Beschluss
5 Ws 153 - 154/22, 5 Ws 153/22, 5 Ws 154/22, 5 Ws 153 - 154/22 - 121 AR 193 - 194/22, 5 Ws 153/22 - 121 AR 193/22 ... mehr
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0104.5WS153.154.22.121.00
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Leitsätze
1. Durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit dem Untergebrachten befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen hält, soll die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden.(Rn.4)
2. Die Beauftragung eines anstaltsfremden („externen“) Sachverständigen dient dem Zweck, der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19).(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit dem Untergebrachten befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen hält, soll die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden.(Rn.4) 2. Die Beauftragung eines anstaltsfremden („externen“) Sachverständigen dient dem Zweck, der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 2 BvR 2032/19).(Rn.4) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1. Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 24. August 2022, mit dem die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 31. Oktober 2022 erhobenen Anhörungsrüge, mit der er geltend machen lässt, der Senat habe bei seiner Entscheidung die Stellungnahme der Verteidigerin im Schriftsatz vom 30. September 2022, auf dessen Inhalt verwiesen wird, nicht zur Kenntnis genommen. 2. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2022 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 33a Satz 1 StPO). Zwar hat er vor der Entscheidung den genannten Schriftsatz der Verteidigerin nicht zur Kenntnis genommen, weil dieser aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht zu den Akten gelangt war. Dies wirkte sich im Ergebnis jedoch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, weil die Entscheidung des Senats auch bei Berücksichtigung des Vorbringens nicht anders ausgefallen wäre. a) Die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer ist nicht unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben über die Auswahl eines externen Sachverständigen (§ 463 Abs. 4 Satz 3 StPO) zustande gekommen. aa) Nach der genannten Vorschrift darf der Sachverständige weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung des Untergebrachten befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich der Untergebrachte befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Die Norm konkretisiert das im Verfahren über die Vollstreckung von Maßregeln geltende verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit dem Untergebrachten befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen Stellungnahmen hält, die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. [zu dem insoweit identischen § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO in der Fassung vom 16. Juli 2007] BVerfG, Beschluss vom 26. März 2009 – 2 BvR 2543/08 –, juris Rn. 44 [= BVerfGK 15, 287 ff.], unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/1110, S. 19). Die Beauftragung eines anstaltsfremden („externen“) Sachverständigen dient dem Zweck, der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2021 – 2 BvR 2032/19 –, juris Rn. 52, und vom 26. März 2009, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, juris Rn. 114 [= BVerfGE 109, 133 ff.; betreffend die Fortdauer der Sicherungsverwahrung]; vgl. ferner BT-Drucks. 18/7244, S. 37 ff.); zudem soll eventuellen hierarchischen (Loyalitäts-)Konflikten, denen ein in der Unterbringungseinrichtung beschäftigter Sachverständiger unter Umständen ausgesetzt sein könnte, entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021, a. a. O.). bb) Danach sind bei dem mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragten Sachverständigen ... die Ausschlusskriterien nach § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO nicht erfüllt. Insbesondere ist der Sachverständige entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht deshalb ausgeschlossen, weil er in der Vergangenheit mit der Behandlung des Beschwerdeführers befasst gewesen wäre. Der Sachverständige führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. Juli 2022 aus, der Beschwerdeführer sei ihm aus seiner „Tätigkeit im KMV ... bekannt, was dazu führte, dass beidseitig Erinnerungen an diese Zeit auftauchten.“ Daraus geht zunächst nur hervor, dass der Sachverständige in der Vergangenheit im Krankenhaus des Maßregelvollzugs tätig war und der Beschwerdeführer – der dort ab dem 30. April 1999 vorläufig nach § 126a StPO und ab dem 8. Mai 1999 nach § 63 StGB untergebracht war – ihm aus dieser Zeit als Patient bekannt ist, nicht hingegen, dass er ihn im Sinne der Ausschlussregelung behandelt hätte. Auf Rückfrage seitens des Senats hat der Sachverständige unter Bezugnahme auf ihm erteilte Beurteilungen mitgeteilt, er sei in der Zeit vom 1. März 1997 bis zum 30. Juni 2000 als Assistenzarzt in der Abteilung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs in ... und dort überwiegend in der ... tätig gewesen, in welcher der Beschwerdeführer zumindest zeitweise untergebracht gewesen sein müsse. Daran, wer dort für diesen ärztlich zuständig gewesen sei, erinnere er sich allerdings nicht. Es sei denkbar, dass er selbst – auch bei einer späteren Rückverlegung des Beschwerdeführers zur Krisenintervention – für diesen zuständig gewesen sei, eine Erinnerung habe er jedoch insoweit auch angesichts der seither verstrichenen langen Zeit nicht. Bei der aktuellen Exploration sei ihm erst bei der Begegnung mit dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass er diesen kenne; zuvor sei ihm lediglich der Name bekannt vorgekommen. In der Zeit von April 2006 bis März 2007 habe er erneut im Krankenhaus des Maßregelvollzugs gearbeitet, seiner Erinnerung nach jedoch nicht auf der Station, auf der der Beschwerdeführer untergebracht gewesen sei. Der Senat hat daraufhin das Krankenhaus des Maßregelvollzugs gebeten, anhand sämtlicher dort noch vorhandener Personal- und Behandlungsunterlagen zu klären, ob und gegebenenfalls inwieweit ... in der Vergangenheit mit der Behandlung des Beschwerdeführers befasst war. Der zuständige Ärztliche Abteilungsleiter hat daraufhin mitgeteilt, es seien sämtliche Akten gesichtet worden; eine Aussage konnte er auf dieser Grundlage sodann lediglich noch dahingehend treffen, es sei nicht feststellbar, dass der Sachverständige in den Jahren 2006 und 2007 mit der Behandlung des Beschwerdeführers betraut gewesen sei. Danach ist nicht davon auszugehen, dass der Sachverständige ... zu irgendeiner Zeit im Sinne des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO mit der Behandlung des Beschwerdeführers befasst war. Konkret feststellbar ist eine Behandlung nicht. Weder ist Entsprechendes in den vorhandenen Unterlagen dokumentiert noch erinnert sich der Sachverständige selbst an eine Behandlungssituation. Die von ihm berichteten Erinnerungsinhalte beschränken sich vielmehr auf ein (äußerliches) Wiedererkennen, das auch auf bloße frühere Begegnungen in den Räumlichkeiten des Krankenhauses des Maßregelvollzugs außerhalb eines Behandlungskontexts zurückgehen kann. Auch der Beschwerdeführer hat eine Behandlung durch den Sachverständigen nicht geschildert. Soweit die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 geltend gemacht hat, es liege nicht nahe, dass ... nicht zumindest vertretungsweise die Behandlung des Beschwerdeführers übernommen oder an Visiten teilgenommen habe, zumal in den Jahren 2006 und 2007 auf der betreffenden Station lediglich noch ein weiterer Arzt gearbeitet habe, begründet diese bloße Mutmaßung einen Ausschluss nach § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift nicht. Mangels jeglicher erkrankungs- oder behandlungsbezogener Erinnerung des Sachverständigen an den Beschwerdeführer aus der Zeit seiner Tätigkeit im Krankenhaus des Maßregelvollzugs schließt der Senat aus, dass das nunmehr erstellte Gutachten in irgendeiner Weise durch die damalige Beziehung des Sachverständigen in seiner Funktion als Arzt zu dem Untergebrachten beeinflusst worden sein könnte. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass der Sachverständige bei der Fertigung des Gutachtens mit Blick auf seine – weit in der Vergangenheit liegende – Tätigkeit im Krankenhaus des Maßregelvollzugs Loyalitätskonflikten ausgesetzt oder von anstaltsinternen Belangen geleitet gewesen sein könnte. Soweit die Verteidigerin in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2022 darauf verwiesen hat, dass ein Sachverständiger bereits dann ausgeschlossen sei, wenn sein Tätigkeitsbereich demselben Krankenhausträger zugeordnet sei wie die die Unterbringung vollstreckende Abteilung (unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021, a. a. O., Rn. 51), betrifft dies lediglich den Ausschlussgrund des § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO, wonach der Sachverständige – gegenwärtig – nicht in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten darf, in dem sich der Untergebrachte befindet, weil Loyalitätskonflikte dann regelmäßig nicht auszuschließen sein werden (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 52). Anders liegt es bei einer ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Tätigkeit des Sachverständigen in der Maßregelvollzugseinrichtung, wie sie hier nur in Betracht kommt. Ein solche stellte nach der gesetzlichen Regelung nur dann einen Ausschlussgrund dar, wenn der Sachverständige – anders als hier – konkret mit der Behandlung des Untergebrachten befasst gewesen wäre (§ 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 StPO). b) Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der ihm durch die Strafvollstreckungskammer und den Senat gestellten Negativprognose (§ 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB) beanstandet, dringt die Anhörungsrüge ebenfalls nicht durch. Wie von dem Senat im Beschluss vom 14. Oktober 2022 näher dargelegt, ergeben sich die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit der von dem Beschwerdeführer drohenden Straftaten – welche in der Fortdauerentscheidung konkret zu bestimmen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 2 BvR 2256/17 –, juris Rn. 37) – hinreichend aus den überzeugenden Einschätzungen des von der Strafvollstreckungskammer beauftragten psychiatrischen Sachverständigen ... wie auch der behandelnden Ärzte. Angesichts der danach für den Fall einer Entlassung bestehenden hohen Wahrscheinlichkeit neuer Sexualstraftaten, die in ihrer Schwere an die dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1999 zugrundeliegende Tat – eine versuchte Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag – heranreichen, steht die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung trotz deren erheblicher Dauer nicht in Frage. Die behandelnden Ärzte und Therapeuten haben im Übrigen nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung „schnell“ wieder Anschluss in einem gewaltbereit geprägten Milieu suchen würde; danach wäre auch alsbald mit einer Enthemmung und der Auslösung einer vergleichbaren Dynamik zu rechnen, wie sie der Anlassdelinquenz zugrunde liegt. Die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit kann durch Maßnahmen der Führungsaufsicht nicht hinreichend reduziert werden, nachdem sich dieser bezüglich der sexuell-devianten Hintergrundes seiner Delinquenz weitgehend intransparent zeigt und weder eine Aufarbeitung seiner Taten geleistet noch Strategien zur Rückfallvermeidung erarbeitet hat (vgl. dazu jeweils ebenfalls den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2022). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2020 – 5 Ws 217/19, juris Rn. 11, m. w. Nachw.).