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Beschluss

5 Ws 225 - 226/22, 5 Ws 225/22, 5 Ws 226/22, 5 Ws 225 - 226/22 - 121 AR 233/22

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0322.5WS225.226.22.00
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Leitsätze
1. Eine Ausnahme von der nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebenen Pflicht zur mündlichen Anhörung eines Verurteilten vor der Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB kann vorliegen, wenn davon eine mögliche Beeinflussung der Entscheidung nicht zu erwarten ist und die mündliche Anhörung zu einer reinen Formalie herabsinken würde, so etwa, wenn der Verurteilte von seinem Recht auf Anhörung trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Gebrauch macht, ohne dass er hierfür beachtliche Gründe vorgetragen hat oder diese für das Gericht erkennbar waren.(Rn.10) 2. Das Unterlassen einer zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten stellt einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar.(Rn.12) 3. Die Aufhebung der von der Strafvollstreckungskammer nach § 68f Abs. 2 StGB getroffenen Entscheidung zieht nicht zwingend den Wegfall der auf die §§ 68a bis 68c StGB gestützten Entscheidungen zur Dauer und inhaltlichen Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach sich. Über die Frage des Entfallens der Führungsaufsicht kann auf noch nach ihrem Eintreten entschieden werden.(Rn.14) 4. Die Erteilung einer Weisung zur Beschränkung des Wohn- oder Aufenthaltsorts (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) erfordert eine auf den Einzelfall bezogene Darlegung konkreter Tatsachen, warum es der ortgebundenen strikten Kontrolle durch die Führungsaufsichtsstelle – insbesondere bei einer Kombination mit einer zusätzlich angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung – bedarf.(Rn.27) 5. Die Anordnung einer elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB) erfordert eine tragfähigen Begründung für eine nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB erforderliche Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird. Für die insoweit vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der verurteilten Person und ihrer bisherigen Straftaten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafvollzug und gegebenenfalls der bisherigen Zeit der Führungsaufsicht an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende, konkrete Gefahr erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn vom Verurteilten eine Gefahr ausgeht, die als „begründete Wahrscheinlichkeit“ definiert werden kann.(Rn.32) (Rn.33) 6. Eine Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 und 3 StGB genügt regelmäßig nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie offen lässt, an welche konkrete Therapieeinrichtung der Verurteilte sich wenden soll.(Rn.41)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 1. September 2022 aufgehoben, soweit das Landgericht es abgelehnt hat, das Entfallen der Führungsaufsicht anzuordnen. 2. Auf die (einfache) Beschwerde wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben, soweit die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten angewiesen hat, a) die Aufnahme und jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen (Nr. 4. b) der Entscheidungsformel), b) keine Waffen […] zu besitzen, mit sich zu führen oder verwahren zu lassen (Nr. 4. e) der Entscheidungsformel), soweit die Weisung Messer betrifft, c) das Stadtgebiet Berlins auch kurzfristig nicht länger als einen Tag pro Woche ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen (Nr. 4. d) der Entscheidungsformel), d) die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel (elektronische Fußfessel) ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (Nr. 4. f) der Entscheidungsformel), e) innerhalb von zwei Wochen nach seiner Entlassung eine ambulante Drogentherapie bei der Ambulanten Suchtberatung Mitte – V Berlin –, x, x Berlin […] oder einer anderen adäquaten Einrichtung zu beginnen und dazu über einen Zeitraum von 12 Monaten an wöchentlichen Gesprächen teilzunehmen und den Antritt, die regelmäßige Fortdauer alle zwei Monate sowie den ordnungsgemäßen Abschluss der Gespräche nachzuweisen (weitere – nach § 68b Abs. 2 StGB – Nr. 4. c) der Entscheidungsformel). Die weitergehende Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die dem Verurteilten in Ziff. 4. c) der Beschlussformel (betreffend die auf § 68b Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB gestützte Weisung) zusätzlich auferlegte Nachweispflicht auf § 68b Abs. 2 StGB beruht. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 4. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Rechtsbeschwerde“ des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. September 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ausnahme von der nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebenen Pflicht zur mündlichen Anhörung eines Verurteilten vor der Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB kann vorliegen, wenn davon eine mögliche Beeinflussung der Entscheidung nicht zu erwarten ist und die mündliche Anhörung zu einer reinen Formalie herabsinken würde, so etwa, wenn der Verurteilte von seinem Recht auf Anhörung trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Gebrauch macht, ohne dass er hierfür beachtliche Gründe vorgetragen hat oder diese für das Gericht erkennbar waren.(Rn.10) 2. Das Unterlassen einer zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten stellt einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar.(Rn.12) 3. Die Aufhebung der von der Strafvollstreckungskammer nach § 68f Abs. 2 StGB getroffenen Entscheidung zieht nicht zwingend den Wegfall der auf die §§ 68a bis 68c StGB gestützten Entscheidungen zur Dauer und inhaltlichen Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach sich. Über die Frage des Entfallens der Führungsaufsicht kann auf noch nach ihrem Eintreten entschieden werden.(Rn.14) 4. Die Erteilung einer Weisung zur Beschränkung des Wohn- oder Aufenthaltsorts (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) erfordert eine auf den Einzelfall bezogene Darlegung konkreter Tatsachen, warum es der ortgebundenen strikten Kontrolle durch die Führungsaufsichtsstelle – insbesondere bei einer Kombination mit einer zusätzlich angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung – bedarf.(Rn.27) 5. Die Anordnung einer elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB) erfordert eine tragfähigen Begründung für eine nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB erforderliche Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird. Für die insoweit vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der verurteilten Person und ihrer bisherigen Straftaten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafvollzug und gegebenenfalls der bisherigen Zeit der Führungsaufsicht an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende, konkrete Gefahr erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn vom Verurteilten eine Gefahr ausgeht, die als „begründete Wahrscheinlichkeit“ definiert werden kann.