Beschluss
5 Ws 260/23, 5 Ws 260/23 - 121 AR 242/23
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:1227.5WS260.23.00
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Leitsätze
1. § 67 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 StGB i.d.F. vom 1. Oktober 2023 sieht als Regelfall vor, dass eine Reststrafenaussetzung erst dann in Betracht kommt, wenn zwei Drittel der Strafe (im Wege der Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs) erledigt sind.(Rn.2)
2. Nach der Übergangsregelung des Art. 316o Abs. 2 EGStGB gilt für die Vollstreckung vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneter Unterbringungen und verhängter Begleitstrafen § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB a.F. fort, weshalb eine Aussetzung des Restes der neben der Maßregel des § 64 StGB verhängten Freiheitsstrafe als Regelfall bereits mit Erreichen des Halbstrafenzeitpunktes möglich ist.(Rn.3)
(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. November 2023, die sich allein gegen die versagte Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung richtet, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 67 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 StGB i.d.F. vom 1. Oktober 2023 sieht als Regelfall vor, dass eine Reststrafenaussetzung erst dann in Betracht kommt, wenn zwei Drittel der Strafe (im Wege der Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs) erledigt sind.(Rn.2) 2. Nach der Übergangsregelung des Art. 316o Abs. 2 EGStGB gilt für die Vollstreckung vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneter Unterbringungen und verhängter Begleitstrafen § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB a.F. fort, weshalb eine Aussetzung des Restes der neben der Maßregel des § 64 StGB verhängten Freiheitsstrafe als Regelfall bereits mit Erreichen des Halbstrafenzeitpunktes möglich ist.(Rn.3) (Rn.3) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 10. November 2023, die sich allein gegen die versagte Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung richtet, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ergänzend merkt der Senat an: 1. Im Ergebnis ohne Auswirkung bleibt die unzutreffende Annahme der Strafvollstreckungskammer, Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung im vorliegenden Fall sei, dass zwei Drittel der Strafe (im Wege der Anrechnung der Zeiten des Maßregelvollzugs) erledigt sind. Das sieht zwar § 67 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 StGB in seiner am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neuregelung in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) als Regelfall vor. Jedoch gilt § 67 StGB in seiner alten Fassung nach der Übergangsregelung des Art. 316o Abs. 2 EGStGB für die Vollstreckung vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneter Unterbringungen und verhängter Begleitstrafen fort (vgl. BT-Drs. 20/5913, S. 77 f.; OLG Celle, Beschluss vom 20. November 2023 – 2 Ws 317/23 –, StRR 2023, 34), weshalb eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes der mit Urteil vom 28. Februar 2020 neben der Maßregel des § 64 StGB verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (a.F.) als Regelfall bereits mit Erreichen des Halbstrafenzeitpunktes möglich war. 2. Mit zutreffenden Erwägungen ist die Strafvollstreckungskammer hingegen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann (§ 67 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Sämtliche in der Beschwerdebegründung angeführten Umstände vermögen – anders als der Verurteilte meint – eine für eine Reststrafaussetzung erforderliche positive Prognose nicht zu begründen. An eine solche wären hier angesichts seiner Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Tat der Körperverletzung mit Todesfolge, für die seine seit vielen Jahren bestehende multiple Substanzstörung jedenfalls mitursächlich geworden ist, und seiner in der Vergangenheit bereits mehrfachen Straffälligkeit auch mit Aggressionsdelikten, die teilweise ebenfalls mit seinem Konsumverhalten in Zusammenhang stand, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2020 – 5 Ws 162/20 –, juris Rn. 9, m. w. Nachw.), die der Beschwerdeführer – wie die Strafvollstreckungskammer umfassend dargelegt hat – nicht erfüllt. Die Strafvollstreckungskammer hat bei ihrer Prognoseentscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass sich insbesondere das Vorhaben des Verurteilten, der neben anderen Substanzkonsumstörungen an einer Opiatabhängigkeit leidet, die gegenwärtig mit Polamidon etablierte Substitutionsbehandlung entgegen dem ärztlichen Rat der Maßregelklinik schnellstmöglich abbrechen zu wollen, als prognostisch ungünstig erweist. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Sachverständigen, die von der Strafvollstreckungskammer mit der Erstattung des kriminologischen Gutachtens beauftragt worden war, nach dem Inhalt des vorläufigen schriftlichen Gutachtens unmissverständlich angegeben, unmittelbar nach seiner Entlassung in die Freiheit die Substitution beenden zu wollen. Soweit er sich gegenüber den ärztlichen Behandlern des Krankenhauses des Maßregelvollzugs bereit erklärt hat, die Substitution jedenfalls in den ersten Monaten nach der Entlassung unverändert beizubehalten, bleiben erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung. Auch die Behandler führen in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 aus, dass sie schwer einschätzen könnten, ob es sich insoweit lediglich um Lippenbekenntnisse handele, und folgen den Angaben des Beschwerdeführers letztlich nur deshalb, weil sie „aufgrund des überwiegend zuverlässigen Verhaltens (…) keine ausreichenden Hinweise“ hätten, „das Gegenteil anzunehmen“. Deutliche Hinweise in diese Richtung ergeben sich jedoch daraus, dass der Beschwerdeführer der Sachverständigen gegenüber sogar – unzutreffend – behauptet hat, er habe das beabsichtigte alsbaldige Ausschleichen der Substitution mit seinem Behandlungsteam besprochen, dies sei kein Problem. Soweit er im Termin zur persönlichen Anhörung vom 9. November 2023 einschränkend angegeben hat, nicht zwingend deren sofortige Beendigung nach Entlassung anzustreben, erachtet der Senat diese Erklärung als taktisch motiviert. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im Beschwerdeverfahren vorgetragene Beteuerung des Beschwerdeführers, dahingehend falsch verstanden worden zu sein – er wisse sehr wohl, dass die Substitution mindestens noch ein halbes Jahr, vermutlich länger, fortzuführen sei –, als bloßes Lippenbekenntnis. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 zwei Monate nach dem Absetzen einer Substitution mit Methadon rückfällig geworden war, sich sein Suchtverhalten in der Folge – auch neben einer erneuten Substitutionsbehandlung – sowohl hinsichtlich der Vielfalt der von ihm konsumierten unterschiedlichen Substanzen als auch der eingenommenen Mengen massiv steigerte und die Neigung zu Gewalttätigkeiten unter Substanzkonsum zunahm, wie die seit diesem Zeitpunkt von ihm begangenen und zur Verurteilung gelangten Straftaten belegen. Prognostisch ausgesprochen ungünstig sind darüber hinaus die unzureichende Einsicht des Beschwerdeführers in die Zusammenhänge zwischen seinem Alkoholkonsum und seiner Delinquenz, die insoweit fehlende Abstinenzabsicht sowie die fehlende Einsicht in gewisse deliktrelevante Persönlichkeitszüge und deren Ausmaß. Insgesamt bescheinigt die Sachverständige dem Beschwerdeführer deutliche Defizite hinsichtlich des zukünftigen Sucht- und Risikomanagements. Der Senat teilt diese plausibel begründete Einschätzung. Angesichts dessen ist die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens des Beschwerdeführers vorliegend nicht größer als diejenige eines Rückfalls (vgl. Senat, a. a. O.), weshalb ihm eine günstige Prognose gegenwärtig nicht gestellt werden kann. Da sich der Beschwerdeführer bereits unter den gesicherten Bedingungen der Unterbringung im Maßregelvollzug nicht durchgehend ausreichend vereinbarungsfähig gezeigt hat, er nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Sachverständigen nur über eine unzureichende Einsicht in die Problematik und Zusammenhänge seiner Abhängigkeitserkrankung mit der Gefahr einer erneuten Straffälligkeit sowie zudem über eine deliktsrelevante dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung mit einer geringen Frustrationstoleranz und Defiziten bei der Emotionsregulation verfügt und (bei fehlender Arbeitserlaubnis) die Fortführung der tagesstrukturierenden ehrenamtlichen Tätigkeit nach einer möglichen Entlassung ablehnt, da er – wie er der Sachverständigen gegenüber äußerte – die durch die ehrenamtliche Tätigkeit gewährleistete Tagesstruktur „nicht mehr brauche“ und nicht „ewig umsonst arbeiten“ wolle, sind auch Bewährungsweisungen und –auflagen nicht geeignet, der von ihm anhaltend ausgehenden Gefahr mit hinreichend sicherer Gewähr wirksam zu begegnen. Dies gilt umso mehr, als die unterschiedlichen Aussagen zum Ausschleichen der Substitution und zur Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit – auch zu letzterer gab der Beschwerdeführer gegenüber der Sachverständigen wahrheitswidrig an, dies mit dem Behandlungsteam besprochen zu haben, es sei „kein Problem“ – intransparentes Verhalten gegenüber der Maßregelklinik belegen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt letztlich, wie die Sachverständige nachvollziehbar ausführt, den gemeinsam mit den Behandlern erarbeiteten Rahmen mit Substitution und Ehrenamt im Falle einer Entlassung – entgegen der ausdrücklichen Empfehlung der Klinik – nicht beizubehalten. Damit fehlt es auch an einer Basis für die Erteilung von Bewährungsweisungen.