine isolierte Betrachtung einzelner Begriffe kann zu einer unzulässigen Verkürzung des Grundrechtsschutzes führen. • Bezeichnungen, die als wertende Bewertung zu verstehen sind und sich einem Beweiszwang entziehen, können dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen; das schließt nicht aus, dass im Einzelfall eine Abwägung mit Persönlichkeitsrechten erfolgt. • Bei fehlerhafter rechtlicher Einordnung der Äußerung ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer veröffentlichte auf Facebook eine kritische Äußerung über das Verhalten eines ihm bekannten Polizeibeamten, nachdem dieser mehrfach anlasslose Kontrollen durchgeführt hatte und an einem Abend das Wohnhaus des Beschwerdeführers anleuchtete. Er schrieb unter anderem den Begriff "Spanner" in Verbindung mit dem Namen des Beamten. Der Polizeibeamte stellte daraufhin Strafantrag wegen übler Nachrede (§ 186 StGB). Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe und das Oberlandesgericht wies die Revision zurück. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesverfassungsgericht die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG). Das Verfassungsgericht nahm die Beschwerde an und prüfte, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist. • Die Gerichte haben den Schutzbereich der Meinungsfreiheit verkürzt, indem sie die Äußerung als nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB einstuften statt als von Stellungnahme und Dafürhalten geprägtes Werturteil. • Maßgeblich für die Einordnung ist der Gesamtzusammenhang der Äußerung; eine isolierte Betrachtung einzelner Wörter wie "Spanner" verfälscht regelmäßig den Sinn und gefährdet den Grundrechtsschutz. • Der von dem Beschwerdeführer geschilderte tatsächliche Wendevorgang des Beamten liegt zugrunde, die Bezeichnung "Spanner" ist jedoch als wertende Bewertung des Beobachteten zu werten, die dem Beweis nicht zugänglich ist. • Weil die Äußerung nicht hinreichend als Tatsachenbehauptung festgestellt wurde, ist nicht auszuschließen, dass bei zutreffender rechtlicher Einordnung ein anderes Ergebnis zu Gunsten der Meinungsfreiheit möglich wäre; daher sind die Entscheidungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Nicht entschieden ist abschließend, ob die Bezeichnung durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist; selbst bei Werturteilcharakter kann eine Herabsetzung und damit eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen, die einer Abwägung bedarf. • Rechtsgrundlagen und Leitlinien sind Art. 5 Abs. 1 GG, §§ 185 ff., insbesondere § 186 StGB, sowie die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Meinung und Tatsache. • Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG; Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt: Die Verurteilung wegen übler Nachrede und das Berufungsurteil verletzen das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG, weil die Gerichte die Äußerung fehlerhaft als Tatsachenbehauptung eingestuft haben. Die angegriffenen Entscheidungen wurden aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Sonneberg zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, wobei dieses den Gesamtzusammenhang der Äußerung zu berücksichtigen hat. Es bleibt offen, ob die Bezeichnung im Ergebnis durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist; dies ist im zurückverwiesenen Verfahren unter Abwägung der Persönlichkeitsrechte zu prüfen. Der Freistaat Thüringen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten; der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde festgesetzt.