(Rn.32) (Rn.33) 6. Eine Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 und 3 StGB genügt regelmäßig nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie offen lässt, an welche konkrete Therapieeinrichtung der Verurteilte sich wenden soll.(Rn.41) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 1. September 2022 aufgehoben, soweit das Landgericht es abgelehnt hat, das Entfallen der Führungsaufsicht anzuordnen. 2. Auf die (einfache) Beschwerde wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben, soweit die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten angewiesen hat, a) die Aufnahme und jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen (Nr. 4. b) der Entscheidungsformel), b) keine Waffen […] zu besitzen, mit sich zu führen oder verwahren zu lassen (Nr. 4. e) der Entscheidungsformel), soweit die Weisung Messer betrifft, c) das Stadtgebiet Berlins auch kurzfristig nicht länger als einen Tag pro Woche ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen (Nr. 4. d) der Entscheidungsformel), d) die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel (elektronische Fußfessel) ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (Nr. 4. f) der Entscheidungsformel), e) innerhalb von zwei Wochen nach seiner Entlassung eine ambulante Drogentherapie bei der Ambulanten Suchtberatung Mitte – V Berlin –, x, x Berlin […] oder einer anderen adäquaten Einrichtung zu beginnen und dazu über einen Zeitraum von 12 Monaten an wöchentlichen Gesprächen teilzunehmen und den Antritt, die regelmäßige Fortdauer alle zwei Monate sowie den ordnungsgemäßen Abschluss der Gespräche nachzuweisen (weitere – nach § 68b Abs. 2 StGB – Nr. 4. c) der Entscheidungsformel). Die weitergehende Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die dem Verurteilten in Ziff. 4. c) der Beschlussformel (betreffend die auf § 68b Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB gestützte Weisung) zusätzlich auferlegte Nachweispflicht auf § 68b Abs. 2 StGB beruht. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 4. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Rechtsbeschwerde“ des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. September 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. I. Durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Juni 2014 verhängte das Landgericht Erfurt gegen den Verurteilten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an. Das Landgericht Berlin als Berufungsgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2013 unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 18. Juni 2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und in einem Fall mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, sowie wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Ferner ordnete das Landgericht die Unterbringung des damaligen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und eine zweijährige Fahrerlaubnissperre an. Das Kammergericht hob das Urteil auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 17. November 2015 – ausschließlich – im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe auf, dass eine nachträgliche Gesamtstrafenentscheidung zu treffen ist. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. April 2018 bildete das Amtsgericht Tiergarten daraufhin aus den Einzelstrafen der beiden vorgenannten Entscheidungen nachträglich (erneut) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde er am 31. März 2016 zur Vollstreckung der durch das Landgericht Berlin angeordneten Maßregel im Krankenhaus des Maßregelvollzugs aufgenommen. Mit Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 1. August 2017 wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und – deklaratorisch – die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe angeordnet. In der Folge wurden seit dem 11. August 2017 beide (Rest-)Gesamtfreiheitsstrafen – unterbrochen durch die Vollstreckung einer wegen falscher Verdächtigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 10. Januar 2011 – vollständig vollstreckt. Zuerst verbüßte der Verurteilte die restliche Strafe aus dem Erkenntnis des Landgerichts Erfurt bis zum 6. Juni 2022 und anschließend die Reststrafe aus der Gesamtstrafenentscheidung des Amtsgerichts Tiergarten bis zum 15. Dezember 2022. Im Anschluss wurde der Verurteilte – soweit für den Senat ersichtlich – aus der Strafhaft entlassen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. September 2022 hat es das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – abgelehnt, die Führungsaufsicht hinsichtlich der vollständig vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Beschluss vom 18. April 2018 entfallen zu lassen oder ihre Höchstfrist von fünf Jahren abzukürzen. Es hat den Beschwerdeführer für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und ihm verschiedene – so auch die aus der hiesigen Beschlussformel ersichtlichen – Weisungen erteilt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte sowohl durch die mit anwaltlichem Schriftsatz seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin L, vom 12. September 2022 erhobene „(sofortige) Beschwerde“ als auch eine durch ihn selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Charlottenburg am 13. September 2022 eingelegte „Beschwerde“. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm der Zugang zu der mündlichen Anhörung nicht gewährt worden sei. Aus dem angeordneten Weisungskatalog erwiesen sich insbesondere die Anordnung der auf das Stadtgebiet Berlins beschränkten Gebotszone und die elektronische Aufenthaltsüberwachung als rechtswidrig. Der Senat nimmt auf den Inhalt der Beschwerdeschreiben und der Beschwerdebegründung Bezug. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Rechtsmittel der Beschwerde nicht abgeholfen. Unter dem 13. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer zugleich, ihm zur Begründung seiner Beschwerde Rechtsanwältin L beizuordnen. Diesen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 19. September 2022, auf dessen Inhalt der Senat ebenfalls Bezug nimmt, zurück. Hiergegen richtet sich die durch den Verurteilten am 27. September 2022 zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Charlottenburg eingelegte „Rechtsbeschwerde“. