OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ws 217/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0528.5WS217.19.00
6mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Begründung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft können nicht nur die Haftgründe herangezogen werden, die im Haftbefehl genannt sind und der Anordnung der Untersuchungshaft selbst zugrunde liegen. In Betracht kommen insoweit vielmehr auch in dem Untersuchungshaftbefehl nicht ausdrücklich angeführte Haftgründe, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die jeweilige Beschränkung erforderlich machen. 2. Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die in §§ 112, 112 a StPO genannten Haftzwecke besteht. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt dagegen für die Anordnung von Haftbeschränkungen nicht. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass in Bezug auf einen der im Gesetz benannten Haftgründe, wie etwa hinsichtlich einer abzuwehrenden Verdunkelungsgefahr, bereits konkrete, dem Angeklagten zurechenbare Vertuschungs- oder Verdunkelungshandlungen festzustellen sind.
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die akustische Überwachung von Besuchen und die Überwachung des Schrift- und Paketverkehrs angeordnet worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Begründung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft können nicht nur die Haftgründe herangezogen werden, die im Haftbefehl genannt sind und der Anordnung der Untersuchungshaft selbst zugrunde liegen. In Betracht kommen insoweit vielmehr auch in dem Untersuchungshaftbefehl nicht ausdrücklich angeführte Haftgründe, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die jeweilige Beschränkung erforderlich machen. 2. Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die in §§ 112, 112 a StPO genannten Haftzwecke besteht. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt dagegen für die Anordnung von Haftbeschränkungen nicht. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass in Bezug auf einen der im Gesetz benannten Haftgründe, wie etwa hinsichtlich einer abzuwehrenden Verdunkelungsgefahr, bereits konkrete, dem Angeklagten zurechenbare Vertuschungs- oder Verdunkelungshandlungen festzustellen sind. Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die akustische Überwachung von Besuchen und die Überwachung des Schrift- und Paketverkehrs angeordnet worden ist. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Gründe: I. Der Angeklagte ist in dieser Sache am 07.07.2018 vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 08.07.2018 seitdem in Untersuchungshaft. Ihm wird versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen. Der Haftbefehl wird auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt. Mit Beschluss vom 08.07.2018 hat das Amtsgericht anlässlich des Vollzugs der Untersuchungshaft Anordnungen gemäß § 119 StPO getroffen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 16.07.2018 hat dieses zusätzliche Maßnahmen gemäß § 119 StPO angeordnet. Durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 03.09.2018 ist der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat das Amtsgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Auf Anträge des Angeklagten vom 23.09.2018 und 18.10.2018 hat das Amtsgericht Hagen mit Beschluss vom 23.10.2018 erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete, als Haftprüfungsantrag ausgelegte Beschwerde des Angeklagten vom 21.11.2018 hat das Landgericht – kleine Strafkammer – Hagen, dem die Akten aufgrund einer zwischenzeitlich eingelegten Berufung des Angeklagten vorgelegt worden waren, mit Beschluss vom 21.12.2018 die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls beschlossen. Einen Antrag des Angeklagten vom 30.01.2019 auf Aufhebung der gemäß § 119 StPO getroffenen Überwachungsanordnungen hat das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 12.02.2019 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 20.02.2019 hat das Landgericht Hagen die Berufung des Angeklagten verworfen und den Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen, nach Maßgabe des Urteils vom selben Tag, aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete (Haft-)Beschwerde des Angeklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 04.04.2019 als unbegründet verworfen. Das Landgericht Hagen hat durch Beschluss vom 05.04.2019 die mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 16.07.2018 gemäß § 119 Abs. 1 StPO angeordneten Beschränkungen erweitert und wie folgt neu gefasst: 1. Besuch: a) Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis. b) Besuche sind optisch und akustisch zu überwachen. 2. Telekommunikation: Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis. 3. Schriftverkehr: Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen. 4. Übergabe von Gegenständen: Die Übergabe von Gegenständen bedarf der Erlaubnis. Begründet wird dieser Beschluss insbesondere damit, dass der Angeklagte versucht habe, durch einen – mittlerweile beschlagnahmten – Brief vom 13.03.2019 einer nicht am Verfahren beteiligten Person Akteninhalte zukommen zu lassen. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2019 Beschwerde eingelegt, wobei er sich insbesondere gegen die optische und akustische Überwachung von Besuchen wendet. Mit Verfügung vom 15.04.2019 hat die Strafkammervorsitzende der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie vom Senat erkannt. II. Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO statthafte Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und ihr ist in der Sache auch ein zumindest teilweiser Erfolg nicht zu versagen. 