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Führungsaufsicht nicht entfallen zu lassen, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache ist ihr – vorläufig – der Erfolg nicht zu versagen. Der Entscheidung liegt ein durchgreifender Verfahrensfehler zugrunde; sie verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör, weil die Strafvollstreckungskammer – infolge von ihr nicht zu vertretender Umstände – ohne vorherige mündliche Anhörung des Verurteilten entschieden hat. a) Nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ist ein Verurteilter vor der Entscheidung, ob die bei Nichtaussetzung des Strafrestes von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht entfällt (§ 68f Abs. 2 StGB), zwingend mündlich anzuhören. Einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO liegt nicht vor. Auch sonstige Gründe, die ein Unterlassen der persönlichen Anhörung rechtfertigen können, sind vorliegend nicht gegeben. So ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum zwar allgemein anerkannt, dass über die im Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO aufgeführten Beispiele hinausgehend die mündliche Anhörung des Verurteilten auch dann unterbleiben kann, wenn davon eine mögliche Beeinflussung der Entscheidung nicht zu erwarten ist und die mündliche Anhörung zu einer reinen Formalie herabsinken würde, so etwa, wenn der Verurteilte von seinem Recht auf Anhörung trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Gebrauch macht, ohne dass er hierfür beachtliche Gründe vorgetragen hat oder diese für das Gericht erkennbar waren (vgl. KG, Beschluss vom 15. Dezember 1998 – 5 Ws 671/98 –, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 30. März 2021 – 5 Ws 45-46/21 –; jew. m. w. N.). Um jedoch einer Aushöhlung der Regelung über die mündliche Anhörung des Verurteilten vorzubeugen, die nicht nur dem Verurteilten die Möglichkeit zur Äußerung geben, sondern auch dem Gericht einen aktuellen Eindruck von dem Verurteilten vermitteln soll (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.), ist eine derartige Ausnahme von der Anhörungspflicht nach einhelliger Ansicht nur dann anzunehmen, wenn der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden, und dadurch sein Anhörungsrecht verwirkt (vgl. KG, a. a. O.; Senat, a. a. O.; jew. m. w. Nachw.). b) Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar hat die Justizvollzugsanstalt P., in welcher der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des von der Strafvollstreckungskammer für den 29. August 2022 um 12 Uhr anberaumten Anhörungstermins inhaftiert war, am Morgen des Terminstages dem Landgericht durch Fax mitgeteilt, der Gefangene lehne (eine Teilnahme) ab und werde nicht vorgeführt, woraufhin die Kammer – nachvollziehbar – auf die Durchführung des Termins verzichtet hat. Dieser Darstellung ist der Verurteilte im Beschwerdeverfahren aber glaubhaft entgegengetreten. Er trägt vor, die für seine Vorführung zum Gericht zuständigen Vollzugsbeamten hätten ihm am Vortag des Termins zugesichert, er sei für den „Mittagstransport“ um 10.45 Uhr vorgesehen, weshalb seine für den Morgen desselben Tages anstehenden Termine in der medizinischen Abteilung der Anstalt einer Teilnahme an der Anhörung nicht entgegenstünden. So habe er – belegt durch entsprechende Bescheinigungen – am Terminstag um 7 Uhr wegen eines Rückenleidens einen Termin bei der physikalischen Therapie wahrgenommen und sich um 9.30 Uhr wegen Panikattacken und Depressionen in psychiatrische Behandlung begeben. Als er im Anschluss bei den Beamten nachgefragt habe, wie es sich mit der Anhörung verhalte, habe er die Antwort erhalten, dies sei geklärt, er müsse auf einen neuen Gerichtstermin warten. Im Nachgang versuche die Anstalt sich nun damit „herauszureden“, dass er angeblich für den „Frühtransport“ um 7 Uhr vorgesehen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund stimmt der Senat dem Beschwerdeführer in der Einschätzung zu, dass es unerklärlich erscheint, weshalb die Vollzugsanstalt dem Gericht am frühen Morgen des Terminstages und noch vor den anstehenden ärztlichen Konsultationen mitteilen konnte, der Verurteilte – der in der Vergangenheit aktenkundig ein reges Interesse an einer aktiven Mitwirkung der ihn betreffenden gerichtlichen Angelegenheiten an den Tag gelegt hat und ersichtlich jede Gelegenheit wahrnimmt, sich (rechtliches) Gehör zu verschaffen – lehne seine Vorführung ab. Die wiederholte Bitte der Generalstaatsanwaltschaft, dienstliche Stellungnahmen der beteiligten Bediensteten zu dem vorliegenden Sachverhalt einzuholen, ist durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt unbeantwortet geblieben. Der Senat hat daher davon auszugehen, dass die dezidierten und unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend sind. c) Der aufgezeigte, von der Strafvollstreckungskammer nicht zu vertretende Verfahrensfehler führt zur Zurückverweisung an diese, da der Senat nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann. Denn das Unterlassen einer – wie hier – zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten stellt einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). 2. Auch die mit der (einfachen) Beschwerde angefochtenen Entscheidungen zur Dauer und konkreten Ausgestaltung der Führungsaufsicht unterliegen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung. Die Beschwerde ist nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat teilweise (vorläufig) Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. a) Dabei zieht nicht bereits die Aufhebung der von der Strafvollstreckungskammer nach § 68f Abs. 2 StGB getroffenen Entscheidung zwingend auch den Wegfall der auf die §§ 68a bis 68c StGB gestützten Entscheidungen zur Dauer und inhaltlichen Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach sich. Anders als in Fällen, in denen es wegen einer anstehenden Anschlussvollstreckung an einem zeitnahen Eintreten der Maßregel mangelt und die deshalb noch veränderbare Sozialprognose auch deren inhaltlicher Ausgestaltung die Beurteilungsgrundlage entzieht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. August 1996 – Ws 870/96 –, juris Rn. 7 ff.; Senat, Beschluss vom 4. November 2021 – 5 Ws 234/21 –), liegen hier mit der vollständigen Vollstreckung der Strafe aus der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. April 2018 und der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug die sachlichen Voraussetzungen auch für diese Entscheidungen zur Führungsaufsicht grundsätzlich vor. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser Führungsaufsicht – mit deren Eintritt sowohl die infolge der Erledigung der in demselben Verfahren angeordneten Maßregel (§ 67d Abs. 5 Satz 2 StGB) als auch die wegen der zuvor vollständig vollstreckten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Juni 2014 (§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetretene Führungsaufsicht (vgl. zur entsprechenden Anwendung in diesem Fall: Senat, a. a. O., m. w. Nachw.) gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB beendet gewesen ist – setzt nicht eine gemäß § 68f Abs. 2 StGB zu treffende Negativentscheidung voraus. Zwar schreibt § 54a Abs. 2 Satz 1 StVollstrO vor, dass die Vollstreckungsbehörde drei Monate vor der Entlassung des Verurteilten die Vorlage der Akten an das Gericht veranlassen soll, um sicherzustellen, dass rechtzeitig vor der Entlassung darüber entschieden wird, ob die gesetzliche Folge des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintritt, wodurch grundsätzlich eine gemeinsame Entscheidung über die Frage des Entfallens und der Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffen werden kann. Das schließt jedoch nicht aus, dass in bestimmten Fällen die Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht erst nach der Entlassung des Verurteilten und dem damit einhergehenden Eintreten der Maßregel – und losgelöst von ihrer inhaltlichen Ausgestaltung – getroffen werden kann oder wird. Der Regelung des § 68f Abs. 2 StGB lässt sich keine Aussage über den Anordnungszeitpunkt entnehmen, so dass sie nicht auf eine „Anfangsprüfung“ beschränkt ist, sondern über die Frage ihres Entfallens auch noch nach dem Eintreten der Führungsaussicht entschieden werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 31. August 2005 – 5 Ws 389/05 –, juris Rn. 10; Groß/Ruderich in: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 68f Rn. 15; jew. m. w. Nachw.). Es wäre mit dem Zweck der Maßregel, den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 5 Ws 60/18 –, juris Rn. 14, m. w. Nachw.), nicht zu vereinbaren, wenn dieser bis zu einer solchen, gegebenenfalls erst weit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug möglichen Entscheidung gänzlich ohne stabilisierende Maßnahmen bliebe und nicht einmal gemäß § 68a Abs. 1 StGB die (gesetzlich zwingende) Bestellung einer Bewährungshilfe angeordnet werden könnte. b) Die nach den §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (ständ. Rspr., vgl. etwa KG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 Ws 541/13 –, juris Rn. 4; Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 – 5 Ws 217/20 –, juris Rn. 13, und 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 –, juris Rn. 9, jeweils m. w. Nachw.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 453 Rn. 12). Eigene Zweckmäßigkeitserwägungen sind dem Beschwerdegericht versagt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2020, a. a. O.). aa) Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn ihre Anordnung belastet den Verurteilten. Die Beschlussgründe müssen es deshalb dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach den §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen. Fehlen ausreichende Darlegungen im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht überprüfen (vgl. Senat, a. a. O., juris Rn. 14, m. w. Nachw.). Dies führt zur Aufhebung der Anordnung und – da es dem Beschwerdegericht verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen – regelmäßig zu einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. Senat, a. a. O., juris Rn. 20, m. w. Nachw.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich um offensichtlich gebotene Weisungen handelt. Derartige Weisungen sind auch ohne nähere – über die Mitteilung ihrer gesetzlichen Grundlage hinausgehende – Begründung rechtmäßig, sofern sich nicht Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018, a. a. O., juris Rn. 20, m. w. Nachw.). bb) In Ausprägung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitserfordernisses verpflichtet § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB das Gericht ausdrücklich zur genauen Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 5 Ws 211/19 –, juris Rn. 14, m. w. Nachw.). Dem kommt insbesondere im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 145a StGB Bedeutung zu; denn erst die genaue Bestimmung gibt dem Tatbestand, für den die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die notwendigen Konturen und gewährleistet die Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Der Verurteilte muss der Weisung als solcher unmissverständlich entnehmen können, mit welchem Verhalten er gegen sie verstößt. Demgegenüber genügt es nicht, wenn der Verurteilte das geforderte Handeln oder Unterlassen erst aus dem Weisungszweck herleiten oder bei gutem Willen noch erkennen kann (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die erteilte Weisung zunächst geeignet sein muss, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2020, a. a. O., juris Rn. 15, m. w. Nachw.). Ferner muss sie erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) sein muss. Dies setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte des Betroffenen einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (vgl. Senat, a. a. O.). Sind zahlreiche Weisungen mit teilweise erheblicher Eingriffsintensität erteilt worden, hat zudem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend zu erfolgen, ob die Anordnungen auch in ihrer Gesamtheit angemessen sind und den Verurteilten nicht über Gebühr belasten (vgl. Senat, a. a. O.). c) Nach diesen Maßstäben erweisen sich die aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidungen zur Dauer und Ausgestaltung der Führungsaufsicht als gesetzwidrig. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör infolge der fehlerhaft unterbliebenen Anhörung auch hinsichtlich dieser Anordnungen in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist. Anders als für die Frage des Entfallens der Maßregel nach § 68f Abs. 2 StGB ist eine mündliche Anhörung des Verurteilten vor den auf die §§ 68a bis 68c StGB gestützten Entscheidungen gesetzlich nicht vorgeschrieben, auch wenn es – jedenfalls bei den Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Berlin – der üblichen gerichtlichen Praxis entspricht, auf Grundlage eines zuvor durchgeführten persönlichen Anhörungstermins eine einheitliche Entscheidung über sämtliche im Zusammenhang mit dem Eintreten der Führungsaufsicht relevante Fragestellungen zu treffen. Im Hinblick auf die besonders grundrechtsrelevanten Eingriffe, die mit einzelnen – gegebenenfalls strafbewehrten – Weisungen verbunden sein können – hier insbesondere die angeordnete Gebotszone sowie die elektronische Aufenthaltsüberwachung, kann eine vorherige persönliche Anhörung im Einzelfall jedoch geboten sein (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 6. September 2007 – 2 Ws 423/07 –, juris Rn. 12; Ostendorf in: NK-StGB, 5. Aufl., § 68b Rn. 29). Ein möglicher Verstoß gegen eine aus diesen Gründen erforderliche mündliche Anhörungspflicht des Verurteilten könnte auch nicht durch die Nachholung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 5 Ws 102/21 –, juris Rn. 23). Die in der Beschlussformel bezeichneten Weisungen unterliegen bereits aus anderen, im Folgenden dargestellten Gründen der Aufhebung. aa) Die in Ziffer 4. b) der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses enthaltene Weisung, „die Aufnahme und jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen“ [Hervorhebung durch den Senat], findet ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB und gehört zu den Weisungen, die regelmäßig keiner besonderen Begründung bedürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018, a. a. O.). Sie ist vorliegend allerdings nicht hinreichend bestimmt, denn die Formulierung „unverzüglich“ genügt nicht dem Erfordernis der konkreten, für den Verurteilten ihrem Inhalt nach eindeutigen Bestimmung des Zeitraums zur Meldung (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2021 – 5 Ws 201/21 –), sondern bedarf der Ersetzung oder Ergänzung durch eine bestimmte Frist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2019 – III-1 Ws 495/19 –, juris Rn. 14; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 13). bb) Auch die in Ziffer 4. e) der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses enthaltene und – wie das rechtlich unbedenkliche Waffenverbot (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 Ws 226/17 –, juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 16. April 2020 – 5 Ws 31/20 –; einschränkend: OLG Dresden, Beschluss vom 15. November 2022 – 2 Ws 325/22 –, juris Rn. 41) – auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB gestützte Anordnung, „keine Waffen […] zu besitzen, mit sich zu führen oder verwahren zu lassen“ unterliegt der Aufhebung, soweit sie ohne jegliche Einschränkung Messer betrifft. Die Anweisung erfasst wegen ihrer (zu) weiten Formulierung etwa auch den Gebrauch eines Besteckmessers bei den Mahlzeiten im innerhäuslichen Bereich des Verurteilten und wird den zu stellenden Begründungsanforderungen nicht gerecht (vgl. Senat, a. a. O.). Die Angemessenheit eines so weitreichenden Verbots im Umgang mit sämtlichen Messern, ungeachtet ihrer konkreten Beschaffenheit und üblichen Verwendungsweise, lässt sich weder mit der von der Strafvollstreckungskammer hierfür herangezogenen „Vielzahl der strafrechtlichen Vorbelastungen u.a. auch mit Aggressionsdelikten“ des Beschwerdeführers noch mit der Raubtat, die seiner Verurteilung durch das Landgericht Erfurt vom 18. Juni 2014 zugrunde liegt, begründen. Es ist zwar im Ansatz zutreffend, dass bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung mitentscheidend auf bei der Anlassdelinquenz oder anderen von dem Betroffenen in der Vergangenheit begangenen Straftaten verwendete Tatmittel abzustellen ist (vgl. Senat, a. a. O. und Beschluss vom 10. Dezember 2020, a. a. O., juris Rn. 29), um zu gewährleisten, dass die Anordnungen inhaltlich auf die von dem Betroffenen im Einzelfall ausgehende Gefährlichkeit möglichst genau abgestimmt sind (vgl. Senat, Beschluss vom 5. April 2022 – 5 Ws 22/22 –, juris Rn. 9). Der pauschale Verweis auf eine frühere Straffälligkeit genügt – ungeachtet einer anzustellenden aktuellen Gefährlichkeitsprognose (vgl. Senat, a. a. O.) – ohne Darlegung der jeweiligen konkreten Tatumstände den zu stellenden Anforderungen jedoch nicht. Die Raubtat aus dem Jahr 2013, im Rahmen derer der Verurteilte in einer Bankfiliale eine echte oder täuschend echt erscheinende Schusswaffe mit sich führte und verwendete, ist geeignet, das angeordnete (Schuss)Waffenverbot zu rechtfertigen. Weshalb – wie vom Landgericht ausgeführt – „aufgrund ihrer identischen Außenwirkung“ auch das Untersagen aller „sonstigen gefährlichen Werkzeuge“ und damit auch der in die Weisung aufgenommenen Messer, selbst wenn nur im Innenbereich privater Lebensführung verwendet, zur Begegnung einer von dem Beschwerdeführer etwaig ausgehenden spezifischen Gefahr erforderlich sein soll, erschließt sich dem Senat so jedoch nicht. cc) Die Weisung zu Ziffer 4. d) der angefochtenen Entscheidung, die festgelegte Gebotszone Berlin „auch kurzfristig nicht länger als einen Tag pro Woche nicht ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen“, findet ihre Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Auch sie erweist sich als gesetzwidrig. Die Weisung, einen Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten (örtlichen) Bereich nicht zu verlassen, bezweckt, der Aufsichtsstelle die planmäßige Überwachung des Verurteilten zu erleichtern. Die verurteilte Person soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass sie den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, verlässt (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 –, juris Rn. 13). Allerdings gibt § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dem Gericht nur die Möglichkeit zu einer Mobilitätsbeschränkung, gestattet jedoch nicht, einem Verurteilten einen bestimmten Wohnsitz zuzuweisen (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 1 Ws 118/11 –, juris Rn. 9; Senat, Beschluss vom 16. April 2020, a. a. O.; jeweils m w. Nachw.). Da eine solche Weisung auch bei einer – wie hier – nicht gänzlichen Untersagung des Verlassens der Gebotszone ohne Zustimmung der Aufsichtsstelle zu einer erheblichen Einschränkung von Grundrechten (insbesondere aus Art. 2 und Art. 11 Abs. 1 GG) führt, hätte deren Erforderlichkeit im Rahmen der von der Strafvollstreckungskammer anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung eingehend dargelegt werden müssen (vgl. KG, a. a. O., juris Rn. 15, m. w. Nachw.). Denn je mehr eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung die Lebensführung des Verurteilten beschneidet, umso höher ist der Begründungsbedarf in dem sie anordnenden Beschluss, um dem Beschwerdegericht die Überprüfung auf Ermessensfehler zu ermöglichen (vgl. KG, a. a. O.; Senat, a. a. O., und Beschluss vom 14. Januar 2020 – 5 Ws 165/19 –; jeweils m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt die Weisung nicht, denn der angefochtene Beschluss verweist zur Begründung ihrer Anordnung lediglich darauf, dass diese die planmäßige Überwachung des Verurteilten durch die Aufsichtsstelle sicherstellen solle, und gibt damit pauschal allein einen der Regelungszwecke der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage wieder (vgl. BT-Drs. 17/3403, S. 38, wonach daneben auch einer kriminellen Gefährdung des Verurteilten außerhalb seines Wohn- oder Aufenthaltsortes begegnet werden soll). Eine auf den Einzelfall bezogene Darlegung konkreter Tatsachen, warum es dieser ortgebundenen strikten Kontrolle durch die Führungsaufsichtsstelle vorliegend – zudem in Kombination mit einer zusätzlich angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung – bedarf (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 1 Ws 71/20 –, juris Rn. 13 f.; Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2020, a. a. O., juris Rn. 26), enthalten die Beschlussgründe nicht. Anlass für die Anordnung einer derartigen Weisung könnte etwa bestehen, wenn der Verurteilte – bei einer fortbestehenden dahingehenden Gefährlichkeit – jedenfalls einen relevanten Teil seiner früheren Straffälligkeit wiederholt insbesondere außerhalb Berlins begangen hätte (vgl. Senat, a. a. O.) oder für ihn außerhalb der Stadtgrenzen ein besonderer Anreiz zur Begehung weiterer Taten bestünde, etwa weil potentielle Opfer von ihm zu befürchtender neuer Taten dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben (vgl. KG, a. a. O.). Feststellungen zu einer derartigen Rückfallgefahr, die eine spezialpräventive Wirkung der Weisung begründen könnte, hat das Landgericht nicht getroffen. Aus Sicht des Senats könnte sich angesichts der dem Beschwerdeführer bescheinigten auch dissozialen Persönlichkeitsanteile im Gegenteil die Annahme aufdrängen, dass die – möglicherweise fortbestehende – Gefahr der Straftatbegehung bei diesem weder orts- noch personengebunden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2018, a. a. O., juris Rn. 23). Sollte die Kammer gleichwohl weiter an der Weisung festhalten wollen, wird sie bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung – neben den Einwendungen der Führungsaufsichtsstelle, die sich an einer technischen Überwachung des mit der Weisung bislang gestatteten zeitweise erlaubnisfreien Verlassens der Gebotszone gehindert sieht – auch die in der Beschwerdebegründung angeführten sozialen und beruflichen Umstände zu beachten haben, die nach den (zu überprüfenden) Angaben des Verurteilten das regelmäßige Verlassen des Berliner Stadtgebiets angezeigt erscheinen lassen sollen. dd) Den mit Blick auf ihre Eingriffsintensität zu stellenden (erhöhten) Begründungsanforderungen wird auch die in Ziffer 4. f) der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses enthaltene, auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB gestützte Anordnung an den Verurteilten, „die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel (elektronische Fußfessel) ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen“, nicht gerecht. (1) Die formellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung liegen vor. Zwar tritt die Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB aufgrund der vollständigen Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. April 2018 ein und fehlt es damit schon an dem Erfordernis einer Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB). Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 4 StGB liegen die in Satz 3 Nummer 1 und 2 normierten Voraussetzungen aber auch dann vor, wenn die dort genannte – und diese Voraussetzungen erfüllende – Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 StGB beendet ist und die nachfolgende Führungsaufsicht diese Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1. November 2012 – 3 Ws 861/12 –, juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 2 Ws 154/19 –, juris Rn. 52; Groß/Ruderich, a. a. O., § 68b Rn. 25a, m. w. Nachw.). Dies ist hier der Fall. Wie bereits zu II. 2. a) ausgeführt, trat mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug grundsätzlich gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB auch die Führungsaufsicht aufgrund der Vollverbüßung der Freiheitsstrafe von sieben Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Juni 2014 insbesondere wegen einer den Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genügenden schweren Raubtat ein, wodurch die aus § 68b Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 erwachsenden Voraussetzungen erfüllt wären. Diese Führungsaufsicht ist durch die infolge der (späteren) Vollverbüßung der Strafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. April 2018 gleichzeitig eingetretene Maßregel in entsprechender Anwendung des § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB jedoch als beendet anzusehen, um den parallelen Verlauf mehrerer Führungsaufsichten zu vermeiden (vgl. BT-Drs., a. a. O., S. 37; Thüringer OLG, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 1 Ws 218/12 –, juris Rn. 21 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2010 – III-3 Ws 411/10 –, juris Rn. 7 ff.; Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 und 4. November 2021, a. a. O.; jew. m. w. Nachw.). Die Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 4 StGB liegen damit vor. (2) Es fehlt vorliegend jedoch an einer tragfähigen Begründung für eine nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB erforderliche Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird. Für die insoweit vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der verurteilten Person und ihrer bisherigen Straftaten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafvollzug und gegebenenfalls der bisherigen Zeit der Führungsaufsicht an (ständ. Rspr., vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 a. a. O., juris Rn. 23; Senat, Beschlüsse vom 19. April 2018 – 5 Ws 43-44/18 –, juris Rn. 24, und 16. Mai 2018, a. a. O., juris Rn. 18; jew. m. w. Nachw.). Mit dem verwendeten Gefahrenbegriff knüpft das Gesetz an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 64 StGB und – dem Grunde nach – § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt (vgl. BT-Drs., a. a. O.; Senat, jew. a. a. O., m. w. Nachw.). Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende, konkrete Gefahr erforderlich (vgl. KG; Senat; jew. a. a. O., m. w. Nachw.). Es reicht vielmehr aus, wenn vom Verurteilten eine Gefahr ausgeht, die in Anlehnung an die Maßregel des § 64 StGB als „begründete Wahrscheinlichkeit“ definiert werden kann (vgl. BT-Drs., a. a. O.; Senat, jew. a. a. O., m. w. Nachw.). Die Strafvollstreckungskammer hat ihrer dahingehenden Erörterung zwar den zutreffenden Maßstab vorangestellt; in der Folge hat sie indes nicht hinreichend begründet, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auch heute noch in der für die Erteilung der Weisung erforderlichen Intensität fortbesteht. Soweit das Landgericht für die Prognose zunächst auf die Umstände der von dem Verurteilten in der Vergangenheit begangenen Straftaten abgestellt hat, reicht es nicht aus, auf die – zugegeben beachtliche – Vielzahl seiner strafrechtlichen Vorbelastungen zu verweisen, ohne weitere Feststellungen zu den jeweiligen konkreten Umständen der den einzelnen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zu treffen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Soweit für den Senat ersichtlich, überschreitet von allen bislang zur Verurteilung gelangten Taten allein der schwere Raub, begangen im April 2013, die Schwelle des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Diese Tat lag zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung jedoch bereits über neun Jahre zurück und rechtfertigt damit, auch mit Blick auf die von der Strafvollstreckungskammer zusätzlich herangezogenen jüngsten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten, in denen der Beschwerdeführer die drei oben bezeichneten Strafen nacheinander vollverbüßt hat, nicht ohne Weiteres die Annahme einer aktuellen Gefahr der Begehung weiterer entsprechend qualifizierter schwerer Straftaten. Dem Landgericht ist in der Einschätzung zuzustimmen, dass sich anhand der vorliegenden vier jüngsten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten H. und P. aus den Jahren 2021 und 2022 in Ansehung des dem Verurteilten darin bescheinigten auffälligen und auch durch Drohungen und Beleidigungen gegenüber den Bediensteten gekennzeichneten Vollzugsverhaltens sowie des Fortbestehens offenbarter Persönlichkeitsdefizite und der nur unzureichenden Straftataufarbeitung eine anhaltend ungünstige Sozial- und Legalprognose abzeichnet. Eine solche würde die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein Entfallen der Maßregel nach § 68f Abs. 2 StGB jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht vorlagen, reicht jedoch allein für die begründet wahrscheinliche Prognose der Begehung zukünftiger, nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB qualifizierter Taten nicht aus. Hierzu verhalten sich – der durch die auftraggebende Vollstreckungsbehörde vorgegebenen jeweiligen Fragestellung (orientiert an § 57 Abs.1 StGB, § 68f Abs. 2 StGB bzw. § 35 BtMG) entsprechend – die von der Kammer herangezogenen Stellungnahmen vom 14. Mai 2021, 13. und 24. Juni 2022 nicht. Als taugliche Tatsachengrundlage vermag auch die ebenfalls bei den Akten befindliche und zur Frage des Eintretens der Führungsaufsicht nach § 68f StGB eingeholte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt P. vom 9. März 2022 nicht zu dienen. Soweit diese dem Beschwerdeführer ein „hohes Aggressions- und Gewaltpotential“ zuschreibt, bleibt sie bereits eine detaillierte und nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung und die daraus herzuleitende Gefahrprognose schuldig. Eine Aussage zur Frage des Fortbestehens einer qualifizierten Gefährlichkeit des Verurteilten trifft auch diese Stellungnahme nicht. Die für die Anordnung der Weisung erforderliche besondere Gefahrprognose lässt sich ohne Weiteres auch nicht auf die bislang nicht überwundene multiple Abhängigkeitserkrankung des Verurteilten stützen, der nach der Erledigung der durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2015 gemäß § 64 StGB angeordneten Maßregel seit der Überstellung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug im August 2017 nicht weiter angemessen therapeutisch begegnet werden konnte. Auch wenn dessen Suchtmittelabhängigkeit naheliegend geeignet erscheinen mag, sich allgemein deliktsfördernd auszuwirken, stand diese – wie die Strafvollstreckungskammer selbst ausführt – mit der Begehung der die Überwachungsweisung bislang allein rechtfertigenden Raubtat aus dem Jahr 2013 in keinem erkennbaren Zusammenhang. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob das von der Strafvollstreckungskammer zur Begründung einer hohen Rückfallgefahr außerdem herangezogene Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom 24. Februar 2020 als Entscheidungsgrundlage für die zu beantwortende Fragestellung dienen kann (vgl. zur Heranziehung von Prognosegutachten OLG Celle, a. a. O., juris Rn. 57). Das Landgericht teilt – offensichtlich aus einer in dem Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Erfurt befindlichen älteren Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt H. zitierend, da ihm das Gutachten selbst ebenso wie dem Senat nicht vorlag – insoweit lediglich die von dem Sachverständigen seinerzeit gestellten Diagnosen der Abhängigkeit von verschiedenen Betäubungsmitteln und Alkohol sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen, dissozialen und paranoiden Anteilen mit. Eine mit Blick auf die relevante Prognosefrage weitergehende Aussage des Gutachtens lässt sich weder der angefochtenen Entscheidung entnehmen, noch ist sie sonst aus den dem Senat vorliegenden Akten ersichtlich. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass die Einholung eines forensisch psychiatrischen Sachverständigengutachtens vorliegend nicht erforderlich erscheint, nicht. Es ist zutreffend, dass die Einholung eines auf diese Fragestellung bezogenen Prognosegutachtens gesetzlich nicht vorgeschrieben und diese auch im Hinblick auf die Amtsaufklärungspflicht entbehrlich ist, wenn ohne ein solches Gutachten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage besteht (vgl. BT-Drs., a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.; KG, a .a. O., juris Rn. 25; jew. m. w. Nachw.). Dies ist hier aus den vorgenannten Gründen jedoch – soweit für den Senat ersichtlich – nicht der Fall. Angesichts der mittlerweile erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft sind weitere – mit Blick auf die Prognosefrage aussagekräftigere – Stellungnahmen der Vollzugsbehörden nicht zu erwarten. Insbesondere da in Anbetracht der dem Verurteilten von dem Sachverständigen Dr. H bescheinigten vielfältigen Persönlichkeitsstörung sowie multiplen Abhängigkeitserkrankungen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, erachtet es der Senat aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebots bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 5 Ws 150/20 –, juris Rn. 6) für angezeigt, ein aktuelles fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, um auf dieser Grundlage zuverlässig beurteilen zu können, ob von dem Beschwerdeführer anhaltend die nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB erforderliche Gefahr der Begehung schwerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art ausgeht. (3) Sollte die Strafvollstreckungskammer auf einer zuverlässigen Tatsachengrundlage zu der Annahme einer fortbestehenden besonderen Gefährlichkeit des Verurteilten gelangen, wird sie bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB zu beachten haben, dass diese auch eine integrative Betrachtung der für die Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Umstände erfordert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. April 2018, a. a. O, juris Rn. 25, und 16. Mai 2018, a. a. O., juris Rn. 19, jew. m. w. Nachw.). Es ist zu beachten, dass die Weisung in einem Mindestmaß stützend wirken muss und die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden darf (KG, Beschluss vom 23. Januar 2014, a. a. O., juris Rn. 33; Senat, jew. a. a. O.; jew. m. w. Nachw.). Die elektronische Aufenthaltsüberwachung darf nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur mit dem Ziel angeordnet werden, die erneute Begehung schwerer Taten nach dem Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 3 StGB zu verhindern, nicht aber anderer Taten der mittleren und einfachen Kriminalität (BT-Drs., a. a. O., S. 38). (4) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wird das zuständige Gericht bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu beachten haben, dass die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB stellt. Ob die Grenze der Zumutbarkeit beachtet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Interessen zu beurteilen (vgl. BT-Drs., a. a. O., S. 39; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 1 Ws 151/22 –, juris Rn. 39, m. w. Nachw.). Dabei sind an das Kriterium der Zumutbarkeit im Vergleich zu der gleichlautenden, Weisungen während der Bewährungszeit betreffenden Regelung in § 56c Abs. 1 S. 2 StGB erhöhte Anforderungen zu stellen, da der Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 –, juris Rn.21; Hanseatisches OLG Bremen, a. a. O., m. w. Nachw.). Die von der Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung in diese Gesamtwürdigung eingestellte Erwägung, die mit der Aufenthaltsüberwachung und ihren notwendigen Begleitmaßnahmen für den Verurteilten verbundenen erheblichen persönlichen Einschränkungen seien in Anbetracht der durch diesen begangenen „Vielzahl auch schwerster Straftaten“ und der im Falle eines Rückfalls bedrohten hochwertigen Rechtsgüter potentieller Opfer gerechtfertigt, lässt sich mit den bislang von der Kammer getroffenen Feststellungen zu den von dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Straftaten nicht begründen. Dies ist aber insbesondere vor dem Hintergrund geboten, dass die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf besonders gefährliche Täter, insbesondere von wiederholten Gewalt- und Sexualstraftaten, beschränkt sein soll (vgl. BT-Drs., a. a. O., S. 36 f.). (5) Sollte die Strafvollstreckungskammer das Vorliegen der Voraussetzungen der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB weiter bejahen, wird sie zu erörtern haben, ob dem Verurteilten als Ergänzung eine Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB zu erteilen ist, die die Aufstellung einer so genannten Home-Unit in der Wohnung und die Mitwirkung an der Beseitigung von Störungen an diesem Gerät zum Inhalt hat (vgl. KG, a. a. O., juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 19. April 2018, a. a. O., juris Rn. 27, m. w. Nachw.). Denn gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbs. StPO ist, soweit das technisch möglich ist, sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. In dieser Regelung kommt der gesetzgeberische Wille, dass die Wohnung des Betroffenen grundsätzlich als erhebungsfreier Raum von der Überwachung ausgenommen werden soll, um den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig zu gestalten und den Kernbereich privater Lebensführung von unzulässigen Eingriffen freizuhalten, zum Ausdruck (vgl. BT-Drs., a. a. O., S. 18, 44). Der ungestörte Betrieb der Home-Unit sorgt dafür, dass die GPS-Ortung während des Aufenthaltes des Verurteilten mit der elektronischen Fußfessel im Empfangsbereich nicht stattfindet, und dient ausschließlich dazu, eine unzumutbar genaue Überwachung des Verurteilten in dessen häuslichem Bereich zu vermeiden. Eine solche Weisung erscheint als Korrelat zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung grundsätzlich geboten (Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). ee) Auch die dem Beschwerdeführer unter der – weiteren und auf § 68b Abs. 2 (Satz 2 und Satz 3) StGB gestützten – Ziffer 4. c) der Entscheidungsformel erteilte Therapieweisung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie letztlich zu unbestimmt ist. Zwar enthält die Weisung zunächst die erforderlichen Angaben zur Therapieform, zu einer individuellen Therapieeinrichtung sowie zu Beginn, Dauer und Mindestfrequenz der wahrzunehmenden Termine (zu den Anforderungen vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 5 Ws 211/19 –, juris Rn. 18 f., m. w. Nachw.). Jedoch lässt die Anweisung, der Beschwerdeführer solle die ambulante Drogentherapie entweder bei der (im Einzelnen näher bezeichneten) „Suchtberatung Mitte […] oder einer anderen adäquaten Einrichtung“ [Hervorhebung durch den Senat] durchführen, im Ergebnis offen, an welche konkrete Therapieeinrichtung der Beschwerdeführer sich wenden soll, und stellt die Wahl – in unzulässiger Weise – in seine Entscheidung. Da weder aus dem Beschluss noch sonst ersichtlich ist, ob ein Therapieplatz bei der Suchtberatung Mitte tatsächlich zur Verfügung steht, ist es dem Senat verwehrt, im Wege des § 309 Abs. 2 StPO allein den Teil der Weisung aufzuheben, der im Ergebnis zu ihrer Unbestimmtheit führt. Bei der – sachgerecht einheitlich auf der Grundlage einer durchzuführenden mündlichen Anhörung – zu treffenden Neuentscheidung wird die Strafvollstreckungskammer, wenn sie nicht das Entfallen der Maßregel anordnet, im Falle einer erneuten Erteilung der Weisung auch über die (in der aufgehobenen Fassung nicht geregelte) Frage zu entscheiden haben, wer die für die Therapie anfallenden Kosten zu tragen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 5 Ws 225-226/20 –, juris Rn. 26) und wem gegenüber der Verurteilte den Nachweis über den Antritt, die regelmäßige Teilnahme und den Abschluss der Therapiegespräche zu erbringen hat. ff) Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren nicht abzukürzen (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB), und die gesetzlich zwingend vorgesehene (§ 68a Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) Bestellung eines Bewährungshelfers ist hingegen ebenso wenig etwas zu erinnern wie gegen die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss im Übrigen erteilten Weisungen. Diese begegnen auch mit Blick auf das bei einer Vielzahl von Weisungen mit (teilweise) erheblicher Eingriffsintensität besonders zu beachtende Übermaßverbot (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2020, a. a. O., juris Rn. 15) keinen rechtlichen Bedenken. Eine dahingehende Gesetzwidrigkeit macht auch die Beschwerdebegründung nicht (ausdrücklich) geltend. Dabei merkt der Senat an, dass die dem Beschwerdeführer in Ziff. 4. c) der Beschlussformel (betreffend die auf § 68b Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB gestützte Weisung) zusätzlich auferlegte Nachweispflicht auf § 68b Abs. 2 StGB beruht. Der Senat erachtet eine mündliche Anhörung hinsichtlich dieser übrigen Weisungen als nicht zwingend geboten. Das Unterbleiben der insoweit gebotenen schriftlichen Anhörung (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist durch eine Nachholung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten im Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2021, a. a. O.). d) Im Umfang der Aufhebung war die Sache auch zur erneuten Entscheidung über die inhaltliche Ausgestaltung der Führungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. An einer eigenen Neufassung der Anordnungen ist der Senat – auch hinsichtlich der im Raum stehenden Weisungen, die der vorherigen Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedürfen – gehindert; denn es ist ihm verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen (vgl. KG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 Ws 386/14 –, juris Rn. 29; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019, a. a. O., juris Rn. 21). 3. Die „Rechtsbeschwerde“ des Verurteilten vom 27. September 2022 gegen den Beschluss vom 19. September 2022 ist, da sie sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren richtet, gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde (§ 142 Abs. 7 StPO) zu behandeln. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer in dem hiesigen Vollstreckungsverfahren – bislang – nicht in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen war (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. November 2021 – 5 Ws 219-220/21 –, juris Rn. 2 ff.). Der Senat sieht auch mit Blick auf die Beschwerdebegründung, die sich in einem Verweis auf die Begründung des Beiordnungsantrags vom 13. September 2022 und der für das übrige Beschwerdeverfahren beigefügten Bestätigung der Justizvollzugsanstalt P. über die Teilnahme des Beschwerdeführers an dem psychiatrischen Konsil vom 29. August 2022 erschöpft, keine Veranlassung zu ergänzenden Anmerkungen. Sollte die Strafvollstreckungskammer jedoch weiterhin die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB erwägen und den Ausführungen des Senats entsprechend ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben, wird sie zu prüfen haben, ob das zur Beurteilung der darin aufgeworfenen Fragestellungen erforderliche Verständnis des Verurteilten und seine Fähigkeit, sich damit angemessen auseinanderzusetzen, die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich machen (vgl. Senat, a. a. O., juris Rn. 6 sowie Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 – 5 Ws 65/14 – und vom 10. Februar 2006 – 5 Ws 61/06 –, juris Rn. 9 f.). III. 1. Die Strafvollstreckungskammer wird hinsichtlich der zu treffenden Neuentscheidung über das Entfallen und – im Falle ihres Fortbestehens – die Ausgestaltung der Führungsaufsicht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben. Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die abschließende Sachentscheidung (§ 464 Abs. 1 StPO) maßgebend ist (vgl. KG, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 2 Ws 224/13 –, juris Rn. 23, Senat, Beschluss vom 26. September 2018 – 5 Ws 148/18 –, juris Rn. 35; jeweils m. w. Nachw.). 2. Die Kosten der sofortigen Beschwerde gegen den die Frage der Beiordnung betreffenden Beschluss vom 19. September 2022 hat der Beschwerdeführer zu tragen, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.