1. Gesetzliche Grundlage der hier angegriffenen Anordnungen ist § 119 Abs. 1 StPO. Dem Untersuchungsgefangenen können danach Beschränkungen auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist. Zur Begründung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft können dabei nicht nur die Haftgründe herangezogen werden, die im Haftbefehl genannt sind und der Anordnung der Untersuchungshaft selbst zugrunde liegen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2012 – 5 Ws 329/12 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 119 Rn. 5). In Betracht kommen insoweit vielmehr auch in dem Untersuchungshaftbefehl nicht ausdrücklich angeführte Haftgründe, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die jeweilige Beschränkung erforderlich machen. Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind danach zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die in §§ 112, 112 a StPO genannten Haftzwecke besteht. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt dagegen für die Anordnung von Haftbeschränkungen nicht (vgl. BVerfG, NStZ-RR 1997, 7; NStZ 1994, 52; BerlVerfGH NStZ-RR 2011, 94). Es ist hingegen nicht erforderlich, dass in Bezug auf einen der im Gesetz benannten Haftgründe, wie etwa hinsichtlich einer abzuwehrenden Verdunkelungsgefahr, bereits konkrete, dem Angeklagten zurechenbare Vertuschungs- oder Verdunkelungshandlungen festzustellen sind (Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 11.04.2012, 2 Ws 121/12; Beschluss des erkennenden 5. Strafsenats vom 13.11.2012; a.a.O.; a. A. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 09.02.2010, Az. 3 Ws 46/10). 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde Erfolg, soweit der Angeklagte eine Aufhebung der akustischen Überwachung von Besuchen und der Überwachung des Schrift- und Paketverkehrs begehrt (Ziffern 1. b) und 3. des angefochtenen Beschlusses). a. Die Anordnung der Besuchsüberwachung stellt einen erheblichen Eingriff in den persönlichen Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Insbesondere die akustische Überwachung ist eine Einschränkung des durch Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Lebensbereichs sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers, dies in Verbindung mit Artikel 6 GG, soweit familiärer Besuch betroffen ist (BVerfG, NStZ 1994, 52; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2004 – 1 Ws 227/04). Aus diesem Grund hat der für die Haftentscheidung zuständige Richter stets zu prüfen, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch den Haftzweck gefährden würde. Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss die gebotene Einzelfallprüfung und Auseinandersetzung mit den zu beachtenden Voraussetzungen für die Anordnung einer akustischen Besuchsüberwachung enthält. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr – auf den der Beschränkungsbeschluss vorliegend gestützt wird – lässt sich nach Erlass des Urteils nicht mehr aufrecht erhalten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2012, a.a.O.), zumal vorliegend sogar bereits ein zweitinstanzliches Urteil erlassen wurde. Dabei handelt es sich um ein Urteil in der (vorerst) letzten Tatsacheninstanz. Im Fall der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache könnten die Inhalte der bisherigen Beweiserhebungen zudem jederzeit durch Erklärungen der am Verfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte bestätigt werden (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 02.02.1995 – 1 Ws 19/95, BeckRS 1995, 31214483). Konkrete Anhaltspunkte für eine Planung der Flucht des Angeklagten sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch der angefochtene Beschluss stützt sich hierauf nicht. b. Aus den gleichen Gründen konnte die Anordnung der Überwachung des Schrift- und Paketverkehrs keinen Bestand haben. Der Angeklagte hat grundsätzlich ein sich aus Artikel 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG ergebendes Grundrecht auf unüberwachten und unkontrollierten Briefverkehr (BVerfG, NJW 2004, 1095, 1096) und sonstigen Postverkehr, das heißt auch Paketverkehr (vgl. Pagenkopf, in Sachs, 8. Aufl. 2018, Artikel 10 GG Rn. 13). Auch das Recht aus Artikel 8 Abs. 1 EMRK, das nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm auch die private und familiäre Korrespondenz erfasst, steht inhaftierten Personen zu (EGMR, NJW 1992, 1873). Von daher erfordern auch Eingriffe in die gesicherten Rechte des Untersuchungs-gefangenen auf schriftliche Kontakthaltung zur Außenwelt tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Brief- oder Paketverkehr dazu missbrauchen könnte, seine Flucht aus der Haft zu planen oder vorzubereiten bzw. Verdunkelungshandlungen vorzunehmen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Planung oder Vorbereitung der Flucht bestehen, wie vorstehend dargelegt, nicht. Auch eine reale Gefahr für Verdunkelungshandlungen besteht jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr, zumal auch der hier zum Anlass der weiteren Beschränkungen genommene Brief vom 13.03.2019 erst nach Erlass des zweitinstanzlichen Urteils abgesendet worden ist. 3. Die übrigen angeordneten Maßnahmen halten auf der Grundlage des § 119 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO einer Überprüfung stand. Einer eingehenden Begründung dieser Maßnahmen bedurfte es nicht, da diese Anordnungen bei Annahme von Fluchtgefahr im Regelfall als erforderlich anzusehen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2012, a.a.O.). Hinsichtlich der noch erforderlichen optischen Besuchsüberwachung war zudem zu berücksichtigen, dass diese, im Vergleich zur akustischen Besuchsüberwachung, einen deutlich weniger gravierenden Grundrechtseingriff darstellt, da die optische Überwachung die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes unberührt lässt (OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014, 3 Ws 366/14). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO.